Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01187
IV.2008.01187

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube


Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Maritta Schneider-Mako
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich

diese substituiert durch Rechtsanwalt Manuel Duss
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1946 geborene A.___ absolvierte eine Ausbildung zum Fotograf. Auf diesem Beruf ist er seit 1979 selbständig tätig. Am 3. März 2003 erlitt er einen Auffahrunfall (Urk. 9/1). Seither beklagt er ein Schleudertrauma und damit verbundene Beschwerden (Urk. 9/9/3). Am 18. August 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 9/1). Daraufhin holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bericht von Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, vom 10. Februar 2005 (Urk. 9/9) ein, führte beruflich-erwerbliche Abklärungen durch (Urk. 9/4, Urk. 9/10) und zog die Akten der C.___ (Urk. 9/8, Urk. 9/14, Urk. 9/19), worunter sich insbesondere das Gutachten der D.___ vom 26. April 2006 (Urk. 9/19) befand, bei. Am 10. Juli 2006 erlitt der Versicherte einen weiteren Auffahrunfall (Urk. 9/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Oktober 2007, Urk. 9/27, Einwände vom 9. November 2007 und Beilagen, Urk. 9/43 und Urk. 9/39-42) holte die IV-Stelle beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, den Verlaufsbericht vom 22. Januar 2008 ein (Urk. 9/45). Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 28. Januar 2008 (Urk. 9/46/2-3) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. September 2008 eine halbe Invalidenrente vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2007 zu (Urk. 9/54 = Urk. 2). Diese Verfügung wurde am 15. Oktober 2008 nochmals ordnungsgemäss eröffnet (Urk. 9/56, Urk. 9/58).

2.       Hiegegen erhob A.___ durch Rechtsanwalt Manuel Duss am 17. November 2008 unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen (Urk. 3/6-10) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer unbefristeten halben Invalidenrente ab 1. März 2004, eventualiter die Einholung eines ergänzenden Gutachtens bei der D.___ bezüglich des Zeitraums ab 1. Juli 2007, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur (fachgerechten) Abklärung bezüglich des Zeitraums ab 1. Juli 2007 an die Beschwerdegegnerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Innert erstreckter Frist (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 25. März 2009 an den gestellten Anträgen fest und reichte den Bericht von Dr. E.___ vom 13. März 2009 ins Recht (Urk. 13, Urk. 14). Am 14. April 2009 zeigte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik an (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3              Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
1.5     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Rentenbefristung aus, dass der Beschwerdeführer ab Ablauf des Wartejahres am 3. März 2004 in seiner Erwerbstätigkeit als Fotograf zu 50 % eingeschränkt gewesen sei, weshalb der Invaliditätsgrad 50 % betragen habe. Sein Gesundheitszustand habe sich jedoch ab Mai 2007 soweit verbessert und stabilisiert, dass er sowohl in bisheriger Tätigkeit als Fotograf als auch in einer anderweitigen, angepassten Tätigkeit wieder zu 75 % arbeitsfähig gewesen sei. Daraus resultiere ab dem 1. August 2007 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2 S. 4 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, er habe zwischenzeitlich einen zweiten Auffahrunfall erlitten. Über seinen aktuellen Gesundheitszustand lägen die Arztberichte von Dr. E.___ vor. Dieser attestiere ihm eine nach wie vor andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Trotz dieser Aktenlage habe die Beschwerdegegnerin die Beurteilung der Invalidität aufgrund einer älteren Begutachtung, deren Prognose sich nicht verwirklicht habe, vorgenommen, was klar aktenwidrig sei. Für eine Rentenaufhebung seien die medizinischen Unterlagen ungenügend (Urk. 1 S. 7, Urk. 13 S. 3).
2.3     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete, über den 31. Juli 2007 hinausgehende halbe Invalidenrente hat. Allerdings ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zuspricht und beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten wird, dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge hat, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).

3.
3.1
3.1.1   Den medizinischen Akten ist eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers im G.___ am 3. März 2003 zu entnehmen (Arztzeugnis UVG vom 4. Juni 2003, Urk. 9/8/13-14). Die behandelnden Ärzte stellten die Diagnose einer Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion durch Autounfall. Im Untersuchungsbefund erhoben sie eine leichte Verminderung der Sensibilität in der linken Hand, die keinem Dermatom und auch nicht dem Unfallereignis zuzuordnen war. Zudem habe ein paravertebraler Muskelhartspann cervical und im oberen thorakalen Bereich bestanden. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien ansonsten intakt gewesen (Urk. 9/8/13). Die Röntgenaufnahme der HWS vom 3. März 2003 belegte eine intakte Darstellung der ossären Strukturen bei deutlich degenerativer Veränderung der Halswirbelkörper (HWK) 4-7 mit Intervertebralraum-Verschmälerung, Sklerosierung der Deck- und Bodenplatten, vor allem HWK 6/7, und mässiger Spondylose ventral sowie auch etwas dorsal HWK 5-7 (Urk. 9/8/14).
