IV.2008.01189
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 29. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer
Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte
Neustadtgasse 1a, Postfach 131, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene X.___ aus Y.___ arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 (Urk. 13/22) vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Mai 2007 bei der Z.___ AG als Magaziner (Kündigung durch den Arbeitgeber aus organisatorischen Gründen; Urk. 13/12/2; Urk. 13/12/8). Ab dem 8. September 2006 war dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 13/39/2).
Am 5. April 2007 meldete sich der Versicherte mit dem Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 13/5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 13/10-12; Urk. 13/16). Am 22. Juli 2007 fand eine Standortbestimmung durch das arbeitsmarktorientierte Gatekeeping (Urk. 13/15) und am 13. September 2007 ein Erstgespräch bezüglich Arbeitsvermittlung statt (Urk. 13/19-20). Am 21. September 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass gemäss Auskunft von dessen Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, mit aktiven Massnahmen, namentlich einer Arbeitsintegration, frühestens in drei Monaten begonnen werden solle (Urk. 13/21). Am 8. Januar 2008 fand ein weiteres Gespräch mit dem Versicherten bezüglich Arbeitsvermittlung statt (Urk. 13/24) und am 10. Januar 2008 gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im '____' ab 1. Februar 2008 (Urk. 13/25; Urk. 13/26), die mit Mitteilung vom 7. April 2008 bis zum 31. Juli 2008 verlängert wurde (Urk. 13/32). Mit Mitteilung vom 29. Mai 2008 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass das Arbeitstraining per 22. und die Arbeitsvermittlung per 28. Mai 2008 beendet sei, da er sich kaum in der Lage sehe, eine Erwerbstätigkeit auszuführen (Urk. 13/36). Mit Vorbescheid vom 22. September 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 0 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 13/56). Am 1. Oktober 2008 wandte sich Dr. med. C.___, der verantwortliche Arzt und Oberarzt am Spital '___', Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik (D.___), an die IV-Stelle und bat um die Aufbietung des Versicherten bezüglich beruflicher Massnahmen (Urk. 13/58). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 10. November 2008 „Einspruch“ bei der IV-Stelle (Urk. 1). Dieses Schreiben wurde auf Wunsch des Versicherten als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weitergeleitet (Urk. 3; Urk. 4/1 und 4/2). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 25. November 2008 Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt worden war (Urk. 5), liess er durch seinen Rechtsvertreter folgende Anträge stellen: „Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2008 aufzuheben, es sei über die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ein externes polydisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen, und es sei ein Invaliditätsgrad von 100 % ab 8. September 2006 und eine volle Invalidenrente ab 1. September 2007 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin“ (Urk. 7 S. 2). Des Weiteren liess er die unentgeltliche Prozessführung und die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragen (Urk. 7 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Am 3. Februar 2009 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bewilligt, Dr. Christian Scherrer, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 die Replik hatte einreichen lassen (Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin am 6. März 2009 auf eine Duplik verzichtet (Urk. 21), wurde mit Verfügung vom 9. März 2009 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 22).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 31. Oktober 2008 erging, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen. Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (bis Ende 2007: Art. 7 ATSG; ab 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 7 Abs. 2 ATSG stellt des Weiteren klar, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung; Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist - in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Magaziner zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine „leicht wechselbelastende bis vorwiegend sitzende Tätigkeit” sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % bestehe kein Rentenanspruch. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könnte beispielsweise in einer leichten Magazinerarbeit, Kontrollaufgaben in der Nahrungsmittelindustrie, Montagearbeiten in der Produktion von Geräten oder Bedienung und Warten von Automaten und Maschinen bestehen (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer hingegen ist der Ansicht, dass er seit dem 8. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Wiedererlangung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei leider absolut illusorisch und unmöglich geworden. Die anderslautende Behauptung der Beschwerdegegnerin sei objektiv und medizinisch nicht haltbar und nicht durch ein neutrales Gutachten gemäss den heute anerkannten Bedingungen etabliert, sie habe mit der Realität nichts zu tun. Deshalb werde eine entsprechende externe polydisziplinäre Begutachtung beantragt (Urk. 6). Die IV habe nicht den Zustand zur Zeit der Verfügung im Oktober 2008 beachtet. Bereits im Sommer 2008 habe das D.___ festgehalten, dass auch ein leichter Einsatz nur bedingt machbar sei (Urk. 1/6).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der IV hat.
