Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01164
[8C_440/2010]
Drucken
Zurück
IV.2008.01164
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 16. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war zuletzt von 1998 bis 2001 bei der Y.___ als Packerin mit einem Arbeitspensum von zirka 85 % tätig (Urk. 10/3 Ziff. 6.3.1, Urk. 10/7 Ziff. 9). Wegen verschiedener Beschwerden meldete sie sich am 10. Januar 2001 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Berufsberatung, Umschulung und Rente, an (Urk. 10/3 Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/6, Urk. 10/11, Urk. 10/12, Urk. 10/19) und ein Gutachten (Urk. 10/23) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/9) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 2002 (Urk. 10/30) mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Rente zu.
1.3 Eine revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab am 20. September 2005, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestand (Urk. 10/61).
1.4 Im Jahr 2007 führte die IV-Stelle im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens verschiedene Abklärungen durch (Urk. 10/63-75). Mit Vorbescheid vom 2. September 2008 (Urk. 10/76) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht. Am 13. Oktober 2008 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob (Urk. 10/77 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. November 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2008 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 23. Dezember 2008 (Urk. 11) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Beschwerdeführerin begründete daraufhin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte Unterlagen ein (Urk. 13, Urk. 14/1-3). Zur Sache äusserte sie sich nicht mehr, weshalb der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. Februar 2009 (Urk. 15) geschlossen wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen (vgl. Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 13. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) haben versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.6 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.7 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin sowohl in der ursprünglichen als auch in der angefochtenen Verfügung als zu 85 % erwerbstätig und zu 15 % im Haushalt tätig ein. Diese Qualifizierung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, welche eine andere Beurteilung der Statusfrage nahe legen würden, weshalb unverändert von diesen Beschäftigungsgraden auszugehen ist. Strittig ist hingegen der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich und insbesondere die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, da keine psychische Gesundheitsstörung mehr vorliege, so dass für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere sowie wechselbelastende Tätigkeiten von einer zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 2, Urk. 9).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/71 S. 7 Ziff. 3.2.4).
3.
3.1 Nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 15. Mai 2002 bis zur vorliegend angefochtenen Revisionsverfügung vom13. Oktober 2008 wesentlich geändert hat. Die Verfügung vom 15. Mai 2002 stützte sich auf folgende medizinische Berichte:
3.2 Im Bericht vom 31. Januar 2001 (Urk. 10/6/1-2) hielt Dr. med. Z.___, FMH für Rheumatologie, fest, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie seit Jahren unter ausstrahlenden Schmerzen, welche sich seit Juli 2000 verstärkt hätten, leide (Ziff. 3 mit Beilage).
Als Diagnosen nannte Dr. Z.___ ein lumbo-, zerviko- und thorakovertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule (Ziff. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, dass aus rheumatologischer Sicht im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Ziff. 1.5).
3.3 Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 10. März 2001 (Urk. 10/11/11-12) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 1996 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.4).
Als Diagnosen nannte Dr. A.___ folgende (Ziff. 3):
-
panvertebrales Syndrom
-
lumbospondylogenes Syndrom links
-
Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung
Dr. A.___ attestierte vom 19. Oktober 2000 bis zum 9. März 2001 sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 10. März 2001 bestehe in einer körperlich leichten Tätigkeit eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.1).
3.4 Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Kantonsspital D.___ (D.___), Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, hielten in ihrem Bericht vom 7. Mai 2001 (Urk. 10/11/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 9. Februar 2001 bei ihnen in ambulanter Behandlung (S. 1 Ziff. 1.1).
Es wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 3 Ziff. 3):
-
Panvertebralsyndrom
-
lumbospondylogenes Syndrom links
-
Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung
-
Adipositas
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit 15. Februar 2001 vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Auch in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung bestehe bis 9. März 2001 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Ab 10. März bis 10. Mai 2001 bestehe dann in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab 11. Mai 2001 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gelte für den Haushaltsbereich (S. 1 Ziff. 1.1).
