IV.2008.01188

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1958 geborene X.___ arbeitete zuletzt sei dem 1. August 2000 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Sortierung (Arbeitgeberauskunft vom 31. Januar 2006, Urk. 6/7). Nachdem die sie von ihrem ehemaligen Freund mehrmals tätlich angegangen und bedroht wurde, meldete sie sich am 31. Dezember 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 6/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 12. Januar 2006, Urk. 6/3), holte bei Dr. med. Z.___ (Bericht vom 20. Januar 2006, Urk. 6/4/1-6), bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 19. März 2006, Urk. 6/11), bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 18. Mai 2006, Urk. 6/13), bei Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt der Psychiatrischen Klinik D.___ (Berichte vom 8. August 2006, Urk. 6/19 und 6/20, und vom 19. November 2007, Urk. 6/34), bei Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Neurologie, (Bericht vom 28. Dezember 2007, Urk. 6/41) sowie bei Dr. med. E.___ (Bericht vom 21. Januar 2008, Urk. 6/43) Auskünfte sowie bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/7) ein, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 6/6/1-113, Urk. 6/15/1-38, Urk. 6/21/1-103 und Urk. 6/27/1-185) und gab beim F.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 29. April 2008 erstattete (Urk. 6/49). Nachdem das F.___ am 5. Juni 2008 die von der IV-Stelle am 23. Mai 2008 gestellten Zusatzfragen zum Gutachten (Urk. 6/50) beantwortet hatte (Urk. 6/53), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Juli 2008 die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen (Urk. 6/61) und mit Vorbescheid vom 7. Juli 2008 die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. März 2005 (Urk. 6/60) in Aussicht. Am 21. August 2008 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten als Schadensminderungspflicht den Besuch einer kontinuierlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie (Urk. 6/68). Nachdem die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen, mit Einwand vom 9. September 2008 die Zusprache einer ganzen Rente beantragt hatte (Urk. 6/69), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 die Gewährung einer Dreiviertelsrente ab 1. März 2005 (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 19. November 2008 durch Rechtsanwalt Urs Christen Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Rente beantragen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2009 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 2), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Januar 2009 als geschlossen erklärt (Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 17. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 (ab 1. Januar 2008: Abs. 2) IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. E.___-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2     Dr. A.___ berichtete am 5. Dezember 2004 der SUVA, die Beschwerdeführerin habe seit dem 1. September 1999 in einem 50%-Pensum bei der Y.___ gearbeitet. Die schwere tätliche Auseinandersetzung am 30. März 2004, in der sie massiver Gewalteinwirkung im HWS-Bereich ausgesetzt gewesen sei, habe zu körperlichen Schmerzfolgen und exazerbierten Angstzuständen geführt, die bis heute therapieresistent geblieben seien, und die schmale psycho-somato-soziale Kompensation zur Aufrechterhaltung ihrer knapp 50%igen Arbeitsfähigkeit zum Einsturz gebracht. Nach achtmonatiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit erachte er aus psychiatrischer Sicht die integrale Belastbarkeit der Beschwerdeführerin als massiv beeinträchtigt. Er halte die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt und auf einen nicht absehbaren Zeitraum für gänzlich arbeitsunfähig [Urk, 6/6/60-61).
2.3     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 12. Januar 2005 ein posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Commotio cerebri und Überdehnungstrauma der HWS am 30. März 2004. Im Rahmen der Misshandlung vom 30. März 2004 habe die Beschwerdeführerin ein Überdehnungstrauma der HWS und eine Commotio cerebri erlitten. Es sei ein dafür typisches zervikozephales Beschwerdebild entstanden, welches durch eine zweite Misshandlung am 27. September 2004 verstärkt worden sei. Der Verlauf der Beschwerden sei nur wenig regredient, wobei die anhaltenden Bedrohungsgefühle den Heilverlauf erheblich behindern dürften. An relevanten Befunden bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit der HWS um insgesamt etwa 20 %, wobei die Nacken- und Schultermuskulatur, vermutlich infolge Schonung, eher verschmächtigt und dadurch erhöht schmerzanfällig sei. Das zusätzlich abgeleitete EEG habe einen normalen Befund ergeben, ebenso das Brain Mapping und die visuell evozierten Potenziale. Eine bleibende Läsion am Nervensystem sei somit nicht fassbar (Urk. 6/4/17-19).
