Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01192
IV.2008.01192

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Huber


Urteil vom 11. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer

Zustelladresse: X.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1952, gelernter Plattenleger, war bis 31. März 2007 als selbständiger Plattenleger tätig (Urk. 14/2 Ziff. 6.2 und 6.7). Am 6. November 2007 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 14/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 14/1, Urk. 14/7, Urk. 14/8), einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 14/14) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 14/6) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 14/18) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 (Urk. 14/20 = Urk. 2) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

2.         Hiergegen erhob der Versicherte am 19. November 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente; eventuell seien angemessene berufliche Massnahmen anzuordnen (Urk. 1 S. 1).
Innert Frist leistete der Beschwerdeführer die ihm mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2008 (Urk. 9) auferlegte Kaution von Fr. 1'000.-- (vgl. Urk. 11).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2009 (Urk. 13) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 12. Februar 2009 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 20. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Plattenleger nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig sei, wohingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 1).
Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit im Rahmen von 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 1 ff.).

3.
3.1     PD Dr. med. Y.___, FMH für Neurochirurgie, Co-Chefarzt, Dr. med. Z.___, FMH für Neurochirurgie, Oberarzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, Kantonsspital B.___ (B.___), Chirurgische Klinik und Poliklinik, Abteilung Neurochirurgie, führten in ihrem Bericht vom 15. Januar 2007 (Urk. 14/1/6-7) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 9. bis 16. Januar 2007 bei ihnen in Hospitalisation befunden habe, wobei am 10. Januar 2007 eine mikrochirurgische Entfernung eines nach kranial sequestrierten Massenvorfalles L3/L4 rechts über eine kaudale Fensterung L2/L3 rechts erfolgt sei (S. 1).
Als Diagnose nannten die Ärzte eine Diskushernie L3/L4 rechts mediolateral nach kranial sequestriert mit lumboradikulärem Reiz- und erheblichem sensomotorischen Ausfallsyndrom L3 rechts (S. 1).
Der postoperative Verlauf sei komplikationslos mit vollständiger Regredienz der radikulären Schmerzen und wenig Wundschmerzen. Allerdings zeigten sich die schweren Paresen unverändert, ebenso das Taubheitsgefühl (S. 2).
Die Ärzte attestierten vom 9. Januar bis 27. Februar 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
3.2     Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt im Bericht vom 27. März 2007 (Urk. 14/7/12-13) folgende Diagnosen fest (S. 1):
- sensomotorisches Ausfallsyndrom L3/L4 rechts bei
- Status nach mediolateraler nach kranial sequestrierter Diskushernie L3/L4 rechts mit
- Entfernung des sequestrierten Massenvorfalles L3/L4 rechts, kaudale Fenestrierung L2/L3 rechts
Sodann führte Dr. C.___ aus, dass seit der Operation eine deutliche Schmerzlinderung eingetreten sei. Indessen persistiere die ausgeprägte motorische Schwäche sowohl im Illiopsoas als auch im Quadrizepsbereich rechts, weshalb eine Wiederaufnahme der Arbeit als selbständiger Plattenleger derzeit nicht möglich sei. Zudem sei grundsätzlich von einem langsamen Heilungsverlauf über die nächsten Monate oder Jahre auszugehen (S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machte Dr. C.___ keine Angaben.
In einem weiteren Bericht vom 10. Dezember 2007 (Urk. 14/7/1-6 = Urk. 3/2) hielt Dr. C.___ fest, dass in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Plattenleger seit dem 9. Januar 2007 eine andauernde 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung bestehe seit April 2007 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 6.2).
3.3     Dr. med. D.___, FMH für Neurologie, führte im Bericht vom 18. Mai 2007 (Urk. 14/1/2-3 = Urk. 14/7/7-8 = Urk. 14/8/7-8) aus, dass er den Beschwerdeführer gleichentags konsiliarisch untersucht habe (S. 1).
Als Diagnosen nannte Dr. D.___ ein residuelles sensomotorisches Ausfallsyndrom der Nervenwurzeln L3 und L4 rechts bei Status nach Operation eines sequestrierten Bandscheibenmassenvorfalls L3/4 rechts am 10. Januar 2007 (S. 1).
