Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01174[8C_776/2010]
IV.2008.01174

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Hübscher


Urteil vom 3. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren am ... 1966, verheiratet, Mutter dreier Kinder und Bürgerin von Bosnien und Herzegowina, reiste im März 1990 in die Schweiz ein. Sie war zuletzt seit 1999 bei der Y.___ GmbH als Kassiererin tätig (Urk. 8/10). Am 9. Februar 2005 erlitt X.___ einen Unfall, als sie vor einem Fussgängerstreifen anhielt und die nachfolgende Autolenkerin auf ihr Auto auffuhr (Urk. 8/13/14, Urk. 8/22/64). Die zuständige Unfallversicherung, die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar), trat auf den Schaden ein und gewährte die versicherten Leistungen (Urk. 8/22). Die Y.___ GmbH in J.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit X.___ wegen Umstrukturierung und der Erstellung eines neuen Abteilungskonzepts per 30. November 2005 (Kündigung vom 29. September 2006, Urk. 8/13/2). Nachdem der von der Mobiliar beauftragte Gutachter, Dr. med. Z.___, Neurologe, vom A.___, befunden hatte, dass die Beschwerden von X.___ nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Februar 2005 stehen (Gutachten vom 11. Januar 2006, Urk. 8/13/11-26), schloss die Mobiliar mit X.___ einen Vergleich und stellte die Leistungen per 28. Februar 2006 ein (Urk. 8/13/9, Urk. 8/22/1). Am 4. Oktober 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/10). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/12) und holte zudem den Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 6. November 2006 (Urk. 8/14), den Bericht des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. März 2007 mit den diesem zugegangenen Berichten des Spitals C.___ (C.___, Urk. 8/20) und die Akten der Mobiliar (Urk. 8/22) ein.
1.2     Am 7. September 2007 erging der Vorbescheid, welcher vorsah, dass das Leistungsbegehren von X.___ abgewiesen werde, da diese gemäss den medizinischen Akten für die bisherige und jede andere angepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 8/24). Dagegen erhob X.___ am 10. September 2007 schriftliche Einwände (Urk. 8/26/6), welche mit Eingaben von Rechtsanwalt Alexander Weber vom 16. November 2007 (Urk. 8/36) und vom 7. Januar 2008 (Urk. 8/19) ergänzend begründet wurden. Nach Prüfung dieser Einwände erklärte die IV-Stelle am 27. Februar 2008, dass eine medizinische Abklärung durchgeführt werde (Urk. 8/45), und die Versicherte wurde durch die MEDAS D.___ GmbH, begutachtet (Gutachten vom 21. Mai 2008, Urk. 8/50). Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass ihr bei einem Invaliditätsgrad von 3 %, keine Invalidenrente ausgerichtet werde, da bei einem unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 8/55), worauf deren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Juli 2008 nochmals Einwände erhob (Urk. 8/60). Am 10. Oktober 2008 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess X.___ am 13. November 2008 unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 3/1-7) Beschwerde führen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventuell sei sie zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2008 mit dem Antrag vernehmen, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Beschwerdegegnerin gehe von einem falschen Sachverhalt aus, nachdem weder der medizinische noch der erwerbliche Sachverhalt korrekt erstellt sei. Es könne nicht von einer poly-disziplinären Abklärung durch die MEDAS D.___ GmbH, gesprochen werden, da die Teilgutachter lediglich den psychiatrischen und den rheumatologisch-innermedizinischen Teilbereich abgeklärt hätten. Zudem seien diese Gutachter von einer falschen Anamnese ausgegangen (Urk. 1 S. 2). Diese gutachterlichen Feststellungen seien angesichts der unfallbedingten anamnestischen Tatsachen, die diese Ärzte weitgehend ausgeklammert hätten, weitgehend unvollständig. Sie würden die Aktenlage verkennen und seien damit nicht nachvollziehbar. Der Befund des behandelnden Arztes Dr. B.___ vom 17. März 2007 sei nach wie vor nicht widerlegt, und die von Dr. B.___ eingereichten Berichte seien von den Gutachtern zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 3 und 4). Schon mit Eingabe vom 16. November 2007 sei gerügt worden, dass die Mobiliar den tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt nicht richtig und genügend abgeklärt habe. Auch die von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall vom 9. Februar 2005 festgestellten Tatsachen seien von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6). Im A.___-Gutachten vom 11. Januar 2006 fänden sich die verschiedensten Widersprüche (Urk. 1 S. 12-13). In den Akten fehle auch eine klare Befragung und (psychologische) Abklärung, warum die Beschwerdeführerin sich unmittelbar nach dem Unfall an ihrem Arbeitplatz begab, anstatt sofort einen Arzt aufzusuchen, sowie, wie sich die Gesundheit der Beschwerdeführerin in der Folge entwickelte (Urk. 1 S. 15-17).