2.4     Die Beschwerdeführerin führte am 6. April 2005 in der Klinik H.___ Triage-Assessement für ein Ergonomie-Trainingsprogramm durch. Die Klinik hielt danach mit Bericht vom 19. April 2005 fest, die körperliche Belastbarkeit für die bisherige Arbeit als Angestellte Sortierung bei der Y.___ erachte sie aktuell noch nicht als ausreichend. Zusätzlich einschränkend sei die psychische Problematik zu berücksichtigen, dies sei bei Bedarf noch genauer abzuklären (Urk. 6/1).
2.5         Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, berichtete am 1. September 2005, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit einem Sturz am 5. Dezember 1998 eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie. Die Situation sei lange kompensiert geblieben, nun sei es wiederholt zu Giving-ways gekommen, so dass man die Indikation für die Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes stellen dürfe. Die Ausgangslage sei günstig, zumindest klinisch lägen keine wesentlichen arthrotischen Veränderungen vor. Das Gelenk sei frei beweglich, es liege eine gute Muskulatur vor und der Reizzustand sei gering. Daneben bestehe seit einer tätlichen Auseinandersetzung ein Zervikalsyndrom mit geringer Ausprägung. Seit dieser Auseinandersetzung bestehe auch eine psychische Verunsicherung, der damalige Aggressor belästige die Beschwerdeführerin weiterhin. Die Beschwerdeführerin habe bisher als arbeitsunfähig gegolten. Angesichts der komplexen Problematik und der bevorstehenden Knieoperation rechts habe er die Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Urk. 6/6/7-10).
2.6     Dr. N.___ hielt mit Bericht vom 13. Dezember 2005 einen Status nach wiederholter Traumatisierung der HWS durch Gewalteinwirkung mit Zerreffekt fest, wobei das erste Ereignis mit Hyperextensionstrauma am 30. März 2004 gewesen sei. Es sei zu einer zervikozephalen und zervikothorakalen Symptomatik gekommen. Durch Craniosacraltherapie habe eine Besserung erzielt werden können, bis es am 27. September 2004 zu einem zweiten ähnlichen Ereignis gekommen sei. Nun leide die Beschwerdeführerin an persistierenden Beschwerden. Am 19. Oktober 2005 sei es durch einen weiteren Angriff zu einer erneuten Traumatisierung gekommen. Es lägen zudem Symptome einer möglicherweise posttraumatischen Belastungsstörung sowie von Depression und Angst gemischt vor. Es bestehe jedenfalls Anlass zur weiteren psychotraumatologischen Abklärung. Die durchgeführten ausgedehnten Abklärungen hätten ein beträchtliches Ausmass an für das Alter der Beschwerdeführerin ungewöhnlichen Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarthrosen ergeben. Er empfehle deshalb eine rheumatologische Abklärung (Urk. 6/4/12-16).
2.7     Dr. Z.___ diagnostizierte am 20. Januar 2006 (1) einen Status nach zweimaliger HWS Distorsion im Rahmen einer körperlichen Attacke, (2) eine schwere, chronische posttraumatische Belastungsstörung mit Angstattacken, (3) eine chronische depressive Entwicklung nach dreimaligem Spätabort in den 80er Jahren und (4) einen Kreuzbandriss im rechten Knie nach Unfall im Jahr 1998. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei am 30. März 2004 erstmals von einem ihr bekannten Mann im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung auf den Kopf geschlagen und am Nacken gepackt und gewürgt worden. Diese Person habe sie anschliessend ständig verfolgt, habe sie mit dem Tode bedroht und sei ihr auf der Strasse aufgelauert, so dass sie sich kaum noch aus der Wohnung getraut habe. Die Nacken- und Rückenschmerzen hätten sich unter Therapie langsam gebessert, bis sie am 25. Oktober 2005 auf die gleiche Art misshandelt worden sei (Urk. 6/4/1-6).
