II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 10. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, war seit 1988 bei der Y.___ AG als Ladenbauer tätig (Urk. 8/6 Ziff. 1-6), als er sich wegen der Folgen eines am 13. Juli 2005 erlittenen Unfalls (vgl. Urk. 8/11/2) am 15. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) anmeldete (Urk. 8/1 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/5, Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 8/12, Urk. 8/15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/6) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/11) bei.
Mit Vorbescheid vom 14. September 2006 (Urk. 8/23) und Verfügung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 8/26) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Nach Eingang eines am 2. April 2007 erstatteten Gutachtens (Urk. 8/28) und Erlass des Vorbescheids am 3. Mai 2007 (Urk. 8/33) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2007 eine ganze Rente ab Juli 2006 zu (Urk. 8/44).
1.2 Im Revisionsverfahren, das die IV-Stelle im Januar 2008 eröffnete (vgl. Urk. 8/46), holte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 8/48, Urk. 8/49/2-3, Urk. 8/51/7) sowie zwei im Auftrag des Unfallversicherers am 18. April 2008 (Urk. 8/55) und am 26. Juni 2008 (Urk. 8/52/2-12) erstattete Gutachten ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/61-64) hob sie mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 die zugesprochene Rente auf (Urk. 8/66 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. November 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm nach wie vor eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 24. April 2009 wurde die Replik erstattet (Urk. 13), am 13. Mai 2009 auf Duplik verzichtet (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der im Mai 2007 erfolgten Rentenzusprache habe lediglich eine prognostizierte Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegen; das Prüfen der effektiven Arbeitsfähigkeit sei Gegenstand der 2008 angesetzten Rentenrevision gewesen. Aktuell ergebe sich ein - nicht mehr rentenbegründender - Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 2). Zudem habe der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt (Urk. 7 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei keine Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation eingetreten; diese werde nun höchstens optimistischer beurteilt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5). Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht mit Kausalzusammenhang zur Nichtverbesserung seines Gesundheitszustandes liege ebenfalls nicht vor (Urk. 13 S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit in erster Linie, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Oktober 2008) bezogen auf die Leistungszusprache im Juli 2007 ein Revisionsgrund gegeben ist, und bejahendenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch verhält.
3.
3.1 Am 13. Juli 2005 stürzte der Beschwerdeführer von einer Leiter auf den Rücken (Urk. 8/11/2 Ziff. 6) und zog sich eine Rückenkontusion zu (Urk. 8/11/24 Ziff. 2-3a).
3.2 Vom 23. Januar bis 20. Februar 2006 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik Z.___, wo mit Austrittsbericht vom 22. Februar 2006 (Urk. 8/7/3-5 = Urk. 8/11/6-10; vgl. Urk. 8/9) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. l Mitte):
- posttraumatisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei
- Status nach Sturz am 13. Juli 2005
- skelettszintigraphisch kein Hinweis auf Fraktur
- bekannte degenerative Veränderungen, vor allem L5/S1 und L4/5
Es sei eine insgesamt problemlose rheumatologische Rehabilitation mit deutlicher Leistungssteigerung, jedoch nur geringem subjektivem Benefit, erfolgt (S. 1 unten).
Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf als Storenmonteur. Für leichte wechselbelastende Arbeit ohne Notwendigkeit, repetitiv Gewichte über 10 kg zu heben, bestehe jedoch durchaus eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Möglichkeit zur Steigerung auf 100 % bei adäquater Arbeitsbelastung (S. 2 Mitte).
3.3 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, der den Beschwerdeführer seit August 2005 behandelte (Urk. 8/5/5), nannte in seinem Bericht vom 31. Mai 2006 (Urk. 8/12) folgende Diagnosen (lit. A):
- chronisches lumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom rechts bei
- degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Status nach Sturz am 13. Juli 2005
- skelettszintigraphisch (4. August 2005) ohne Hinweis auf Fraktur
- degenerative Veränderungen der unteren LWS ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression (MRI vom 13. September 2005)
- Status nach zweimaligem Sakralblock am 30. August und 28. Oktober 2005
- cervicovertebrales Syndrom bei
- wahrscheinlich degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (HWS)
- Achillodynie rechts
- ohne Schwellung oder Überwärmung
Dr. A.___ führte aus, seit dem 15. Juli 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis heute; ein Arbeitsversuch habe wegen den Beschwerden nicht realisiert werden können. Auf längere Sicht dürfte wohl eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit bestehen, dies ab 1. Juni 2006 (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass er in seinem angestammten Beruf nicht mehr tätig sein könne. Unklar bleibe, weshalb die Beschwerden trotz Schonung nicht besserten. Zur Prognose führte er aus: Im angestammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr möglich, in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ist aber eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen (lit. D.7).
