Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01179
[9c_783/2010]
Drucken
Zurück
IV.2008.01179
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 12. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, nahm zu Anfang des Jahres 2008 in Aussicht, eine operative Korrektur des Ringfingers der rechten Hand durchführen zu lassen (Urk. 7/4/7-8). Am 16. Februar 2008 wurde die Versicherte von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (Urk. 7/1).
In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte ein (Urk. 7/4, Urk. 7/5).
Am 8. Mai 2008 wurde die Versicherte in der A.___ Klinik am Ringfinger der rechten Hand operiert (vgl. Urk. 7/11).
Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2008 (Urk. 7/8) und mit Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 7/13 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle das Begehren um Kostenübernahme für die medizinischen Massnahmen ab.
2. Gegen diese Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 2) erhob die Mutter der Versicherten am 17. November 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei der Versicherten Kostengutsprache zu gewähren (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2008 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Am 30. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Am 9. Juni 2010 beantwortete Dr. med. Z.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, Leitender Oberarzt Orthopädie und Handchirurgie, Klinik A.___, ihm vom hiesigen Gericht unterbreitete Zusatzfragen (Urk. 14). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2010 Stellung (Urk. 17), während die Beschwerdeführerin sich nicht vernehmen liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur Verordnung über die Geburtsgebrechen aufgeführt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 Erw. 2 in fine).
1.3 Gemäss Art. 14 IVG umfassen die von der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 12 IVG übernommenen medizinischen Massnahmen die Behandlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien vorgenommen wird (Abs. 1 lit. a), sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit. b). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Abs. 3).
1.4 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen Geburtsgebrechen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und damit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG zu begründen, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 6. August 2001, I 433/00, und in Sachen B. vom 4. November 2003, I 62/03, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostenübernahme für die medizinischen Massnahmen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme der Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, vom 19. Juni 2008 (Urk. 7/6 S. 2) sowie vom 18. September 2008 (vgl. Urk. 7/12 S. 2) davon aus, dass kein Geburtsgebrechen vorliege und zudem auch die Voraussetzungen nach Art. 12 IVG nicht erfüllt seien, weshalb das Begehren um Kostenübernahme für die medizinischen Massnahmen abzuweisen sei. Der chirurgische Eingriff sei aus ästhetischen Gründen durchgeführt worden. Aus medizinischer Sicht sei jedoch keine Behandlungsbedürftigkeit ausgewiesen (Urk. 2 S. 1, Urk. 6 S. 2, Urk. 17).
2.3 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, sie habe massive Einschränkungen im Alltag zu bewältigen. So sei es ihr nicht möglich, ein Musikinstrument wie beispielsweise die Flöte oder die Harfe zu spielen, noch könne sie knifflige Handarbeiten ausführen. Auch das Erlernen des Zehnfingersystems sei ihr nicht möglich. Durch die deutlich eingeschränkte Greiffähigkeit sei auch die Kraft in der rechten Hand vermindert (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. C.___, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Kinderorthopädie, Klinik A.___, führte im Bericht vom 14. Februar 2008 (Urk. 7/4/7-8) aus, dass die Beschwerdeführerin ihn tags zuvor konsultiert habe.
An der rechten Hand bestehe eine angeborene eindrückliche Verkürzung des vierten Fingers rechts mit deutlicher Achsenabweichung nach radial um 30 Grad sowie ein radialer Rotationsfehler von zirka 40 Grad. Die Grundphalanx sei deutlich verkürzt bei normalem Alignement des Metacarpale IV.
Eine operative Korrektur im Sinne einer aufklappenden Osteotomie mit Spaninterposition und interner Fixation werde empfohlen.
3.2 Dr. med. Z.___ hielt im Bericht vom 17. März 2008 (Urk. 7/4/5-6) fest, dass er die Beschwerdeführerin am 12. März 2008 in der Sprechstunde beraten habe.
Als Diagnose nannte Dr. Z.___ eine Brachydaktylie der Grundphalanx D4 rechts (Brachybasophalangie).
Dr. Z.___ führte sodann aus, die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass sie eigentlich aus ästhetischen Gründen den rechten Ringfinger strecken lassen wolle. Funktionell sei sie nicht eingeschränkt, habe keine Schmerzen und auch manuell sei sie nicht behindert. Derzeit absolviere sie das letzte Schuljahr in der Sekundarschule. Eine Berufswahl habe sie noch nicht getroffen.