2.8     Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 19. März 2006 (1) einen Status nach kindlichem ADHS (ab dem 10. Lebensjahr) und (2) eine Borderline-Persönlichkeit mit (a) dysphorisch-aggressiv-paranoider Abwehr- und Verarbeitungsstruktur der massiv geschwächten „Ich“-Funktionen, (b) chronischer Alkoholabhängigkeit, (c) Status nach mehrfach schwersten vitalisiert-gehemmten Depressionen, (d) chronischer Erschöpfungsdepression / chronischer Anpassungsstörung, (e) seit 30 Jahren Entwicklung zunehmend selbstdestruktiver sado-masochistischer Männerbeziehungen (die ihrerseits manifest psychotisch erkrankt waren), aus denen zwischen dem 19. und 27. Lebensjahr vier Schwangerschaftsinterruptionen und zwei Geburten (vier Tage überlebend / Totgeburt 25. Schwangerschaftswoche) resultierten, schwerste Lebensgefährdung der Beschwerdeführerin evozierten (u.a. Lungenödem) und heute im Erleiden einer physischer Gewalt und schwerer körperlicher und psychischer Beschädigung münden, (f) einem Status nach HWS Distorsions- / Beschleunigungstrauma (30. März 2004 und 27. September 2004) nach Gewalterleidung durch „Freund“ und (g) seither vertiefter, chronifizierter Angst- / Verfolgungssymptomatik. Seit Beginn seiner ab Oktober 1997 mehrfach unterbrochenen, aber bis heute andauernden sozialpsychiatrischen Behandlung sei die Beschwerdeführerin aufgrund der äusserst selbstdestruktiven, psychischen und physischen Lebensschädigungen zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 1997 habe sowohl er als auch die Hausärztin zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung geraten, da die destruierte Beschwerdeführerin schon seit diesem Zeitraum alle medizinischen Voraussetzungen dafür erfülle. Aus tiefer Kränkung und auch Angst vor weiterem sozialem Identitätsverlust habe sich die Beschwerdeführerin dagegen gesträubt, bis mit der erneuten massiven Gewalteinwirkung vom 30. März 2004, mit Rezidiv im September 2004, die bis heute andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Die auch heute weiter heillos in selbstdestruktive Hörigkeitsbeziehungen verstrickte Beschwerdeführerin sei körperlich, seelisch und sozial in schwerem Ausmass gesundheitlich beeinträchtigt und prognostisch auf unabsehbare Zeit für jedwelche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/11/1-7).
2.9     Dr. B.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2006 mit, die Beschwerdeführerin stehe bei ihm wegen einer Knieinstabilität in Behandlung. Die vordere Kreuzbandläsion sei im Moment nicht operativ korrigiert, sie bestehe bereits seit Jahren. Verschiedene Gründe hätten dazu geführt, dass ein solcher Eingriff nicht vorgenommen worden sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne er keine Auskünfte erteilen, von Seiten des Kniegelenkes sei jedenfalls eine normale Bürotätigkeit möglich (Urk. 6/13).
2.10         Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 22. Juni 2006 fest, es sei bislang eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen, welche einerseits mit der vorherrschenden Schmerzsymptomatik begründet werde und andererseits mit der Erschöpfung und geringeren Belastbarkeit aufgrund der komplexen psychopathologischen Symptomatik (Urk. 6/21/69-74).
2.11   Dr. C.___ führte im Bericht vom 8. August 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitfähigkeit (1) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-lO F43.1), (2) einen Verdacht auf rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leichter bis zeitweise mittelgradiger Episode mit somatischen, aber ohne psychotische Symptome (ICD-lO F33) und (3) einen Status nach Commotio cerebri mit HWS-Distorsion, posttraumatischem Spannungstypkopfweh und psychovegetativer Fehlregulation mit klassischer Symptomatik an. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. März 2004 als zu 100 % arbeitsunfähig zu bezeichnen (Urk, 6/19 und Urk. 6/20).
2.12   Dr. Z.___ berichtete am 15. August 2006 der SUVA, der Zustand der Beschwerdeführerin sei seit dem letzten Bericht stationär. Das rechte Knie sei weiterhin instabil und schmerze bei Belastung. Psychisch sei die Beschwerdeführerin sehr erschöpft und depressiv, habe Ängste und Panikattacken. Sie könne nicht mehr unter die Leute gehen und sich nur noch sehr schlecht konzentrieren (Urk. 6/21/44).