3.1.2   Im ärztlichen Zwischen- und Schlussbericht vom 22. April 2003 (Urk. 9/8/16) attestierte Dr. E.___ eine Verbesserung der Beschwerden bei Status nach HWS-Schleudertrauma. Unfallfremde Krankheiten, Gebrechen oder frühere Unfälle schloss er aus. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 3. März 2003 für etwa zwei Monate und empfahl eine Fortsetzung der Physiotherapie. Einen bleibenden Nachteil erwartete er nicht. In einem weiteren Bericht vom 30. Mai 2003 (Urk. 9/8/7-8) beschrieb Dr. E.___ im Rahmen der Erstkonsultation vom 10. März 2003 einen pulssynchronen linksseitigen Tinnitus mit Pfeif- und Singtönen, leichte Parästhesien Dig. III und IV linke Hand, intermittierende Kopfwehanfälle und eine Einschränkung der kognitiven Leistung im Sinne von Konzentrationsschwäche. Im Untersuchungsbefund hielt er eine leicht eingeschränkte endphasige Rotation beidseits, links ausgeprägter als rechts, bei ansonsten unauffälligem neurologischem Befund fest. Triggerpunkte stellte er im Bereich des Trapezius vor allem skapulär und im Bereich der HWS, links ausgeprägter als rechts, fest.
3.1.3   Eine neuroradiologische Untersuchung vom 20. Juni 2003 durch Prof. Dr. med. H.___ (Urk. 9/8/5) zeigte eine Osteochondrose C5-C7 mit auch dorsalen Spondylophyten sowie Bandscheibenausweitungen ohne signifikante Einengung des Spinalkanals und auf den Schrägaufnahmen deutlich eingeengte Foramina intervertebralia C5/6 und C6/7. Dr. H.___ deutete die beschriebenen Verengungen zumindest grösstenteils als alte vorbestehende degenerative Veränderungen. Zusätzliche, durch den Unfall bedingte Veränderungen konnte er zum damaligen Zeitpunkt nicht feststellen.
3.1.4   Im neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2003 (Urk. 9/8/9-12) hielt Dr. med. I.___ eine partielle neuropsychologische Teilleistungsschwäche (ICD-10 F07.8) fest, welche hauptsächlich die komplexere mündliche Sprachaufnahme, -verarbeitung und -speicherung, die sprachliche Lernfähigkeit und das komplexere Sachverständnis, gewisse exekutive Aufmerksamkeitsfunktionen und die Ausdauer betrafen, bei insgesamt gut durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher kognitiver Leistungsfähigkeit (Urk. 9/8/10-11).
3.1.5   Im Befundbericht vom 23. August 2004 (Urk. 9/8/3-4) hielt Dr. B.___ fest, dass gegenüber dem Anfang der Behandlung eine deutliche Beruhigung der Symptomatik im Schultergürtel aufgetreten sei. Er beschrieb noch eine rasche Ermüdung des Beschwerdeführers sowie regelmässige Kopfschmerzen, ca. ein bis zwei Mal pro Woche, die den Beschwerdeführer in seiner Arbeit deutlich behinderten. Objektiv fänden sich eine segmentale Dysfunktion im Bereich der oberen HWS sowie auch im oberen Brustwirbelssäulen(BWS)-Bereich sowie myofasciale Veränderungen am Schultergürtel, die sich in letzter Zeit deutlich gebessert hätten.
