Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, gelernte Damenschneiderin, Mutter von zwei Töchtern (Jahrgang 1975 und 1986), war von 2000 bis Ende Mai 2006 bei der Y.___ AG als Z.___ in einem Pensum von 70 % tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 4. Oktober 2005 war (Urk. 7/1 Ziff. 3.1 und 6.2, Urk. 7/6 Ziff. 1, 4 und 9). Am 25. April 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6), Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/9) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/10) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2006 mangels Ablauf des Wartejahres einen Rentenanspruch (Urk. 7/18).
1.2 Nach erneuter Anmeldung der Versicherten am 11. Februar 2007 (Urk. 7/20) holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 7/22) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/21) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 8. Februar 2008 erstattet wurde (Urk. 7/33), sowie eine Haushaltabklärung, über die am 21. Juli 2008 berichtet wurde (Urk. 7/40).
Mit Vorbescheid vom 6. August 2008 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/43). Dagegen erhob die Versicherte am 6. September 2008 Einwände (Urk. 7/48 = Urk. 3/3).
Mit Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 7/51 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2. Gegen die Verfügung vom 30. September 2008 erhob die Versicherte - am 10. Oktober 2008 Einwände (Urk. 7/52 = Urk. 7/55 = Urk. 3/5) und sodann - am 12. November 2008 Beschwerde mit dem Antrag, diese zu überprüfen und ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Gerichtsverfügung vom 18. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 30. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss ärztlicher Beurteilung wäre der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar. Ferner ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von 80 % ausüben würde. Im 20 % umfassenden Haushaltsbereich betrage die Einschränkung 2 %, so dass in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 11 % resultiere (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit ihren Schmerzen sei sie nicht in der Lage, ihrer früheren Arbeit zu 80 oder 100 % nachzugehen. Es seien ohne genauere Untersuchung die Beurteilungen im Gutachten von Dr. med. A.___ übernommen worden, mit dem sie nicht einverstanden sei (Urk. 1).
2.3 Strittig ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält. Nicht strittig ist die Antwort auf die Statusfrage, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 19. Februar 2007 (Urk. 7/22/1-6) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1981 (lit. D.1). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- chronisch weichteilrheumatische Schmerzen in Fingern, Armen und Rücken, wahrscheinlich bei Fibromyalgie
- chronische Bursitis subacromialis links (MRI 2004 nachgewiesen)
- chronisch depressive Symptome
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Übergewicht und eine leichte Refluxoesophagitis (lit. A).
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit seit dem 10. Februar 2006 (lit. B).
Die Therapien - Analgetika und gelegentlich Physiotherapie - seien alles andere als erfolgreich. Im Hinblick auf die weitgehende Therapieresistenz der Beschwerden sei die Prognose sehr ungünstig (lit. D.7).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 17. April 2007 der C.___ Versicherung (Urk. 3/1). Er nannte folgende Diagnosen (S. 4 oben):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS am ausgeprägtesten auf Höhe L4/L5 und L5/S1
- Impingementsyndrom Schultern beidseits bei Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne rechts
- Verdacht auf kleine artikulärseitige Partialruptur der Supraspinatussehne links ventral
- beginnende Polyarthrose der Hände
- nicht sicher klassifizierbare Hüftschmerzen links nach einer halben Stunde Gehen
- nicht sicher klassifizierbare Knieschmerzen rechts
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links
- Adipositas
- anamnestisch mögliche Depression
Weiter führte Dr. A.___ aus, er erachte die Beschwerdeführerin als in ihrem Beruf 100 % arbeitsfähig. Die multiplen rheumatologischen Diagnosen, die sich bei ihr stellen liessen, seien vereinbar mit der bisherigen Arbeit. Hingegen erachte er sie als nicht einsatzfähig für manuelle Tätigkeiten, bei denen die Arme regelmässig angehoben werden müssten oder bei denen sie sich häufig bücken und Lasten heben müsste (S. 4 Mitte).
Es müsse auch eine psychiatrische Behandlung erwogen werden; als Nichtpsychiater habe er keine Stellung bezogen bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (S. 4 unten).
