IV.2008.01173
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 24. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner
Siegrist Baumgartner Thaler, Rechtsanwälte, Steinerhof
Seebahnstrasse 85, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene X.___ reiste 1986 aus dem Kosovo in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt ab 1. März 2000 (Urk. 8/9, 8/67) als ungelernter Maurer für die Y.___, wobei der 26. Juni 2003 sein letzter effektiver Arbeitstag war. Daneben war er vom 1. Februar 2001 bis 25. Februar 2002 (Urk. 8/18) für die Z.___ als Teilzeitreiniger tätig.
Am 16. März 2002 (Urk. 8/5) meldete sich der Versicherte bei der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte aufgrund eines seit November 2001 bestehenden Rückenleidens Arbeitsvermittlung sowie eine Rente. Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. Mai 2003 (Urk. 8/31) den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie mit Verfügung vom 19. Mai 2003 (Urk. 8/33) jenen auf eine Invalidenrente.
Auf ein Gesuch des Versicherten vom 15. Juli respektive 19. August 2003 (Urk. 8/37, 8/39) um Arbeitsvermittlung eröffnete ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. November 2003 (Urk. 8/50), es finde zur Zeit keine Arbeitsvermittlung statt und es würden noch weitere Leistungsansprüche geprüft. Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 8/50, 8/70) holte die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten des A.___ (nachfolgend: A.___) vom 19. Dezember 2005 (Urk. 8/99) ein und wies mit Verfügung vom 6. Februar 2006 (Urk. 8/104) das Rentenbegehren ab, wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2006 (Urk. 8/107) Einsprache erhob. Mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2006 (Urk. 8/112) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ab.
1.2 Mit Eingabe vom 29. April 2008 (Urk. 8/116) und unter Beilage eines Arztberichts vom 2. März 2007 (Urk. 8/115) verlangte der Versicherte wiederum die Zusprechung einer Rente. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/122, 8/125, 8/133-134) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 (Urk. 2) auf das erneute Rentenbegehren nicht ein, da der Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 23. Oktober 2006 (Urk. 8/112) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten (Urk. 2 S. 1).
2. Gegen die abweisende Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner, mit Eingabe vom 14. November 2008 (Urk. 1) sowie unter Beilage verschiedener Unterlagen (Urk. 3/2-9), insbesondere eines Berichts der B.___, Ambulatorium B.___ (nachfolgend: Ambulatorium B.___) vom 11. November 2008 (Urk. 3/10) Beschwerde und stellte den Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2008 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 15. Dezember 2008 (Urk. 9) ins Recht reichte. Mit Replik vom 11. März 2009 (Urk. 15) und unter Beilage eines Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2. März 2009 (Urk. 16) liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Mit Eingabe vom 23. März 2009 (Urk. 19) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2).
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 Erw. 5.2.5, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 14. September 2005, I 51/05, Erw. 3).
2.
2.1 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD vom 15. Oktober 2008 (Urk. 8/137) ein.
Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat (vgl. BGE 109 V 263 Erw. 2a, 117 V 13 ff. Erw. 2b), ist vorab zu prüfen, welchem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt der Wortlaut der angefochtenen Verfügung entspricht (vgl. BGE 120 V 496 Erw. 1a).
2.2 Formell erledigte die Beschwerdegegnerin die Neuanmeldung des Beschwerdeführers durch Nichteintreten (Urk. 2). Ausser beim RAD holte sie keine ärztlichen Stellungnahmen ein und nahm auch keine weiteren Abklärungen vor. Die Prüfung des Gesuchs beschränkte sich auf die Fragestellung an den RAD, ob aufgrund des Berichts von Dr. C.___ vom 28. Juli 2008 (Urk. 8/133) weitere medizinische Unterlagen einzuholen seien, ob ein neuer Gesundheitsschaden vorhanden und wie der Bericht zu beurteilen sei. Der RAD führte aus, ohne dabei eigene Untersuchungen vorzunehmen, die postulierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei medizinisch nicht nachvollziehbar, da nicht befundunterlegt und nicht begründet (Urk. 8/137 S. 2).
Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht des Ambulatoriums B.___ vom 11. November 2008 (Urk. 3/10) legte die Beschwerdegegnerin ebenfalls dem RAD mit der Frage vor, ob neue medizinische Abklärungen notwendig seien oder ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach wie vor nicht ausgewiesen sei. Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 (Urk. 9) fest, wiederum ohne weitere Abklärungen und ohne eigene Untersuchungen vorzunehmen, aus der kurzen Aufzählung von Diagnosen durch das Ambulatorium B.___ sowie ohne jegliche Befunduntermauerung lasse sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes herleiten, daher sei eine weitere medizinische Abklärung nicht erforderlich.
Zur Begründung ihres Entscheides übernahm die Beschwerdegegnerin die Ausführungen des RAD vom 15. Oktober 2008 ohne Weiterungen wortwörtlich (Urk. 2, 8/137 S. 2, Urk. 9). Damit beurteilte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente nicht neu, da sie die Neuanmeldung weder materiell behandelte noch erneut einen ablehnenden Sachentscheid fällte. Sie nahm lediglich eine summarische Prüfung vor, die zur Beantwortung der Frage, ob die versicherte Person eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht habe und deshalb auf die Neuanmeldung einzutreten sei, stets vorzunehmen ist. Dass sie dabei die Dienste des RAD, welcher gemäss Art. 49 Abs. 3 IVV auch beratende Funktion ausüben kann, in Anspruch nahm, ändert am summarischen Charakter der Prüfung nichts.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit allein die Frage, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 29. April 2008 (Urk. 8/116) erfüllt sind.
