IV.2008.01167

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 24. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dorothee Auwärter
Schiller Denzler Dubs Rechtsanwälte
Kasinostrasse 2, Postfach, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt
1.       Der 1964 geborene, über eine Lehre als Heizungsmonteur verfügende X.___ wurde Ende November 1996 arbeitslos (Urk. 9/3). Wegen gesundheitlicher Probleme in den Knien, im Daumengrundgelenk rechts und in beiden Schultern beantragte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 8. Januar 1998 eine Umschulung (Urk. 9/2). Nach den Nichteintretensverfügungen vom 8. Februar 1999 und 30. November 2000 (Urk. 9/11, 9/19) erteilte ihm diese schliesslich am 6. Mai 2005 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Elektropraktiker, die X.___ am 6. Juli 2005 erfolgreich abschloss (Urk. 9/64, 9/80). Seither ist er, abgesehen von einer bis am 11. August 2005 dauernden temporären Anstellung, bei der es zu Rückenproblemen gekommen war (Urk. 9/120), arbeitslos.
         Am 2. April 2008 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wegen Arthrose und Rückenbeschwerden zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/108). Diese zog die Unterlagen der Arbeitslosenversicherung und einen aktualisierten IK-Auszug (Urk. 9/112, 9/114) sowie die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/119, 9/124-125) bei. Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2008 stellte sie dem Versicherten die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Nachdem der nunmehr anwaltlich vertretene X.___ dazu mit Eingabe vom 10. Juli 2008 im ablehnenden Sinn Stellung genommen hatte (Urk. 9/129), erliess die IV-Stelle am 14. Oktober 2008 die angekündigte Verfügung (Urk. 9/136 = Urk. 2) und bestellte am 6. November 2008 Rechtsanwältin Auwärter, Winterthur, zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Versicherten (Urk. 9/139).
2.       Am 14. November 2008 erhob Rechtsanwältin Auwärter beim hiesigen Gericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 14. Oktober 2008 sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Neuentscheid an die SVA Zürich zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen, und zwar ab dem gesetzlich frühest möglichen Zeitpunkt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und -vertretung (Urk. 1 S. 2). Am 27. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit noch aufgrund der bisherigen und für die Zeit danach nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundegerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, im Laufe der schwierigen Suche nach einer Stelle als Elektropraktiker habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten zusehends verschlechtert. Die Arthrose habe weitere Gelenke befallen und sei immer unerträglicher geworden. Ab Sommer 2006 seien massive Rückenbeschwerden hinzugekommen, wobei ein Bandscheibenvorfall Lähmungserscheinungen in den Beinen zur Folge gehabt habe. Ferner wird unter anderem auf eine zur Zeit laufende vertiefte psychiatrische Abklärung in der psychiatrischen Poliklinik des Spitals Y.___ verwiesen (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.2     Die IV-Stelle stützt ihren Entscheid auf die abschliessende Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeinmedizin und Mitglied ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD), vom 8. Juli 2007 (Urk. 9/126 S. 3). Dieser Arzt ging davon aus, dass seit der letzten Beurteilung von 2001 im somatischen Bereich keine wesentliche Verschlechterung eingetreten und in psychiatrischer Hinsicht keine invalidisierende Krankheit ausgewiesen sei. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. Dabei nimmt Dr. Z.___ Bezug auf die vom Hausarzt im Frühjahr 2008 veranlasste Konsiliarabklärung durch Oberarzt Dr. med. A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals B.___, der den Beschwerdeführer bereits am 15. Juni 2001 untersucht hatte (Urk. 9/22).
         Dem aktuellen Bericht Dr. A.___s sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 9/119 S. 3):
 „Chronisches Lumbovertebral- bis spondylogenes Syndrom
- klinisch und radiologisch Verdacht auf segmentale Instabilität L5/S1, ausgeprägte unisegmentäre Osteochondrose L5/S1
- muskuläre Dysbalance (Muskelverkürzungen sowie im Vergleich zu früher vermutlich Abnahme der muskulären Stabilisationsfähigkeit)
Periarthropathia coxae beidseits rechtsbetont
- funktionell und anamnestisch beginnende Coxarthose möglich
- radiologisch aktuell unauffällig
Femoropatellararthrosen beidseits
Periarthropathia humero scapularis tendopatica rechts mehr als links
- aktuell Impingementsyndrom rechts eher leichten Grades
- gebesserte passive Beweglichkeit gegenüber 2001
Beginnende Fingerpolyarthrosen beidseits
Status nach Osteosynthese Daumengrundphalanx 1993, Metallentfernung 1993 und partielle Schraubenentfernung 2000
- Status nach Sehnenscheidenganglionentfernung Strecksehnen Dig. II rechts 2005
- damals szintigraphisch unauffällig
Dysthymia (F34.1.)
Schmerzverarbeitungsstörung (F54).“
         Dr. A.___ hielt fest, nach Angaben des Beschwerdeführers habe sich dessen gesundheitliche Situation seit Abschluss der Umschulung insgesamt verschlechtert. In Bezug auf die Schultern sei er weniger beweglich und habe mehr Beschwerden. Auch seien nun Rückenbeschwerden stärker in den Vordergrund getreten, und durch die Schmerzausstrahlungen ins Gesäss und Kribbelparästhesien in den Zehen sei der Versicherte zunehmend eingeschränkt. Die beidseitigen Knieschmerzen hätten sich rechts verstärkt; nach dem Sitzen oder längerem Gehen habe er Anlaufbeschwerden. In Bezug auf die Hände sei die Beweglichkeit im Bereiche des Daumens leicht reduziert. Die anfänglichen Beschwerden im Bereich des Handrückens hätten sich in den letzten Jahren wieder gebessert. Doch leide der Versicherte unter wechselnden belastungsabhängigen Beschwerden in den proximalen Interphalangial- und Metacarpophalangealgelenken (MCP) und habe bei höherem Krafteinsatz zum Teil Mühe. Schmerzbedingt, aber auch wegen einer im Herbst 2007 aufgetretenen psychischen Dekompensation, die sich in Schlafstörungen, einem Gefühl des Ausgebranntseins, in Unruhe, Energie- und Lustlosigkeit sowie Inappetenz geäussert habe, habe er sein Krafttraining aufgegeben.