1.3     Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes demgegenüber auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 21. Mai 2008, wonach die Beschwerdeführerin seit Februar 2005 zwar keine schweren körperlichen Arbeiten mehr ausführen könne, ihr jedoch körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien, sowie auf die Stellungnahme des E.___ vom 28. Mai 2008, der zu entnehmen sei, dass dieses Gutachten den geforderten Kriterien entspreche, womit die Beschwerdeführerin für eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2         Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten, Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2010 in Sachen V., 8C_706/2009, Erw. 2.2, vgl. BGE 125 V 351 E. 2b S. 352 ff. mit Hinweis). So ist den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und - ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht der Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichtes vom 30. März 2010 in Sachen V., 8C_706/2009, Erw. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009 in Sachen V., 8C_216/2009, Erw. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb, S. 353).
2.6     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1 Dr. Z.___ vom A.___ stellte in seinem Gutachten vom 11. Januar 2006 zuhanden der Mobiliar die folgenden Diagnosen:
- chronische Nacken- und Rückenschmerzen (chronisches Panvertebralsyndrom)
- chronische temporo-mandibuläre Schmerzen
- arterielle Hypertonie, kontrollbedürftig
         Der Gutachter gelangte gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde zur folgenden Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin: Die klinische Untersuchung sei durch Schmerzreaktion und Defensivhaltung geprägt gewesen. Leichteste Berührungen, aktive und passive Mobilisierung des Rückens habe die Beschwerdeführerin als sehr schmerzhaft empfunden. Ihre Reaktionen seien jedoch nicht konsistent gewesen. Um den Körper bei erschwerten Gangarten zu stabilisieren, habe sie ihren Rücken problemlos mit der Hand berühren können. Beim Aus- und Ankleiden habe sie ihren Oberkörper in Positionen gelenkt, die sie bei der formalen Prüfung schmerzeshalber nicht eingenommen habe. Bei der Prüfung des Ganges habe sich eine Haltungsunsicherheit gezeigt, die sie bei anderen Gelegenheiten, beispielsweise bei der Verabschiedung (vom Gutachter) nicht aufgewiesen habe. Aus der neurologischen Untersuchung habe keine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems abgeleitet werden können. Die seit dem Unfall geklagten Köperschmerzen könnten als Panvertebralsyndroms bezeichnet werden, wobei damit weder ein spezifischer pathophysiologischer Prozess noch eine Ursache bezeichnet werden könne. Der Unfall vom 9. Februar 2005 komme wegen der zeitlichen Verbundenheit zwischen dem Auftreten der Schmerzen im Nacken und den heutigen Beschwerden als Auslöser in Frage, nicht aber als Mechanismus einer körperlichen Verletzung, welche bewiesenermassen die Beschwerden der Beschwerdeführerin zu verursachen vermöchte. Die Geschwindigkeitsänderungen des Körpers der Beschwerdegegnerin beim Unfall und die Energien, denen sie bei diesem Unfall möglicherweise ausgesetzt gewesen sei, würden nicht in einem Bereich liegen, der eine Körperschädigung mit dauerhaften Folgen erwarten liesse (Urk. 8/13/18-19).