3.5 Die Ärzte des Zentrums E.___ (E.___), erstatteten am 18. Dezember 2001 (Urk. 10/23) zuhanden der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten.
Dr. med. F.___, FMH für Allgemeine Medizin, und Dr. med. G.___, FMH für Radiologie, stellten in ihrem Teilgutachten (Urk. 10/23/1-8) folgende strukturelle, klinische und funktionelle Diagnosen sowie Nebendiagnosen (S. 7 Ziff. 4.1 bis Ziff. 4.3):
-
erhebliche Adipositas
-
Achsenskelett (Lendenwirbelsäule) mit leichten, noch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen (1999)
-
somatoforme Schmerzstörung
-
Zustand nach Nierenkolik (1999)
Dr. med. H.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/23/9-14) folgende Diagnosen (S. 6):
-
schwere, rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F32.2)
-
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
Dr. H.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe über chronische lumbale Rückenschmerzen links mit Ausstrahlung ins linke Bein, welche sich in den letzten Monaten über den ganzen Körper verteilt hätten, und ein sehr starkes Kopfweh geklagt. Zudem sei sie dauernd nervös, ertrage überhaupt keinen Lärm und habe ein zunehmend schlechteres Erinnerungsvermögen. Wegen massiver Schlafprobleme fühle sie sich den ganzen Tag über müde und kraftlos, sei oft traurig und resigniert. Sie denke andauernd an ihre Schmerzen und daran, dass diese mit keiner Behandlung nachlassen würden (S. 2 Ziff. 2.2, S. 3 Ziff. 3). Die somatischen Beschwerden wirkten glaubhaft. Die Beschwerdeführerin sei aber gleichzeitig auf der psychischen Seite dermassen eingeschränkt in ihren Ressourcen und Funktionen, dass es unwahrscheinlich scheine, dass sie aus dieser Situation heraus zu einer Aktivität finde, die eine zukünftige Arbeitsfähigkeit ermögliche (S. 6 Ziff. 7).
Schliesslich führte Dr. H.___ aus, es sei unklar, inwiefern eine antidepressive Medikation das Beschwerdebild verändern könnte (S. 6 Ziff. 7).
Insgesamt hielten die Gutachter fest, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese sei jedoch wegen der psychischen Störung weder zu realisieren noch durch medizinische Massnahmen zu verbessern (Urk. 10/23/8 S. 8).
3.6 Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode und unter Berücksichtigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit im 85 % umfassenden Erwerbsbereich und keiner Einschränkung im 15 % umfassenden Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 85 % und sprach der Beschwerdeführerin eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 zu (Urk. 10/25, Urk. 10/28 und Urk. 10/30).
4.
4.1 Im Rahmen der 2004 und 2005 durchgeführten Rentenrevision waren die folgenden medizinischen Unterlagen massgebend:
4.2 Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Kantonsspital D.___ (D.___), Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, hielten in ihrem Bericht vom 6. September 2005 (Urk. 10/59/3-4) fest, die Beschwerdeführerin habe vom 16. Juni bis 15. Juli 2005 bei ihnen in Behandlung gestanden (S. 1 lit. D.1).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
-
generalisiertes Schmerzsyndrom
-
vorwiegend myofaszial, 16 von 18 Kennpunkte für Fibromyalgie positiv
-
Somatisierungstendenz
Ferner nannten die Ärzte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas (S. 1 lit. A).
Zur Arbeitsfähigkeit machten sie keine Angaben.
4.3 Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ging die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus und sprach ihr weiterhin die bisherige Invalidenrente zu (vgl. Urk. 10/60-61).
5.