Dr. D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer postoperativ schmerzfrei geworden sei. Es persistiere indessen eine motorische Schwäche im Illiopsoas und Quadrizeps rechts und die Oberflächensensibilität am rechten Oberschenkel ventro-medial und am rechten Unterschenkel medial sei vermindert (S. 1). Im Vergleich zum unmittelbar postoperativen Zustand zeige sich die Illiopsoasfunktion rechts verbessert und in der Elektromyografie (EMG) liessen sich mehrere Reinnervationspotentiale in diesem Muskel ableiten. In der Quadrizepsmuskulatur rechts liessen sich bis anhin keine eindeutigen Reinnervationspotentiale nachweisen. Es sei daher eine Kontroll-EMG in zirka einem Jahr durchzuführen (S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. D.___ keine Angaben.
3.4     Dr. med. E.___, FMH für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 8. Januar 2008 (Urk. 14/8/1-6 = Urk. 3/1) fest, dass der Beschwerdeführer seit 1990 bei ihm in Behandlung stehe (S. 3 Ziff. 4.1).
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe über eine persistierende postoperative Schwäche und Hypersensibilität im L3 und L4 rechts sowie anhaltende belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen geklagt (S. 3 Ziff. 4.4).
Dr. E.___ attestierte in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger eine seit Januar 2007 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und ging in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Januar 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (S. 6 Ziff. 6.2).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als selbständig erwerbender Plattenleger nicht mehr beziehungsweise nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig ist. Sodann gingen sowohl der behandelnde Dr. E.___ als auch Dr. C.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung, aus.
4.2         Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer im ursprünglichen Beruf als selbständig erwerbender Plattenleger nicht mehr und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen, verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer ab Januar 2007 in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Plattenleger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 14/1/6-7 S. 2, Urk. 14/8/1-6 S. 6 Ziff. 6.2). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab Januar 2008 entstehen (Art. 29 aIVG).
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf den Durchschnitt der vom Beschwerdeführer in seinem Plattenlegerbetrieb vor Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2004 bis 2006 erzielten Reingewinne (2004: Fr. 56'920.--, 2005: Fr. 58'345.--, 2006: Fr. 48'265.--) ein jährliches Valideneinkommen von durchschnittlich Fr. 54'510.-- ermittelt (vgl. Urk. 14/14 S. 4 f.). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2008 und unter Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge ergibt sich nach den unbestritten gebliebenen Berechnungen der Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von rund Fr. 61'756.-- (vgl. Urk. 2 S. 2).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4         Vorliegend ist mithin auf das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen. Dieses belief sich im Jahr 2008 auf monatlich Fr. 4'806.-- (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Tab. TA1, Total, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2008 von Fr. 4'998.25 pro Monat (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6), mithin rund Fr. 59'979.-- pro Jahr (Fr. 4'998.25 x 12).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2008 55 Jahre alt (vgl. Urk. 14/2 S. 1 Ziff. 1.3). Als selbständiger Plattenleger war er im damaligen Zeitpunkt schon seit Jahrzehnten tätig (vgl. Urk. 14/6). Zudem ist er gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil in der körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt. Daher rechtfertigt es sich vorliegend einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorzunehmen.
Zusammenfassend ergibt sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2008 von rund Fr. 53'981.-- (Fr. 59'979.-- x 0.90).
5.5     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 61'756.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 53'981.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'775.--, was einen Invaliditätsgrad von 13 % ergibt.
Somit liegt der Invaliditätsgrad unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % und es besteht kein Rentenanspruch.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.
6.1     Sodann machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es seien angemessene berufliche Massnahmen anzuordnen (Urk. 1 S. 1).
6.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
6.3     Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Anordnung beruflicher Massnahmen beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen ist somit nicht einzutreten.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Die Differenz  von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).