Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 17. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Wyss
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, teilte mit Schreiben vom 16. Juni 2008 an X.___ mit, seine geschiedene Ehefrau, Y.___, habe Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf zwei Kinderrenten; aus dem Scheidungsurteil vom 31. Januar 1995 gehe hervor, dass er unterhaltspflichtig sei; sofern er immer noch Alimente zahle, könne er verlangen, dass die Kinderrenten an ihn auszuzahlen seien. Dem Schreiben lag ausserdem ein Fragebogen bei, welcher offenbar der Abklärung der Auszahlungsvoraussetzungen dienen sollte (Urk. 7/4). Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 liess X.___ durch seinen Rechtsvertreter die Auszahlung der Kinderrenten an sich beantragen (Urk. 7/11). In der Folge teilte die Ausgleichskasse dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. Juli 2008 mit, bei der Prüfung der mit Eingabe vom 23. Juni 2008 eingereichten Unterlagen sei festgestellt worden, dass sein Mandant diverse Unterhaltsbeiträge zugunsten seiner Kinder getätigt habe, weshalb ihm die Nachzahlungen der Kinderrenten zustehen würden; da die eingereichten Unterlagen indes bloss einzelne Monate betreffen würden, habe er ab November 2006 die Unterhaltszahlungen für jeden Monat zu belegen (Urk. 7/14). Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 reichte der Rechtsvertreter diese Belege nach (Urk. 7/16).
Am 14. August 2008 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dass dem unterhaltsverpflichteten Elternteil X.___ die Nachzahlung der Kinderrenten für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Mai 2008 zustehe (Urk. 7/29).
Mit Vorbescheid vom 11. September 2008 wurde X.___ eröffnet, dass ihm die Kinderrenten für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Mai 2008 zu Unrecht ausbezahlt worden seien, da die Kinderrenten nur dann an den nicht rentenberechtigten Elternteil ausbezahlt werden könnten, wenn diesem die elterliche Sorge zustehe und die Kinder bei ihm wohnen würden. Da diese Voraussetzungen in seinem Fall nicht erfüllt seien, werde die ihm zu Unrecht ausbezahlte Summe von Fr. 25'542.-- zurückgefordert (Urk. 11/17). In der Folge beantragte X.___ mit Einwand vom 8. Oktober 2008, von der Rückforderung der ausbezahlten Kinderrenten sei abzusehen (Urk. 11/18). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 wurde X.___ verpflichtet, der ihm ausbezahlte Betrag von Fr. 25'542.-- innert 30 Tagen zurückzuerstatten; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 11/25]). X.___ wies daraufhin seine Bank an, den entsprechenden Betrag auf das angegebene Konto der Ausgleichskasse zu überweisen; die Gutschrift erfolgte am 21. November 2008 (Urk. 7/28).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2008 führt der Betroffene X.___ mit Eingabe vom 17. November 2008 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm den rückerstatteten Betrag von Fr. 25'542.-- wiederum auszuzahlen (Urk. 2).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 29. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (Urk. 10); desgleichen die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 4. Februar 2009 (Urk. 13). Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 wurde das Doppel der Duplik dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Anspruch besteht auch für volljährige Kinder, die noch in Ausbildung stehen, bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).
Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige unter anderem Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV).
1.2 In den dargelegten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist eine Drittauszahlung der Kinderrente an den nicht sorgeberechtigten Unterhaltsverpflichteten nicht vorgesehen. Ebensowenig besteht eine Grundlage, eine Drittauszahlung an das mündige Kind vorzunehmen (vgl. BGE 134 V 15 ff.).
1.3 Die am 14. August 2008 verfügte Nachzahlung der Kinderrenten an den nicht rentenberechtigten Beschwerdeführer, welchem die elterliche Sorge über seine beiden Töchter nicht zusteht, erweist sich somit als zweifellos unrichtig. Da es um zwei Kinderrenten für einen Zeitraum von 19 Monaten geht, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Die Verwaltung durfte daher wiedererwägungsweise auf die Verfügung zurückkommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 ATSG zurückfordern.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer anerkennt im Grundsatz, dass ihm die Kinderrenten zu Unrecht ausbezahlt worden sind und der fragliche Betrag deshalb zurückzuerstatten ist. Er wendet allerdings ein, er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der unzutreffenden Auskunft der Beschwerdegegnerin Dispositionen getroffen, welche er nicht ohne Nachteil rückgängig machen könne. Zwischen ihm und seiner Ex-Ehegattin seien zu jener Zeit verschiedene Gerichtsverfahren betreffend der Unterhaltsbeiträge für die Kinder hängig gewesen. Mit Blick auf die Zusicherung der Beschwerdegegnerin, wonach ihm die Nachzahlung der Kinderrenten zustehe, habe er am 8. Juli 2008 einen Vergleich unterzeichnet, mit welchem er sich zur Zahlung von Fr. 13'500.-- an die rentenberechtigte Ex-Ehegattin und zur Übernahme der Prozesskosten der von ihm zurückzuziehenden Klagen und Beschwerden in Höhe von Fr. 3'450.-- verpflichtet sowie auf Prozessentschädigungen in Höhe von über Fr. 9'000.-- verzichtet habe; der Vergleich sei in der Folge vollzogen worden. Wenn ihm seitens der Beschwerdegegnerin nicht zugesichert worden wäre, dass ihm die Nachzahlung der Kinderrenten zustehen würde, hätte er diesem Vergleich nicht zugestimmt. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, im Zusammenhang mit der Zusammenstellung der von der Beschwerdegegnerin geforderten Unterlagen habe er infolge der Komplexität der Sache einen Rechtsanwalt beiziehen müssen, welcher für seinen Aufwand ein Honorar von Fr. 1'614.-- verrechnet habe. Nachdem sich nun herausgestellt habe, dass eine Drittauszahlung der Kinderrenten von vornherein nicht in Frage gekommen sei, erweise sich dieser Aufwand als unnötig. Entsprechend verringere sich der zurückzuerstattende Betrag mindestens um diese Schadenersatzforderung (Urk. 1 und 10).