Dr. Z.___ führte ferner aus, dass er eine Osteotomie durchführen würde. Eine vollständige Verlängerung könne nicht erzielt werden.
Im Bericht vom 19. März 2008 (Urk. 7/4/1-4) führte Dr. Z.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand auf den Schulbesuch oder auf die berufliche Ausbildung auswirke (S. 2 Ziff. 1.2), ein Geburtsgebrechen gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen vorliege (S. 2 Ziff. 1.3), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig sei (S. 2 Ziff. 1.4) und durch medizinische Massnahmen die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden könne (S. 2 Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin benötige die Behandlung (S. 2 Ziff. 1.6).
Im Operationsbericht vom 13. Mai 2008 (Urk. 7/5/6-7) hielt Dr. Z.___ fest, wie die Operation am 8. Mai 2008 von statten gegangen ist.
In einem Bericht vom 21. Mai 2008 (Urk. 7/5/5) hielt Dr. Z.___ fest, dass sich zwei Wochen nach der Operation ein problemloser postoperativer Verlauf zeige.
In einem weiteren Bericht vom 21. August 2008 (Urk. 7/11) hielt Dr. Z.___ fest, dass sich drei Monate nach der Operation ein problemloser postoperativer Verlauf zeige. Die Metallentfernung und Tenolyse seien im Dezember 2008 geplant.
In einem Bericht vom 16. Oktober 2008 (Urk. 3/3 = Urk. 7/15) hielt Dr. Z.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine komplexe Brachydaktylie der Grundphalanx D4 vorliege. Diese angeborene Fehlbildung habe zu einer massiven Verkürzung wie auch Rotationsfehlstellung geführt. Die Beschwerdeführerin habe sich während des Kindes- und Jugendalters recht gut mit den damit verbundenen Schwierigkeiten adaptiert und sei heute nur noch wenig eingeschränkt. Allerdings sei die Greifkraft der rechten Hand durch diese Fehlbildung deutlich reduziert, weshalb die Beschwerdeführerin sowohl in der Freizeit wie auch in der Schule regelmässig behindert gewesen sei.
3.3 Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der Stellungnahme vom 19. Juni 2008 (Urk. 7/6 S. 2) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer angeborenen Brachydaktylie der Grundphalanx D4 rechts. Eine operative Verlängerung des Ringfingers der rechten Hand werde aus ästhetischen Gründen geplant. Wesentliche funktionelle Einschränkungen würden indessen keine dargelegt. Es sei daher aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass keine Behandlungsbedürftigkeit ausgewiesen sei.
In einer weiteren Stellungnahme vom 18. September 2008 (Urk. 7/12 S. 2) führte Dr. B.___ aus, es sei von einer angeborenen Verkürzung der Grundphalanx des Ringfingers der rechten Hand auszugehen, welche jedoch nicht im Sinne eines Geburtsgebrechens zu bewerten sei.
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass hinsichtlich der Diagnose übereinstimmende Beurteilungen vorliegen; die Beschwerdeführerin leidet an einer angeborenen Brachydaktylie des Ringfingers der rechten Hand. Unterschiede ergeben sich indes bezüglich der Frage, ob es sich herbei um ein Geburtsgebrechen handelt.
Während Dr. B.___ davon ausging, dass kein Geburtsgebrechen vorliege (vgl. Urk. 7/12 S. 2), erachtete Dr. Z.___ ein Geburtsgebrechen eindeutig als gegeben (vgl. Urk. 7/4/1-4 S. 2 Ziff. 1.3, Urk. 7/15 unten).
4.2 Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen aufgeführt. Im II. Kapitel dieser Liste werden in den Ziffern 121 bis 178 die im Körperbereich des Skelettes vorkommenden Geburtsgebrechen aufgezählt.
In Ziff. 176 GgV-Anhang werden als Geburtsgebrechen insbesondere Amelien, Dysmelien und Phokomelien ausdrücklich erwähnt.
In Ziff. 177 GgV-Anhang werden sodann als Geburtsgebrechen übrige angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten aufgeführt. Nach der Verwaltungspraxis nicht als Geburtsgebrechen gelten hierbei unbedeutende anatomische Skelettvarietäten wie Os naviculare cornutum, Os tibiale externum, Os vesalianum und so weiter. Ausgenommen sind ferner Leiden wie Digitus superductus, Hallux valgus, Kamptodaktylie und so weiter, da sie teils als geringfügig, erworben oder primär als Weichteilaffektionen gelten (Rz 177.1 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV, herausgegebenen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME, in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Zu beachten ist, dass angeborene Gebrechen, die an sich unter ein anderes Gebrechen des II. Kapitels fallen, den erforderlichen Schweregrad jedoch nicht erreichen, auch nicht unter Ziff. 177 GgV übernommen werden können (Rz 177.6 KSME).
