Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01165
IV.2008.01165

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 27. April 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1958, arbeitete seit 15. Januar 2004 als Pflegeassistentin im GerAtrium B.___ (Urk. 9/3/2). Am 7. Januar 2006 erlitt sie einen Autounfall; ihr Wagen schleuderte auf Eis und überschlug sich mehrfach (Urk. 9/9/97). Dabei zog sie sich eine Thorax- und Schädelkontusion zu, weiter wurde ein Verdacht auf beginnendes kranio-zervikales Schleudertrauma diagnostiziert (Urk. 9/9/95).
          Die Beschwerdeführerin war in der Folge arbeitsunfähig, bis sie im Juni 2006 ihre angestammte Tätigkeit wieder aufnahm (Urk. 9/9/54). Im Herbst 2006 trat eine Magen-/Darmproblematik auf und zog ihrerseits eine Arbeitsunfähigkeit nach sich (Urk. 9/9/47); ab 20. Januar 2007 war die Versicherte wieder wegen des Rückens arbeitsunfähig (Urk. 9/9/46).
          Am 19. März 2007 kündigte der Arbeitsgeber das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auf den 30. Juni 2007 (Urk. 9/3/9).
1.2     Am 27. August 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1/6-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen medizinischen Bericht des Hausarztes (Urk. 9/4), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/3/1-13) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/5) ein und zog die Akten des Unfallversicherers, der AXA Winterthur (Urk. 9/9/1-97), bei.
          Im Wesentlichen gestützt auf das vom Unfallversicherer angeordnete Gutachten des Stadtspitals C.___ vom 10. April 2007 (Urk. 9/9/7-38) ging die IV-Stelle daraufhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus (Urk. 9/11/5 oben). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/12-13) verneinte sie mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 17 % einen Rentenanspruch (Urk. 9/17 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob A.___ mit Eingabe vom 11. November 2008 und deren Ergänzung vom 27. November 2008 Beschwerde und ersuchte um Zusprache von wenigstens einer Viertelsrente (Urk. 1, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf am 23. Januar 2009 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
          Unaufgefordert reichte die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, am 27. Februar 2009 eine Eingabe zu den Akten und erneuerte ihren Antrag auf Zusprache von mindestens einer Viertelsrente; zusätzlich stellte sie Antrag auf gründliche medizinische Abklärung (Urk. 11). Diese Eingabe wurde der IV-Stelle am 17. März 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
          Die angefochtene Verfügung erging zwar am 15. Oktober 2008 und damit unter der Herrschaft des neuen Rechts. Weil allerdings ein rückwirkender Rentenanspruch ab Ablauf der Wartezeit, mithin ab 1. Februar 2006 (vgl. Urk. 2 S. 1 unten), strittig ist und sich der Sachverhalt insoweit unter dem alten Recht verwirklich hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen.
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Altenpflegerin aufgrund der grossen Belastung für die Wirbelsäule nicht mehr arbeitsfähig. Es sei ihr indes zumutbar, eine leichte, körperlich nicht belastende oder wechselbelastende Tätigkeit mit leichten manuellen Arbeiten im Umfang von 100 % auszuüben. Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens (Fr. 55'302.--) und des Invalideneinkommens (Fr. 45'973.80) resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'328.20 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 8).
2.2     Die Beschwerdeführerin vertrat hingegen die Auffassung, sie werde dafür bestraft, dass sie relativ kurz nach dem Unfall ihre Tätigkeit wieder aufgenommen habe. Dadurch hätten auch ihre Beschwerden, namentlich im Rücken und Nacken sowie in den Schultern wieder zugenommen. Sie sei auch falsch behandelt worden und anlässlich der Begutachtung im Stadtspital C.___ seien ihr erhebliche Schmerzen zugefügt worden (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 11).
          Weiter beanstandete sie das Gutachten des Stadtspitals C.___, da dieses insbesondere nicht alle Leiden berücksichtige. In medizinischer Hinsicht seien viele Fragen offen, die abzuklären seien (Urk. 11 S. 4 f. und S. 6 f.).
2.3     Strittig ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und sodann der Invaliditätsgrad. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Fragen zulassen oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt weiter abzuklären ist.

3.
3.1     Am Unfalltag wurde die Beschwerdeführerin im Spital D.___ ambulant behandelt. Gemäss Krankengeschichte vom 20. Januar 2005 wurden dort eine Thorax- und Schädelkontusion sowie ein Verdacht auf beginnendes kranio-zervikales Schleudertrauma festgestellt (Urk. 9/9/95). Mit Analgesika versorgt wurde die Beschwerdeführerin dem Hausarzt zur weiteren Betreuung zugewiesen (Urk. 9/9/89-96).
          Die Beschwerdeführerin begab sich in der Folge in Behandlung zu Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (vgl. Bericht vom 8. März 2005; Urk. 9/9/87). Dieser veranlasste wegen anhaltender Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/9/86-88) eine fachärztliche Untersuchung bei Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, welcher nach durchgeführtem Arthro-MRT der linken Schulter (Urk. 9/9/87) am 17. Mai 2005 Bericht erstattete (Urk. 9/9/83, Urk. 9/9/86).