2.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 636 Erw. 6.1, 129 I 170 Erw. 4.1, 126 II 387 Erw. 3a, 122 II 123 Erw. 3b/cc, 121 V 66 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben umso mehr gilt, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 70 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.3 Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf eine unrichtige Auskunft Dispositionen getroffen hat.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 teilte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit, seine geschiedene Ehefrau habe Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf zwei Kinderrenten. Weiter wurde im Schreiben ausgeführt, aus dem Scheidungsurteil vom 31. Januar 1995 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig sei; sofern er immer noch Alimente zahle, könne er verlangen, dass die Kinderrenten direkt an ihn auszuzahlen seien. Dem Schreiben lag sodann ein Fragebogen zur Abklärung der Auszahlungsvoraussetzungen bei, auf dem zwei Varianten zum Ankreuzen der zutreffenden aufgeführt waren. Während die erste Variante davon handelte, auf eine "Direktauszahlung der Kinderrenten" zugunsten der Ausrichtung an den geschiedenen Ehepartner zu verzichten, ging es bei der zweiten Variante darum, die Auszahlung der Rentennachzahlung an sich selbst mit der Begründung zu beantragen, der Antragsteller sei für den Unterhalt der nicht in seinem Haushalt lebenden Kinder vollumfänglich aufgekommen. Diesfalls wurde darauf hingewiesen, dass die Belege über die geleisteten Unterhaltszahlungen einzureichen seien; falls keine Belege eingereicht würden, werde die Nachzahlung dem sorgeberechtigten Elternteil ausgerichtet (Urk. 7/4).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 16. Juni 2008 nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer zugesichert worden wäre, die Nachzahlung der Kinderrenten stehe ihm zu. Mit dem Schreiben wurde ihm zwar mitgeteilt, er könne die Auszahlung der Kinderrenten zur Invalidenrente seiner geschiedenen Ehefrau an sich direkt verlangen, sofern er immer noch Alimente zahle. In einem gewissen Widerspruch dazu konnte er mit dem beigelegten Fragebogen allerdings bloss die Nachzahlung an sich selbst beantragen, falls er für den Unterhalt der nicht in seinem Haushalt lebenden Kinder vollumfänglich aufgekommen sei und dies auch belegen könne. Nur schon dieser Widerspruch hätte den Beschwerdeführer zu Zweifeln am Inhalt des Schreibens der Ausgleichskasse veranlassen müssen. Selbst wenn es sich um eine Zusicherung gehandelt hätte, war dem Beschwerdeführer, da sich die Ausgleichskasse zum Beginn der Anspruchsberechtigung der geschiedenen Ehegattin nicht äusserte, aber nicht bekannt, welche Höhe die Nachzahlung erreichen würde. Der entsprechende Betrag konnte daher auch nicht in die Überlegungen einfliessen, welche ihn bewogen hatten, der Vereinbarung mit seiner geschiedenen Ehefrau über die Beilegung des Streits um Unterhaltsbeiträge vom 8. Juli 2008 zuzustimmen. Beim Abschluss der Vereinbarung vom 8. Juli 2008 handelte es sich somit um keine Disposition im Nachgang zu einer unrichtigen Auskunft einer Behörde, welche den Vertrauensschutz hätte auslösen können.
Auch die unzutreffende Auskunft im Schreiben der Ausgleichskasse vom 8. Juli 2008 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kann vorliegend keinen Vertrauensschutz geniessen. Die behauptete nachteilige Disposition wurde vom Beschwerdeführer bereits vor Kenntnisnahme des Schreibens vom 8. Juli 2008 vorgenommen. Entsprechend kann die behauptete nachteilige Disposition von vornherein nicht auf die im Schreiben vom 8. Juli 2008 enthaltene unzutreffende Auskunft zurückgeführt werden.
2.4 Die Zusammenstellung von Belegen zum Nachweis von geleisteten Unterhaltsbeiträgen in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren stellt keinen komplexen Sachverhalt dar, welcher den Beizug eines Rechtsanwaltes erfordern würde. Entsprechend hat der Beschwerdeführer für diesen Aufwand auch keinen Anspruch auf Entschädigung.
2.5 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin den dem Beschwerdeführer zu Unrecht ausbezahlten Betrag von Fr. 25'542.-- zurückfordern. Die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 21. Oktober 2008 ist daher abzuweisen.
3. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).