IV.2008.01172
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 26. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, gelernte Service-Fachangestellte, geschieden und Mutter zweier 1996 und 1998 geborener Söhne, meldete sich am 11. Februar 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an, da sie an Depressionen und psychischen Störungen leide (Urk. 11/1). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med.Y.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 25. Februar 2003 (Urk. 11/5) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/6) ein. Ebenso liess sie sich über das letzte Arbeitsverhältnis der Versicherten informieren (Arbeitgeberfragebogen vom 18. April 2003, Urk. 11/9). Per 24. November 2003 meldete sich die Versicherte nach Zürich ab (Urk. 11/15). Des Weiteren holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Dezember 2003 (Urk. 11/12) ein. Im Rahmen der Verwaltungshilfe führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 16. Juni 2004 bei der Versicherten eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 30. Juni 2004, Urk. 11/17). Die IV-Stelle Graubünden holte sich weitere Berichte zu den Akten, so denjenigen von Dr. med. A.___, FHM Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2005 (Urk. 11/31-33). Mit Verfügungen vom 10. Mai 2006 wurde der Versicherten von der IV-Stelle Graubünden vom 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2003 eine ganze, ab 1. November 2003 bis 30. Juni 2004 eine halbe, danach vom 1. Juli 2004 bis 28. Februar 2005 wieder eine ganze und ab 1. März 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von jeweils 100 % bzw. 53 % (Urk. 11/47-54).
1.2 Im Rahmen der im Jahr 2008 eingeleiteten Revision wurden von der IV-Stelle Zürich ein Fragebogen bei der Versicherten (Urk. 11/62) sowie ein Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 2. Februar 2008 (Urk. 11/63/1-6, inklusive Beilage des Berichtes vom 26. Januar 2008 [Urk. 11/63/7-8]) eingeholt, und es wurde ein neuer IK-Auszug erstellt (Urk. 11/67). Auch wurde ein Bericht ihres neuen Arbeitgebers C.___ eingeholt (Urk. 11/69). Mit Vorbescheid vom 5. Mai 2008 wurde der Versicherten mitgeteilt, man gedenke, die Rentenleistungen aufgrund der verbesserten erwerblichen Situation bei einem Invaliditätsgrad von 21 % einzustellen (Urk. 11/71). Durch ihre damalige Rechtsvertreterin liess die Versicherte dagegen am 19. Mai 2008 Einwände erheben (Urk. 11/76) und am 23. Juni 2008, nach Zustellung der Akten, begründen (Urk. 11/79). Auf diese Einwände hin korrigierte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 36 % und stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 (Urk. 2) die Rente per Ende November 2008 ein.
2. Am 13. November 2008 liess die Versicherte unter Beilage von Lohnabrechnungen und eines neueren Arztberichts von Dr. B.___ vom 1. November 2008 (Urk. 3/3-23) dagegen Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2008 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine halbe IV-Rente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2008 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 22. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2008 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit der Begründung, dass sich die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit Dezember 2007 dahingehend verbessert hätten, als nunmehr von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % auszugehen sei, was zu einer Einstellung der Rente führe. Entscheidend sei, ob ihr Gesundheitszustand die Arbeit zulasse oder nicht. Da die Beschwerdeführerin bereits über einen längeren Zeitraum vermehrt arbeite und dabei gemäss Angaben des Arbeitgebers die entsprechende Leistung auch erbringe, müsse davon ausgegangen werden, dass ihr Gesundheitszustand es durchaus zulasse, in dem entsprechenden Pensum zu arbeiten (Urk. 10, mit Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-83).
1.3 Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, dass das zur Verbesserung des Invalideneinkommens führende Arbeitspensum nicht dem Gesundheitszustand entspreche und von der Beschwerdeführerin nur vorübergehend gehalten worden sei. Für die Zukunft sei diese nicht dauernd realisierbar (Urk. 1).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.2 Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin die theoretischen Grundlagen der Rentenberechnung und der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 31 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung korrekt dargetan, so dass darauf verwiesen werden kann.
