IV.2008.01190

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 21. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stierlin, Ruckstuhl & Ott, Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 75, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1971 geborene X.___ meldete sich, nachdem sie am 17. August 2000 einen Unfall erlitten hatten, am 22. Januar 2002 zum Bezug von Leistungen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) der Eidgenössischen Invalidenversichern (IV) an (Urk. 8/2 = Urk. 8/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei. Mit Verfügung vom 15. Juli 2002 (Urk. 8/27 = Urk. 8/33 S. 3) wies sie das Gesuch um berufliche Massnahmen unter Hinweis darauf, dass sich solche im Hinblick auf eine - der Beschwerdeführerin uneingeschränkt zumutbare und mit keiner Einkommenseinbusse verbundene - leidensangepasste Tätigkeit als nicht erforderlich erwiesen, ab.
1.2     Auf entsprechendes Gesuch der Versicherten vom 6. März 2003 (Urk. 8/33) hin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2003 (Urk. 8/41) - aufgrund eines Invaliditätsgrads von 24 % - auch deren Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/44) hiess die IV-Stelle - nun ausgehend von der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall - am 9. Juni 2004 gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu (Urk. 8/62). In der Folge verfügte auch der Unfallversicherer mit Wirkung ab 1. April 2006 eine - auf einem Invaliditätsgrad von 48 % basierende - Rente (Urk. 8/78).
1.3     Im Rahmen des im Jahr 2006 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/70) holte die IV-Stelle am 17. Januar 2008 einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 8/97) ein und liess die Versicherte am 8. Mai 2008 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, begutachten (Urk. 8/102). In der Folge stellte sie die Invalidenrente mit Vorbescheid vom 3. Juli 2008 (Urk. 8/108) beziehungsweise - auf dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/111) hin - mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 (Urk. 2) per 30. November 2008 ein.

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess die Versicherte am 19. November 2008 mit dem Antrag, es sei ihr - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin - weiterhin eine Rente für einen Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen, Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2009 (Urk. 7) auf Beschwerdeabweisung. Nachdem die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2009 replicando an ihren Anträgen festgehalten (Urk. 11) und die IV-Stelle am 4. März 2009 auf die Erstattung einer Duplik verzichtete hatte (Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. März 2009 (Urk. 15) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).<

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Rentenaufhebung im Wesentlichen damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derart erheblich verbessert habe, dass diese nun in der Lage sei, einer geeigneten Tätigkeit im Pensum von 65 % nachzugehen und dabei ein 36 % unter dem Valideneinkommen liegendes und damit rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Gutachter Dr. Y.___ habe ihren - seit der Rentenzusprache unveränderten - Gesundheitszustand lediglich neu beurteilt. Tatsächlich sei es - entsprechend der von den behandelnden Ärzten gestellten ursprünglichen Prognose - zu keiner  erheblichen Beschwerdebesserung gekommen. Nach wie vor sei sie daher ausserstande, einer geeigneten Tätigkeit in einem 50 % übersteigenden Pensum nachzugehen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 3 S. 2 ff., Urk. 11 S. 2 ff.).

3.
3.1     Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten geht im Wesentlichen übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei Erlass der Rentenverfügung vom 9. Juni 2004 (Urk. 8/62) als auch im Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenaufhebung am 15. Oktober 2008 (Urk. 2) einen Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) links, einen Status nach LWK1-Fraktur sowie einen Status nach ventraler Spondylodese Th12/L2 aufwies (vgl. insbesondere Gutachten Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 8. Mai 2002 [Urk. 8/30 S. 9]; Gutachten Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 27. August 2003 [Urk. 8/52 S. 5 und S. 7]; Gutachten Klinik W.___, Wirbelsäulenzentrum, vom 20. Februar 2006 [Urk. 8/75 S. 6]; Gutachten Dr. Y.___ vom 19. Mai 2008 [Urk. 8/102 S. 5]).
3.2     Dass zwischen der Rentenverfügung vom 9. Juni 2004 (Urk. 8/62) und der Rentenaufhebung am 15. Oktober 2008 (Urk. 2) eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten wäre, ist - entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 3) - nach Lage der Akten nicht auszumachen. So stimmen die vom Gutachter Dr. Y.___ am 8. Mai 2008 erhobenen Befunde (Urk. 8/102 S. 3-5) im Wesentlichen mit den in den früheren Arztberichten dokumentierten Untersuchungsergebnissen (vgl. hiezu etwa Urk. 8/23, Urk. 8/30 S. 2 f und S. 7-9) überein. Dr. Y.___ hielt denn in seiner Expertise auch gar nicht fest, dass sich die Beschwerden seit Juni 2004 vermindert hätten, sondern wies - ohne sich zu den Gründen für die höher eingeschätzte Leistungsfähigkeit zu äussern - lediglich darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin angesichts der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchaus zumutbar sei, einer geeigneten Tätigkeit im Pensum von 60 bis 70 % statt nur von 50 % nachzugehen (Urk. 8/102 S. 7 und S. 8). Auf einen Rückgang der Symptomatik seit der Rentenzusprache lässt auch das Gutachten der Klinik W.___ vom 20. Februar 2006 (Urk. 8/75 S. 4 ff.) nicht schliessen, wiesen die Ärzte doch darin im Gegenteil gar explizit auf einen - zumindest seit dem 26. September 2005 - unveränderten Gesundheitszustand hin (Urk. 8/75 S. 6). Die IV-Stelle ging demnach zu Unrecht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes aus (Urk. 2, Urk. 7).
