Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01191
IV.2008.01191

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 27. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Gemeinde Rüti ZH
Soziales und Jugend, B.___
Breitenhofstrasse 30, Postfach 373,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt vom 1. August 2004 bis am 31. Mai 2005 zu 60 % als Hilfsschwester im Pflegeheim C.___ (Urk. 3/2, Urk. 8/1/7, Urk. 8/2 Ziff. 6.3.1), wo sie im Rahmen von Umstrukturierungsmassnahmen entlassen wurde (Urk. 8/14 Ziff. 3). Anschliessend bezog sie Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 60 % (Urk. 8/12/1), wobei sie während der laufenden Rahmenfrist verschiedene Zwischenverdienste ausübte (Urk. 8/18-19).
          Am 20. Februar 2006 meldete die Beiständin D.___ (vgl. Urk. 8/7) die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Urk. 8/2 Ziff. 7.8, Urk. 8/3) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/13, Urk. 8/17), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/9, Urk. 8/14), Angaben der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/10, Urk. 8/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/8) ein.
1.2     Nach einem Gespräch betreffend Arbeitsvermittlung (Urk. 8/21/1-3) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 4. Dezember 2007 mit, die Arbeitsvermittlung werde nicht aufgenommen, und stellte betreffend die Rentenfrage einen separaten Entscheid in Aussicht (Urk. 8/20).
          Am 5. Dezember 2007 zog die IV-Stelle von Hausarzt Dr. med. E.___, praktizierender Arzt, einen Verlaufsbericht bei (Urk. 8/27) und ordnete in der Folge eine medizinische Begutachtung durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 8/28). Diese wies den Auftrag ab, da eine neuropsychologische Abklärung erforderlich sei (Urk. 8/29).
          Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch die Fachstelle G.___ (G.___; Urk. 8/30), welche am 17. Juli 2008 ihr Gutachten erstattete (Urk. 8/32). 
1.3     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/34-40) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. November 2008 ab (Urk. 8/42 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. November 2008 Beschwerde und stellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache einer ganzen Rente; eventualiter ersuchte sie um weitere Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 5. Januar 2009 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
          Weil die angefochtene Verfügung am 6. November 2008 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG zur Anwendung.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
          Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Wesentlichen gestützt auf das G.___-Gutachten vom 17. Juli 2008 (Urk. 8/32) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin an keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden leide und aus ärztlicher Sicht in der bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 2). Der Intelligenzquotient betrage 77 und werde daher von der Invalidenversicherung nicht als einschränkend betrachtet (Urk. 7).
2.2     Die Beschwerdeführerin vertrat dagegen die Auffassung, sie sei in Folge einer mangelnden Intelligenz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und lediglich an einer geschützten Arbeitsstelle zu 50 % einsetzbar. Aus psychiatrischer Sicht sei sie zwar nicht eingeschränkt, aber die intellektuellen und neurophysiologischen Fähigkeiten seien abzuklären. Weiter rügte sie die mangelnde Begründung im angefochtenen Entscheid und machte hiezu geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich mit ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid (vgl. Urk. 8/40) überhaupt nicht auseinandergesetzt (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     Der langjährige Hausarzt Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 2./11. April 2006 eine seit Geburt bestehende Minderbegabung (Urk. 8/13/5 lit. A). Der Intelligenzquotient (IQ) sei offenbar früher auf ungefähr 77 festgelegt worden, wobei sich die Minderbegabung in einer ausgeprägten Dyskalkulie und Dyslexie äussere. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb nicht möglich, einen Computer zu bedienen oder eine nicht bekannte Reisestrecke zu bewältigen. Sie brauche in einer beruflichen Tätigkeit klare, einfache Strukturen und Arbeitsabläufe; ihr Arbeitstempo sei verringert. Die Beschwerdeführerin sei einsetzbar als Hilfspflegerin ohne Verantwortung in einem Umfang von sicher zu über 50 % (Urk. 8/13/6 Ziff. 3 und Urk. 8/13/4). Diese Aussage korrigierte er am 11. September 2006 dahin gehend, dass nicht die Arbeits-, sondern die Arbeitsunfähigkeit über 50 % liege (Urk. 8/17).