2.13         Kreisarzt Dr. I.___ hielt am 22. November 2006 fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, die sich nur schwierig behandeln lasse, zumindest im Sommer 2006 sei die Beschwerdeführerin aus diesem Grund als voll arbeitsunfähig eingestuft worden. Unter Abstraktion von der psychischen Problematik wäre ein Aufbautraining zu postulieren. So würde die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einsatzfähig. Einschränkungen bestünden darin, dass sie nicht in unwegsamem Gelände gehen und Treppen nur manchmal ersteigen könne. Wegen des Zervikalsyndroms wären ausgeprägte Überkopfarbeiten zu vermeiden. Das Zervikalsyndrom werde weiterbestehen. Einem Ganztagseinsatz stehe nichts im Wege, Lasten könnten dabei bis 15 Kilogramm gehoben werden (6/21/11-15)
2.14   Dr. C.___ verfasste am 6. Februar 2007 einen Bericht zuhanden der SUVA und diagnostizierte dabei (1) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-lO F43.1) und (2) eine rezidivierende depressive Störung mit derzeit leicht- bis intermittierend mittelgradiger Episode mit somatischen, jedoch ohne psychotische Symptome und deutlicher Avitalisierung (ICD-lO F33). Neurologisch bestehe ein Status nach Commotio cerebri mit HWS-Distorsion, posttraumatischem Spannungstypkopfweh und psychovegetativer Fehlregulation. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht bis auf Weiteres als 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen (Urk. 6/27/155-156).
2.15   Mit Verlaufsbericht vom 19. November 2007 hielt Dr. C.___ fest, er habe die Beschwerdeführerin nach Frühjahr 2007 nur noch sporadisch gesehen, da sie sich in psychotherapeutische Behandlung bei Dr. E.___ begeben habe. Soweit ersichtlich, hätten sich in Bezug auf den Zustand der Beschwerdeführerin keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Sie sei bezüglich posttraumatischer Symptome weiterhin hochsymptomatisch. Sie sei im vorherigen Tätigkeitsfeld bei der Y.___ mit Schichtarbeit und körperlich sehr anstrengender Arbeit nicht mehr berufsfähig. Jegliche Tätigkeit mit hoher Informationsverarbeitungsnotwendigkeit beziehungsweise sensorischem Overload erscheine schwierig. Sie sei jedoch in ruhigerem und stressfreierem Arbeitsverhältnis sicher partiell arbeitsfähig (Urk. 6/34).
2.16   Dr. N.___ berichtete am 28. Dezember 2007 an Dr. Z.___, seine heutige Untersuchung zeige eine asymmetrische Bewegung der Kiefergelenke. Die Muskulatur sei zwar kräftig, inklusive Masseter, es bestünden aber eine Druckdolenz und ein deutlich hörbares Knacksen beim Auf- und Zumachen des Mundes. Die Beweglichkeit der HWS sei beidseits ca. 45°, die Reklination sei 1/3 eingeschränkt und dolent, Rotationsbewegungen kombiniert mit Reklination und Inklination seien ohne wesentliche Defizite möglich. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich der nuchalen Muskelansätze und der Nacken- und Schu1termuskulatur. Es liege zudem eine Kiefergelenksarthrose rechts mehr als links vor. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse interdisziplinär erfolgen, weil die verschiedenen Beschwerdekomponenten interagierten (Urk. 6/41).
2.17   Dr. E.___ diagnostizierte am 21. Januar 2008 (1) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-lO F43.1) mit HWS-Distorsions- (30. März 2004) und Beschleunigungstrauma (30. März und September 2004) nach massiven Gewalterfahrungen in der Partnerschaft und langandauernder Bedrohung und seither persistierenden Schmerzen im HWS-Schulter-Kiefer-Bereich sowie einem Status nach Commotio cerebri mit seither posttraumatischen Kopfschmerzen, (2) eine Borderline-Persönlichkeit mit Abwehr- und Verarbeitungsstruktur eines stark geschwächten Ichs (zum Teil dynamisch-aggressiv-paranoid), (3) episodisches Alkoholtrinken als Bewältigungsmuster von grossen Spannungen, (4) eine chronische Anpassungsstörung mit tiefer Angst und Panik sowie sozialer Rückzugstendenz, (5) eine ausgeprägte chronische Depression mit Erschöpfung und Desorganisiertheit, wobei sehr starke depressive Phasen 1979, 1991 und 1995 bestanden hätten, (6) einen Status nach mehrfach schwersten vitalisiert- gehemmten Depressionen, (7) einen Status nach vier Schwangerschaftsunterbrüchen, einer Totgeburt in der 25. Schwangerschaftswoche mit erheblicher Lebensgefährdung (Lungenödem und Capillary leak Syndrom) und Geburt eines vier Tage überlebenden Kindes sowie (8) einen Status nach Hospitalisation im Jahre 1974 wegen Hyperaktivität und psychischem Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. März 2004 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Im Aufgabenbereich sei sie zur Zeit zu 70 % eingeschränkt (Urk. 6/43).