3.3     Die Verfügung vom 15. Oktober 2008 (Urk. 2) erweist sich indes im Ergebnis dennoch als rechtens, da - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - die am 9. Juni 2004 verfügte Rentenzusprache (Urk. 8/62) zweifellos unrichtig war.
         Den Akten ist zu entnehmen dass der Beschwerdeführerin, nachdem sie sich am 17. August 2000 bei einem Sprung aus dem Fenster am linken OSG und an der Wirbelsäule verletzt hatte (Urk. 8/8 S. 72 f., Urk. 8/8 S. 25 ff.), nach Durchführung verschiedner Behandlungen zwischenzeitlich gar wieder eine - auch tatsächlich realisierte - volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war (vgl. Berichte Universitätsspital V.___, Klinik für Unfallchirurgie, Poliklinik, vom 7. März 2001 [Urk. 8/8 S. 16] und vom 5. September 2001 [Urk. 8/8 S. 18]), bevor der Arbeitsfähigkeitsgrad für die - leicht adaptierte (kein Heben schwerer Lasten [Urk. 8/8 S. 3 und S. 5, Urk. 8/30 S. 4]) - angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin am Buffet eines Restaurants (Urk. 8/9) wegen persistierender Schmerzen wieder auf 50 % reduziert wurde (Urk. 8/8 S. 12 und S. 14, Urk. 8/10 S. 4 und S. 5, Urk. 8/30 S. 25 und S. 27, Urk. 8/31 S. 2). In ihrer Rentenverfügung vom 9. Juni 2004 ging die IV-Stelle denn bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads auch davon aus, dass das noch mögliche Invalideneinkommen angesichts der - ärztlich bescheinigten und auch effektiv realisierten - 50%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin der Hälfte des Validenlohns entspreche (Urk. 8/62 S. 6, Urk. 8/54).
         Bei der angestammten (und mittlerweile nicht mehr ausgeübten) Arbeit handelte es sich indes um eine Tätigkeit, die den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht angemessen Rechnung trug. So führte die Beschwerdeführerin die - trotz des Ausschlusses des Hebens und Tragens schwerer Gegenstände nicht unerhebliche körperliche Belastungen mit sich bringende (Urk. 8/75 S. 7, Urk. 8/8 S. 10) - täglich rund vierstündige Arbeit am Buffet ausschliesslich und ohne Pause im Stehen aus (Urk. 8/52 S. 2). Die behandelnden und begutachtenden Ärzte waren allerdings im Wesentlichen einhellig der Ansicht, dass sich aufgrund der verbleibenden Symptomatik eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne grössere Rotationsbewegungen der Brustwirbelsäule (BWS) beziehungsweise ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen als ideal erweise (vgl. etwa Berichte Universitätsspital V.___ vom 4. Juni 2002 [Urk. 8/30 S. 25] und vom 3. Februar 2003 [Urk. 8/31 S. 2], Gutachten Prof. Dr. A.___ vom 27. August 2003 [Urk. 8/52 S. 10], Gutachten Klinik W.___ vom 20. Februar 2006 [Urk. 8/75 S. 7], Gutachten Dr. Y.___ vom 19. Mai 2008 [Urk. 8/102 S. 7]). Prof. Dr. A.___ bescheinigte denn - was die Beschwerdegegnerin offenbar übersah - in einer derartigen Tätigkeit bereits in seinem Gutachten vom 27. August 2003, auf das sich die IV-Stelle beim Erlass der Rentenverfügung vom 9. Juni 2004 (Urk. 8/62) an sich stützte, nicht nur eine 50%ige, sondern eine (gar noch steigerbare) Arbeitsfähigkeit im Umfang von zwei mal drei Stunden pro Tag (Urk. 8/52 S. 10). Nicht nur stimmt diese Einschätzung mit der von Dr. Y.___ im Rahmen des Revisionsverfahrens abgegebenen Beurteilung (vgl. Expertise vom 19. Mai 2008 [Urk. 8/102 S. 7]) überein, sondern sie lässt sich auch mit den weiteren medizinischen Berichten vereinbaren. So waren die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, die ursprünglich gar über einige Monate hinweg wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit attestiert hatten (Urk. 8/8 S. 16, Urk. 8/8 S. 18), in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer wenn nicht gar 100%igen, so jedenfalls höhergradigen als der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Service ausgegangen (vgl. Berichte vom 7. November 2001 [Urk. 8/8 S. 12], vom 8. November 2001 [Urk. 8/8 S. 11 f.], vom 28. Februar 2002 [Urk. 8/10 S. 4], vom 4. Juni 2002 [Urk. 8/23 S. 2]). Dass sie in ihrem Schreiben an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2003 (Urk. 8/30 S. 2 f.) - trotz des Hinweises darauf, dass sich eine Tätigkeit mit häufigem Wechsel zwischen sitzender und gehender/stehender Körperhaltung und ohne Heben schwerer Lasten, wie es die Arbeit am Buffet gerade nicht war, als ideal erweise - zum Schluss gelangten, dass in jeder Tätigkeit dauerhaft eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, ist nicht nachvollziehbar. An dieser Beurteilung hielten sie denn offenbar in der Folge auch selbst nicht fest, befanden sie doch am 23. April 2003, dass angesichts der seit dem 7. November 2001 - und demnach in der angestammten Tätigkeit - anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit berufliche Massnahmen indiziert seien (Urk. 8/37 S. 7).