          Dr. E.___ wies zudem auf eine zunehmende psychische Instabilität hin mit gehäuftem Dekompensieren (Urk. 8/13/6 oben).
          Im Verlaufsbericht vom 30. Januar 2008 führte Dr. E.___ aus, der Gesundheitszustand sei stationär. Die Beschwerdeführerin arbeite in verschiedenen Reinigungstätigkeiten. Sie brauche eine persönliche Betreuung, welche in grösseren Betrieben nicht gewährt werden könne, so dass die Leistung auf beinahe null absinken würde. Sie sei für die Finanzen und schriftlichen Besorgungen wie Kontakte mit Behörden und Arbeitgebern auf Dritthilfe angewiesen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. E.___ aus ärztlicher Sicht nicht mehr, sondern wies lediglich darauf hin, die Beschwerdeführerin komme mit ihren Arbeitseinsätzen auf eine Erwerbsfähigkeit von unter 50 %. Er erachtete eine Rente von 50 % als angezeigt, den Rest könnte die Beschwerdeführerin selber erwirtschaften (Urk. 8/27/3 = Urk. 3/7).
3.2     Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) empfahl gestützt darauf eine psychiatrische Begutachtung, einschliesslich Intelligenztestung (Urk. 8/33/3).
          Die daraufhin angefragte Dr. F.___ lehnte den Gutachtensauftrag am 28. März 2008 mit der Begründung ab, es stelle sich hier eine neuropsychologische Frage, indem der Intelligenzquotient getestet und bestimmt werden müsse. Sie legte deshalb eine neuropsychologische Abklärungsstelle nahe (Urk. 8/29).
          Die Einschätzung durch Dr. F.___, es liege keine psychiatrische Erkrankung vor, teilte im Übrigen Hausarzt Dr. E.___ gemäss Schreiben vom 15. Oktober 2008. Er führte aus, die Intelligenz der Beschwerdeführerin liege unter der Norm. Deshalb sei sie nicht mehr in der Lage, selbständig einer geregelten Arbeit nachzugehen. Daher hielt er seinerseits für angezeigt, die intellektuellen und neurophysiologischen Fähigkeiten abzuklären (Urk. 8/39 = Urk. 3/11).
3.3     Obwohl der RAD-Arzt in der Folge für die Begutachtung das G.___ vorschlug und weiterhin auf eine Testung und Bestimmung des IQ bestand (Urk. 8/33/4 oben), ist nicht aktenkundig, dass den Gutachtern entsprechende Fragen unterbreitet wurden (vgl. Urk. 8/30).
          Die G.___-Gutachter (Urk. 8/32 = Urk. 3/9) erhoben gestützt auf die Vorakten und ihre eigenen Untersuchungen (S. 1) am 17. Juli 2008 eine leicht eingeschränkte Konzentration und Aufmerksamkeit, leichte Wortfindungsstörungen, eine Verlangsamung des Redeflusses und eine eingeschränkte Auffassung (S. 7). Der seinerzeit erhobene IQ von 77 entspreche einem normalen Wert im unteren Bereich (S. 8). Es liege am ehesten ein vermindertes Selbstwertgefühl, aber keine nach ICD-10 definierte psychische Erkrankung vor (S. 8 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin deshalb zu 100 % arbeitsfähig (S. 9), zumal die vorhandenen Schreib-, Lese- und Rechenschwächen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 10).
          Obgleich die G.___-Gutachter in Hinblick auf den IQ keine eigenen Abklärungen vorgenommen hatten, hielt der RAD-Arzt dieses Gutachten für schlüssig und umfassend und schloss das Vorliegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens aus (Urk. 8/33/4).

4.
4.1     Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht an einem psychischen Gesundheitsschaden, aber an Minderintelligenz leidet.
          Allerdings kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Arbeitsfähigkeit dadurch beeinträchtigt wird und ob die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertet werden kann.
          Zu Handen der Beschwerdeführerin bleibt indes festzuhalten, dass der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen ist, rechtsprechungsgemäss nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führt: Der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umfasst auch ausserhalb geschützter Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers zu rechnen ist. Entscheidend ist, ob die vorhandene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise wirtschaftlich verwertbar ist, d.h. nötigenfalls mit einem sich im Rahmen des Realistischen und Zumutbaren bewegenden Entgegenkommen potentieller Arbeitgeber zu rechnen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008 in Sachen M., 8C_119/2008, Erw. 4).
