Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 10. Mai 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1958, verheiratet und Vater von drei inzwischen volljährigen Kindern, übte bis 2006 Tätigkeiten in verschiedenen Branchen aus. Zwischenzeitlich war er auch arbeitslos (vgl. Urk. 8/18, Urk. 8/25-26, Urk. 8/28-30, Urk. 8/36).
1.2 Bereits am 3. Oktober 2002 hatte er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und um die Durchführung beruflicher Massnahmen ersucht (Urk. 8/9). Nach Abklärung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Voraussetzungen (Urk. 8/12, Urk. 8/15-16, Urk. 8/18) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 30. Januar 2003 verneint (Urk. 8/21). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 1. Oktober 2006 ersuchte der Versicherte um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/23). Es folgten wiederum medizinische (Urk. 8/34, Urk. 8/36, Urk. 8/40, Urk. 8/44, Urk. 8/52) und beruflich-erwerbliche (Urk. 8/25-26, Urk. 8/28-29, Urk. 8/50) Abklärungen. Nach deren Abschluss erliess die IV-Stelle am 3. Juli 2008 den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/57). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 26. August 2008 Einwände (Urk. 8/64). Am 17. Oktober 2008 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 8/68 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. November 2008 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. April 2007 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte hielt in der Replik vom 10. März 2009 an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete am 1. April 2009 auf Duplik (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die bei der Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Bei der Einkommensbemessung ist primär von den konkreten beruflich-erwerblichen Gegebenheiten auszugehen. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
2.
2.1 Zur Abweisung des Leistungsgesuchs führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der Abklärungen bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Angepasst seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Die medizinischen Abklärungen seien umfassend. Hinweise auf - vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren geltend gemachte - neuropsychologische Ausfälle bestünden nicht. Aufgrund der massgebenden Vergleichseinkommen sei ein Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7 S. 1 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit einem Unfall 1990 (Sturz von einem Baum) leide er unter Rückenbeschwerden. Dieser Unfall habe sich kurz nach seiner Einreise in die Schweiz ereignet. Dies sei der Grund, weshalb er in der Folge hierzulande nie eine seiner ursprünglichen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit habe aufnehmen können. Nicht invaliditätsfremde Gründe, sondern gesundheitliche Gründe hätten somit dazu geführt, dass der erlernte Beruf seit der Wohnsitznahme in der Schweiz gar nie habe ausgeübt werden können.
Als Folge der Schmerzen seien zudem neuropsychologische Defizite aufgetreten. Ein grosser Teil des Gehirns werde dazu gebraucht, die Schmerzen zu unterdrücken. Hinzu kämen die Nebenwirkungen der Medikamente.
Für die Berechnung des Valideneinkommens sei auf die Verdienstmöglichkeiten eines ausgebildeten Elektromonteurs abzustellen. Das Invalideneinkommen sei in der angefochtenen Verfügung zu hoch eingeschätzt worden. Gemäss IK-Auszug sei das durchschnittliche Einkommen stets tiefer gewesen. Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen sei ein Rentenanspruch klar ausgewiesen (Urk. 1 S. 1 ff. Urk. 11 S. 1 ff.).
3.
3.1 Im Zusammenhang mit den medizinischen Abklärungen im Vordergrund steht das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom 24. Juni 2008 (Urk. 8/52). Neben einer allgemeinen (Urk. 8/52/21 ff. Ziff. 2) erfolgten namentlich eine rheumatologische und eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 8/52/34 ff., Urk. 8/52/48 ff.). Dem Gutachten liegt eine ausführliche Analyse der Vorakten (Urk. 8/52/1 ff. Ziff. 1.1) sowie eine ausführliche Anamnese (Urk. 8/52/13 ff. Ziff. 1.2) zu Grunde. Das Gutachten enthält eine umfassende Würdigung der anamnestischen Angaben und der erhobenen Befunde (Urk. 8/52/24 ff. Ziff. 3) und ist in den Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/52/29 ff. Ziff. 5) nachvollziehbar. Bis auf einen Aspekt (vgl. nachstehende Erw. 3.3) erwuchs dem Gutachten auch durch den Beschwerdeführer keine Kritik.
3.2 Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, relevant in Bezug auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit sei das chronifizierte und therapierefraktäre zervikal- und lumbalbetonte Wirbelsäulenleiden (Urk. 8/52/28 f. Ziff. 4.1). Des Weiteren stellten die Gutachter psychische Auffälligkeiten (Persönlichkeitsvariante vom narzisstischen Typ), Übergewicht, Nikotinabusus, eine nicht-erosive Refluxkrankheit sowie eine Hepatitis B fest. Diesen letztgenannten Leiden massen sie zwar Krankheitswert bei, erachteten sie aber nicht als erwerbsrelevant (Urk. 8/52/29 Ziff. 4.2).
