IV.2008.01166

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Philippe Zogg
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1947, wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 10. und 24. September 2004 (Urk. 8/83, Urk. 8/46) und Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2004 (Urk. 8/54) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 zugesprochen.
          Eine dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren Nr. IV.2005.00017 mit Urteil vom 21. Juni 2005 abgewiesen (Urk. 8/64).
1.2     Ein im November 2005 eingeleitetes Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/68) wurde mit der Mitteilung vom 15. Mai 2006 abgeschlossen, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/80).
          Am 11. Juli 2006 beantragte der Versicherte eine erneute Überprüfung und die Ausrichtung einer halben Rente (Urk. 8/85).
          Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2006 (Urk. 8/90) und Verfügung vom 27. November 2006 (Urk. 8/94) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab.
1.3     Am 6. Februar 2008 beantragte der Versicherte wiederum eine Rentenrevision (Urk. 8/96). Die IV-Stelle holte - nebst zwei vom Versicherten eingereichten Fragebogen (Urk. 8/98-99) - medizinische Berichte (Urk. 8/100) und einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 8/97).
          Mit Vorbescheid vom 5. August 2008 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 8/103). Dagegen erhob der Versicherte am 25. August 2008 einen Einwand (Urk. 8/106). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 8/109 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. November 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente ab 1. März 2008 auf der Basis einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 % zuzusprechen, eventuell sie die Angelegenheit zur Überprüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 14. Oktober 2008 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall zur Anwendung.
1.2     Einige der massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Auf diese kann verwiesen werden.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
          Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer weiterhin in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig; der Invaliditätsgrad betrage 44 %, weshalb das Erhöhungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 2 S. 1 f.).
          Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, angesichts seiner multiplen Beschwerden und gemäss der Beurteilung seiner behandelnden Ärztin erscheine der angenommene Invaliditätsgrad als deutlich zu gering (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
          Strittig ist mithin, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält. Zu prüfen ist dabei insbesondere und vorab, ob sich im Vergleich zu den Verhältnissen, die im Dezember 2004 zur Zusprache einer Viertelsrente geführt haben, anspruchsrelevante Sachverhaltsänderungen ergeben haben.