3. Obschon am 16. Juni 2004 bei der Beschwerdeführerin eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durchgeführt worden war (Urk. 11/17), wurde in der Folge der Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich berechnet, weil davon ausgegangen worden war, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % arbeitstätig wäre. Dies seit der Trennung von ihrem Ehemann vor allem aus finanziellen Gründen. Sie erhalte keine Unterhaltszahlungen. Ihre beiden Söhne waren im damaligen Zeitpunkt bei Pflegeeltern platziert (Urk. 11/17/2 Ziff. 2.5). Auch im Zuge des Revisionsverfahrens war diese Qualifikation nie strittig, so dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin weiterhin durch einen reinen Einkommensvergleich zu ermitteln ist.
4.
4.1 Die IV-Stelle Graubünden kam in ihrem Entscheid vom 10. Mai 2006 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ab März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine unbefristete halbe Invalidenrente zusteht (Urk. 11/47/1-5). Zuvor hatte sie seit dem 1. Oktober 2002 teilweise auch Anspruch auf eine volle Invalidenrente gehabt. Der Entscheid der damals zuständigen IV-Stelle folgte dabei im Wesentlichen dem Bericht von Dr. A.___ vom 30. März 2005 (Urk. 11/31-33, siehe Feststellungsblatt vom 19. Dezember 2005 [Urk. 11/39-41]). Diese Ärztin stellte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mehreren Intoxikationen in Suizidabsicht, bestehend seit 1998. Sobald belastende psychische Situationen oder Konfliktsituationen aufträten (im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz oder dem Alltag), reagiere die Beschwerdeführerin mit Verstärkung der Angstsymptome und der depressiven Symptomatik, was jeweils zu völliger Arbeitsunfähigkeit führe. Dies werde auch in Zukunft unter Leistungsdruck so sein, weshalb sie nur 50 % arbeitsfähig sei. Psychisch sei sie nicht belastbar. Als Beschwerden gebe sie an, dass sie in Konfliktsituationen an Schlafstörungen, Konzentrationsmangel, Inaktivität, rascher Ermüdbarkeit, Rückzug von sozialen Kontakten sowie unter Angstsymptomen leide. Sie fühle sich dann mit den Alltagsproblemen überfordert und reagiere stark gereizt. Aufgrund der Krankheitsanamnese und des Krankheitsverlaufs sei auch nicht damit zu rechnen, dass sie ihre vollständige Arbeitsfähigkeit wieder erreichen werde. Dr. A.___ empfahl eine Therapie mit Antidepressiva und Neuroleptika. Auch seien Gesprächstherapien weiterhin notwendig. Seit dem 5. Dezember 2004 bestehe bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
4.2 In Ermangelung schlüssiger Daten über Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin vor Eintritt des relevanten Gesundheitsschadens stützte sich die IV-Stelle Graubünden zur Ermittlung des möglichen Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE 2002) des Bundesamtes für Statistik (BfS). Dabei ging sie vom Zentralwert von Fr. 3'648.--/Monat für im Gastgewerbe tätige Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) aus und gelangte nach Aufrechnungen mit der damals gültigen branchenspezifischen Wochenarbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2005 zu einem möglichen Valideneinkommen von Fr. 47'205.50/Jahr. Das Invalideneinkommen ermittelte die IV-Stelle Graubünden ebenfalls gestützt auf die LSE 2002, wobei sie vom totalen Zentralwert von Fr. 3'820.--/Monat für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten [Anforderungsniveau 4] ausging und nach den entsprechenden Aufrechnungen sowie in Berücksichtigung der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einem Abzug von 10 % [wegen der teilzeitlichen Tätigkeit] auf ein zumutbares Invalideneinkommen für das Jahr 2005 von Fr. 22'244.05 gelangte. Daraus ergab sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'961.45 bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 53 % (Urk. 11/40).
5.
