Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01182
IV.2008.01182

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 6. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 28. März 2005 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung beziehungsweise Angstzustände zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Bern, IV-Stelle, befand, nachdem sie den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt abgeklärt hatte, dass die Versicherte angemessen eingegliedert sei, und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 (Urk. 8/15) ab.
1.2     Am 15. Mai 2007 stellte die nunmehr im Kanton Zürich wohnhafte X.___ erneut ein Gesuch um Leistungen (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) der IV (vgl. Urk. 8/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche (vgl. Urk. 8/23, Urk. 8/29, Urk. 8/45, Urk. 8/46) und medizinische (vgl. Urk. 8/26, Urk. 8/30) Abklärungen durch und liess die Versicherte am 11. März 2008 psychiatrisch begutachten (vgl. Urk. 8/39). Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/49) stellte sie X.___ - unter Hinweis auf deren Schadenminderungspflicht (Durchführung einer Psycho- und Pharmakotherapie) - in Aussicht, ab 1. März 2008 eine halbe Rente auszurichten. In der Folge sprach sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/52) beziehungsweise - auf (sinngemäss auf Ausrichtung einer ganzen Rente gerichtete) Einwendung der Versicherten (Urk. 8/55) hin - mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. März 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 52 % beruhende halbe Invalidenrente zu.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 28. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. November 2008 mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, Beschwerde (vgl. Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 16. Januar 2009 in dem Sinne teilweise Gutheissung der Beschwerde, dass sie den Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit ab dem 1. August 2008 anerkannte (vgl. Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle anerkannte zwar mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2009 (Urk. 7) ab dem 1. August 2008 den Anspruch auf eine ganze Rente, hielt aber für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2008 unter Hinweis darauf, dass gemäss den medizinischen Akten erst seit Mai 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 7 S. 1) und es der Beschwerdeführerin bis dahin noch zumutbar gewesen sei, die angestammte Tätigkeit im Umfang von 50 % auszuüben (vgl. Urk. 2 S. 3), an der Zusprechung einer halben Rente fest (vgl. Urk. 7, Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich - unter Hinweis auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik W.___ vom 6. November 2008 (Urk. 3/5) - im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei aufgrund ihres seit Jahren bestehenden psychischen Leidens mittlerweile nicht mehr in der Lage, einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft nachzugehen (vgl. Urk. 1).