3.
3.1     Grundlage der ursprünglichen Rentenzusprache bildeten ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten; ferner lagen hausärztliche Stellungnahmen vor:
          Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, leitender Arzt für Rheumatologie, Krankenhaus C.___, erstattete am 16. Februar 2004 ein Gutachten (Urk. 8/20). Er diagnostizierte ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei szintigraphisch leichten Polyarthrosen (Knie links, oberes Sprunggelenk links, Schulter-Eck- und Schultergelenke) und osteochondrotischer Läsion sowie Meniskusdegeneration des linken Knies (S. 5 Ziff. 4). Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe medizinisch-theoretisch in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne aus rheumatologischer Sicht jede wechselbelastende körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne konstantes Stehen oder Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne beständige Einnahme einer statisch ungünstigen Wirbelsäulenposition (wie halbgebückt, rotiert) zu 100 % ausüben (S. 6 f. Ziff. 7).
          Am 2. April 2004 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Urk. 8/25). Dr. D.___ kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung diagnostizieren lasse; es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine über die von somatischer Seite hinaus beschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/25 S. 8).
          In einem Zeugnis vom 3. Januar 2005 führte Dr. med. E.___ , aus, dass (und warum) sie die attestierte Arbeitsfähigkeit als zur Zeit kaum mehr realistisch erachte (vgl. Urk. 8/64 S. 7 Erw. 3.8).
 3.2    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2005 (Urk. 8/64) wurden die beiden Gutachten als beweistauglich beurteilt (S. 7 f. Erw. 4.1), nicht jedoch die hausärztlichen Beurteilungen, denen mangelnde Objektivität anzulasten waren (S. 8 Erw. 4.2-3). Zusammenfassend wurde festgehalten, die Beschwerdegegnerin sei zu Recht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit) ausgegangen (S. 8 Erw. 4.4).
3.3     Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, berichtete am 27. Juni 2006 über seine konsiliarische Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/100/7-8). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht, aber er nannte die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):
- generalisierter Weichteilrheumatismus mit
- schwieriger psychosozialer Situation
- Tendenz zur Selbstlimitierung
- Szintigraphisch Polyarthrose (6. Dezember 2005)
- klinisch Gonarthrose links
- lumbovertebrales Syndrom bei
- wahrscheinlich degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
3.4     Dr. med. G.___, Assistenzärztin, und Dr. med. H.___, Oberarzt, Rheumaklinik Kantonsspital I.___ (I.___), erstatteten am 10. April 2008 einen Verlaufsbericht (Urk. 8/100/11-13).
          Sie nannten die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):
- generalisiertes Schmerzsyndrom
- Polyarthrose mit
- rezidivierenden Knieschmerzen und intermittierendem Reizerguss
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Differentialdiagnose: atypisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links
- szintigrafisch lumbal rechtsbetonte hochaktive Spondylarthrose L4/5
- psychosoziale Belastungssituation
          Eine Arbeitsunfähigkeit hätten sie - in der Annahme, der Beschwerdeführer sei voll berentet - nicht attestiert (S. 3 oben).
3.5     In ihrem Bericht vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/100/1-6; inhaltlich vergleichbar: Bericht vom 22. Juli 2008, Urk. 8/100/9-10) nannte Dr. E.___ als Diagnosen ein progredientes Fibromyalgiesyndrom, eine Polyarthrose, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie Kreislaufregulationsstörungen unter diversen Psychopharmaka (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit bestehe definitiv eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % mindestens seit Februar 2006 (Ziff. 2) beziehungsweise mindestens seit 2004 (Ziff. 5.2). Auch behinderungsangepasst bestehe keine Arbeitsfähigkeit, dies seit mindestens 2 Jahren (Ziff. 5.2).
3.6     Am 4. August 2008 nahm med. pract. J.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zu den vorliegenden medizinischen Berichten Stellung (Urk 8/101 2-3). Die von der Hausärztin postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht nachzuvollziehen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei unverändert von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltung) auszugehen.
4.
4.1     Dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt gestellt hat, die Beurteilung durch die Hausärztin sei zu wenig nachvollziehbar, um auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit zu schliessen, ist nicht zu beanstanden.
4.2     Hingegen vermag - soweit sie erfolgt ist - die Würdigung der weiteren Arztberichte nicht zu überzeugen. Ob und wie seitens des RAD der im Juni 2006 erstellte Bericht des Rheumatologen Dr. F.___ gewürdigt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
          Die von Dr. F.___ und den Ärzten der Rheumaklinik des I.___ im April 2008 erhobenen Befunde und gestützt darauf gestellten Diagnosen unterscheiden sich erheblich von dem, was der Gutachter Dr. B.___ im Februar 2004 festgehalten hat. Insbesondere wurde nunmehr nicht mehr, wie von Dr. B.___, eine leichte Polyarthrose diagnostiziert, sondern eine Polyarthrose, was darauf hinweist, dass sich diese nunmehr in einem fortgeschritteneren Stadium befand. Gänzlich neu erhoben wurde ein LWS-Problematik, die als lumbovertebrales Syndrom bei   wahrscheinlich degenerativen Veränderungen der (LWS) beziehungsweise als chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert wurde.
4.3     Es vermag nicht zu überzeugen, wenn ohne Auseinandersetzung mit dieser erheblich veränderten Situation hinsichtlich Befunden und Diagnosen die exakt gleiche Arbeitsfähigkeit postuliert wird wie im Jahr 2004. Dies gilt umso mehr, als von den Ärzten, welche den Beschwerdeführer zuletzt untersucht haben, gar keine Angaben zur dessen Arbeitsfähigkeit vorliegen. Dr. F.___ hatte keine Veranlassung, sich dazu zu äussern, und im Verlaufsbericht der Rheumaklinik des I.___ wurde dazu ausdrücklich nicht Stellung genommen.
4.4     Es bestehen mithin ernstzunehmende Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der erfolgten Leistungszusprache verschlechtert haben könnte. Ob, in welcher Hinsicht und vor allem mit welchen Folgen für die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit dies zutrifft, hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht abgeklärt beziehungsweise abklären lassen.
          Dies ist nachzuholen, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Abklärung im genannten Sinn an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Inwieweit (oder allenfalls nicht, oder nur teilweise) eine allfällige Arbeitsunfähigkeit auch anspruchsrelevant ist, wird im Anschluss an die entsprechende medizinische die rechtliche Beurteilung ergeben.

5.       Bei diesem Ausgang steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
          Die Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.   
          Damit wird das gestellte Gesuch um unentgeltliche Vertretung und Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Philippe Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).