3.2     Am 25. Juli 2005 verfassten die Ärzte der RehaClinic G.___ zu Handen der Unfallversicherung - gestützt auf die Vorakten und eigene neurologische, rheumatologische und neuropsychologische Untersuchungen - eine medizinische Standortbestimmung (Urk. 9/9/55-74). Sie stellten folgende Diagnosen (S. 18):
- Status nach Autounfall am 7. Januar 2005 mit HWS-Distorsionstrauma, Kontusion des Thorax und des Kopfes, klinisch mögliche Rippenfraktur rechts bei
- generalisiertem Schmerzsyndrom, Differentialdiagnose (DD): Fibromyalgie;
- Kopfschmerzen vom Spannungstyp, DD: Analgetika-induziert;
- deutlich reduzierte psychophysische Belastbarkeit.
- Status nach diversen Operationen.
          Die Gutachter hielten die Beschwerdeführerin angesichts der Schmerzsymptomatik und der deutlich reduzierten psychophysischen Leistungsfähigkeit für nicht arbeitsfähig (S. 19). Sie empfahlen einen stationären Aufenthalt zur gesundheitlichen Verbesserung und Wiederaufnahme der Arbeit (S. 19).
3.3     Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 20. September bis 18. Oktober 2005 zur stationären Behandlung in der RehaClinic H.___ auf. Im Austrittsbericht vom 14. November 2005 (Urk. 9/9/77) wurden im Wesentlichen die bereits genannten Diagnosen bestätigt (S. 1). Im Weiteren wurde festgehalten, die stationären Therapien hätten objektiv lediglich zu einer geringgradig verbesserten Schmerzsymptomatik geführt. Physiotherapie und Therapien der chinesischen Medizin sollten weitergeführt werden (S. 2 unten).
          Die Arbeitsfähigkeit wurde bei Klinikaustritt auf 30 % eingeschätzt und als steigerbar erachtet (S. 2 unten und S. 4).
3.4     Hausarzt Dr. E.___ berichtete dem Unfallversicherer am 6. September 2006, die Beschwerdeführerin sei von der Casemanagerin betreut worden und habe ihre Pflegetätigkeit am 1. Juni 2006 wieder zu 100 % aufgenommen (Urk. 9/9/54).
          Im Bericht vom 30. November 2006 zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 9/9/47 = Urk. 9/9/50) schilderte Dr. E.___ neu eine abklärungsbedürftige Magen-/Darmproblematik und einen im September 2006 aufgetretenen Drehschwindel. Dadurch seien die HWS-Beschwerden in den Hintergrund getreten. Überdies erwähnte er die psychosoziale Belastungssituation. Wegen dieser Leiden sei tage- oder wochenweise eine Arbeitsunfähigkeit entstanden (Urk. 9/9/47). An der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit habe sich seines Wissens jedoch nichts geändert (Urk. 9/9/48).
          Am 23. Januar 2007 bestätigte Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin wegen der Magen-/Darmbeschwerden über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Seit 20. Januar 2007 sei sie wegen des Rückens nicht arbeitsfähig, wobei sich die Beschwerdekomplexe gegenseitig beeinflussten (Urk. 9/9/46).
3.5     Auf Veranlassung des Unfallversicherers erstatteten PD Dr. I.___, Chefarzt, und Dr. med. J.___, Leitender Arzt des Stadtspitals C.___ Zürich, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, am 10. April 2007 ihr Gutachten (Urk. 9/9/7-38). Dieses stützte sich auf die zur Verfügung gestellten Akten und die eigenen rheumatologischen Untersuchungen (S. 1).
          Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 20 und S. 26):
          chronische Kopf- und Nackenschmerzen bei
- psychophysischer Belastungssituation
- thorakaler Kyphose und leichter Skoliose
- Status nach Unfall am 7. Januar 2005 mit Kopfkontusion und möglicher Rippenfraktur.
          Dazu führten die Gutachter aus, die klinisch-rheumatologische Untersuchung sei weitgehend bland. Es bestünden eine Wirbelsäulenfehlform und nuchale muskuläre Verspannungen. Diese würden schweres und repetitives Heben einschränken (S. 20 und S. 28). Aufgrund der fehlenden morphologischen Befunde und des beschwerdefreien Intervalls erachteten sie den natürlichen Kausalzusammenhang der verbliebenen Beschwerden zum Unfall nur möglicherweise als gegeben (S. 26-27).
          Ausserdem fielen den Gutachtern ungünstige Umwelt- oder persönliche Faktoren auf (S. 21). Sie empfahlen eine psychiatrisch-psychologische Abklärung und entsprechende Therapie, wobei sie die entsprechenden Beschwerden nicht als unfallkausal erachteten (S. 22 unten, S. 24 oben).
          Die Gutachter hielten fest, allein aus rheumatologischer Sicht könne die Arbeit als Pflegeassistentin medizinisch-theoretisch graduell bis zu 100 % wieder aufgenommen werden (S. 23). In einer körperlich nicht belastenden oder wechselbelastenden Tätigkeit sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig (S. 29).