Die Gutachter folgerten, aufgrund des Rückenleidens sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur und Mitarbeiter in einem Autoverleih nicht mehr zumutbar (Urk. 8/52/29 Ziff. 5.1, Urk. 8/52/31 Ziff. 3.1-2). Generell zu vermeiden seien in Bezug auf die zervikale Problematik langdauernde Verrichtungen in einer Zwangshaltung. Ungünstig seien auch Überkopfarbeiten mit reklinierter Halswirbelsäule sowie schwerere Arbeiten mit beiden Armen (Gewichtslimite 5 kg). In Bezug auf die Lendenwirbelsäule seien körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten zu vermeiden, ebenso rückenbelastende Arbeitshaltungen mit vorgeneigtem und abgedrehtem Oberkörper sowie Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder Gerüsten.
Zumutbar seien leichte und wechselbelastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen. Eine angepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar. Zu berücksichtigen sei aufgrund des schmerzbedingt langsameren Arbeitstempos und der Notwendigkeit zusätzlicher Pausen eine Einschränkung von 20 %. Somit resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/52/29 f. Ziff. 5.2 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine neuropsychologischen Defizite seien im Gutachten nicht dokumentiert und gewürdigt worden. Er habe starke Schmerzen und gegen die Schmerzen nehme er Medikamente. Da ein grosser Teil des Gehirns dazu gebraucht werde, die Schmerzen zu unterdrücken, und aufgrund der Nebenwirkungen der Medikamente gegen den Schmerz seien kognitive Leistungsdefizite aufgetreten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3). Er leide unter Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und das Kurzzeitgedächtnis sei ungenügend. Eine Textstelle müsse er mehrmals lesen und er vergesse sofort wieder, was er gelesen habe (Urk. 8/64 S. 3).
Bei der Erhebung der Anamnese wurde der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf allfällige neuropsychologische Beschwerden befragt (vgl. Urk. 8/52/19). Er erwähnte eine Verminderung von Konzentration und Gedächtnisleistung. Im Alltag unterliefen ihm viele Fehlleistungen. Wenn er das Haus verlasse, müsse er zum Beispiel immer wieder kontrollieren, ob er alles dabei habe (Urk. 8/52/19).
Die in pathologischem Sinne offensichtlich wenig auffälligen Symptome veranlassten die Gutachter zu keinen neuropsychologischen Abklärungen. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch die begutachtende Psychiaterin stellte keine Auffälligkeiten fest. Sie wies darauf hin, während des zweistündigen Gesprächs habe sich der Beschwerdeführer konzentrieren können, auch wenn er zweimal angegeben habe, jetzt könne er es nicht mehr. Einmal sei eine Pause von 5 Minuten eingeschaltet worden und beim zweiten Mal habe durch einen Themenwechsel (weg vom Sozialamt) und Ermunterung das Gespräch weitergeführt werden können (Urk. 8/52/49 Ziff. 2.1).
Konkrete Hinweise für eine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten ergaben sich somit nicht. Da der Beschwerdeführer auch aktuell keine schwerwiegenderen Symptome beschreibt als anlässlich der Begutachtung, sind neuropsychologische Abklärungen weiterhin nicht angezeigt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 24. Juni 2008 abgestellt werden kann.
4.
4.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf der Basis des vom Beschwerdeführer bei der C.___ (Switzerland) AG erzielten Einkommens berechnet (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8/55 S. 1). Der Beschwerdeführer erhob dagegen sowohl im Vorbescheidverfahren als auch bei der Erhebung der Beschwerde den Einwand, auf den bei der C.___ (Switzerland) AG erzielten Lohn könne nicht abgestellt werden, weil im Zeitpunkt dieser Tätigkeit der Gesundheitsschaden bereits eingetreten gewesen sei (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 8/64 S. 3 f.).
4.2 In der Beschwerdeantwort folgte die Beschwerdegegnerin dem Einwand des Beschwerdeführers dahingehend, dass die betreffende Anstellung nur 9 Monate gedauert habe und sich nicht feststellen lasse, welches Einkommen er dort im Gesundheitsfall erzielt hätte. In der Folge berechnete sie das Valideneinkommen nunmehr gestützt auf die Tabellenlöhne (Urk. 7 S. 2).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Einwände (vgl. Urk. 11 S. 3 Ziff. 2). Seinen früheren Standpunkt, beim Valideneinkommen sei auf die Verdienstmöglichkeiten eines Elektrotechnikers oder eines Elektromonteurs abzustellen (Urk. 1 S. 5), erneuerte er zu Recht nicht.
Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, dass er den erlernten Beruf, den er schon vor seiner Übersiedlung in die Schweiz aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hatte (vgl. Urk. 8/52/13 Ziff. 1.2.2) und auch hierzulande nicht mehr ausübte, bei guter Gesundheit je wieder auf qualifiziertem Niveau aufgenommen hätte. Es erfolgten lediglich Einsätze als Hilfsarbeiter auf diesem Gebiet (vgl. Urk. 8/18, Urk. 8/28). Der Beschwerdeführer wies selber darauf hin, er habe nach der Übersiedlung in die Schweiz aufgrund von Restriktionen fremdenpolizeilicher Art keine Stelle als Elektromonteur gefunden (Urk. 1 S. 5). Invaliditätsfremde Gründe stehen somit klar im Vordergrund.