         Nach Dr. A.___s Beurteilung hat die Rückenproblematik mit verminderter Stabilisationsfähigkeit im Vergleich zu 2001, bedingt durch die fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 und die im Laufe der letzten Monate durch die Grundstimmung und fehlende Trainingsaktivitäten akzentuierte muskuläre Dysbalance, zugenommen. Bezüglich der Schulterbeschwerden habe sich die subjektive Schmerzintensität trotz stabilerer Situation und objektiv verbesserter Beweglichkeit verstärkt, was angesichts der geänderten Diagnose - partim ankylosans vor 7 Jahren, Impingement heute - bis zu einem gewissen Grade nachvollziehbar sei. Bezüglich der Hüftbeschwerden ergäben sich im Verlauf keine namhaften oder konventionell radiologisch fassbaren Coxarthrosen, und bezüglich der Kniebeschwerden dürfte der Zustand insgesamt stabil sein.
         Unter Bezugnahme auf die psychiatrische Untersuchung vom 3. März 2008 durch Oberarzt Dr. med. C.___, Psychiatrische Poliklinik des Spitals B.___, erklärte Dr. A.___, in psychischer Hinsicht scheine der Patient zwischen depressiver Verstimmung und versteckter Aggression hin und her zu schwanken. Nach der Dekompensation im Herbst 2007 habe sich der Patient wieder stabilisiert. Die aktuelle psychiatrische Diagnose sei sicher nicht schwerwiegend, dürfte sich jedoch im Sinne einer Komorbidität auf die Gesamtbelastbarkeit auswirken. Unter Berücksichtigung der nun doch relevant in den Vordergrund getretenen Rückenproblematik sei die Arbeitsfähigkeit unter Mitberücksichtigung der Dekonditionierung und der psychischen Situation auch in einer zwischen Sitzen und Stehen wechselnder Tätigkeit reduziert; zumutbar sei zur Zeit ein Arbeitsumfang von 50 %. Da mit der Stabilisierung der Situation und Erarbeitung neuer Perspektiven auch die Fähigkeit zunehmen werde, wieder regelmässig, in der früher gewohnten Intensität zu trainieren, und die Möglichkeit einer Ganztagestätigkeit mit vermehrten Pausen nicht auszuschliessen sei, sah Dr. A.___ eine nochmalige Überprüfung in einem Jahr vor. Bei allfälligen Zweifeln an seiner Beurteilung empfahl er eine interdisziplinäre, das heisst rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung unter Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL).
2.3     Wenn RAD-Arzt Dr. Z.___ aufgrund dieses Berichts eine seit 2001 eingetretene wesentliche Verschlechterung im somatischen Bereich verneint (Urk. 9/126 S. 3), so deckt sich dies nur teilweise mit der aktuellen Beurteilung Dr. A.___s. Nicht nur sind zu den Diagnosen Periarthopathia humero scapularis tendopatica partim ankylosans beidseits und Periarthropathia coxae rechts, die Dr. A.___ ursprünglich im Bericht vom 15. Juni 2001 (Urk. 9/22) gestellt hatte, zahlreiche neue Diagnosen hinzugekommen und hat die Diagnosestellung hinsichtlich der sich inzwischen subjektiv verstärkten Schulterbeschwerden geändert, sondern macht Dr. A.___ nun auch die in den Vordergrund getretene Rückenproblematik für die aus seiner Sicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit mitverantwortlich.
         Hinzu kommt, dass sich Dr. Z.___, indem er weitere medizinische Abklärungen nicht als nötig erachtete, nicht nur über Dr. A.___s Empfehlung, eine interdisziplinäre beziehungsweise rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung unter Einbezug einer EFL durchzuführen, hinwegsetzte, sondern auch die von Seiten der Hausärztin im Bericht vom 10. Juni 2008 (Urk. 9/124) erwähnte CT-Abklärung der Lendenwirbelsäule unbeachtet liess. Diese hatte laut Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie FMH, vom 12. Juni 2008 (Urk. 9/125) eine mediane Diskushenie L5/S1, ausgehend von einer schweren osteochondrotisch verschmälerten Bandscheibe, ergeben. Aufgrund dieses neuen Befundes stellt sich die Frage, ob sich die Rückenproblematik nach wie vor in erster Linie mit der Dekonditionierung und der psychischen Situation erklärt und ob die im Schlussbericht BEFAS vom 24. Oktober 2002 enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung (Urk. 9/49 S. 5), die unter anderem als Grundlage für die Umschulung zum Elektropraktiker diente und bei der in somatischer Hinsicht die Knie-, Schulter- und Daumenbeschwerden berücksichtigt worden waren, überhaupt noch Geltung hat. Dies umso mehr, als in der psychiatrischen Poliklinik des Spitals Y.___ noch weitere Abklärungen erfolgten und offen ist, ob und inwieweit diese in psychischer Hinsicht allenfalls zu neuen Erkenntnissen geführt haben.
         Der medizinische Sachverhalt ist somit nicht rechtsgenügend erstellt. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme.

3.       Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem vollumfänglichen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin hat daher für das aufgrund Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtige Verfahren aufzukommen und dem Beschwerdeführer gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
         Das in der Beschwerde enthaltene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -vertretung wird damit gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dorothee Auwärter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv und nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).