         Für Dr. Z.___ kommen für die Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Bildung und Deutschkenntnisse, Tätigkeiten in Frage, die mit der bisher ausgeübten Tätigkeit inhaltlich vergleichbar seien, also körperlich leichte Tätigkeiten in einem Lager, mit beschränkten Kontrollfunktionen und geringen beruflichen Anforderungen, beispielsweise in einem Warenhaus oder Lebensmittelgeschäft, Tätigkeiten im Service oder in einer Küche, leichte Reinigungsarbeiten, eventuell Sortierarbeiten oder Hilfsarbeiten in Heimen, wiederum ohne schwere körperliche Belastungen. Die Beschwerdeführerin könne medizinisch theoretisch ein volles Arbeitspensum leisten (Urk. 8/13/25).
3.2 Im ärztlichen Zeugnis von Dr. B.___ vom 15. September 2006 zuhanden der Zürich Versicherung, stellte dieser fest, die Beschwerdeführerin leide an einem Panvertebralsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform und Haltungsinsuffizienz, generalisierten Weichteilsschmerzen bei Verdacht auf Fibromyalgie, Schmerzverarbeitungsstörung und Depression. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe ab dem 9. Februar 2005 teils wegen Krankheit und teils wegen dem Unfall bestanden. Ab dem 7. September 2006 bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4).
3.3          Dr. B.___ diagnostizierte gemäss Bericht vom 17. März 2007 bei der Beschwerdeführerin Schmerzen an der Brustwirbelsäule (BWS) speziell bei Belastung/Arbeit mit Osteochondrosen, Schmerzen an der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Osteochondrose L5/S1 und Spondylolyse L4/L5, ein Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform/Haltungsinsuffizienz, Spondylolyse L3/L4 und L5/S1, generalisierten Weichteilschmerzen, Depression und Adipositas, bei einem Verkehrsunfall erlittene Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und seither cervicocephalem Syndrom rechts und Cervicobrachialsyndrom rechts, Anpassungsstörung mit kurzer, depressiver Reaktion nach häuslicher Gewalt mit Suizidversuch, chronische Migräne ohne Aura und Spannungskopfschmerzen, St. n. Tonsillektomie 1996 wegen rezidivierenden Anginen und eine persistierende somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung/chronische Migräne (Urk. 8/20/1 = Urk. 3/3 S.1).
         Die Beschwerdeführerin sei durch die Schmerzen am Bewegungsapparat, durch die familiäre Belastung bereits vor dem Unfall, durch die Arbeit als Kassiererin sowie durch die Unfallfolgen völlig überfordert. Aufgrund der Gesamtsituation sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und mit einer persistierenden Invalidität zu rechnen (Urk. 8/20/2 sowie Urk. 3/3 S. 2).
3.4 Dr. med. K.___ vom Institut L.___ kam nach der Kernspintomographie der LWS der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2007 zu folgender Beurteilung: „Osteochondrose L4/5 mit grösserer, linksseitiger mediolateraler/präforaminaler Discushernie auf der linken Seite, führt zum Druck auf die Nervenwurzel L5 und irritiert teilweise den Spinalnerv L4 auf der linken Seite. Fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 mit degenerativen Veränderungen an den Abschlussplatten Typ Modic II. Sonst mässiggradige Spondylarthrose in der unteren Hälfte der LWS. Keine weiteren Auffälligkeiten“. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert sich der Bericht nicht (Bericht vom 13. Juni 2007, Urk. 3/5).
3.5 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 15. Oktober 2007 an die Zürich Versicherung diagnostizierte Dr. B.___ bei der Beschwerdeführerin degenerative BWS- und LWS-Schmerzen, Fibromyalgie, Migräne und psychische Probleme bei Misshandlung und eine massive somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. Dezember 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Zuvor habe sie 60 % gearbeitet (Urk. 3/7).