3.3 Am 8. Februar 2008 erstatteten die Ärzte der D.___ (D.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/33). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen sowie zusätzlich beschaffte Akten (vgl. S. 2 f.) sowie eine internistische (S. 7 f.), neurologische (S. 9 f.) und psychiatrische (S. 10 ff.) Untersuchung.
Zusammenfassend stellten sie folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.4)
- Dysthymie (ICD-10 F.34.1) mit
- rezidivierenden depressiven Störungen leichten bis mittleren Grades, zur Zeit leichten Grades (ICD-10 F.33.0-1)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 14 Ziff. 6.2):
- leicht ausgeprägtes Cervikalsyndrom
- leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen insbesondere der Höhen L4/5 und L5/S1
- Thoracic Outlet- und Inlet-Syndrom mit geringgradiger venöser Stauung im Bereich beider Hände bei Schultergürtelmuskulatur-Insuffizienz
- Periarthropathie humeroscapularis calcarea links und
- Impingement-Syndrom beidseits
- Adipositas (BMI 33.1)
- diabetische Stoffwechsellage, wahrscheinlich steroidinduziert (gemäss Akten)
- Refluxkrankheit bei kleiner axialer Hiatushernie
Die aus internistischer Sicht gestellten Diagnosen und erhobenen Befunde hätten für den betreffenden Gutachter keinen Anlass gegeben, eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen (S. 17 oben).
Aus neurologischer Sicht könnten die Beschwerden der Beschwerdeführerin durch die früheren Röntgenaufnahmen und die erhobenen Befunde einem Substrat zugeordnet werden. Die Intensität der Beschwerdeangaben jedoch könne mit den erhobenen Befunden nicht erklärt werden. Die beklagten Beeinträchtigungen und Beschwerden hätten aufgrund der objektiven Befunde nicht nachvollzogen werden können (S. 17 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Dysthymie und rezidivierende depressive Störungen, nicht aber eine spezifische Persönlichkeitsstörung, zu diagnostizieren (S. 17 unten). Die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin sei exazerbiert, nachdem sie entlassen worden sei; die Schmerzexazerbation sei auch im Sinne einer Ausweitung und Tendenz zur Fehlverarbeitung zu beurteilen (S. 18 oben).
Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, sie könne nur noch zu 50 % arbeiten, habe anhand der Befunde und der Aktenlage nicht objektiviert werden können (S. 18 Mitte).
Aus internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt. Aus neurologischer Sicht bestehe für bestimmte Tätigkeiten eine Einschränkung von maximal 20 %; für die angestammte leichte Bürotätigkeit sei die Beschwerdeführerin aber zu 100 % arbeitsfähig (S. 18 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % festgestellt worden (S. 19 oben).
Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass ausschliesslich die psychiatrische Symptomatik der Beschwerdeführerin die Leistungsfähigkeit massgeblich einschränke und diese Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit 30 % nicht überschreite. Es bleibe also unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht und der zumutbaren Willensanstrengung eine 70%ige Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf. Da die Beschwerdeführerin aber zusätzlich ihren Mann pflegen müsse, könne von ihr zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes lediglich eine 50%ige ausserhäusliche Arbeit verlangt werden (S. 19 oben).
3.4 Laut Bericht vom 21. Juli 2008 über die Abklärung im Haushalt (Urk. 7/40) betrug die Einschränkung insgesamt 2 % (S. 8 unten Ziff. 6.8). Ferner wurde erwähnt, der Ehemann habe sich von einem im September 2007 erlittenen Hirnschlag wieder soweit erholt, dass er keine Dritthilfe mehr benötige (S. 9 Ziff. 10).
3.5 Am 21. Oktober 2008 äusserte sich Dr. B.___ zum D.___-Gutachten und führte aus, es sei bekannt, dass - im Sinne eines Teufelskreises - sich Schmerzen negativ auf die Psyche auswirkten und durch Depression das Schmerzempfinden verstärkt werde. Somit sollten die Arbeitsunfähigkeiten gemäss spezialärztlicher Beurteilung addiert werden; mithin 20 % aus psychologischen und 40 % aus rheumatologischen Gründen (Urk. 7/53 = Urk. 3/4).
4.
4.1 Das D.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Nachdem es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind, erfüllt es alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist.