2.18   Das F.___ führte im Gutachten vom 29. April 2008 (Urk. 6/49) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode an. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt das F.___ (1) einen Zustand nach wiederholten HWS-Distorsionen ohne neurologische Residuen, (2) ein Halswirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose, (3) Spannungskopfschmerz und (4) eine emotional instabile Persönlichkeit (ICD-lO F60.31) fest (S. 23). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Sortierdienst der Y.___ sei für die Beschwerdeführerin wegen mangelnder Konzentrationsfähigkeit im Rahmen der rezidiverenden, depressiven Störung nicht mehr möglich (S. 27). Die Beschwerdeführerin könne jedoch sämtliche leichten, eingestreut mittelschweren, körperlichen Arbeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und an die Verantwortungsfähigkeit ausüben. Dabei seien Tätigkeiten mit besonderen Konfliktfeldern, beispielsweise im ständigen Umgang mit Kunden oder anderen Menschen, zu meiden. Ferner könne die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten ausüben, bei denen es zu körperlichen Zwangshaltungen im Bereich der Halswirbelsäule oder zu repetitiven Belastungen und Bewegungen von Kopf und Halswirbelsäule komme. Bildschirmarbeiten könne die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht mehr ausüben (S. 28). Am 5. Juni 2008 erklärte das F.___ auf Frage der Beschwerdegegnerin, aus ihrer Sicht sei auch in der Vergangenheit keine über die im Gutachten beschriebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Arbeitsunfähigkeit belegt. Allenfalls möge im Zuge der erlittenen Verletzungen für wenige Tage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen der HWS-Distorsion und den Prellungen vorgelegen haben. Genau sei dies retrospektiv nicht mehr zu beurteilen. Aus ihrer Sicht könne maximal für jeweils zwei Wochen nach den aktenkundigen Traumatisierungen vom 30. März 2004, vom 27. September 2004 und vom 19. Oktober 2005 und anlässlich eines weiteren Übergriffes vom 26. Dezember 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (Urk. 6/53).

3.
3.1.1   Die Beschwerdegegnerin hat für ihren abweisenden Entscheid vorwiegend auf das F.___-Gutachten abgestellt (Urk. 2 und Feststellungsblatt, Urk. 6/57), in welche der Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige und für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Erw. 2.18).
3.1.2   Das F.___ führte neben der psychiatrischen auch eine neurologische und eine orthopädische Begutachtung durch. In der neurologischen Untersuchung konnten weder meningeale Zeichen, intrakranielle Druckzeichen, pyramidale / extrapyramidale / cerebelläre Ausfalle, Zeichen einer Schädigung des Rückenmarkes beziehungsweise der dort ein- und austretenden Wurzeln noch eine Polyneuropathie festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat eine normale Körperstatur und ein normales muskuläres Korsett mit normalen Bewegungsmustem, Sie hielt den Untersuchungsgang von zwei Stunden mit gleich bleibender Konzentration, Aufmerksamkeit und ohne Ermüdungserscheinungen durch. Sie zeigte dabei keine kognitiven Defizite. Es ist daher nachvollziehbar, dass der neurologische Teilgutachter Dr. med. O.___ ausser einer vom Fachpsychiater noch näher zu bezeichnenden Verhaltensauffälligkeit keine Diagnose bezüglich Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistungsminderung stellen konnte (Drk. 6/49/36).
3.1.3   In der orthopädischen Untersuchung durch Dr. med. K.___ fand sich keine messbare Bewegungseinschränkung der HWS. Das von der Beschwerdeführerin geklagte Krepitationsempfinden in den Kiefergelenken beim aktiven Bewegen ist nach Ansicht des Experten an eine frühe Kiefergelenksarthrose assoziiert. In der aktuellen röntgenologischen Abklärung wurden dem Lebensalter vorauseilende fortgeschrittene Aufbrauchbefunde festgestellt. Die bei den wiederholten körperlichen Übergriffen stattgefundenen HWS-Distorsionen sind nach Ansicht des Gutachters ohne fassbare Folgen verheilt. Die Kreuzbandläsion am rechten Kniegelenk war zudem nicht mehr nachweisbar. Die Bandführung des rechten Kniegelenks war entsprechend der Gegenseite in allen Qualitäten stabil. Der Gutachter bestätigte die von Dr. N.___ dokumentierten beträchtlichen Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarthrosen der HWS. Es ist nachvollziehbar, dass der orthopädische Gutachter anhand dieser Befunde zum Schluss kam, dass Arbeiten mit statischer Belastung der HWS für die Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet sind und dass sie keine Tätigkeiten mit repetitiven Kopf- und Halsbewegungen mehr ausüben kann, mit Beachtung dieser Einschränkung aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 6/49/41).