5.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens gab Dr. B.___, bei welcher die Beschwerdeführerin sich seit 21. Oktober 2004 in Behandlung befindet (Urk. 11/63/7 Ziff. 4.1), in ihrem Bericht vom 26. Januar 2008 beziehungsweise 2. Februar 2008 (11/63/7-8) an, dass rund um die Scheidung im Jahr 2002 eine Depression aufgetreten sei, welche aufgrund von Suizidversuchen und Selbstverletzungen zu einem Klinikaufenthalt geführt habe. Seither stehe die Beschwerdeführerin unter dauernder medikamentöser Therapie. Trotzdem seien wiederholt Krisen aufgetreten, sobald sie durch psychosozialen Stress mehr unter Druck geraten sei. Teils hätten diese Krisen ambulant aufgefangen werden können, jedoch sei auch eine Hospitalisation im Februar/ März 2006 unumgänglich gewesen. Die Instabilität des ganzen Menschen zeige sich auch auf der körperlichen Ebene mit wiederholten Hals-, Nasen- und Ohreninfekten. Die aufgetretenen Schmerzen am Bewegungsapparat seien jeweils mit physiotherapeutischer Behandlung zu kontrollieren gewesen. Die Beschwerdeführerin habe neben der Invalidenrente immer gearbeitet, sofern ihr Gesundheitszustand dies zugelassen habe. Die Arbeit tue ihr gut und sie profitiere von der Tagesstruktur. Angesichts des labilen Gesundheitszustandes sei aber das aktuelle Arbeitspensum von 45 % vollauf genügend, um nicht erneut psychische Krisen durch eine übermässige Belastung zu provozieren. Die erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren (problematische Beziehung mit dem Exmann und dem jetzigen Partner, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, etc.) seien latent vorhanden und würden zeitweise auch wieder intensiver in den Vordergrund treten. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie eine chronische rezidivierende mittelschwere Depression mit Suizidgedanken, ein chronisches Cervikocephalsyndrom sowie rezidivierende Hals-, Nasen- und Ohreninfekte.
5.2 Der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 13. November 2008 eingereichte Bericht von Dr. B.___ vom 1. November 2008 spricht von einer aktuellen Exazerbation der mittelschweren Depression mit Trauer, Erschöpfung und emotionaler Labilität am Arbeitsplatz. Die Beschwerdeführerin habe den ganzen Sommer ein relativ hohes Arbeitspensum gearbeitet, um ihrem Arbeitgeber entgegen zu kommen. Dafür „bezahle“ sie jetzt mit chronischen Überlastungsschmerzen im Sprunggelenk rechts und Rückenschmerzen tief lumbal. Angesichts der Überlastungsschmerzen und der aktuellen Dekompensation mit depressiven Krisen könne das Arbeitspensum von 70 % - 80 % nicht als gesundheitserhaltend angestrebt werden. Aus ärztlicher Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % möglich, sofern sich die Stabilität der psychischen Belastbarkeit verbessere, wie sich dies im Frühjahr 2008 abgezeichnet habe (Urk. 3/23).
Die Beschwerdeführerin selbst gab in dem Fragebogen zur Revision an, ihr Gesundheitszustand habe sich weder verbessert noch verschlechtert, sondern sei gleich geblieben (Urk. 11/62).
5.3 Der im Rahmen der Revision eingeholte Arbeitgeberfragebogen des C.___, wo die Beschwerdeführerin seit dem 20. November 2007 als Kassiererin angestellt ist, führt als Salär einen Jahreslohn von Fr. 47'516.-- auf (Urk. 11/69/3 Ziff. 2.10). Die Beschwerdeführerin arbeite 30.25 Stunden pro Woche, was bei der allgemeinen Arbeitszeit in Betrieb von 42.25 Stunden einem Pensum von knapp 72 % entspricht. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnungen ist indes zu entnehmen, dass sie für die Monate Dezember 2007 bis und mit August 2008 einen Gesamtlohn von brutto Fr. 27'407.-- generierte, was einem Jahreslohn von brutto Fr. 36'542.70 entspricht, wovon im Folgenden auszugehen ist (Urk. 3/14-22).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die neuen erwerblichen Gegebenheiten auf den Invaliditätsgrad auswirken. Das für das Jahr 2005 von der IV-Stelle Graubünden errechnete mögliche Valideneinkommen von Fr. 47'205.50/Jahr (siehe Erw. 4.2) ist in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Gastgewerbe auf das Jahr 2008 aufzurechnen (BfS, Nominallohnindex Frauen in den Bereichen Handel/Reparatur/Gastgewerbe, Tabelle T1.2.93; 2005: 117,4 Punkte; 2008: 123 Punkte), woraus ein Valideneinkommen von Fr. 49'457.20 resultiert.