3.4 Am 4. Juli 2006 berichteten Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. C.___, Chefarzt Neurochirurgie / Wirbelsäulenchirurgie, D.___ Klinik, über ihre Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/15/1-2). Als Diagnose nannten sie eine Degeneration der Bandscheibe L4/5 und L5/S1 mit beginnender Osteochondrose (S. 1 Mitte). Empfohlen werde eine Schmerzhöhenlokalisation mittels Infiltrationen; der Beschwerdeführer sei damit gar nicht einverstanden und er wolle auch keine Operation (S. 2 oben). Im Bericht gleichen Datums an den Unfallversicherer führten sie aus, zur Zeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ladenbauer, in leidensangepasster Tätigkeit sei sehr wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich (Urk. 8/15/3).
3.5 Am 2. April 2007 erstatteten Dr. med. E.___, Assistenzarzt, D.___ Klinik, und PD Dr. C.___ ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/28).
Sie nannten als Diagnosen eine posttraumatische Lumboischialgie rechtsbetont nach schwerer Prellung infolge Sturz vom 13. Juli 2005 bei vorbestehender degenerativer Bandscheibenerkrankung L4/5 sowie L5/S1 mit Osteochondrose (S. 8 Ziff. 4).
Sie führten aus, aus ihrer Sicht wäre zuerst eine weiterführende abklärende Infiltrationsdiagnostik zur genauen Höhenlokalisation der Beschwerden erforderlich. Hieraus könnten sich weitere spezialärztliche wie auch physiotherapeutische Therapiemassnahmen ergeben. Nach Ausschöpfen konservativer Therapiemassnahmen könnten auch operative Massnahmen erfolgversprechend sein (S. 9 Ziff. 6.1).
Aktuell würden sie die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % schätzen, sähen aber durchaus gute Chancen, anhand der genannten Infiltrationsdiagnostik mit hieraus resultierenden Therapiemassnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis auch 100 % auf Dauer wieder zu erreichen. Hierbei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer auf Dauer strenge körperliche Tätigkeiten wie das Heben und Tragen von Gegenständen grösser als 10 kg vermeiden sollte; ebenso sollten wechselnd belastende Tätigkeiten wie Sitzen, Stehen und Gehen möglich sein (S. 9 f. Ziff. 6.2).
3.6 Dr. med. F.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, äusserte sich 24. April und 3. Mai 2007 zum Gutachten: Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Mit der Durchführung der im Gutachten genannten Massnahmen dürfe eine Wiederherstellung der Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von zumindest 75 % erwartet werden. Für die Dauer der medizinischen Massnahmen bis zum Eintritt des Erfolgs sollte ein Zeitraum von 6 Monaten angesetzt werden (Urk. 8/30/5).
3.7 Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht, nämlich eine weiterführende abklärende Infiltrationsdiagnostik zur genauen Höhenlokalisation der Beschwerden durchführen zu lassen; hieraus könnten sich weitere spezialärztliche wie auch physiotherapeutische Therapiemassnahmen ergeben. Nach Ausschöpfen konservativer Therapiemassnahmen könnten auch operative Massnahmen erfolgversprechend sein (Urk. 8/32 S. 1 Ziff. 2).
Der Beschwerdeführer machte daraufhin am 12. Juni 2007 geltend, gemäss Bestätigung von Dr. A.___ (vgl. Urk. 8/36) seien bereits im Jahr 2005 erfolglos Sakralblöcke durchgeführt worden. Er gehe davon aus, dass von einer entsprechenden weiteren Therapie abgesehen werden könne (Urk. 8/39).
Die Beschwerdegegnerin entgegnete am 18. Juni 2007, bei den Sakralblöcken handle es sich nicht um die zur Schadenminderung auferlegte Massnahme (Infiltrationsbehandlung zur Höhendiagnostik einschliesslich weiterführender interkonventioneller Therapie). Er werde aufgefordert, sich dieser Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/40).
3.8 Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 zu (Urk. 8/44).
4.
4.1 Am 28./29. Januar 2008 berichtete Dr. A.___ (Urk. 8/48), er habe von der Berentung nichts gewusst; aus seiner Sicht habe er den Beschwerdeführer stets als 100 % arbeitsfähig für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit beurteilt (Ziff. 1.2). Auch aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit 100 % (Ziff. 6.2).