3.1.4   In der psychiatrischen Untersuchung (Prof. Dr. med. L.___ bzw. Dr. med. M.___) wirkte die Beschwerdeführerin wenig aufmerksam und nur massig konzentriert. Sie verfolgte das Gutachtensgeschehen jedoch wach und stellte wiederholt kritische Fragen. Sie war trotz ihrer nur mässigen Konzentration in der Lage, eigene Standpunkte zu formulieren und diese vorzutragen. Der formale Gedankengang der Beschwerdeführerin war nicht immer ganz kohärent und geordnet. Denkabbrüche fanden sich nicht. Gelegentlich wirkte das Denken auf die Gutachter jedoch zäh und gehemmt. Inhaltlich zeigte sich die Beschwerdeführerin in resignativ negativen, zum Teil auch ängstlich depressiven Kognitionen gefangen. Psychotische Denkstörungen stellten die Gutachter darüber hinausgehend keine fest. Die Sprachfrequenz der Beschwerdeführerin war auffallend langsam und bedächtig gering. Es bestand kein Anhalt für halluzinatorische Fehlwahrnehmungen, illusionäre Verkennungen oder Wahn. Zeichen für eine psychotische Ich-Störung fanden sich nicht. Die Beschwerdeführerin wirkte in der Untersuchung im zielgerichteten Antrieb reduziert, der intentionale Spannungsbogen riss mehrfach ab. Die Willenskräfte waren jedoch noch ausreichend zielgerichtet. Ambivalenz und Ambitendenz fanden sich nicht. Psychomotorisch wirkte die Beschwerdeführerin auf die Gutachter matt, schwunglos und ohne Elan. Sie war wenig spontan, Gestik und Mimik waren ernst und über weite Strecken ausdrucksarm. Die affektive Schwingungsfähigkeit war eingeengt und die Grundstimmung zum depressiven Pool verschoben. Die Erörterung der aktuellen Lebenssituation wie auch der Entwicklung der vergangenen Monate offenbarten Zeichen von Anhedonie, Selbstwertzweifeln, reduziertem Selbstwertgefühl sowie gelegentlich aufkeimenden Suizidgedanken, ohne dass sich jedoch konkrete Suizidphantasien oder gar Suizidabsichten fanden. Die Beschwerdeführerin erwies sich im Affekt auch vermehrt dysphorisch, unzufrieden und mit im Hintergrund gereizter Note. Die Gutachter erachteten die Gesprächsatmosphäre über weite Strecken als eher distanziert, zeitweilig beinahe etwas unfreundlich. Anhalt für eine Zwangsstörung bestand nicht. Die Beschwerdeführerin gab zeitweilige Ängste in Verknüpfung mit den erlebten Übergriffen durch ihren ehemaligen Lebenspartner an. Nach Ansicht der Gutachter blieb die Schilderung der Ängste jedoch bemerkenswert blass und war nicht von vegetativen Begleitreaktionen oder gar katastrophisierenden Symptomen begleitet. Die Gutachter konnten auch keinen Anhalt für die psychischen Grundfunktionen nachhaltig beeinträchtigende Phobien feststellen. Es wurde nicht über fortbestehende Hyperarousals berichtet, angedeutet wurden jedoch in der Vergangenheit liegende, inzwischen nicht mehr auftretende Flashback-Phänomene. Die Gutachter konnten keine Hinweise für ein Vermeidungsverhalten feststellen. Die Realitätswahrnehmung der Beschwerdeführerin war ausreichend. Sie beschrieb sich subjektiv als völlig leistungsinsuffizient und ging selber davon aus, dass sie nicht beruflich reintegriert werden könne. Die Gutachter stellten auffallende Züge mit emotionaler Instabilität sowie bemerkenswerte Brüche in der Beziehungsgestaltung und ein im Hintergrund schlummerndes auto aggressives Potenzial fest. Die Frustrationstoleranz wirkte gering, die Impulskontrolle war gleichwohl im Rahmen der Begutachtung erhalten (Urk. 6/49/20-22). Die Gutachter gelangten anhand dieser Befunde zum Schluss, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die depressive Symptomatik, im Zuge einer mittelgradigen Depression bei rezidivierender, depressiver Störung beeinträchtigt ist und die Prognose auch mit Blick auf Defizite in der Strukturebene getrübt sei. Derzeit und auch auf absehbare Zeit sei die Beschwerdeführerin zweifelsohne nur zu 50 % arbeitsfähig. Dabei könne die Beschwerdeführerin lediglich wenig anspruchsvolle Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Verantwortlichkeit und die geistige, psychische Belastungsfähigkeit ausüben (Urk. 6/49/25). Diese Schlussfolgerungen sind anhand der erhobenen Befunde nachvollziehbar und schlüssig.