4.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich nunmehr auch beim Valideneinkommen auf die Tabellenlöhne. Die Berechnungsmodalitäten legte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dar (Urk. 7 S. 2).
Konkret legte sie der Berechnung die Löhne der LSE 2006 zu Grunde. Eine Anpassung an die Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses erfolgte nicht. Zudem betrug damals die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 41.7 Stunden. 2008 sank diese auf durchschnittlich 41.6 Stunden. Die Berechnung ist somit zu präzisieren.
Der Zentralwert für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer betrug 2008 im privaten Sektor Fr. 4806.-- (LSE 2008, Tabelle A1, Durchschnitt aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4). Bei Annahme einer durchschnittlich üblichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden ab 2008 ergibt sich ein Jahreslohn und damit ein Valideneinkommen von Fr. 59'979.-- (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6 x 12).
5.
5.1 Auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne. Dieses passte sie der Restarbeitsfähigkeit von 80 % an und berücksichtigte überdies einen leidensbedingten Abzug von 25 % gemäss angefochtener Verfügung respektive von 10 % gemäss Beschwerdeantwort (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 2, Urk. 8/55 S. 1 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei vom deutlich tieferen Einkommen auszugehen, das er bei der C.___ (Switzerland) AG erzielt habe. Dieses entspreche im Übrigen dem Durchschnitt der im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen. Dieses Einkommen sei der Restarbeitsfähigkeit von 80 % anzupassen. Des Weiteren erachtete er einen leidensbedingten Abzug 25 % als angemessen (Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 4 f. Ziff. 3).
5.3 Für die C.___ (Switzerland) AG war der Beschwerdeführer von Dezember 2003 bis Ende August 2004 tätig. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis (Urk. 8/25). Da die Anstellung seit langem nicht mehr besteht, der Beschwerdeführer nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zuerst Arbeitslosentschädigung bezog (vgl. Urk. 8/26/1) und hernach kein Erwerbseinkommen mehr erzielte, fällt das seinerzeit erzielte Einkommen als Basis für die Berechnung des Invalideneinkommens ausser Betracht. Das Invalideneinkommen ist entsprechend den Ausführungen in vorstehender Erwägung 1.2 gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln.
5.4 Ausgehend vom Zentralwert für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer im privaten Sektor im Jahr 2008 und angepasst an die wöchentliche Durchschnittsarbeitzeit von 41.6 Stunden wurde in vorstehender Erwägung 4.3 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'979.-- errechnet. Dies ist gleichzeitig die Basis für die Berechnung des Invalideneinkommens. Davon in Abzug zu bringen sind 20 % entsprechend der Restarbeitsfähigkeit von 80 %.
5.5 Den leidensbedingten Abzug bezifferte die Beschwerdegegnerin anfänglich mit den maximal möglichen 25 %. Darin eingeschlossen war nebst dem Abzug für die auch in einer angepassten Tätigkeit bestehende verminderte Belastbarkeit ein Abzug aufgrund des zuvor erzielten unterdurchschnittlichen Verdienstes (Urk. 2 S. 3).
In der Beschwerdeantwort bezifferte die Beschwerdegegnerin den Abzug für die verminderte Belastbarkeit mit 10 %. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen erachtete sie nicht mehr als angezeigt, nachdem auch auf der Seite des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen sei (Urk. 7 S. 2 f.).
Obschon die auch in einer angepassten Tätigkeit bestehende verminderte Belastbarkeit sowie die erhöhte Pausenbedürftigkeit im um 20 % verringerten zumutbaren Pensum ihren Niederschlag gefunden haben, rechtfertigt sich ein zusätzlicher Abzug vom Invalideneinkommen. Gemäss MEDAS-Gutachten hat eine leidensbedingte Tätigkeit zahlreiche Anforderungen zu erfüllen, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss. Dieser Umstand rechtfertigt einen Abzug von 10 %. Weitere lohnrelevante persönliche und berufliche Merkmale, die praxisgemäss einen Abzug zu rechtfertigen vermögen (vgl. vorstehende Erw. 1.3), sind hingegen nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer nannte keine.
Für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. dazu SVR 1/2009, IV Nr. 7, S. 13-15) besteht kein Raum, denn für beide Einkommen ist von den Tabellenlöhnen auszugehen. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit freiwillig ein zum Teil unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat (vgl. Urk. 8/25-26). Er wies selber darauf hin, er habe jeweils jede sich bietende Arbeitsmöglichkeit wahrgenommen (Urk. 11 S. 2).
Zusammenfassend beläuft sich das Invalideneinkommen auf 80 % des Valideneinkommens. Hinzu kommt der leidensbedingte Abzug von 10 % (auf das Invalideneinkommen von 80 %). Der Invaliditätsgrad beträgt somit 28 %. Die Beschwerdegegnerin verneinte demzufolge zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).