Die letzte Untersuchung datiere vom 6. Dezember 2006; er habe den Beschwerdeführer an diesem Datum sowie am 1. Juni 2007 gesehen, seither nicht mehr. Bezüglich LWS habe eine leichte Einschränkung mit Endphasenschmerz in jede Bewegungsrichtung bestanden. Die Schmerzbeschreibung, das Schmerzverhalten sowie die wahrscheinliche Leistungsbereitschaft liessen an eine Symptomausweitung denken (Ziff. 4.5).
4.2 Am 28. August 2007 berichteten die Ärzte der D.___ Klinik über ihre Untersuchung des Beschwerdeführers nach am 24. August 2007 angefertigtem MRI (Urk. 8/49/2-3). Als Diagnosen nannten sie ein tieflumbales belastungsabhängiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrose auf Höhe L4/5 und L5/S1 (S. 1 Mitte).
Der Beschwerdeführer berichte, tägliches Schwimmen habe bis jetzt am meisten Verbesserung gebracht. Als nächster Schritt in Abklärung der Rückenschmerzen wären Infiltrationen der Facettengelenke vorgesehen, da aber diese eine vorübergehende therapeutische Wirkung hätten und zurzeit der Beschwerdeführer keinen operativen Eingriff wünsche, werde diese Infiltration als diagnostische Methode momentan für unnötig empfunden (S. 1).
4.3 Am 18. April 2008 berichteten Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, H.___, Physiotherapeut, und Dr. med. I.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, Zentrum J.___ (J.___), über die funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) vom 17./18. März (Urk. 8/55).
Sie führten aus, bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer eine fragliche bis mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die Konsistenz bei den durchgeführten Tests sei gut gewesen. Insgesamt zeige der Beschwerdeführer eine Belastbarkeit für eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit. Deutlich sei eine Dekonditionierung, einerseits der Rücken-/Rumpfmuskulatur und der sekundär die Wirbelsäule stabilisierenden Muskulatur aber auch in kardiovaskulärer Hinsicht sichtbar gewesen. Hier bestehe noch ein deutliches Verbesserungspotential, sofern sich der Beschwerdeführer dazu motivieren lasse (S. 3 oben).
Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule. Beim Hantieren von Lasten könne der Beschwerdeführer die Lendenwirbelsäule ungenügend muskulär stabilisieren. Beim vorgeneigten Stehen sei ein Kraftdefizit in der Rückenmuskulatur zu beobachten. Dazu sei das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers nicht immer adäquat, was dazu führe, dass er bestimmte Tests schon vor Erreichen der funktionellen Limite abbreche (S. 3 Ziff. 3.1).
Die angestammte, als schwer zu taxierende (S. 4 Ziff. 6.1) Tätigkeit als Ladenbauer sei nicht zumutbar (S. 3 Ziff. 3.2).
Eine im Minimum leichte bis knapp mittelschwere Belastung in Wechselposition sei ganztags und ohne spezielle Einschränkungen zumutbar (S. 3 Ziff. 3.3).
4.4 Am 26. Juni 2008 erstattete Prof. Dr. med. K.___, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, L.___spital, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/52/2-12).
Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1-5), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 5 ff.) und die von ihm am 2. Juni 2008 erhobenen Befunde (S. 1 unten, S. 7 f.).
Der Gutachter nannte als Diagnose ein chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen im Bereich L4/5 und L5/S1 (S. 9 oben Ziff. IV).
Es bestehe, auch seitens der Vorbehandler, Konsens, dass schwerere körperliche Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar seien (S. 11 Ziff. 9).
In der Befragung des Beschwerdeführers erstaune eine gewisse Nonchalance, also Gleichgültigkeit bezüglich der beruflichen Möglichkeiten. Der Beschwerdeführer sage freimütig, dass er durchaus eine 50%ige Arbeitstätigkeit durchführen könnte, wisse dann aber auch nicht, weshalb er diese nicht realisiere. Unabhängig von der Genese der aktuellen Beschwerden könne man festhalten, dass der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten grundsätzlich als arbeitsfähig zu bezeichnen sei (S. 11 Mitte).