3.
3.1 Dem Bericht des D.___ vom 21. November 2006 - der auf einer Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. bis 22. November 2006 beruht - sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 13/11/13):
- Undifferenzierte seronegative Spondylarthropathie, HLA-B27 negativ mit
- ISG-Arthritis beidseits, rechtsbetont und Coxitis rechts
- ohne peripheren Gelenksbefall
- Chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Spondylarthrosen und foraminale Diskushernie L5/S1 rechts ohne Neurokompression
- Anamnestisch Gewichtsverlust 10 Kilogramm in 4 Monaten
- Differentialdiagnose (DD): am ehesten im Rahmen von Diagnose 1
Die verantwortlichen Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. bis 30. November 2006 (Urk. 13/11/14). Nach neuerlichen Untersuchen vom 15. Februar und vom 13. März 2007 erhoben sie zuhanden von Dr. A.___ am 27. März 2007 folgende Diagnosen: Undifferenzierte seronegative Spondylarthropathie, HLA-B27 negativ mit regredienter ISG-Arthritis beidseits, rechtsbetont sowie Coxitis rechts, ohne peripheren Gelenksbefall und aktuell unter hochdosierter Kortikosteroidtherapie und chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Spondylarthrosen und foraminaler Diskushernie L5/S1 rechts ohne Neurokompression (Urk. 13/11/18).
3.2 Dr. A.___ - der seit April 2004 der Hausarzt des Beschwerdeführers ist (Urk. 18) - führte am 21. April 2007 zuhanden der IV-Stelle aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch Medikamente und Physiotherapie verbessert werden (Urk. 13/11/4). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Nach einer solchen wäre dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit während 40 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 13/11/6). Mit Bericht vom 23. April 2007 an die IV-Stelle diagnostizierte er eine undifferenzierte seronegative Spondylarthropathie mit ISG-Arthritis beidseits, rechts betont und eine Coxitis rechts, seit August 2006, ein chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Spondylarthrosen und einer foraminalen Diskushernie L5/S1 rechts, seit August 2006. Der Beschwerdeführer sei als Lagerist seit dem 8. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/11/7).
3.3 Mit Berichten vom 27. Juni und vom 5. Juli 2007 erhob Dr. C.___, D.___, dieselben Diagnosen wie bereits mit Bericht vom 15. Februar 2007, einzig ergänzt durch den Hinweis, dass aktuell seit dem 11. Mai 2007 eine Behandlung mit TNF-Alpha-Blocker stattfinde (Urk. 13/39/16; Urk. 13/16/7). Im Bericht vom 5. Juli 2007 führte er aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Dieser nehme bereits alle medizinischen Möglichkeiten wahr, die zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten (Urk. 13/16/8). Er empfehle, dem Beschwerdeführer eine möglichst rasche umfassende berufsberaterische Unterstützung zu gewähren, so dass eine rasche Integration in den Arbeitsprozess vollzogen werden könne. Dem Beschwerdeführer könne jegliche leichte, wechselbelastende Arbeitstätigkeit zugemutet werden. Dieser sei willens und motiviert, sich in den Arbeitsprozess mit einer angepassten Tätigkeit zu integrieren (Urk. 13/16/9).