3.6 Laut dem Austrittsbericht des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 9. November 2007 leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen generalisierten Schmerzsyndrom (exazerbiert durch HWS-Distorsionstrauma vom 9. Februar 2005, deutliche Schmerzpräsentationsstörung), an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Kons. Psychiatrie vom 1. Oktober 2007), an einem Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen, an Adipositas (BMI 32,6 kg/m2), an chronischer Migräne ohne Aura (von Spannungskopfwehtypartigem Charakter, Verdacht auf Arzneimittelübergebrauch, CT vom 10. Januar 2006: unklare liquorisodense Läsion im Bereich des rechten Hinterhornes nach occipital reichend, möglicherweise Arachnoidalzyste mit Knochenausdünnung ([Neurologie, Poliklinik C.___, 3/06]), an arterieller Hypotonie, am Cushing-Syndrom, Differentialdiagnose (DD): iatrogen (rezidivierende Kortikosteroidinjektionen), an Osteoporose, DD: iatrogen (DEXA 11. Oktober 2007: LWS T-Score total: -3.0, Hüfte T-Score total 0.6, 250H-Vitamin D Mangel, DD alimentär (25oh-VitD3 2. Oktober 2007: 8,8 ug/l [Norm 10,42]), an Hypokaliämie, DD: Laxantienabusus, Rosazea Grad II (papulo-pustulosa) sowie an Verdacht auf Hordeolum Oberlid rechts (Urk. 3/2 S. 1).
         Die Ärzte des C.___ hielten dazu weiter fest; „Klinisch präsentiert sich die adipöse Patientin stöhnend und weist ein verlangsamtes Gangbild auf. Es bestehen in der Untersuchung Schmerzen an den Weichteilen und an allen Gelenken ohne Hinweis auf einen entzündlichen Reizzustand und ohne Hinweis auf Radikulopathie. Laborchemisch besteht keine humorale Entzündungsaktivität, radiologisch findet sich im MRI der LWS vom 6/07 eine ausgeprägte Osteochondrose L4/5 mit grosser, linksseitiger mediolaterales präforaminaler Diskushernie. Zusammenfassend leidet die Patientin an einem generalisierten Schmerzsyndrom sowohl des Bewegungsapparates wie (auch) der Weichteile ohne anamnestisch, klinisch, szintigrafisch (Skelettszintigrafie vom 19. Oktober 2006) und laborchemisch wegweisende Befunde für eine entzündliche Erkrankung. Trotz degenerativen Veränderungen der LWS kann kein radikuläres Ausfallsyndrom beziehungsweise Reizsyndrom objektiviert werden. Therapeutisch wurde mit dem Ziel der Rekonditionierung mit Physiotherapie begonnen, musste jedoch aufgrund der Ablehnung und Nicht-Motivation der Patientin beendet werden. Jegliche Therapieversuche aktiv und passiv scheiterten aufgrund durch die Therapie sich verstärkender Ganzkörperschmerzen. (...) Die Patientin wurde konsiliarärztlich von den Kollegen der Psychiatrie mitbetreut. Es wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung/Somatisierungsstörung festgestellt, es zeigte sich eine fehlende Einsicht in die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Intervention“ (Urk. 3/2 S. 2). Aus rheumatologischer Sicht bestand für die Ärzte des C.___ vom 1. Oktober bis 4. November 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab dem 5. November 2007 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit für zwei Wochen. Danach sei eine Steigerung auf bis zu 50 % für leichte wechselbelastende Tätigkeiten möglich (Urk. 3/2 S. 3).
3.7.
3.7.1 Beim Gutachten des D.___ vom 21. Mai 2008 arbeiteten die Dres. med. F.___, FMH für Allgemeinmedizin, G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___, FMH für Rheumatologie, mit. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen, den zusätzlich beigebrachten Berichten (vgl. Urk. 8/50/4 f. sowie Urk. 8/50/38 - 45) sowie den eigenen Abklärungen stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/50/21-22):
1. Ganzkörperschmerz mit/bei
- Exazerbation nach HWS-Distorsion durch Heckauffahrkollision am 9. Februar 2005
- erosive Osteochondrosen L4/5 und L5/S1, grosse linksseitig mediolaterale Diskushernie L4/5 mit Kompression Nervenwurzel L5 links und teilweise Irritation L4 links, Spondylarthrosen untere Lendenwirbelsäule (MR LWS 6/07)
- diskreten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und Brust-wirbelsäule
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/50/22):