4.2 Der Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es seien ohne genauere Untersuchungen die Beurteilungen durch Dr. A.___ übernommen worden, denn dies wird klar widerlegt durch die ausführlichen und entsprechend dokumentierten Abklärungen im Rahmen der D.___-Begutachtung.
Inhaltlich bestehen Parallelen in den Beurteilungen insofern, als übereinstimmend trotz der somatischen Leiden in der bisherigen, als leidensangepasst erachteten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen wurde und eine Einschränkung aus psychischen Gründen von Dr. A.___ nicht ausgeschlossen und im D.___-Gutachten aus psychiatrischer Sicht denn auch angenommen wurde. Diese Parallelen, nach je eigenständiger Abklärung, sind jedoch geradezu ein Hinweis darauf, dass die Beurteilung als zutreffend zu würdigen ist.
4.3 Zu keinem anderen Ergebnis vermag die subjektive Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zu führen, geht es doch gerade darum, dass das trotz gesundheitlicher Probleme verbleibende Arbeitspotential möglichst objektiviert und unabhängig beurteilt wird, wozu namentlich das eingeholte Gutachten dient.
4.4 Auch die Stellungnahme von Dr. B.___ ist nicht geeignet, fundierte Zweifel am D.___-Gutachten zu begründen. Sein Vorschlag, die aus je fachmedizinischer Sicht eingeschätzten Arbeitsunfähigkeiten zu addieren, überzeugt nicht, was sich schon daran zeigt, dass umgekehrt vorhandene Arbeitsfähigkeiten auch nicht addiert werden und daran, dass die Addition ein Total von über 100 % (Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit) ergeben könnte, was offensichtlich unsinnig wäre. Zudem ging Dr. B.___ davon aus, im D.___-Gutachten sei eine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden; dies trifft jedoch für die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin gerade nicht zu, so dass es konkret nicht einmal etwas zu addieren gäbe.
4.5 Die Bemerkung im D.___-Gutachten, die Beschwerdeführerin könne wegen der Beanspruchung durch den pflegebedürftigen Ehemann effektiv nur im Umfang von 50 % erwerbstätig sein, betrifft nicht die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sondern die gesamten erwerblichen und übrigen Umstände. Diese sind nicht von den Gutachtern zu beurteilen, sondern sind massgebend für die Beantwortung der Statusfrage (vorstehend Erw. 2.3), die bereits abschliessend erfolgt ist. Zudem ist aktenkundig, dass die Gutachter irrtümlicherweise davon ausgingen, die Beschwerdeführerin sei zu 50 % im Haushalt tätig und kümmere sich in dieser Zeit um ihren Ehemann (Urk. 8/33 S. 19 oben). Dies entpsricht jedoch nicht der unbestrittenen Qualifikation, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann.
4.6 Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der angestammten Tätigkeit eine psychiatrisch begründete Einschränkung von 30 % besteht.
5.
5.1 Ausgehend vom hypothetischen Erwerbspensum von 80 % in der angestammten Tätigkeit und der medizinisch ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 70 % ergibt sich eine Einbusse im erwerblichen Bereich von 10 Prozentpunkten, mithin von 12.5 % (10 : 80 x 100). Der dem Pensum angepasste Teilinvaliditätsgrad beläuft sich somit auf 10 % (12.5 % x 0.8).
5.2 Im Haushaltbereich, für den ein Pensum von 20 % veranschlagt wird, wurde eine Einschränkung von 2 % ermittelt, was einen Teilinvaliditätsgrad von 0.4 % Prozent ergibt (2 % x 0.2).
5.3 Insgesamt resultiert somit ein Invaliditätsgrad von rund 10 % (10 % + 0.2 %), der weit unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % liegt.
Selbst wenn man, was die Beschwerdeführerin nicht getan hat, einzelne Wertungen im Haushaltsabklärung in Frage stellen und teilweise grössere Einschränkungen annehmen würde, so würde dies am Ergebnis nichts ändern, denn selbst eine Einschränkung von 100 % im Haushalt ergäbe einen Teilinvaliditätsgrad von lediglich 20 % (100 % x 0.2) und einen gesamthaften Invaliditätsgrad von 30 % (10 % + 20 %).
Somit bleibt festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).