IV.2008.01184
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 16. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, verheiratet und Vater von vier Kindern, arbeitete zuletzt von 2003 bis 2006 teilzeitlich als Reinigungsangestellter bei der Firma Y.___ in L.___ (Urk. 12/2, Urk. 12/8). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 12/42/1-10 S. 9 Mitte). Am 17. Oktober 2006 meldete er sich wegen Schilddrüsenkrebs zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Rente, an (Urk. 12/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/9, Urk. 12/10), ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 12/25), Arbeitgeberberichte (Urk. 12/8, Urk. 12/14) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 12/11) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 12/28-50) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 (Urk. 12/51 = Urk. 2) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2009 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2009 (Urk. 13) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bewilligt und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 27. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellter als auch in jeder anderen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 12/51 S. 1).
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin stütze sich vorwiegend auf das polydisziplinäre Gutachten ab. Dieses sei indessen aus mannigfachen - einzeln dargelegten - Gründen mangelhaft (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Im Austrittsbericht vom 9. Mai 2004 (Urk. 12/1/9-10) führte Prof. Dr. med. Z.___, FMH für Nuklearmedizin, Leitender Arzt, Departement Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, Universitätsspital A.___ (A.___), aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 6. bis 9. Mai 2004 in Spitalpflege befunden, wobei am 7. Mai 2004 eine Nachresektion der Thyreoidea rechts sowie eine Lymphadenektomie erfolgt seien (S. 1).
Prof. Dr. Z.___ nannte die folgenden Diagnosen (S. 1):
- follikuläres Schilddrüsenkarzinom pT2 rechter Schilddrüsenlappen und papilläres Mikrokarzinom linker Schilddrüsenlappen pT1 bei Struma nodosa beidseits
- Status nach totaler Thyreoidektomie links und subtotaler Thyreoidektomie rechts am 22. April 2004
Der Beschwerdeführer habe sich am 22. April 2004 der angeführten Schilddrüsenoperation unterzogen. Histologisch habe sich ein follikuläres Schilddrüsenkarzinom pT2 am rechten Schilddrüsenlappen und ein papilläres Mikrokarzinom im linken Schilddrüsenlappen pT1 bei Struma nodosa beidseits ergeben. Nach Erhalt dieses definitiven histologischen Befundes habe die Indikation für eine Ektomie des restlichen Schilddrüsenlappens bestanden. Aktuell berichte der Beschwerdeführer, dass er sich seit der Operation müde fühle. Zudem klage dieser seit der Operation über diffuse, belastungsabhängige Schmerzen in beiden Beinen. Ein Termin in der Sprechstunde zur nächsten Tumornachsorge sei in einem halben Jahr geplant (S. 1 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte Prof. Dr. Z.___ keine Angaben.
In einem weiteren Bericht vom 17. Juni 2008 (Urk. 12/42/17-18) führte Prof. Dr. Z.___ aus, er habe den Beschwerdeführer gleichentags untersucht (S. 1). Es bestünden keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder Lymphknotenmetastasen. Unter der Schilddrüsenhormonsuppressions- und Substitutionstherapie zeige sich wunschgemäss ein supprimiertes basales thyroideastimulierendes Hormon (TSH) (S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit machte Prof. Dr. Z.___ keine Angaben.
3.2 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, führte in ihrem Bericht vom 30. Januar 2007 (Urk. 12/10/1-2) aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem Jahre 2005 bei ihr in Behandlung (S. 2 lit. D.1).
Als Diagnosen nannte sie die folgenden (S. 1 lit. A):
- follikuläres Schilddrüsenkarzinom
- Status nach totaler Thyreoidektomie links und subtotaler Thyreoidektomie rechts April 2004
- Status nach Radiojodtherapie Juni 2004
- Depression
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellter bestehe seit 14. September 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % (Urk. 12/10/3-4 S. 2).
3.3 Dr. med. C.___, FMH für Nuklearmedizin, Oberärztin, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, Universitätsspital A.___, führten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2007 (Urk. 12/36/2-3 = Urk. 12/40/3-4 = Urk. 12/42/13-14) aus, sie hätten den Beschwerdeführer gleichentags in der Schilddrüsensprechstunde untersucht.