6.2 Für das Invalideneinkommen sind die Angaben des Arbeitgebers heranzuziehen, und es ist von den sich aus den Lohnabrechnungen ergebenden Fr. 36'542.70 als Jahressalär für das Jahr 2008 auszugehen (siehe Erw. 5.3). Verglichen mit dem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 23’300.60 (ausgehend von Fr. 22'244.05 [siehe Erw. 4.2] und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bis ins Jahr 2008, Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Frauen total, Tabelle T1.2.93, 2005: 117.9 Punkte, 2008: 123.5 Punkte) bedeutet dies eine Steigerung von Fr. 13’242.10. Gemäss Art. 31 Abs. 2 IVG ist dabei nur der Fr. 1'500.-- übersteigende Betrag zu 2/3 anrechenbar, was zu einem Betrag von Fr. 7’828.05 ([Fr. 13’242.10 - Fr. 1'500.--] x 2/3) führt und somit gesamthaft in einem Invalideneinkommen von Fr. 31’128.65 (Fr. 23'300.60 + Fr. 7’828.05) resultiert. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 49'457.20.--, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %.
6.3 In zeitlicher Hinsicht sind - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz dar (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447 mit Hinweisen).
Die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin beim C.___ erfolgte am 20. November 2007 (Urk. 11/69/3 Ziff. 2.9), womit im Hinblick auf Art. 88a Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die darin zum Ausdruck gelangende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit spätestens ab Ende Februar 2008 zu berücksichtigen war, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hatte und voraussichtlich weiterhin andauern würde. Damit stellte sich grundsätzlich die Frage, ob sich im Fall der Beschwerdeführerin der unter dem Blickwinkel von Art. 31 IVG zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt noch unter altem Recht - welches eine privilegierte Anrechnung eines Erwerbseinkommens noch nicht vorsah - oder bereits unter neuem Recht verwirklichte. Denn nach Inkrafttreten von Art. 31 IVG (1. Januar 2008) konnte die damals bereits erwerbstätige und bei unveränderten vertraglichen Konditionen arbeitende Beschwerdeführerin weder "neu ein Erwerbseinkommen erzielen" noch "ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen", wie die neue Rechtsnorm verlangt (Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 4. Februar 2010 in Sachen V., 9C_833/2009, Erw. 3.3). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da auch in Berücksichtigung von Art. 31 IVG kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerein lässt vorbringen, dass eine Steigerung in der erwerblichen Situation gemäss Art. 88a IVV nur Berücksichtigung finden dürfe, wenn sie voraussichtlich auch längere Zeit anhalte. Die Beschwerdeführerin arbeite ein Pensum über der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 1).
7.2 Hierzu ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits über zehn Monate ihr erhöhtes Pensum halten konnte und sich offenbar nicht veranlasst sah, dieses zu reduzieren. Auch aus den eingereichten Lohnabrechnungen geht keine eindeutige Verminderung des Arbeitspensums hervor (Urk. 3/1-22). Ebenso ist im Arbeitgeberfragebogen des C.___ kein Hinweis zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für ein kleineres Pensum angestellt worden wäre. So wird darin vermerkt, dass ihre Soll-Arbeitszeit 30.25 Stunden pro Woche beträgt, was ein Arbeitspensum von knapp 72 % ergibt. Die Arbeitgeberin bestätigte, dass der angegebene Lohn der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin entspricht (Urk. 11/69/3 Ziff. 2.10), krankheits- und/oder unfallbedingte Absenzen waren keine zu verzeichnen (Urk. 11/69/4 Ziff. 2.14). Wenn man den von der Beschwerdeführerin effektiv erwirtschafteten Lohn betrachtet und diesen mit dem gemäss Arbeitgeber mit 30.25 Stunden pro Woche zu verdienenden Lohn vergleicht (Fr. 36'542.70 vs. Fr. 47'516.--), so entspricht die effektiv geleistete Arbeit in etwa einem Pensum von grob 55 %, was gut zu vereinbaren ist mit der von Dr. B.___ attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend sind somit keinerlei Hinweise zu finden, dass die erwerbliche Verbesserung nicht zumutbar war. Die Einstellung der Invalidenrente per Ende November 2008 ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).