IV.2008.01175

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 einen Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. November 2008, mit welcher X.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von IV-Leistungen, eventualiter die Rückweisung zu erneuter Anspruchsprüfung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2009 (Urk. 10),
unter Hinweis auf das heutige Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen des Beschwerdeführers gegen die AXA Versicherungen AG (Prozess Nr. UV.2008.00411),
in Erwägung,
dass nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Versicherungsträger die Begehren zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen haben,
dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit von Verwaltungsverfügungen oder Einspracheentscheiden in der Regel nach dem Sachverhalt zu beurteilen hat, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69),
dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2008 vier Unfälle aktenkundig sind (Unfälle vom 5. Januar 2003, 26. Juni 2003, 17. April 2005 und 4. Dezember 2007, vgl. Verfügung der AXA Winterthur AG vom 4. August 2008, Urk. 11/38/1), wobei der Beschwerdeführer anlässlich des vierten Unfalls eine HWS-Distorsion mit Commotio cerebri erlitten haben soll,
dass aber der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, wie dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. August 2008 zu entnehmen ist (Urk. 11/39), bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit und der zumutbaren Erwerbstätigkeit einzig auf medizinische Berichte abstellte, die vor dem vierten Unfall erstellt worden waren,
dass sich auch keine nach dem vierten Unfall erstellten Berichte behandelnder oder begutachtender Ärzte bei den Akten befinden,
dass sich bei dieser Aktenlage der medizinische Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als offensichtlich unzureichend abgeklärt erweist, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2008 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung, neu verfüge,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis),
dass daher die gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 61 Bst. a ATSG in Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht je nach Verfahrensaufwand im Rahmen von 200-1000 Franken zu erhebenden Gerichtskosten, welche vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen sind, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten ist, dem mit Gerichtsverfügung vom 16. April 2009 (Urk. 12) als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellten Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf eine Prozessentschädigung zu bezahlen,
dass diese Prozessentschädigung gestützt auf die am 23. September 2010 eingereichte Kostennote (Urk. 23) auf Fr. 1'569.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'569.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).