Als Diagnosen nannten die Ärzte die folgenden (S. 1):
- follikuläres Schilddrüsenkarzinom pT2 rechter Schilddrüsenlappen und papilläres Mikrokarzinom linker Schilddrüsenlappen pT1
- Status nach totaler Thyreoidektomie links und subtotaler Thyreoidektomie rechts am 22. April 2004
- Status nach Radiojodtherapie der Restschilddrüse vom 1. bis 5. Juni 2004
Der Beschwerdeführer komme zur halbjährlichen Tumornachsorge und berichte weiterhin über starke Müdigkeit und Kopfschmerzen. Es bestünden keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv oder Lymphknotenmetastasen. Unter der Schilddrüsenhormonsuppressions- und Substitutionstherapie bestehe aktuell ein deutlich erhöhtes TSH, was auf eine unregelmässige Hormoneinnahme schliessen lasse. Der Beschwerdeführer sei eingehend ermahnt worden, die Medikamente regelmässig wieder einzunehmen (S. 1).
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
3.4 Die Ärzte des Instituts E.___ (E.___) stellten in ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2007 (Urk. 12/25) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- follikuläres Schilddrüsenkarzinom pT2 rechter Schilddrüsenlappen und papilläres Mikrokarzinom linker Schilddrüsenlappen pT1
- Status nach totaler Thyreoidektomie links und subtotaler Thyreoidektomie rechts am 22. April 2004
- Status nach Radiojodtherapie der Restschilddrüse vom 1. bis 5. Juni 2004
- unter Eltroxin Suppressions- und Substitutionstherapie, derzeit leicht unterdosiert
Dr. med. F.___, FMH für Allgemeine Medizin, hielt im internistischen Teil des Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer über beinahe täglich auftretendes Kopfweh und Rückenschmerzen sowie Verdauungsprobleme geklagt habe. Er fühle sich oft unwohl, kraftlos und sei schlecht gelaunt. Die Kinder ertrage er nicht ständig, aber insgesamt fühle er sich wohl in seiner Familie (S. 5).
Dr. med. G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Teil des Gutachtens fest, der Beschwerdeführer habe über seit der Schilddrüsenoperation bestehende körperliche Schmerzen geklagt. Er leide unter Kopf- und Rückenschmerzen sowie Müdigkeit und Lustlosigkeit (S. 7).
Dr. G.___ führte sodann aus, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er meistens zwischen halb zehn und halb elf Uhr zu Bett gehe und um Viertel vor sieben Uhr aufstehe. Das Einschlafen bereite ihm Mühe, aber er nehme nur selten ein Schlafmittel ein. Am Morgen, Mittag und Abend begleite er seine Tochter auf dem Schulweg. Seiner Ehefrau sei er im Haushalt behilflich. Bekannte habe er hierzulande nur wenige, hingegen würden drei seiner Geschwister auch in der Schweiz leben. Mit ihnen pflege er einen regelmässigen Kontakt (S. 7 Ziff. 4.1.1.2).
Die Gesamtbeurteilung des Gutachtens wurde in einer multidisziplinären Besprechung erarbeitet. Darin wird zunächst ausgeführt, dass der in H.___ geborene Auslandschweizer laut eigenen Angaben dort ein Studium abgeschlossen und vor der 2003 erfolgten Einreise in die Schweiz als Pilot gearbeitet habe und in einem Immobiliengeschäft tätig gewesen sei. In der Schweiz sei er ab 1. November 2003 bis zu der per 31. Juli 2006 ausgesprochenen Kündigung in einer Reinigungsfirma angestellt gewesen. Der Beschwerdeführer lebe von der Sozialhilfe und beschreibe einen ausgefüllten Tagesablauf. Gedanken zur Arbeitstätigkeit habe sich der Beschwerdeführer nicht gemacht, und er könne sich derzeit nicht vorstellen, zu arbeiten (S. 10 f).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in andern Tätigkeiten hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer hier keine verwertbare, angestammte Tätigkeit habe, weshalb sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die medizinisch-theoretische Sicht beziehe. Der Beschwerdeführer gebe subjektive Beschwerden nach den Schilddrüsenoperationen an, die wechseln würden, unter anderem mit Kopfschmerzen. Beschrieben würden auch unklare Rückenschmerzen, die aber eigentlich nicht innerlich seien. Aufgrund der klinischen Untersuchung, der vorliegenden Akten wie auch der Laboruntersuchung könne aus somatischer Sicht beim Beschwerdeführer kein Befund erhoben werden, folglich könne auch keine Diagnose gestellt und auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden. Der Status der Schilddrüsenoperation sei gut dokumentiert, die entsprechende Nachbehandlung sei adäquat, ein Rezidiv bestehe nicht und die Arbeitsfähigkeit sei dadurch nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht könne beim Beschwerdeführer lediglich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden. Eine separat zu diagnostizierende depressive Störung bestehe nicht. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ergebe sich, dass diese, bei lediglich vorliegender somatoformer Schmerzstörung ohne Komorbidität, nicht eingeschränkt sei. Zusammenfassend seien dem Beschwerdeführer jegliche Erwerbstätigkeiten aus somatischer und psychiatrischer Sicht uneingeschränkt zumutbar (S. 11).
Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer gebe keine genaue Selbsteinschätzung ab. Er habe sich offensichtlich in seine Situation geschickt, dass er nun vom Sozialamt lebe. Diese Einkünfte lägen aufgrund der vorliegenden Akten und Eigenangaben sogar deutlich höher als das, was der Beschwerdeführer vorangehend verdient habe. Folglich bestehe auch keinerlei finanzielle Motivation des Beschwerdeführers, an seiner derzeit viel günstigeren Situation als früher, als er noch gearbeitet habe, etwas zu ändern (S. 11).
In der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten Ergänzung zum Gutachten hielten die Gutachter in einer Stellungnahme vom 21. August 2008 (Urk. 12/44) fest, dass eine depressive Störung nicht habe festgestellt werden können. Bei der Exploration sei die Stimmung des Beschwerdeführers etwas herabgesetzt, aber nicht eigentlich depressiv gewesen. Er gestalte seinen Alltag aktiv und leide auch nicht unter Schlafstörungen. Es bestünde eine psychosoziale Belastung durch die erfolgte Immigration mit dem damit verbundenen beruflichen Abstieg. Die von ihm geklagten körperlichen Beschwerden hätten sich somatisch nicht erklären lassen (S. 2).
3.5 Dr. med. I.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in einem Arztzeugnis vom 29. Februar 2008 (Urk. 12/32/1) fest, dass sie den Beschwerdeführer seit Anfang November 2007 behandle.
Dr. I.___ führte aus, dass sie die von den Gutachtern gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht erkennen könne. Vielmehr gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen leide. Auch die Körperwahrnehmungsstörungen des Beschwerdeführers stünden im Zusammenhang mit dieser Anpassungsstörung.
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. I.___ keine Angaben.
In einem weiteren Bericht vom 30. Juni 2008 (Urk. 12/42/1-10) nannte Dr. I.___ folgende Diagnosen (S. 9):
- Anpassungsstörung nach Immigration 2002
- Depression nach endokrinologischer Erkrankung mit veränderten Körperwahrnehmungen
- Status nach Schilddrüsenkarzinom 2004
- zervikocephales Schmerzsyndrom
- Status nach Basaliom 2007
Dr. I.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Behandlung im November 2007 unter anderem über Nervosität, Agitiertheit, Konzentrationsschwierigkeiten, Reizbarkeit im familiären Kontext sowie über eine veränderte Körperwahrnehmung und eine wechselhafte depressive Grundstimmung geklagt (S. 8).
Sodann führte Dr. I.___ aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Behandlung eine deutlich depressive Grundstimmung mit somatischen Symptomen gezeigt (S. 9).
Schliesslich führte Dr. I.___ aus, seit Frühling beziehungsweise Sommer 2008 hätten sowohl die Schilddrüsenhormone als auch die Antidepressiva stabilisierende Wirkung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe nunmehr ausgeführt, dass er arbeiten wolle, um seinem Leben wieder mehr Sinngehalt zu geben (S. 9).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ aus, dass seit November 2007 bis Ende Juli 2008 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 2 Ziff. 2). Nunmehr sei der Beschwerdeführer bereit für einen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt (S. 10 unten).
4.
4.1 In Würdigung der medizinischen Akten ist zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das E.___-Gutachten abzustellen, welches die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes von medizinischen Berichten voll erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.5) und auch inhaltlich überzeugt. Namentlich ist es umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Somit hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für alle Tätigkeiten als nicht eingeschränkt zu gelten.