4.2     Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 1989 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 356 übernommen und im Jahr 1995 eine Schnupperlehre im Rahmen der Berufswahl gewährt hat (Urk. 8/1/3-4). Die Beschwerdeführerin hat offenbar ohne Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin eine Ausbildung als Pflegehelferin absolviert und vermochte während Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern im Pflegebereich ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 8/1/5).
          Dem Arbeitgeberbericht des Pflegeheims C.___ vom 6. Juni 2006 ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Auffassungsgabe, Arbeitstempo, Ausdauer, Selbständigkeit, Belastbarkeit und Teamfähigkeit begrenzt war (Urk. 8/14/5). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitsvermittlung zeigten zudem, dass die Beschwerdeführerin nicht verstanden habe, weshalb sie zu einem Gespräch vorgeladen worden sei. Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle stellte fest, dass die Beschwerdeführerin dem Gespräch nicht habe folgen können und es auch nicht verstanden habe. Sie gelangte daher zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar; es sei ein geschützter Arbeitsplatz zu prüfen (Urk. 8/21/3 Ziff. 3).
          Weiter wurde die Beschwerdeführerin etwa Anfang 2006 verbeiständet, weil sie offenbar zur Erledigung ihrer finanziellen, administrativen und beruflichen Angelegenheiten nicht mehr alleine in der Lage war (Urk. 8/3, Urk. 8/1/1-2).
4.3     Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Probleme der Beschwerdeführerin bei der Eingliederung im Arbeitsmarkt mit zunehmendem Alter verstärkt haben, und es entspricht auch einer allgemein bekannten Tatsache, dass der heutige Arbeitsmarkt bezüglich der Leistungsfähigkeit erhöhte Anforderungen stellt und die Arbeitnehmer grösserer Hektik und vermehrtem Stress ausgesetzt sind.
          Unter diesen Umständen kann den Beurteilungen des RAD und der Beschwerdegegnerin, es liege gar kein Gesundheitsschaden vor (Urk. 8/33/4) beziehungsweise die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 2), namentlich mit Blick auf den früher erhobenen IQ von 77 ohne weitere Abklärungen nicht gefolgt werden.
          Dabei fällt auch das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin ins Gewicht. Einerseits hat sie nach dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin betreffend Eingliederung am 4. Dezember 2007 die Arbeitsvermittlung nicht als möglich erachtet (Urk. 8/20), weil eine Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeschlossen und ein geschützter Arbeitsplatz zu prüfen sei (Urk. 8/21/3). Andererseits ist sie betreffend Rentenfrage der Ansicht, die Beschwerdeführerin könne auf dem freien Arbeitsmarkt ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
4.4     Der Beschwerdegegnerin ist zwar insoweit beizupflichten, als nach Randziffer 1011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) erst bei einem Intelligenzquotienten von unter 70 in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Überdies muss in jedem Einzelfall eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen (vgl. hiezu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, heute Bundesgericht, in Sachen S. vom 9. Februar 2005, I 659/04, Erw. 2.3). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat ausserdem im Urteil in Sachen F. vom 6. März 2006 (I 775/05, Erw. 4.1) ausgeführt, dass erst eine Intelligenzminderung bei einem Intelligenzquotienten von weniger als 70 als Krankheit im Sinne der ICD-Klassifikation qualifiziert werden könne.
          Die Beschwerdegegnerin hat es vorliegend unterlassen, die erhobene Intelligenzminderung abzuklären. Der Hausarzt erwähnte lediglich, es sei anscheinend früher ein IQ von ungefähr 77 gemessen worden (Urk. 8/13/6), doch liegt hierüber kein Bericht vor. Auch im Rahmen der Begutachtung in der G.___ unterblieben diesbezügliche Abklärungen; die Gutachter liessen es insoweit einfach beim Hinweis auf die nicht aktenkundige frühere Abklärung bewenden (Urk. 8/32 S. 8).
          Es kann deshalb nicht beurteilt werden, wie es sich mit der Intelligenzminderung im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids tatsächlich verhält. 