5.1 Im Rahmen der im Jahre 2007 eingeleiteten Rentenrevision waren die folgenden medizinischen Unterlagen massgebend:
5.2 Im Bericht vom 15. November 2007 (Urk. 10/65/1-8) führte Dr. med. K.___, FMH für Allgemeine Medizin, aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 5. Juli 2004 bei ihm in Behandlung und er habe sie letztmals im November 2007 untersucht (S. 3 Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2).
Dr. K.___ diagnostizierte ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Urk. 10/65/1-8 S. 2 Ziff. 2 mit Hinweis auf Urk. 10/65/9-10 und Urk. 10/65/11-12). Sodann hielt Dr. K.___ fest, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im rechten Arm, der rechten Schulter und Kopfweh geklagt (S. 3 Ziff. 4.4).
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. K.___ keine Angaben.
5.3 Die Ärzte des Instituts L.___ (L.___) stellten in ihrem Gutachten vom 22. Juli 2008 (Urk. 10/71) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.1):
-
chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle
-
mässige Spondylarthrosen L2 bis S1, ansonsten altersentsprechend unauffälliger Befund (Röntgen 28. September 1999 und MRI 13. Oktober 1999)
-
unauffällige Skelettszintigraphie
Ferner stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.2):
-
unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom
-
Schmerzverarbeitungsstörung
-
metabolisches Syndrom
-
Adipositas mit BMI von 37 kg/m
2
-
erhöhter HbA 1c-Wert von 8.3 %, Differentialdiagnose: bei Diabetes mellitus Typ II
-
Dyslipidämie, medikamentös behandelt
-
erhöhter Glutamat-Pyruvat-Transaminase (GPT) Wert
-
Differentialdiagnose: bei Steatosis hepatis
-
Status nach Pyelonephritis links 1999
Im internistischen Teil des Gutachtens führte Dr. med. M.___, FMH für Innere Medizin, aus, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Bereich der ganzen linken Körperseite, in beiden Schultern und über Kopfweh geklagt. Zudem habe sie über Magenschmerzen, welche verstärkt nach dem Essen oder dem Trinken von Kaffe auftreten würden, und Ohrenschmerzen und eine allgemeine Nervosität berichtet (S. 6 Ziff. 3.2.1).
Im orthopädischen Teil des Gutachtens führte Dr. med. N.___, FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die Beschwerdeführerin habe beim Gang auf ebenem Gelände links ein massives Hinken gezeigt und den Fersen- und Zehengang wegen der damit verbundenen Schmerzen verweigert. Die symmetrische Beschwielung der Füsse sowie eine fehlende Atrophie an den unteren Extremitäten würden allerdings gegen eine Schonung in diesem Bereich sprechen. Überdies habe die Beschwerdeführerin bei expliziter Prüfung der Kopfrotation eine starke Einschränkung der Beweglichkeit gezeigt, in abgelenkter Situation sei dagegen die Kopfrotation bis in die Endstellung problemlos gelungen. Während der gesamten Untersuchung habe die Beschwerdeführerin - unabhängig von der gerade durchgeführten Prüfung - Schmerzen geäussert. Diese liessen sich durch die objektivierbaren Befunde nicht begründen. Auch das unablässige Stöhnen während der gesamten körperlichen Untersuchung sei ein Hinweis darauf, dass keine organische Ursache der Schmerzen vorliege (S. 15 f. Ziff. 4.2.4).
Sodann hielt Dr. N.___ fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution einzig körperlich schwere Tätigkeiten nicht zugemutet werden könnten. In einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 16 Ziff. 4.2.5).
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens führte Dr. med. O.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, es bestünden keine Hinweise auf eine depressive Erkrankung. Daher könne es der Beschwerdeführerin trotz der geklagten Schmerzen zugemutet werden, ganztags ihrer häuslichen oder einer ihrer körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen (S. 10 Ziff. 4.1.5).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführerin in einer körperlich schweren Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar sei, wohingegen in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit spätestens ab Juni 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar sei (S. 19 Ziff. 6.3, S. 20 Ziff. 6.9).