3.4 Mit Verlaufsbericht erhob Dr. C.___, D.___, am 1. Oktober 2007 folgende Diagnosen (Urk. 13/39/18):
- Undifferenzierte seronegative Spondylarthropathie (am ehesten Typ Morbus Bechterew)
- HLA-B27 negativ
- Regrediente beidseitige ISG-Arthritis rechtsbetont sowie Status nach Coxitis rechts
- ohne peripheren Gelenksbefall
- aktuell: Remicade-Infusionen seit 11.05.2007 (400 Milligramm im Intervall von sechs Wochen), Steroiddauertherapie (tiefdosiert)
- Chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts bei
- Spondylarthrosen und foraminaler Diskushernie L5/S1 rechts ohne Neurokompression
- Ausgeprägte Corpus- und Antrumgastritis
- Helicobacter positiv
- Status nach Eradikationstherapie
- Depressive Entwicklung
Dieselben Diagnosen sind dem Verlaufsbericht vom 14. April 2008 zu entnehmen (Urk. 13/39/20) und es wird ausgeführt, die zwischenzeitlich erfolgte bildgebende Bestandesaufnahme mittels MRI vom Becken im Oktober 2007 zeige unter der Basistherapie fast vollständige Regredienz der ehemals vorbestandenen entzündlichen Veränderungen am ISG. Es bestünden keine Hinweise für eine entzündliche und destruktive Veränderung an den Hüftgelenken. Der Beschwerdeführer sei nun von der IV in einer Abklärungsstätte und in einem Arbeitstraining integriert. Er befürworte dessen Reintegration in den Arbeitsprozess, was von diesem selber ebenfalls als sehr wertvoll betrachtet werde (Urk. 13/9/21)
3.5 Dr. A.___s Bericht vom 31. Mai 2008 sind dieselben Diagnosen zu entnehmen wie seinem Bericht vom 23. April 2007 (vgl. Urk. 13/11/7; oben Erw. 3.2). Die lumbalen Rücken- und Leistenschmerzen rechts hätten gebessert, der Beschwerdeführer sei aber noch nicht arbeitsfähig. Zusätzlich sei er vorsichtig optimistisch und hoffe auf eine weitere Besserung der Schmerzen, so dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig werde (Urk. 13/39/3). Der Beschwerdeführer wäre - so Dr. A.___ erneut - nach einer Umschulung mit einem Pensum von 40 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 13/39/6). Dessen psychische Belastbarkeit sei eingeschränkt, das Konzentrations- und Auffassungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit seien jedoch uneingeschränkt (Urk. 13/39/7).
3.6 Am 3. Juli 2008 führte Dr. C.___ vom D.___ zuhanden der IV-Stelle aus, seit seinem letzten Bericht vom 14. April 2008 habe sich nichts Wesentliches Krankheitsrelevantes verändert. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor wechselnd intensiv an den Symptomen eines aktiven Morbus Bechterew und sei in seiner Belastungstoleranz deutlich limitiert. Eine diesbezüglich genaue Aussage könne er nicht machen, hierfür seien Beobachtungen im Rahmen eines Arbeitseinsatzes oder mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als objektive Parameter beizuziehen. Wichtig erscheine ihm die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen bedeutenden somatisch begründeten entzündlichen Kern bei seiner Problematik aufweise, welche eine plausible Erklärung seiner Beschwerden und Belastungslimiten liefere (Urk. 13/47/7).
3.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 15. August 2008 fest, gestützt auf die weitgehend nachvollziehbaren Berichte von Dr. A.___ und vom D.___ (aktuell vom 14. April 2008 mit zusätzlichem Hinweis auf eine depressive Entwicklung) sollte die IV-Stelle von der Annahme eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens im Rahmen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Magaziner und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit unter adaptierten Bedingungen ausgehen (wohl leichte wechselbelastende bis vorwiegend sitzende Tätigkeit gemäss Dr. C.___ vom D.___). Weitere Abklärungen seien derzeit nicht nötig (Feststellungsblatt vom 22. September 2008; Urk. 13/55/5).
3.8 Mit ärztlichem Zeugnis vom 19. Februar 2009 führte Dr. A.___ aus, aus seiner Sicht bestehe auf jeden Fall seit Anfang September 2006 und trotz der Behandlungen auch seit der ablehnenden Verfügung vom 31. Oktober 2008 eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit. Er sei mit dem Entscheid der IV nicht einverstanden und empfehle einen Entscheid des Gerichts, der diese verpflichte, dem Beschwerdeführer vorläufig eine Rente zuzusprechen und ihn allenfalls bei weiterer Besserung seines Zustandes bei Arbeitsbemühungen zu unterstützen (Urk. 18).
4.