Dysmelie ist der Obergebriff für Störungen in der Extremitätenentwicklung, wobei es sich um Amelien, Phokomelien, Elektromelien und Peromelien handeln kann. Bei den Amelien handelt es sich um Fehlbildungen, bei denen die ganze Extremität fehlt. Phokomelien sind Fehlbildungen, bei denen die Hände unmittelbar an die Schultern beziehungsweise die Füsse unmittelbar an die Hüften ansetzen. Bei den Elektromelien handelt es sich um eine Sammelbezeichnung für Hypoplasien und Aplasien einzelner oder mehrerer Röhrenknochen mit konsekutiver Fehlstellung der Gliedmassen. Der Begriff Hypoplasie umschreibt eine anlagebedingte morphologische Unterentwicklung, wobei die Organanlage vorhanden, aber das Organ nicht vollständig entwickelt ist. Bei den Peromelien handelt es sich um eine intrauterine Stumpfbildung einer Gliedmasse (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York 2002, 259. Aufl., S. 401 und 760).
Die Brachydaktylie ist der Oberbegriff für erbliche Verkürzungen einzelner oder mehrerer Finger oder Zehen (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 236).
4.3 Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen an einer angeborenen Brachydaktylie des Ringfingers der rechten Hand. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Juni 2010 (Urk. 14) hielt Dr. Z.___ fest, die angeborene Fehlbildung des Grundgliedes des rechten Ringfingers der Beschwerdeführerin sei als skelettale Missbildung im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 176 GgV-Anhang zu qualifizieren. Im Speziellen handle es sich dabei um eine Dysmelie.
Hierauf ist abzustellen, erfüllt doch die Stellungnahme des Facharztes Dr. Z.___ die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes von medizinischen Berichten voll (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich beim angeborenen Leiden der Beschwerdeführerin um ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 176 GgV-Anhang handelt.
4.4 Neben dem Vorliegen eines Geburtsgebrechens weitere Voraussetzung der Kostenübernahme für die medizinischen Massnahmen ist gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG die Geeignetheit, medizinische Wissenschaftlichkeit, Notwendigkeit, Einfachheit und Zweckmässigkeit der medizinischen Massnahmen. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass keine Behandlungsbedürftigkeit ausgewiesen sei, da keine funktionellen Einschränkungen bestünden.
Im Einwand gegen die vorliegend angefochtene Verfügung führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Laufe der Zeit gut mit den aus der angeborenen Fehlbildung des Ringfingers entstandenen Schwierigkeiten adaptiert und sei heute nur noch wenig eingeschränkt. Allerdings sei die Greifkraft der rechten Hand deutlich reduziert (vgl. Urk. 7/15).
Aus der fachärztlichen Beurteilung ist zu schliessen, dass Defizite bestehen, die mit chirurgischen Massnahmen angegangen werden können. Die Indikation für solche Vorkehren ist gestellt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die von Dr. Z.___ geschilderten Einschränkungen in der Greifkraft der rechten Hand vorliegen, weshalb die Operationsnotwendigkeit gegeben ist.
Da im Übrigen keine Zweifel an der Eignung, medizinischen Wissenschaftlichkeit, Einfachheit und Zweckmässigkeit der medizinischen Massnahmen bestehen (Art. 8 IVG), ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die medizinischen Massnahmen durch die Invalidenversicherung zu bejahen.
5. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 2) mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 176 GgV-Anhang notwendigen medizinischen Massnahmen hat, aufzuheben.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Unter Parteikosten werden die Vertretungskosten und Auslagen für gewisse Abklärungsmassnahmen verstanden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz 113). Hingegen hat eine in eigener Sache prozessierende Partei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. BGE 110 V 132 Erw. 4d).
Die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Die Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, damit ausnahmsweise eine Prozessentschädigung für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe zuzusprechen ist (komplizierte Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand, vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung), sind vorliegend nicht erfüllt. Somit besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. September 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostengutsprache für die im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 176 GgV Anhang notwendigen medizinischen Massnahmen hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Eidgenössische Gesundheitskasse (EGK)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).