3.1.6   Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, von der D.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 26. April 2006 (Urk. 9/19) ein HWS-Distorsionstrauma Grad II nach Erdmann vom 3. März 2003 sowie eine Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.23 (Urk. 9/19/10). Aufgrund der Beschwerdepersistenz von deutlich über sechs Monaten befinde sich der Beschwerdeführer in einem chronifizierten Spätstadium. Hinsichtlich der weiteren Prognosen lasse sich festhalten, dass angesichts der aktuell noch zu verzeichnenden leichten Besserung der Symptomatik auch für die nächste Zeit noch ein Rückgang der Beschwerden zu erwarten sei. Dies müsse jedoch im Rahmen einer Verlaufskontrolle in zwei Jahren konkret evaluiert werden (Urk. 9/19/15). Sie empfahlen, die ärztliche und insbesondere physiotherapeutische Behandlung fortzuführen. Bei Anwendung geeigneter Behandlungen könne in den nächsten zwei Jahren eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Nach Ablauf von zwei Jahren sollte eine erneute medizinische Beurteilung des Zustandsbildes, auch zur Klärung der Frage, ob der Endzustand erreicht sei, erfolgen. Auch eine Verschlechterung des heutigen Gesundheitszustandes sei durch die Fortsetzung der medizinischen und physiotherapeutischen Behandlung zu vermeiden. Weiter legten sie eine verhaltenstherapeutische Behandlung der unfallbedingten Anpassungsstörung mit dem Ziel der Unfallbewältigung unter anderem durch Erlernen von Coping-Strategien nahe (Urk. 9/19/11). Betreffend Arbeitsunfähigkeit gingen die Gutachter davon aus, dass prinzipiell alle üblichen Arbeiten im Beruf als Fotograf möglich seien, jedoch nicht in der gewohnten Häufigkeit. Dies betreffe sowohl das Fotografieren an sich als auch die im Beruf des Fotografen immer mehr gewordene Arbeiten am Computer, wo langes konzentriertes Arbeiten die beschriebenen Beschwerden auslösen bzw. verstärken könne. Zu empfehlen seien insbesondere wechselbelastende Tätigkeiten, so dass es nicht zu übermässiger Beanspruchung der Konzentrationsfähigkeit oder Belastung bestimmter Körperregionen insbesondere des Kopfes und der HWS komme. Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit während der noch andauernden Heilphase bezifferten sie auf 50 % für den Zeitraum von einem Jahr. Für das weitere Jahr gingen sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus. Danach sollte eine erneute Beurteilung mit der Frage einer vollständigen Arbeitsfähigkeit erfolgen. Die endgültigen, andauernden beruflichen Einschränkungen könnten zum momentanen Zeitpunkt noch nicht festgelegt werden (Urk. 9/19/11-12).
3.2
3.2.1   Der Unfallmeldung UVG an die C.___ (Urk. 9/39) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2006 erneut einen Auffahrunfall erlitt. Die Ärzte der D.___, welche den Beschwerdeführer am Unfalltag ambulant behandelt hatten, diagnostizierten im Bericht vom 12. Juli 2006 (Urk. 9/45/8-9) ein erneutes HWS-Distorsionstrauma mit radikulärer Ausstrahlung C7 links nach Auffahrunfall am 10. Juli 2006. Die Befunderhebung ergab diffuse Druckdolenzen paravertebral beidseits, eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit Einschränkung der Rotation um 1/3 beidseits und eine Einschränkung der Seitneigung um ca. 2/3 beidseits. Die neurologische Untersuchung zeigte eine Hypästhesie/Parästhesie im Bereich der Dig III und IV der linken Hand, entsprechend dem Dermatom C7. Die Prüfung der Grobmotorik ergab eine subjektiv leichte Einschränkung der Ellbogenextension (Urk. 9/45/8). Röntgenaufnahmen der HWS liessen eine leichte Streckstellung der HWS sowie eine Degeneration der unteren HWS-Segmente insbesondere C5/C6 und C6/C7 erkennen (Urk. 9/45/9).
3.2.2   Anlässlich der nachfolgenden Konsultationen attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Oktober 2006 (Urk. 9/39). Gemäss Unfallschein UVG betreffend Unfall vom 3. März 2003 betrug die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Unfalltag bis auf Weiteres ununterbrochen 50 % (Urk. 9/40). In einem ärztlichen Attest vom 24. Oktober 2007 bestätigte Dr. E.___ gegenüber der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 50 % aufgrund rezidivierender Nackenbeschwerden (Urk. 9/41).
3.2.3   Im Bericht vom 23. Oktober 2007 an die C ___ (Urk. 9/42) stellte Dr. E.___ die zusätzlichen Diagnosen eines Status nach Rezidiv-Schleudertrauma 10. Juli 2006 sowie chronisch persistierende, rezidivierende Nacken-Kopf-Beschwerden mit entsprechenden muskulären Verspannungen und entsprechenden Trigger Points im Schultergürtel-Nacken-Bereich. Er vermerkte den Start eines neuen Versuchs mit Physiotherapie im Sinne von Trigger Points-Behandlungen (Urk. 9/42/1). Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er ab 3. März 2003 bis heute mit 50 % (Urk. 9/42/2).
3.2.4   Betreffend detaillierte Angaben über die klinischen Befunde verwies Dr. E.___ in seinem Bericht vom 22. Januar 2008 (Urk. 9/45) auf den Bericht der D.___ vom 12. Juli 2006 (Urk. 9/45/8-9). Damals sei eine fachorthopädische Untersuchung vorgenommen worden. Es sei dabei zu einer Verschlechterung der vorbestehenden Beschwerden mit kurzfristiger Parästhesie im linken Arm- und Handbereich mit Zunahme der zervikalen Verspannungen gekommen. Die durch den Zweitunfall hervorgerufene Verschlechterung habe sich im Lauf der folgenden ca. drei Monate erholt und ca. Ende Oktober sei der Vorzustand subjektiv und objektiv wieder erreicht gewesen. Durch den Zweitunfall sei es vom 10. Juli bis 27. Oktober 2006 zu einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit dauere seither (Ende Oktober) wegen Beschwerden des Erstunfalls weiterhin an (Urk. 9/45/7).