          Gestützt auf dieses Gutachten ging die AXA Winterthur mit Verfügung vom 17. August 2007 davon aus, dass die vorhandenen Beschwerden nicht mehr im Zusammenhang zum Unfallereignis vom 7. Januar 2005 stünden, und stellte ihre Leistungen auf den 31. März 2007 hin ein (Urk. 9/5/97).
3.6     Dr. E.___ nannte im Bericht vom 18. September 2007 zu Handen der Beschwerdegegnerin unter Verweis auf das Gutachten des Stadtspitals C.___ vom 10. April 2007 (Urk. 9/9/7-38) folgende Diagnosen (Urk. 9/4/7 lit. A):
- chronifiziertes, zervikospondylogenes Syndrom nach HWS-Distorsionstrauma;
- generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie;
- psychische Belastungssituation mit depressiven Verstimmungen;
- vegetative Begleitsymptomatik und rezidivierende Oberbauchschmerzen.
          Er berichtete zudem von der belastenden psychosozialen Situation mit dem behinderten Sohn, der Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall und dem in der Folge zunehmenden Druck des Arbeitgebers bis zur Kündigung, der finanziellen Notlage und der Fürsorgeabhängigkeit. Im Vordergrund stünde die Schmerzproblematik, welche durch die psychische Belastung negativ beeinflusst werde. Aufgrund der psychischen Situation könne nicht mit einer Arbeitstätigkeit gerechnet werden. Aus somatischer Sicht sei auf das Gutachten des Stadtspitals C.___ zu verweisen (Urk. 9/4/8 Ziff. 3).
          Dr. E.___ attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 7. Januar 2005 bis Mitte 2006. Anschliessend habe mit kurzfristigen Unterbrüchen eine volle Arbeitsfähigkeit bis 1. Januar 2007 bestanden. Vom 1. bis 19. Januar 2007 attestierte er eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/4/7 lit. B). Im Zeitpunkt des Verfassens des Berichts sah er keine Möglichkeit der Eingliederung (Urk. 9/4/8 Ziff. 3).
3.7     Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ging am 1. April 2008 gestützt auf diesen Aktenlage zwar davon aus, aufgrund der Veränderungen der HWS und der damit verbundenen Beschwerden sei ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Diagnose des Hausarztes „psychische Labilität mit depressiven Verstimmungen“ sei jedoch nicht befunduntermauert. Es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, nicht wirbelsäulenbelastenden und wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Stadtspital C.___ am 28. März 2007. In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 9/11/4-5).

4.       Die Gutachter des Stadtspitals C.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar auf 100 %, doch schränkten sie selbst diese Beurteilung insoweit ein, als sie dabei allein somatische, nicht jedoch psychische Leiden berücksichtigten. RAD Arzt Dr. K.___ verkennt, dass nicht bloss der Hausarzt die Diagnose einer depressiven Verstimmung gestellt hatte, sondern dass auch die Gutachter psychische Auffälligkeiten erhoben und eine psychiatrische Abklärung nahe gelegt hatten. Damit liegen ernst zu nehmende Anhaltspunkte für ein psychisches Leisten vor, die eine psychiatrische Begutachtung als angezeigt erscheinen lassen. Die entsprechende fachärztliche Ergänzung der medizinischen Unterlagen hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen, zumal auch bei den gestellten Diagnosen eines Schmerzsyndroms beziehungsweise einer Fibromyalgie kaum von einer psychiatrischen Beurteilung abgesehen werden kann.
          Wenn der Unfallversicherer mit Blick auf die fragliche Unfallkausalität allfälliger psychischer Beschwerden von entsprechenden Weiterungen abgesehen hat, gilt das nicht für die Beschwerdegegnerin. Denn bei der Invalidenversicherung handelt es sich nicht um eine kausal, sondern um eine final konzipierte Versicherung, weshalb die Ursache einer gesundheitlichen Einschränkung keine Rolle spielt. Massgebend ist demnach nicht die Art und Genese eines Gesundheitsschadens, sondern einzig die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit.
          Dass diese auch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sein könnte, kann insofern aus dem Gutachten den Stadtspitals C.___ geschlossen werden, als die Gutachter ausdrücklich bloss die Einschränkung aus rheumatologischer Sicht angaben und im Übrigen weitere Abklärungen empfahlen.
          Von der von der Beschwerdeführerin anbegehrten persönlichen Befragung (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13) ist unter diesen Umständen abzusehen. Denn es obliegt dem Arzt oder der Ärztin zu sagen, ob und inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen eingeschränkt ist.
          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den massgebenden Sachverhalt abkläre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
          Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
          Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- sind somit der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
          Die Beschwerde und deren Ergänzung hat die Beschwerdeführerin selbst verfasst. Erst für das Einreichen der Eingabe vom 27. Februar 2009 (Urk. 11) sind Vertretungskosten angefallen. Diese sind mit Fr. 1'050.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'050.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).