3.
3.1     Aus den vorliegend relevanten medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
         Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik W.___ stellten in ihrem Bericht vom 23. Juli 2007 (Urk. 8/30) folgende, seit dem Jahr 2002 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/30 S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bei Verdacht auf bipolare affektive Störung
- Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
- Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)
         Aufgrund der Stimmungslabilität mit depressiven Einbrüchen sowie Antriebs- und Schlaflosigkeit sei die Belastbarkeit der Patientin am Arbeitsplatz deutlich eingeschränkt. Auch die die Impulskontrolle betreffende Störung, welche sich derzeit in einem bulimischen Essverhalten manifestiere, wirke sich leistungslimitierend aus. Die angestammte Tätigkeit als Angestellte eines Restaurants sei der Beschwerdeführerin - seit dem 1. März 2007 und auch auf weitere Sicht - nur noch im Umfang von 50 % zumutbar (vgl. Urk. 8/30 S. 1), wobei Ganztageseinsätze aufgrund der deutlich verminderten Leistungsfähigkeit ausser Betracht fielen (vgl. Urk. 8/30 S. 3). Auch in einer anderen als der bisherigen Berufstätigkeit bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; eine berufliche Umstellung sei insofern nicht indiziert (vgl. Urk. 8/30 S. 4). Die Patientin nehme am therapeutischen Programm der Tagesklinik für Affektkranke teil und schöpfe damit die Behandlungsmöglichkeiten aus (vgl. Urk. 8/30 S. 5).
3.2     Nachdem er die Beschwerdeführerin am 11. März 2008 untersucht hatte, stellte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 13. April 2008 (Urk. 8/39) nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 8/39 S. 10):
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31)
- mit Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)  mit anamnestisch Status nach Anorexia nervosa
- mit rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig      remittiert (ICD-10 F33.4)
- mit anamnestisch problematischem Alkoholkonsum (ICD-10 Z72.1)
         Sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit bestehe - in Form eines noch zumutbaren Arbeitspensums von vier Stunden täglich (vgl. Urk. 8/39 S. 15) - eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % (vgl. Urk. 8/39 S. 13). Eine berufliche Umstellung sei nicht erforderlich (vgl. Urk. 8/39 S. 14). Aus medizinisch-theoretischer Sicht erscheine - bei einer dem Leiden entsprechenden Anpassung des Arbeitsbereiches - eine Steigerung des Arbeitpensums auf 80 % möglich. Ohne die erforderlichen Adaptionen werde sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt - auch bei therapeutischer Unterstützung - innert der nächsten zwei Jahre nicht steigern lassen (vgl. Urk. 8/39 S. 15). Es erscheine als sinnvoll, nebst einer angemessenen Psychopharmakotherapie weiterhin eine (möglichst störungsspezifische) Psychotherapie mit Fokus auf eine berufliche Integration durchzuführen (vgl. Urk. 8/39 S. 13).
3.3     In ihrem Bericht vom 6. November 2008 (Urk. 3/5) stellten die Ärzte derPsychiatrischen Klinik W.___ folgende Diagnosen (vgl. Urk. 3/5 S. 4):
- Bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4)
- Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)
- Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
         Die Patientin leide seit längerem unter psychischen Beschwerden, deretwegen sie sich seit dem Jahr 2004 immer wieder stationären Behandlungen unterzogen habe (vgl. Urk. 3/5 S. 1 f.). Während der letzten zwei Jahre sei die bipolare affektive Störung mit depressiven Episoden mittelschweren bis schweren Grades und - damit verbunden - einer ausgeprägten Angstsymptomatik einhergegangen. Der Rückgang der affektiven Symptomatik führe in der Regel zu einer Zunahme der inneren Anspannung, was wiederum zu einer Verstärkung der im Zusammenhang mit der Bulimia nervosa bestehenden Symptome beitrage. Diese oszillierende Symptomatik, die teilweise auch den Charakter eines Rapid Cycling im Rahmen der affektiven Störung aufweise, werde von der Beschwerdeführerin als äusserst quälend und beschämend erlebt. Immer wieder habe diese eine grosse Motivation gezeigt, ihre Arbeitstätigkeit trotz der erheblichen psychopathologischen Beeinträchtigungen fortzusetzen; vor diesem Hintergrund könnten die wiederholten Arbeitsversuche im letzten Halbjahr mit "ich will, aber kann nicht" beschrieben werden (vgl. Urk. 3/5 S. 4).
         Im Mai 2008 sei die psychische Situation, nachdem die Patientin wegen erheblicher Konzentrationsstörungen, innerer Anspannung und massiven Angstzuständen von ihrem - an sich äusserst entgegenkommenden - Arbeitgeber vorzeitig nach Hause geschickt worden sei, eskaliert. Seit dem 9. Mai 2008 bestehe nun eine 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/5 S. 3). Aufgrund des in den vergangenen Monaten unveränderten psychopathologischen Befundes sei derzeit von einer vollständigen Invalidität auszugehen. Die Beschwerdeführerin zeige sich sehr motiviert, die Behandlung fortzusetzen und - im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes - einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (vgl. Urk. 3/5 S. 4).

4.
4.1     Zu Recht ging die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2008 (Urk. 2) gestützt einerseits auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik W.___ vom 23. Juli 2007 (Urk. 8/30) und andererseits auf das - damit in Einklang stehende - Gutachten Dr. Y.___s vom 13. April 2008 (Urk. 8/39) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2007 in ihrer angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beschwerdegegnerin - gestützt auf den aus dem Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- (13 x Fr. 4'500.--; vgl. Schreiben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2008, Urk. 8/46) und dem (damals tatsächlich realisierten) Invalideneinkommen von Fr. 27'950.-- (13 x Fr. 2'150.--; vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 17. Juli 2007, Urk. 8/29 S. 3) resultierenden Invaliditätsgrad von 52 % - ab dem 1. März 2008 (Ablauf des Wartejahrs; vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zugestandene Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
4.2     Dem - am 17. November 2008 beschwerdeweise eingereichten (vgl. Urk. 1) - Bericht der Psychiatrischen Klinik W.___ vom 6. November 2008 (Urk. 3/5) ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand nach dem Rentenbeginn am 1. März 2008 (und auch nach der Begutachtung durch Dr. Y.___ am 11. März 2008 [vgl. Urk. 8/39]), aber noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2008 (Urk. 2) - und damit noch innert der vorliegend relevanten Zeitspanne (vgl. dazu BGE 121 V 362 Erw. 1) - derart erheblich verschlechtert hat, dass der Beschwerdeführerin seit dem 9. Mai 2008 eine Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urk. 3/5 S. 3). Angesichts dieses - vom behandelnden Psychiater überzeugend begründeten (vgl. Urk. 3/5) und von der IV-Stelle am 16. Januar 2009 zu Recht anerkannten (vgl. Urk. 7) - Umstandes und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erst nach einer dreimonatigen Dauer auf den Rentenanspruch auswirkt, hat die Beschwerdeführerin - wie auch die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2009 (Urk. 7) einräumte - ab dem 1. August 2008 Anspruch auf eine ganze statt eine halbe Rente.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- zu einem Fünftel der Beschwerdeführerin und zu vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Oktober 2008 abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2008 Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. August 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Fünftel sowie der Beschwerdegegnerin zu vier Fünfteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Gastro Social Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).