         Dass eine wechselbelastende (Büro-)Tätigkeit ihren Leiden besser gerecht werde als die Arbeit am Buffet, erkannte im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst, die nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 11. Juli 2005 (mithin nachdem sie nach dem im August 2000 erlittenen Unfall noch über vier Jahre lang wieder im Gastronomiebereich tätig gewesen war) - gerade aus diesem Grund - einen entsprechenden Stellenwechsel vorgenommen hat (vgl. hiezu Urk. 8/81, Urk. 8/92 S. 3). Dafür, dass ihr die nun ideal adaptierte Tätigkeit im Büro lediglich im gleichen Umfang wie die zuvor ausgeübte - sich gemäss sämtlichen Ärzten als wenig geeignet erweisende - Arbeit in der Gastronomie zuzumuten wäre (Urk. 1 S. 5), sind keine Gründe ersichtlich.
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass in einer zumutbaren Tätigkeit im Sinne von Art. 16 ATSG richtigerweise nicht erst im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens, sondern bereits bei der Rentenzusprache im Juni 2004 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von jedenfalls zwei mal drei Stunden täglich beziehungsweise mindestens 60 bis 70 % bestand (Urk. 8/52 S. 10, Urk. 8/102 S. 7 und S. 8). Die - in der Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit der 50%igen Tätigkeiten in der (leicht angepassten) angestammten Tätigkeit ihre Restarbeitsfähigkeit optimal verwerte, ergangene - Rentenverfügung der IV-Stelle vom 9. Juni 2004 (Urk. 8/62) erweist sich demnach als zweifellos unrichtig.
3.4         Ausgehend vom Einkommen von Fr. 49'075.--, das die Beschwerdeführerin gemäss ihrem damaligen Arbeitgeber bei guter Gesundheit und einem Arbeitspensum von 100 % im Jahr 2002 erzielt hätte (vgl. Urk. 8/36 S. 2, Urk. 8/60, Urk. 8/106 S. 1) und unter Berücksichtigung der zwischen 2002 und 2007 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2003: 1,4 %, 2004: 0,9 %, 2005: 1,0 %, 2006: 1,2 %, 2007: 1,6 % [vgl. Die Volkswirtschaft 4-2010, S. 91 Tabelle B10.2]) bezifferte die IV-Stelle das Valideneinkommen mit Fr. 52'141.68 (Urk. 8/106 S. 1, Urk. 8/105 S. 5, Urk. 2 S. 2).
         Aufgrund der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von rund 65 % (vgl. Gutachten Dr.  Y.___ vom 19. Mai 2008 [Urk. 8/102 S. 7], Gutachten Prof. Dr. A.___ vom 27. August 2003 [Urk. 8/52 S. 10]) und gestützt auf den standardisierten monatlichen Bruttolohn für Frauen im privaten Sektor im Jahr 2006 bei Ausübung von Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden von Fr. 4'019.-- (vgl. Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Schweizerische Lohnstrukturerhebung, Die Löhne 2006 im Überblick, Neuenburg 2008, S. 25 Tabelle TA1) sowie die im Jahr 2006 geltende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2010, S. 90, Tabelle B9.2) ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 33'203.-- (Urk. 2 S. 2). Dass sie unter zutreffendem Hinweis darauf, dass Frauen, die teilzeitlich erwerbstätig sind, einen höheren als den ihrem Beschäftigungsgrad entsprechenden statistischen Durchschnittslohn erzielen (vgl. hiezu Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Schweizerische Lohnstrukturerhebung, Die Löhne 2006 im Überblick, Neuenburg 2008, S. 15 f. Ziff. 2.3), auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs verzichtete (Urk. 2 S. 2), ist nicht zu beanstanden.
         Angesichts des aus dem Vergleich des Valideneinkommens von rund Fr. 52'142.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 33'203.-- resultierenden - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrads von 36 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 Erw. 3.2) erweist sich die Berichtigung der Verfügung vom 9. Juni 2004 (Urk. 8/62) als von erheblicher Bedeutung. Die per Ende November 2008 verfügte Renteneinstellung (Urk. 2) war im Ergebnis demnach rechtens.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).