4.1 Die Parteien sind sich einig und es ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer an einem Morbus Bechterew leidet und in seiner angestammten Tätigkeit als Magaziner zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 2; Urk. 7). Uneinigkeit herrscht demgegenüber insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Währenddem die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme von Dr. E.___ vom RAD von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgeht (Urk. 12) ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm im entscheidrelevanten Zeitraum keine Tätigkeit zugemutet werden konnte, wobei er auf seinen Hausarzt Dr. A.___ und seinen behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ vom D.___ verweist (Urk. 1; Urk. 6). In diesem Zusammenhang ist vorerst zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine diesbezügliche Beurteilung gestatten.
4.2 Das „ärztliche Zeugnis“ von Dr. A.___ vom 19. Februar 2009 (Urk. 18) ist erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden. Es war also der IV-Stelle bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht bekannt. Da sich die Feststellungen im genannten Schreiben auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2008 (Urk. 2) beziehen, ist es indessen grundsätzlich zu beachten. Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. November 2001, I 135/01, Erw. 3a).
4.3 Dr. E.___ vom RAD geht davon aus, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer in seinem aktuellsten Bericht vom 31. Mai 2008 als in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig erachte. Dr. A.___ gab im genannten Bericht zwar an, der Beschwerdeführer könne nach einer Umschulung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 40 Stunden pro Woche arbeiten. In demselben Bericht hielt er jedoch explizit fest, dass der Beschwerdeführer noch nicht arbeitsfähig sei. Vorsichtig optimistisch hoffe er (Dr. A.___), dass sich dies in absehbarer Zeit ändern werde (vgl. oben Erw. 3.5). Angesichts der übrigen Aktenlage kann in Anbetracht dieser Widersprüchlichkeit nicht - wie dies Dr. E.___ getan hat - einfach auf die eine Angabe Dr. A.___s abgestellt und die andere ignoriert werden. Im Übrigen scheint es nie der Absicht Dr. A.___s entsprochen zu haben, den Beschwerdeführer - zum Zeitpunkt seiner Berichterstattung - in angepasster Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig zu bezeichnen. Vielmehr präzisiert er in seinem Schreiben vom 19. Februar 2009, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2006 erwerbsunfähig sei (Urk. 18). Es war somit offensichtlich seine Meinung, dass der Beschwerdeführer zurzeit der Berichterstattung noch nicht arbeitsfähig war, dies jedoch für die Zukunft und nach einer Umschulung erhofft werde. Es kann somit nicht ohne weitere Abklärung auf diese Angaben von Dr. A.___ abgestellt werden und auch nicht auf die sich darauf abstützende Stellungnahme von Dr. E.___. Dr. C.___ nimmt in seinem aktuellsten Bericht keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor, sondern rät zu einer Evaluation von dessen funktioneller Leistungsfähigkeit oder zu einem Arbeitseinsatz zur Beobachtung von dessen Möglichkeiten. Er betont jedoch, dass der Beschwerdeführer einen bedeutenden, somatisch begründeten entzündlichen Kern bei seiner Problematik aufweise, welche eine plausible Erklärung seiner Beschwerden und Belastungslimiten liefere (vgl. oben Erw. 3.6).
Nach dem Gesagten kann, was die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, auf keinen der bei den Akten liegenden Arztberichte abgestellt werden. Nicht genügend respektive nicht abgeklärt geblieben ist auch die von Dr. C.___, D.___, erstmals mit Bericht vom 1. Oktober 2007 erwähnte depressive Entwicklung (vgl. oben Erw. 3.4).
Es kann aber auch dem Beschwerdeführer in seiner Ansicht, er sei für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, nicht gefolgt werden. Im Gegenteil geht aus den Ausführungen seiner behandelnden Ärzte, auf die der Beschwerdeführer verweist, hervor, dass die Leistungsfähigkeit zwar eingeschränkt ist, aber nicht vollständig.
4.4 Zusammenfassend vermag sich die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Oktober 2008 auf keine genügende medizinische Grundlage zu stützen. Dies führt zur Aufhebung derselben sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen. Angesichts vorstehender Ausführungen erweist sich die Einholung eines rechtsgenüglichen rheumatologischen Gutachtens unter gebührendem Einbezug der psychiatrischen Aspekte als unabdingbar. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'713.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; gemäss Honorarnote vom 30. November 2009; vgl. Urk. 23/1-3) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'713.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).