6.
6.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat. Die L.___-Gutachter gingen von einer Remission der schweren Depression aus. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit besteht gemäss dem L.___-Gutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dieses L.___-Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.9) und überzeugt auch inhaltlich. Namentlich ist es umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Somit hat die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit, als nicht eingeschränkt zu gelten.
Im Vordergrund für die Beurteilung einer invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Mit der Remission der schweren Depression liegt keine psychische Komorbidität mehr vor, welche ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liesse.
Dass weitere Kriterien erfüllt wären, welche die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung ausschliessen, wird nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor.
Infolgedessen liegt keine anspruchsbegründende Invalidität im Rechtssinne mehr vor.
6.2 Im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin sodann einen Bericht von Dr. med. P.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2010 (Urk. 18) ein.
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
Demnach ist eine allfällige nach Verfügungserlass am 13. Oktober 2008 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegend ausser Acht zu lassen. Im Übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, aufgrund veränderter gesundheitlicher Entwicklungen neuerlich eine Anmeldung zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen zu stellen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführerin sei spätestens ab Juni 2008 bei Aufbietung allen guten Willens die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit vollumfänglich zumutbar.
7. Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn berechnet (vgl. Urk. 10/77). Im Weiteren erachtete die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 10 % wegen der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit als angemessen. Dieser Abzug von 10 % liegt ohne weiteres im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens.
Demzufolge entspricht der Invaliditätsgrad im mit 85 % zu gewichtenden Erwerbsbereich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Leidensabzuges, was vorliegend einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 9 % ergibt (10 x 0.85).
7.2 Im Resultat ähnlich verhielte es sich, wenn für die Bestimmung des Valideneinkommens von dem von der Beschwerdeführerin an der letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ bei einem 85%-Arbeitspensum im Jahre 2001 erzielten Verdienst von Fr. 39'650.-- pro Jahr ausgegangen würde (vgl. Urk. 10/7 Ziff. 12). Angepasst an die seitherige frauenspezifische Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2007 ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 43'341.25.
Da die Beschwerdeführerin seit Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Vorliegend ist mithin auf das mittlere von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen. Dieses betrug im Jahr 2006 Fr. 4'019.-- pro Monat (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tab. TA1, Total, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2) und der frauenspezifischen generellen Nominallohnerhöhung von 1.5 % für das Jahr 2007 (Lohnentwicklung 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2009, Tab. 1.2.05, Nominallohnindex Frauen 2006-2008, S. 20 Total) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'252.65 pro Monat (Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7 x 1.015), mithin rund Fr. 51'031.80 pro Jahr (Fr. 4'252.65 x 12), was für ein Arbeitspensum von 85% ein Invalideneinkommen von rund Fr. 43'377.-- ergibt.
Zusammenfassend ergibt sich somit unter Berücksichtigung des vorerwähnten Leidensabzuges von 10 % ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2007 von rund Fr. 39'039.30 (Fr. 43'377.-- x 0.90).
Somit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 43'341.25 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 39'039.30 eine Einkommenseinbusse von Fr. 4'301.95, was einen Invaliditätsgrad von rund 10 % ergibt.
7.3 Ergänzend ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV verzichtete. Dies ist rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltsbereich erforderlich wäre, um einen rentebegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 15. Juni 2004, I 246/03, Erw. 5.2.3). Angesichts der vorliegenden Verhältnisse würde selbst bei einer vollumfänglichen Einschränkung im mit 15 % zu gewichtenden Haushaltsbereich kein rentenrelevanter Gesamtinvaliditätsgrad von im Minimum 40 % erreicht. Es kann daher vorliegend davon abgesehen werden, die Sache zur Durchführung einer Abklärung des Invaliditätsgrades im Haushaltsbereich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
8. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88
bis
Abs. 2 lit. a IVV die Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2008 folgenden Monats verfügt. Die Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
9. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).