IV.2008.01177
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 20. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 einen Anspruch von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. November 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2008 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass sich die 1953 geborene Beschwerdeführerin am 26./28. März 2007 unter Hinweis auf seit längerem bestehende Rückenbeschwerden und Depressionen zum vierten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 9/76),
dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eintrat, Berichte der behandelnden Ärzte einholte (Urk. 9/88 [Bericht des Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. April 2007], 9/91 [Bericht des Dr. med. Z.___, Oberarzt am Psychiatrie-Zentrum A.___, vom 27. April 2007], 9/94 [Bericht des Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 7. Mai 2007 mit beigelegten Berichten von Fachärzten und Kliniken], 9/95 [Bericht des Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 18. Mai 2007], 9/96 [Bericht des Spitals D.___ vom 14. Juni 2007], 9/99 [Bericht der Klinik E.___ vom 9. Oktober 2007], 9/100 [Bericht des Medizinischen Zentrums F.___ vom 2. November 2007], und schliesslich eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die MEDAS G.___ anordnete (Urk. 9/103),
dass die MEDAS-Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, ein generalisiertes Schmerzsyndrom, unter anderem ein vertebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die Extremitäten links mehr als rechts, Spondylarthrosen distal-cervikal und distal-lumbal, eine Spondylolyse LWK5 mit erstgradiger Spondylolisthesis lumbo-sakral ohne radiologische Instabilitätszeichen, chronische periathropatische Schulterbeschwerden im Sinne einer Supraspinatustendinose beidseits, einen Verdacht auf arterielle Hypertonie, eine Adipositas (BMI 31) sowie einen chronischen Nikotinkonsum diagnostizierten (Urk. 9/110 S. 26 f.),
dass die Gutachter einerseits zum Schluss kamen, die festgestellten somatischen Gesundheitsstörungen seien nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin als Verkäuferin wesentlich zu beeinträchtigen und anderseits dafür hielten, die festgestellte depressive leicht- bis mittelgradige Episode schränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 20 % ein (Urk. 9/110 S. 27 ff.),
dass das MEDAS-Gutachten entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) zu genügen vermag, beruht es doch auf allseitigen Untersuchungen während eines fünftägigen stationären Aufenthalts (Urk. 9/110 S. 11 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/110 S. 11 ff. und 21 f.), ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (vgl. den Aktenauszug in Urk. 9/110 S. 2 ff.) und enthält eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung der medizinischen Zusammenhänge (Urk. 9/110 S. 15, 19 f., 24 ff.),
dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin trotz anderslautender gutachterlicher Erkenntnisse (vgl. bereits die Ergebnisse der im Jahr 2003 erfolgten Begutachtung, Urk. 9/14 S. 14 ff.) seit Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ohne dies mit hinreichenden objektiven Befunden begründen zu können,
dass der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 1. November 2002 (richtig wohl: 2008) den Erkenntnissen der Gutachter im wesentlichen lediglich die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin gegenüberstellt (Urk. 3/4),
dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc),
dass somit auf die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte der Dres. B.___ vom 24. Oktober 2008 (Urk. 3/3) und Y.___ vom 1. November 2002 (richtig wohl: 2008, Urk. 3/4) nicht abgestellt werden kann,
dass die Beschwerdegegnerin daher gestützt auf die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat,
dass auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde,
dass die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).