3.3
3.3.1   Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen einem HWS-Schleudertrauma sowie einer Anpassungsstörung nach Auffahrunfall ab März 2003 im Sinne der gutachterlichen Ausführungen eingeschränkt und zu 50 % arbeitsunfähig war. Insoweit ist der medizinische Sachverhalt erstellt und unbestritten.
3.3.2   Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - wie von den Gutachtern prognostiziert - tatsächlich soweit gebessert hat, dass ab Mai 2007 von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann, bleibt gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilbar. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte, stellten die Gutachter lediglich eine (günstige) Prognose, deren Eintritt die Beschwerdegegnerin zwar behauptet, jedoch nie überprüft hat. Die letzte medizinische Abklärung - die Begutachtung - erfolgte im April 2006 (Urk. 9/19/1). Seither wurde der Beschwerdeführer medizinisch nicht mehr abgeklärt. Die von den Gutachtern nach Ablauf von zwei Jahren empfohlene erneute Beurteilung des Zustandsbildes, insbesondere auch zur Klärung der Frage, ob der Endzustand erreicht ist, erfolgte nicht (Urk. 9/19/11). Gerade auch vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer erlittenen weiteren Auffahrunfalls vom 10. Juli 2006 und dessen Auswirkungen auf den bereits bestehenden Gesundheitsschaden wäre eine solche zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes unumgänglich gewesen. So stützt sich die Rentenbefristung bis Ende Juli 2007 lediglich auf die Beurteilung des RAD vom 28. Januar 2008, wonach nach einer vorübergehenden dreimonatigen Verschlechterung der Zustand vor dem zweiten Auffahrunfall ab Ende Oktober 2006 wieder erreicht sei. Dieser sei jedoch durch die Gutachter bereits umfassend und nachvollziehbar fachärztlich abgeklärt worden (Urk. 9/46/2-3). Auf diese medizinische Beurteilung kann indessen nicht abgestellt werden, denn sie erfolgte lediglich gestützt auf die Akten, die diesen Schluss, dass sich der Gesundheitszustand - wie von den Gutachtern prognostiziert - verbessert hat, nicht zu lassen. So bezifferte Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem ersten Unfall bis auf Weiteres durchwegs mit lediglich 50 % (Urk. 9/40, Urk. 9/41, Urk. 9/42/2, Urk. 9/45/7). Erst gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt kann definitiv festgestellt werden, ob ab dem 3. März 2003 tatsächlich eine Besserung eingetreten ist. Dies wird die Beschwerdegegnerin noch abzuklären haben, weshalb die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2008 an sie zurückzuweisen ist.

4.       Je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin allenfalls weitere erwerbliche Unterlagen beizuziehen haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden Akten (Steuererklärung und Bilanz/Erfolgsrechnung für das Jahr 2003, Urk. 9/10, sowie Auszüge aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers, Urk. 9/4, Urk. 9/21) nicht genügen, die erwerblichen Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit zu eruieren. Angesichts des von Beginn weg stark schwankenden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie des Alters des Beschwerdeführers ist nicht nur der Beizug der vollständigen Geschäftsabschlüsse vor und nach dem Unfall, sondern allenfalls auch eine betriebliche Abklärung notwendig. Auch hierzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. September 2008 dem Beschwerdeführer zu Recht eine halbe, vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2007 befristete Rente zugesprochen hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein neurologisch/rheumatologisches Gutachten einhole und beruflich-erwerbliche Abklärungen tätige. Dem Gutachter sollte die gesamte Krankengeschichte des Beschwerdeführers von Dr. E.___ zur Verfügung stehen, damit er sich anschliessend in Auseinandersetzung mit dieser und den Vorakten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit dem Unfallereignis äussern kann. Insbesondere soll er sich darüber aussprechen, ob sich seit 2006 eine Änderung im Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit ergeben hat. Kann er eine Änderung feststellen, hat er ihr Ausmass und den Zeitpunkt ihres Eintritts darzulegen. Weiter soll die Beschwerdegegnerin die erwerblichen Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit anhand der vollständigen Geschäftsabschlüsse sowie allenfalls eines Abklärungsberichts für selbständig Erwerbende eruieren.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.
6.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
6.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manuel Duss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).