3. Osteoporose
- gemäss Unterlagen Knochendichtemessung vom 11. Oktober 2007 LWS T-Score 3.0, Hüfte T-Score 0.6
- Vitamin D-Mangel, gemäss Unterlagen substituiert
4. Adipositas
5. Möglicher iatrogener Morbus Cushing
6. Arterielle Hypertonie
7. Migräne ohne Aura
3.7.2 Der Gutachter Dr. F.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als leidgeprägt. Sie müsse während der Anamneseerhebung immer wieder aufstehen und sich den Rücken halten, wegen offensichtlich starker Schmerzen. Die Auskultation mit dem Stethoskop im Bereich des Thorax und die Perkussion der Lunge würden bei der Beschwerdeführerin Schmerzen auslösen. Der Zehen- und Fersenstand sei nicht prüfbar wegen Schmerzangabe, der Schürzen- und Nackengriff nicht durchführbar, die Beschwerdeführerin beginne mit beiden Armen zu zittern. Praktisch alle Berührungen der Weichteile resultierten in Schmerzgebaren, zeitweise zeige die Beschwerdeführerin auch einen sehr starken Schmerzausdruck. Der Kinn-Sternum-Abstand betrage 12/6 cm. Es bestünden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der paravertebralen Muskulatur, ausstrahlend bis in den lumbalen Bereich. Die Untersuchungsbefunde seien allerdings nicht kohärent. So könne die Beschwerdeführerin dem Gutachter spontan mit beiden Händen zeigen, wo sie die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule verspüre, nachdem zuvor der Nackengriff völlig unmöglich gewesen sei. Auch sei sie fähig, vor allem mit dem rechten Arm, Schmerzen im mittleren BWS-Bereich zu zeigen, nachdem zuvor auf Aufforderung hin der Schürzengriff nicht durchführbar gewesen sei (Urk. 8/50/8-9).
3.7.3 Im psychiatrischen Fachgutachten von Dr. G.___ findet sich der folgende psychopathologische Befund: Die Beschwerdeführerin erweise sich im Gespräch als kooperativ und zugewandt, der affektive Rapport lasse sich gut herstellen. Die Stimmung der Beschwerdeführerin sei wechselhaft, teilweise ausgeglichen, manchmal bedrückt. Bei belastenden Themen habe sie Tränen in den Augen, dann wiederum könne sie während des Gesprächs auch immer wieder lächeln und einmal auch herzhaft lachen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht weder verlangsamt, gehemmt noch an Ideen verarmt, jedoch stark auf das Schmerzerleben eingeengt, in inhaltlicher Hinsicht sei er unauffällig. Die Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin sei oft diffus, vage und unkritisch, es lasse sich zudem eine ausgeprägte Dramatisierungstendenz erkennen. Die zeitlichen Angaben seien präzise, während der Untersuchung würden sich keine kognitiven Störungen erkennen lassen. In psychomotorischer Hinsicht fänden sich keine pathologischen Befunde. Hinweise für einen psychotischen Prozess lägen nicht vor (Urk. 8/50/11-12).
          Deswegen ist laut dem Psychiater Dr. G.___ bei der Beschwerdeführerin in diagnostischer Hinsicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Dies unter der Voraussetzung, dass sich die Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend durch körperliche Störungen erklären liessen. Der Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei allerdings insgesamt als leichtgradig zu beurteilen (Urk. 8/50/12 - 13). Die Diagnose einer depressiven Störung könne nicht gestellt werden, da die Kriterien hierfür nicht erfüllt seien. Schliesslich seien bei der Beschwerdeführerin anamnestisch Symptome einer Migräne eruierbar (Urk. 8/50/13).
          Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hält Dr. G.___ fest, dass diese in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Kassiererin) wie auch in einer alternativen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt als eingeschränkt beurteilt werden könne. Es bestehe auch keine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Seit dem Unfall vom 9. Februar 2005 seien der Beschwerdeführerin jedoch keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar, was auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen sei. Indes sei es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit uneingeschränkt im Rahmen von 100 % nachzugehen (Urk. 8/50/14).