3.1.5   Da die Ärzte der F.___ das Gutachten in Kenntnis und unter Berücksichtigung der medizinischen Akten verfassten und das Gutachten beziehungsweise deren Ergänzung sämtliche gestellten Fragen schlüssig beantwortet, bildet das F.___-Gutachten eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.2     Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 5. Dezember 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.2). Er stellte dabei weder eine Diagnose noch hielt er Befunde fest. Im Bericht vom 19. März 2006, in welchem er der Beschwerdeführerin wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, hielt Dr. A.___ hingegen Diagnosen fest (Erw. 2.8). Anhand welcher Befunde er diese Diagnosen stellte, führt er jedoch ebenso wenig aus, wie durch welche Einschränkungen die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin begründet ist. Er hält pauschal fest, die Beschwerdeführerin sei körperlich, seelisch und sozial in schwerem Ausmass gesundheitlich beeinträchtigt, so dass sie auf unabsehbare Zeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es ist aus dieser Begründung nicht nachvollziehbar, inwieweit die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf somatischen und inwieweit auf psychischen Faktoren basiert. Insbesondere ist aber auch nicht klar, ob Dr. A.___ invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante psychosoziale Faktoren berücksichtigte, nennt er doch als relevante Faktoren für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch soziale Faktoren. Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. A.___ das F.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
3.3         Kreisarzt Dr. I.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 1. September 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er verwies hierzu auf die komplexe Problematik und die bevorstehende Knieoperation (Erw. 2.5). Soweit ersichtlich, bezieht sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit lediglich auf die angestammte Tätigkeit, spricht doch Dr. I.___ nur von Arbeits- und nicht von Erwerbsunfähigkeit, Dr. I.___ verwendet diese beiden Begriffe offensichtlich im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG, weist er doch darauf hin, dass von einem neuen Therapeuten der Beschwerdeführerin ein Bericht einzuholen sei, der sich sowohl zur Arbeits- als auch zur Erwerbsfähigkeit äussere (Urk. 6/6/10). In der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 22. November 2006 hält Dr. I.___ dann ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig ist (Erw. 2.13). Nach dem Gesagten stehen die Berichte von Dr. I.___ nicht im Widerspruch zum F.___-Gutachten.
3.4     Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 20. Januar 2006 eine seit dem 30. März 2004 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.7). Dr. Z.___ führte keine selbst erhobenen Befunde an, sondern verweist hierzu auf die beigelegten spezialärztlichen Berichte. Sie begründet nicht, inwieweit die von ihr attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit somatisch beziehungsweise psychiatrisch begründet ist. Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar. Im Bericht vom 15. August 2006 hält Dr. Z.___ dann einen stationären Zustand fest, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern (Erw. 2.12). Da die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist, vermögen ihre Berichte das F.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
3.5         Kreisarzt Dr. J.___ ging in seiner Beurteilung vom 22. Juni 2006 davon aus, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig ist (Erw. 2.10). Dr. J.___ begründet die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter anderem mit der vorherrschenden Schmerzproblematik, ohne diese einem psychiatrischen Korrelat zuzuordnen. Da Dr. J.___ jedoch ein Facharzt der Psychiatrie und nicht der Orthopädie ist, vermag seine Einschätzung der Schmerzproblematik das unter anderem von Fachärzten der Orthopädie verfasste F.___-Gutachten nicht in Frage stellen.