Demgegenüber kann insbesondere auf die Einschätzung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Denn zum einen handelt es sich bei Dr. B.___ um keine Fachärztin auf die Gebiet der Psychiatrie. Zum anderen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Auch auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___ kann nicht abgestellt werden. Denn einerseits liegt eine schlüssige Expertise zur Arbeitsfähigkeit vor und es kann mit Blick auf die Verschiedenheit von Gutachtens- und Behandlungsauftrag daher nicht auf allfällig abweichende Angaben der therapeutisch tätigen Spezialärzte abgestellt werden. Anderseits ist nicht zu übersehen, dass Dr. I.___ bei ihrer Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit von November 2007 bis Juli 2008 psychosoziale Begleitumstände wie eine schwierige Migration und den damit verbundenen sozialen Abstieg massgeblich berücksichtigte, welche invaliditätsfremden Faktoren jedoch rechtsprechungsgemäss nicht unter den gesetzlichen Begriff des „Gesundheitsschadens“ fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 25. Mai 2007, I 524/06, Erw. 2.2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die E.___-Gutachter seinen Gesundheitszustand nicht richtig beurteilt hätten, da sie entgegen den Blutwertresultaten von einer adäquaten Schilddrüsennachbehandlung ausgegangen seien (Urk. 1 S. 3 ff.).
Dieser Einwand geht am Kern der Sache vorbei. Im vorliegenden Fall geht es nicht um medizinische Massnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sondern primär um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche gemäss Gutachten nicht eingeschränkt ist.
Hinzuweisen ist indessen darauf, dass die Ärzte des Universitätsspitals A.___ laut ihrem Bericht vom 4. Dezember 2007 den Beschwerdeführer in der Schilddrüsensprechstunde eingehend dahingehend ermahnt hatten, die Schilddrüsenmedikamente regelmässig wieder einzunehmen, nachdem ein deutlich erhöhtes TSH festgestellt worden sei, was auf eine unregelmässige Hormoneinnahme schliessen lasse (vgl. Urk. 12/36/2-3).
4.3 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, die E.___-Gutachter hätten sich mit der abweichenden Diagnosestellung von Dr. I.___ ungenügend auseinander gesetzt. Er leide entgegen der Einschätzung der E.___-Gutachter nicht an einer somatoformen Schmerzstörung, sondern an einer Depression (Urk. 1 S. 6 ff.).
In ihrer Gutachtenergänzung vom 21. August 2008 haben die Experten dazu ausgeführt, dass sie keine depressive Störung hätten feststellen können. Der Beschwerdeführer sei durch die Immigration, den beruflichen Abstieg und die Schilddrüsenerkrankung belastet gewesen. Auf dem Hintergrund dieser psychosozialen Belastungssituation seien die körperlichen Beschwerden zu verstehen, die somatisch nicht begründet werden könnten. Der Beschwerdeführer gestalte seinen Alltag aktiv und leide nicht unter Schlafstörungen. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmung etwas herabgesetzt, nicht eigentlich depressiv gewesen. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung leide. Die geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen hätten nicht objektiviert werden können. Aus psychiatrischer Sicht könne daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 12/44)
Diese Beurteilung der Gutachter, dass keine Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, ist detailliert und überzeugend; es ist darauf abzustellen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. I.___ nicht vom Vorliegen einer länger andauernden Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausging, was wiederum für die Richtigkeit des Gutachtens spricht.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, das E.___-Gutachten sei mangelhaft, stütze es sich doch lediglich auf Gespräche, obwohl es zahlreiche wissenschaftliche Tests gebe, welche eine objektive Erfassung des Schweregrades von psychischen Stimmungszuständen ermöglichten (Urk. 1 S. 9 f.).
Entscheidend für die Qualität eines Gutachtens ist die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese. Testpsychologische Untersuchungen können eine Ergänzung der klinischen Erfassung des Exploranden sein (vgl. hierzu Ziff. 7 des IV. Teils der Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, publiziert als Anhang 8 bei Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 111 ff.). Es kann somit nicht von einem Verstoss der E.___-Gutachter gegen den anerkannten Standard ausgegangen werden.
4.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die E.___-Gutachter würden ihm in unzutreffenderweise die Nichteinnahme der verschriebenen Antidepressiva vorwerfen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 15).
Auch dieser Einwand geht am Kern der Sache vorbei. Im vorliegenden Fall geht es einzig um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wie es sich mit der Einnahme des verschriebenen Antidepressiva Sertralin verhält, kann somit dahingestellt bleiben, da keine Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
4.6 Anzufügen bleibt abschliessend, dass auf die Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen - wie dies von Seiten des Beschwerdeführers beantragt wurde (vgl. Urk. 1 S. 2) - verzichtet werden kann, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.7 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. In seiner Honorarnote vom 13. April 2010 (Urk. 14) weist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Aufwendungen im Umfang von 7 Stunden 40 Minuten und Barauslagen von Fr. 40.85 aus. Dieser Aufwand erweist sich als gerechtfertigt. Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser ist demzufolge mit Fr. 1'694.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1'694.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).