3.7.4 Die Rheumatologin Dr. H.___ führte im D.___-Gutachten aus, dass die Beschwerdeführerin das Achsenskelett kaum bewege, ausser wenn sie abgelenkt werde, dann sei zum Beispiel in Neutralstellung eine praktisch normale Rotation der Halswirbelsäule möglich. Auch passiv lasse die Beschwerdeführerin die Wirbelsäule kaum bewegen, ebenso nicht die peripheren Gelenke. Sie spanne muskulär dagegen und äussere bei der Untersuchung heftigste Schmerzen. Es fänden sich auch einige Inkonsistenzen. So sei es der Beschwerdeführerin möglich, auf den Zehenspitzen beziehungsweise Fersen zu stehen, andererseits betrage die Muskelkraft in klar erkennbarer Prüfungssituation maximal M3. Die drei Tage nach dem Unfallereignis angefertigten konventionellen Aufnahmen der Halswirbelsäule sowie das Computertomogramm vom April 2005 würden bis auf eine leichte Schräglage nach rechts keine Veränderung zu den Voraufnahmen von 2001, insbesondere keine traumatischen Läsionen, zeigen. Die Aufnahmen vor dem Unfallereignis würden bereits leichte degenerative Veränderungen zeigen. Im Juni 2007 hätten sich im MRI dann erosive Osteochondrosen auf Höhe L4/5 und L5/S1 dargestellt, zudem eine grosse, paramedian linksseitige Diskushernie L5/S1, welche sowohl die Nervenwurzel L5 wie auch L4 zu beeinträchtigen scheine. Es würden sich allerdings weder anamnestisch noch in der, allerdings nur eingeschränkt möglichen, klinischen Untersuchung sichere Hinweise für eine klinisch relevante Kompromittierung der beiden Nervenwurzeln ergeben (Urk. 8/50/19 - 20 und 35).
          Aufgrund der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar. Hingegen könnten ihr weiterhin vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, Rücken adaptierte Tätigkeiten zugemutet werden. Arbeiten mit monotoner Belastung des Achsenskeletts, wiederholten Dreh-Hebe-Bewegungen und konstantem Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen sollten nach Auffassung der Gutachterin vermieden werden (Urk. 8/50/20 sowie 8/50/36 bis 37).
3.7.5 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die internistische Begutachtung zufolge Schmerzangabe (sehr starker Schmerzausdruck) der Beschwerdeführerin nur teilweise durchführbar war. Jedoch hat die Begutachtung durch Dr. F.___ auch ergeben, dass die Untersuchungsbefunde nicht kohärent sind. In psychiatrischer Hinsicht erhob Dr. G.___ eine anhaltende, jedoch leichtgradige somatoforme Schmerzstörung und stellte Symptome einer Migräne fest. Hingegen wurde keine depressive Störung diagnostiziert. Die Rheumatologin Dr. H.___ stellte zwar degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule fest, wies allerdings auch auf einige Inkostinenzen sowie auf die Tatsache hin, dass nach dem Unfall vom 9. Februar 2005 im bildgebenden Verfahren (konventionelle Aufnahmen, Computertomogramm, MRI) keine Veränderungen zu den Voraufnahmen des Jahres 2001 erkennbar gewesen seien. Gestützt auf diese Einschätzungen halten die D.___-Gutachter die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit für voll arbeitsfähig.

4.      
4.1    
4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf das D.___-Gutachten verschiedene Rügen vor und behauptet namentlich, dass es sich bei diesem Gutachten nicht um ein polydisziplinäres Gutachten handle (Erw. 1.1). Diese Bemerkung ist offensichtlich unzutreffend, waren am Gutachten doch ein Allgemeinmediziner, ein Psychiater sowie eine Rheumatologin beteiligt, womit eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin vorliegt. Für die zu beantwortende Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist, ist es weiter unerheblich, ob sich Dr. F.___, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, tatsächlich nur nebenbei als Gutachter betätigt (Erw. 1.2).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin rügte auch, dass die Gutachter anamnestisch überhaupt nicht davon ausgegangen seien, was sich während der ersten Woche nach dem Unfall am Arbeitsplatz ereignet habe (Erw. 1.2). Sie möchte damit wohl darauf hinweisen, dass sie bereits am Unfalltag wieder zur Arbeit ging und dass sie ihren Hausarzt erst nach einigen Tagen aufsuchte (Urk. 1 S. 11). Dieser Umstand wird allerdings im D.___-Gutachten berücksichtigt (Urk. 8/50/6). Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutachter die Äusserungen der Beschwerdeführerin, sie habe nach dem Unfall die angestammte Tätigkeit wieder mit wahrscheinlich 40 bis 50%igem Volumen aufgenommen (Urk. 8/50/22), falsch wiedergegeben haben sollten, hat doch die Beschwerdeführerin selbst dies gegenüber dem Gutachter G.___ so erklärt (Urk. 8/50/10), und es finden sich auch in den Berichten von Dr. B.___ keine Hinweise für das Gegenteil (Erw. 3.2 und 3.5). Ebensowenig sind die Feststellungen der Gutachter hinsichtlich der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin und die dadurch bedingte Selbstlimitierung widersprüchlich, haben die Gutachter bei der Untersuchung doch ebenfalls Inkonsistenzen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden feststellen können (Erw. 3.7.2 und 3.7.4). Schon Dr. Z.___ vom A.___ hatte darauf hingewiesen, dass die Reaktionen der Beschwerdeführerin während seiner Untersuchung nicht konsistent gewesen seien (Erw. 3.1). Im Übrigen hielten auch die Ärzte des C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin der Physiotherapie und der allfälligen psychotherapeutischen Intervention mit Ablehnung begegnet sei (Erw. 3.6).
