Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 17. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. November 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragt hat (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2009, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruches geschlossen hat (Urk. 11), und in die Replik vom 30. Januar 2009, mit welcher sich der Beschwerdeführer mit der Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen einverstanden erklärt hat (Urk. 15),
in Erwägung,
dass Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Leitender Arzt des Dienstes A.___, im Bericht vom 6. Juli 2007 den Beschwerdeführer in dessen angestammter Tätigkeit aufgrund einer Hirnverletzung für 100 % arbeitsunfähig hielt (Urk. 12/13 S. 7),
dass Dr. Z.___ weiter ausführte, er gehe auf längere Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus, wobei deren Anforderungsprofil im Rahmen einer Abklärung noch zu definieren sei (Urk. 12/13 S. 7),
dass eine solche Abklärung nicht erfolgt ist und auch keine weiteren Stellungnahmen zum Anforderungsprofil einer behinderungsangepassten Tätigkeit aktenkundig sind,
dass die Festlegung des Invalideneinkommens erst dann erfolgen kann, wenn klar ist, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind,
dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden hat, wobei der Bemessung der beiden Vergleichseinkommen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 200.-- anzusetzen sind,
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),
dass die Gerichtskosten somit der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).