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des letzten rentenabweisenden Entscheides vom 23. Oktober 2006 (Urk. 8/112; zum zeitlichen Referenzpunkt vgl. BGE 130 V 77 Erw. 3.2).
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung mit dem Revisionsgesuch respektive der Neuanmeldung glaubhaft machen (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5). Nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingereichte medizinische Unterlagen sind daher eintretensrechtlich unbeachtlich.
3.2 Nach dem soeben Gesagten sind für die zu prüfende Eintretensfrage nebst dem Bericht des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 2. März 2007 (nachfolgend D.___; Urk. 8/115) der Bericht von Dr. C.___ vom 28. Juli 2008 (Urk. 8/133) der Beurteilung zugrunde zu legen, denn diese medizinischen Berichte können nicht von vornherein als ungeeignet bezeichnet werden, den geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustand glaubhaft zu machen.
Hingegen sind die mit der Beschwerde (Urk. 1) und der Replik (Urk. 15) vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des Ambulatoriums B.___ vom 11. November 2008 (Urk. 3/10) und Dr. C.___ vom 2. März 2009 (Urk. 16) im Rahmen dieses Prozesses nicht zu berücksichtigen.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Invaliditätsbemessung im letzten rentenabweisenden Entscheid vom 23. Oktober 2006 (Urk. 8/112) auf das A.___-Gutachten vom 19. Dezember 2005 (Urk. 8/99). Danach leidet der Beschwerdeführer an einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit intermittierend auftretendem radikulärem rechtsbetontem Reizsyndrom S1, verstärkt durch muskuläre Insuffizienz und generalisierte Dekonditionierung (Urk. 8/99 S. 17). Die Gutachter führten aus, insbesondere bei den körperlichen Untersuchungen (Neurologie und Rheumatologie) hätten sich erhebliche Hinweise für eine Aggravation und wahrscheinlich auch eine Simulation ergeben. Hingegen gebe es keine Hinweise für eine Dissimulation oder Anosognosie psychischer oder körperlicher Störungen (Urk. 8/99 S. 14). Aufgrund der erhobenen Befunde seien die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlungen ins Bein ansatzweise nachvollziehbar. Alle übrigen Beschwerden und daraus abgeleiteten psychischen und kognitiven Probleme seien medizinisch nicht objektivierbar (Urk. 8/99 S. 16). Während eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit unzumutbar sei, sei eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten in Kälte, Zugluft oder mit der Gefahr der Durchnässung sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mindestens zu 90 % zumutbar. Bei Auftrainierung der dekonditionierten Muskulatur und Reduktion des Körpergewichts sei eine Steigerung auf 100 % erreichbar (Urk. 8/99 S. 17).
3.3.2 Im mit der Neuanmeldung eingereichten Bericht des D.___ vom 2. März 2007 (Urk. 8/115), wo der Beschwerdeführer physio-rheumatologisch sowie psychologisch abgeklärt wurde, hielten die behandelnden Ärzte fest, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit einem möglichen intermittierenden Reizsyndrom S1 bei grosser, medialer Diskushernie L5/S1. Aufgrund eines ausgeprägten Schmerz-Vermeidungsverhaltens sei eine konklusive klinische Beurteilung nicht möglich. Die anfängliche Anpassungsstörung scheine in eine leichte bis mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom gemündet zu sein.
Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 28. Juli 2008 (Urk. 8/133) geht ebenfalls hervor, dass sich aus dem seit vielen Jahren bestehenden chronischen Schmerzsyndrom eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F62.80) entwickelt hat. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls beim Ambulatorium B.___ in Behandlung.
3.4 Da die Neuanmeldung vom 29. April 2008 (Urk. 8/116) über 18 Monate nach dem rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2006 (Urk. 8/112) datiert, sind an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2003 in Sachen S., I 460/01, mit Hinweisen, BGE 130 V 70 Erw. 6.2). Gestützt auf die Berichte des D.___ vom 2. März 2007 (Urk. 8/115) sowie von Dr. C.___ vom 28. Juli 2008 (Urk. 8/133) ist mit dem erforderlichen Beweismass der Glaubhaftmachung erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 23. Oktober 2006 (Urk. 8/112) in einem für die strittigen Ansprüche nach IVG massgeblichen Sachverhaltspunkt verschlechtert haben könnte, indem neu insbesondere eine psychische Problematik festgestellt wurde. Während die A.___-Gutachter von einem psychiatrischen Befund ohne Krankheitswert ausgingen (Urk. 8/99 S. 14, 17), stellten die behandelnden Ärzte des D.___ eine leichte bis mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom fest. Auch Dr. C.___ erwähnte eine Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/133). Sein Hinweis, dass der Beschwerdeführer beim Ambulatorium B.___ in psychiatrischer Behandlung stehe, deutet ebenfalls darauf hin, dass relevante Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit bestehen könnten. Aufgrund dieser Veränderungen hätte die Beschwerdegegnerin abklären müssen, ob und allenfalls wie sich diese zusätzlichen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Somit wird die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die in den Berichten des D.___ und von Dr. C.___ (Urk. 8/115, 8/133) geschilderten Beschwerden im polydisziplinären Gutachten der A.___ vom 19. Dezember 2005 (Urk. 8/99) umfassend abgehandelt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingehend berücksichtigt worden seien, glaubhaft in Frage gestellt, denn sie vernachlässigt die nunmehr erhobenen Befunde.
3.5 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2008 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 29. April 2008 (Urk. 8/116) materiell prüfe.
Soweit der Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, einzig zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht nicht zu befassen (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a).
4.
4.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie über die Neuanmeldung vom 29. April 2008 materiell befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).