4.5 Dr. med. M.___, Fachärztin für Chirurgie, RAD, führte am 19. August 2008 aus, es sei durchgehend nach Austritt aus der Rehaklinik Z.___ im Februar 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit ausgewiesen und durch das Gutachten der Klinik D.___ im April 2007 bestätigt; spätestens ab dem J.___-Gutachten (März 2008) könne man von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in - näher umschriebener - leidensangepasster Tätigkeit ausgehen (Urk. 8/58/4).
5.
5.1 Die Anpassung und allenfalls Aufhebung des Rentenanspruchs setzt gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades voraus. Eine solche kann sich aus einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, aber auch von dessen erwerblichen Auswirkungen ergeben (vorstehend Erw. 1.2).
Dass im einen wie im anderen Zeitpunkt ähnliche oder gleiche Diagnosen gestellt wurden, schliesst das Vorliegen einer relevanten Veränderung nicht aus, denn invalidenversicherungsrechtlich ist einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Februar 2007, I 817/05, Erw. 7.2.2, vom 10. März 2006, I 692/05, Erw. 5.3.1).
5.2 Vorliegend erfolgte die ursprüngliche Leistungszusprache nicht im Anschluss an eine Invaliditätsbemessung, welche auf die ärztlich erhobene verbleibende Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit abgestützt gewesen wäre. Vielmehr wurde - entgegen den aktenkundigen medizinischen Beurteilungen - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit angenommen und das Invalideneinkommen auf Null gesetzt, womit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultierte (vgl. Urk. 8/30/5-6).
Richtigerweise wäre wohl von einer Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % auszugehen gewesen, wobei gemäss der später erfolgten Invaliditätsbemessung allerdings bei einem Invaliditätsgrad von 71 % ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiert hätte (vgl. Urk. 8/58/5).
5.3 Die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit war ausdrücklich vorläufiger Art, war sie doch gekoppelt an das Auferlegen einer Schadenminderungspflicht, von deren Befolgen erwartet wurde, dass sich die Arbeitsfähigkeit innert Monaten auf mindestens 75 % steigern lasse.
Dass der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht so, wie sie ihm auferlegt wurde, befolgt hätte, kann entgegen seiner Darstellung nicht gesagt werden. Erwartet wurde, dass er sich weiteren Abklärungen zur Schmerzlokalisation unterzöge, damit daran anschliessend gezielter therapiert werden könnte. Dies hat der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er wolle sich ohnehin nicht operieren lassen, nicht zugelassen. Von ärztlicher Seite wurde dies zur Kenntnis genommen und - entgegen seiner Darstellung - nicht etwa angeraten.
5.4 Im Hinblick auf die vorliegend strittige Verfügung hat die Beschwerdegegnerin erstmals eine korrekte Invaliditätsbemessung vorgenommen, bei der das Invalideneinkommen entsprechend der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bemessen wurde und nicht, wie 2007, von einer pauschalen und grosszügigen Annahme zugunsten des Beschwerdeführers ausgehend.
Dies allein stellt im Vergleich zur ursprünglichen Leistungszusprache eine fundamentale Änderung dar. Dazu kommt, dass gemäss übereinstimmender und überzeugender ärztlicher Beurteilung mittlerweile von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen ist, statt (was 2007 richtig gewesen wäre) einer solchen von 50 % beziehungsweise (wie von der Beschwerdegegnerin damals angenommen) gar 0 %.
5.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt im strittigen Zeitpunkt dahingehend erstellt ist, dass die Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten 100 % beträgt, und dass damit im Vergleich zur ursprünglichen Leistungszusprache eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist.
5.6 Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung wurden seitens des Beschwerdeführers keine Einwände betreffend das Valideneinkommen und den betreffend den dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten Tabellenlohn erhoben (vgl. Urk. 13 S. 3). Beide Elemente sind denn auch nicht zu beanstanden.
Beim Invalideneinkommen, wie vom Beschwerdeführer angeregt, eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 75 % anzunehmen (Urk. 13 S. 3), steht angesichts der klaren ärztlichen Beurteilungen ausser Frage.
Seinem Begehren sodann, den Abzug vom Tabellenlohn auf 20 % anzusetzen (Urk. 13 S. 3), ist bereits Rechnung getragen, hat die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/59) doch einen solchen von 25 % vorgenommen (S. 1 unten, S. 2 Mitte).
Somit ist die erfolgte Invaliditätsbemessung, aus der sich ein Invaliditätsgrad von 37 % ergeben hat, nicht zu beanstanden.
Damit erweist sich auch die verfügte Aufhebung der laufende Rente als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).