4.5     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Ausmass der Intelligenzminderung mittels geeigneter Testbatterien quantifiziere. Zudem ist eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorzunehmen. Nach dem Ergebnis der Abklärung wird die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen haben.
          In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin rügte im Weiteren eine Gehörsverletzung, weil der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sei; insbesondere sei auf die im Einwand vom 20. Oktober 2008 geäusserten Vorbringen (vgl. Urk. 8/40/1-2) gar nicht eingegangen worden, so dass gerade so gut darauf hätte verzichtet werden können (Urk. 1 S. 2 unten).
5.2     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
          Ein Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
5.3     Den Vorbescheid vom 25. Juli 2008 begründete die Beschwerdegegnerin lediglich mit der Erwägung, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aus medizinischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 8/35 S. 1).
          In der Stellungnahme zum Vorbescheid machte der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin sei lediglich in einem geschützten Rahmen einsetzbar (Urk. 8/40/1). Im miteingereichten Arztbericht beanstandete Dr. E.___ angesichts der Intelligenzminderung deren fehlende Abklärung (Urk. 8/40/2).
          Diese Vorbringen hat die Beschwerdegegnerin gemäss dem internen Feststellungsblatt zum Beschluss vom 6. November 2008 zur Kenntnis genommen und vom RAD wurde ausgeführt, weshalb dennoch von der vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/41/1-2). In der angefochtenen Verfügung gleichen Datums äusserte sich die Beschwerdegegnerin zum Rentenantrag der Beschwerdeführerin jedoch lediglich mit folgender Feststellung (Urk. 2 S. 1 unten):
          „Aufgrund Ihres Einwandes haben wir unseren Entscheid nochmals überprüft und sind zum Schluss gekommen, dass er richtig war. Gestützt auf die vorliegenden Akten und deren Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst ist eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit ausgewiesen. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich.“
5.4     Der angefochtene Entscheid enthält nichts, das als Begründung im Rechtssinn (vgl. vorstehend Erw. 5.2) erkennbar wäre. Namentlich sind ihm keine Erwägungen zur seitens der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen der Intelligenzminderung und der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bloss im geschützten Rahmen zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hat auch nicht dargelegt, weshalb sie den Ausführungen des Hausarztes im Ergebnis jeglichen Beweiswert abgesprochen hat. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid wie auch in der Verfügung setzen sich weder mit der konkreten Aktenlage noch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der konkreten Sachlage auseinander. Die Begründungen sind derart pauschal formuliert, dass sie in jedem beliebigen, einen Leistungsanspruch verneinenden Entscheid stehen könnten, ohne dass dies als unstimmig auffallen würde.
          Es wird somit nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Vorbringen sich die Beschwerdegegnerin überhaupt befasst hat, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat. Dies verunmöglicht eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführerin darüber, ob sie sich mit dem Entscheid begnügen soll oder nicht. Aufgrund der angegebenen Begründung kann sie nicht nachvollziehen, welche der vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen.
          Sie kann dies nur in Erfahrung bringen, indem sie Beschwerde erhebt. Das Fehlen einer substantiierten fallbezogenen und nachvollziehbaren Begründung nötigt die Versicherte also, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens stossend.
5.5     In der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2008 verwies die Beschwerdegegnerin unter anderem auf die Stellungsnahme des RAD und begründete damit den Entscheid (Urk. 7). Dies vermag die Gehörsverletzung nicht zu heilen, zumal die internen ärztlichen Feststellungen die rechtsgenügliche Begründung der Verfügung nicht zu ersetzen vermögen. Das Feststellungsblatt vom 6. November 2008 (Urk. 8/41) hat gemäss der darauf angebrachten ausdrücklichen Bezeichnung internen Charakter und darf jedenfalls nicht als Ersatz für die fehlende Begründung in der Verfügung selbst herangezogen werden.
5.6     Der Beschwerdeführerin ist daher beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch verletzt hat, so dass auch aus diesem Grund der angefochtene Entscheid aufzuheben wäre.
          Dies wird die Beschwerdegegnerin beim Abschluss des neuen Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen haben.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
          Sie sind hier auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Rüti ZH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).