3.6     Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin sowohl im Bericht vom 8. August 2006 (Erw. 2.11) als auch im Bericht vom 6. Februar 2007 (Erw. 2.14) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. C.___ äusserte sich in beiden Berichten nicht explizit dazu, ob die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit lediglich für die angestammte Tätigkeit oder auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gelte. Im Bericht vom 8. August 2006 hielt er immerhin fest, in der bisherigen Berufstätigkeit sei keine Tätigkeit mehr zumutbar, da körperlich sehr schwere Arbeit nicht mehr durchführbar sei. Aufgrund dieser Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass Dr. C.___ in Übereinstimmung mit dem F.___-Gutachten eine behinderungsangepasste Tätigkeit grundsätzlich für möglich hält. Diese Einschätzung stimmt auch mit dem Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 19. November 2007 überein (Erw. 2.15), in welchem er eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausdrücklich für möglich hält. Die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit steht somit nicht im Widerspruch zu der vom F.___-Gutachten festgehaltenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb seine Berichte das F.___-Gutachten nicht in Frage stellen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Dr. C.___ im Gegensatz zum F.___ eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte, sind doch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die gestellten Diagnosen, sondern die konkreten Einschränkungen massgebend.
3.7     Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 21. August 2008 (Erw. 2.17) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, Dr. E.___ führte zahlreiche Diagnosen an, ohne dass jedoch ersichtlich ist, auf welchen Befunden diese Diagnosen beruhen. Mangels angeführter Befunde sind nicht nur die gestellten Diagnosen, sondern auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Bei der Beurteilung der Einschätzung von Dr. E.___ ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Bericht von Dr. E.___ vermag daher das F.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
3.8     Dr. G.___ äusserte sich im Bericht vom 12. Januar 2005 (Erw. 2.3) nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dr. N.___ hielt im Bericht vom 13. Dezember 2005 (Erw. 2.6) keine selbst erhobene Arbeitsunfähigkeit fest, er verwies lediglich darauf, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Im Bericht vom 28. Dezember 2007 (Erw. 2.16) nimmt Dr. N.___ keine Stellung mehr zu Arbeitsfähigkeit. Dr. B.___ nahm im Bericht vom 18. Mai 2006 (Urk. 2.9) insofern Stellung zu Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, als er für eine Bürotätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit festhielt. Die Klinik H.___ schliesslich attestierte der Beschwerdeführerin am 19. April 2005 lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sie sich nicht (Erw. 2.4) Die Berichte von Dr. G.___, Dr. N.___, Dr. B.___ und der Klinik H.___ stehen somit nicht im Widerspruch zum F.___-Gutachten, weshalb sie dieses nicht in Frage stellen.
3.9         Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit dem F.___-Gutachten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und von einer 50%igen Einschränkung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.

4.
4.1     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin ist in Übereinstimmung mit dem F.___-Gutachten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab März 2004 ausgegangen (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Rentenbeginn ist somit im März 2005. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.
4.2         Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit das Jahr 2005. Zur Berechnung des Valideneinkommens kann auf das Einkommen abgestellt werden, welches die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bei ihrem bisherigen Arbeitgeber verdient hätte. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % arbeitstätig wäre. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen (Urk, 6/27/111-122) hätte die Beschwerdeführerin bei der Y.___ im Jahr 2005 Fr. 54'876.-- verdient (inkl. Arbeitsmarktzulage). Darauf kann abgestellt werden.
4.3
4.3.1   Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2004 (LSE 2004) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'893.-- (Tabelle TAl S. 53). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2005 von 1,0 % (Die Volkswirtschaft 3 - 2010, S. 95, Tab. B 10.2) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2005 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl, Die Volkswirtschaft 3 - 2010 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen für das Jahr 2005 von Fr. 49'070.-- (Fr. 3'893.-- x 12 x 1.01 : 40 x 41.6) für ein 100%-Pensum und von Fr. 24'535.-- für ein 50%-Pensum.
4.3.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
4.3.3   Gemäss F.___-Gutachten kann die Beschwerdeführerin nur noch leichte, eingestreut mittelschwere, körperliche Arbeiten, einfacher geistiger Natur mit geringen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und and die Verantwortungsfähigkeit ausüben (Urk. 6/49/28). Die Beschwerdeführerin ist somit weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Diese gehen jedoch - entgegen ihrer Ansicht - nicht derart weit, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine entsprechende Stelle mehr finden liesse. Den Einschränkungen der Beschwerdeführerin auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ist jedoch, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, mit einem Maximalabzug vom Tabellenlohn von 25 % Rechnung zu tragen. Somit ist für das Jahr 2005 von einer Erwerbseinbusse von Fr. 36'474.75 auszugehen (Fr. 54'876.-- ./. Fr. 18'401.25 [Fr. 24'535.-- x 0.75]). Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beläuft sich somit gerundet auf 66 % (Fr. 36'474.75 : 54'876.--).
4.4          Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 66 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als korrekt und ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 900.-anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).