4.1.3 Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, die von Dr. B.___ erhobenen Befunde seien durch das D.___-Gutachten nicht widerlegt, und die in den Dr. B.___ zugegangenen Berichten aufgestellten Diagnosen seien vom Gutachter nicht berücksichtigt worden (Erw. 1.2). Dr. B.___ geht in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2007 aufgrund der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einer persistierenden Invalidität aus, wobei dieser Arzt allerdings auch invaliditätsfremde Faktoren wie familiäre und berufliche Belastung einbezieht und keine ausführliche medizinische Befunde wiedergibt (Urk. 3/3). Zudem ist es nicht Aufgabe eines Arztes, sich über eine allfällige Invalidität auszusprechen. Ausserdem ist bei der Würdigung dieses Berichtes des Hausarztes der Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass die Beurteilung eines behandelnden Arztes mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt. Berichte behandelnder Ärzte können ein Gutachten zwar dann in Frage stellen und zumindest Anlass für weitere Abklärungen geben, wenn darin nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und bei deren Berücksichtigung sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt (Urteil des Bundesgerichtes vom 24. Juni 2009 in Sachen G., 9C_276/2009, Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass sich die D.___-Gutachter nicht mit den bestehenden Diagnosen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auseinandersetzt hätten (vgl. Urk. 8/50/2-5).
4.1.4 Die D.___-Gutachter berücksichtigten die medizinische Vorgeschichte, sämtliche der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden sowie deren Verhalten. Die Diagnosen der Gutachter und deren Einschätzungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beruhen auf sorgfältig erhobenen Befunden. Auch die Schlussfolgerungen der D.___-Gutachter sind überzeugend, womit diesem Gutachten volle Beweiskraft zukommt.
4.2     Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht nicht auf die in der Eingabe vom 16. November 2007 enthaltenen Einwände betreffend der Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen eingegangen (Erw. 1.2), so verkennt sie, dass die Beschwerdegegnerin diese Einwände sehr wohl berücksichtig hat, hat doch Dr. med. I.___, FA Innere Medizin FMH, vom E.___ in seiner Stellungnahme erklärt, dass dieser Einwand nachvollziehbar sei. Deswegen ist in der Folge das D.___-Gutachten in Auftrag gegeben worden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. Juni 2008, Urk. 8/52/2-3). Allfällige Unklarheiten hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes sind durch das D.___-Gutachten ausgeräumt worden. Damit sind keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig. Demnach ist hinsichtlich des Umfanges der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die überzeugenden Einschätzungen der D.___-Gutachter abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, wobei aufgrund des erlittenen Unfalles vom 9. Februar 2005 eine maximal dreimonatige vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (Urk. 8/50/24).

5.       Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Invaliditätsgrades ist von der Beschwerdeführerin nicht gerügt worden und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Da bei einem Invaliditätsgrad von 3 % kein Rentenanspruch besteht (Erw. 2.4) und überdies in der Vergangenheit eine maximal dreimonatige vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, so dass auch kein befristeter Rentenanspruch hatte entstehen können, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, womit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).