Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01194
IV.2008.01194

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1958 geborene A.___ arbeitete zuletzt bis 17. Februar 2005 als Angestellte im Zimmerreinigungsdienst im B.___ (Urk. 8/7 S. 1). Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende 30. Juni 2005 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 8/7 S. 7). Die Versicherte leidet insbesondere an Rücken- und psychischen Beschwerden (Urk. 8/11 S. 1 f., Urk. 8/12 S. 5 ff., Urk. 8/21 S. 1, Urk. 8/39 S. 9).
1.2     Am 8. März 2006 (Eingang: 10. März 2006) meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1, Urk. 8/8). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 8/7, Urk. 8/9-15) kündigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Vorbescheid vom 26. Januar 2007 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 8/24), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 27. Februar 2007 Einwand erheben liess (Urk. 8/29). Die IV-Stelle holte in der Folge das Gutachten der C.___, D.___, des E.___ vom 18. April 2008 (Urk. 8/39) ein und sprach der Versicherten gestützt darauf mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 eine Viertelsrente ab 1. Mai 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zu (Urk. 2).

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2008 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 16. Oktober 2008 aufzuheben und ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Beschwerdeführerin sich innert Frist zur Replik nicht hatte verlauten lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Februar 2009 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 16. Oktober 2008 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das C.___-Gutachten vom 18. April 2008 auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Etagenmitarbeiterin, Angestellte in der Zimmerreinigung oder Waschküche sowie in jeglicher leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei zu 40 % eingeschränkt, was nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2006 auch zugleich dem Invaliditätsgrad entspreche und ab dann Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 2 S. 3 f.).
3.2     Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin eingewendet, verschiedene Ärzte hätten in umfassenden und gut begründeten Berichten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in körperlich leichten Tätigkeiten bestätigt. Ausserdem sei bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades kein leidensbedingter Abzug berücksichtigt worden, obwohl sie psychisch und somatisch erkrankt sei und die deutsche Sprache kaum beherrsche (Urk. 1 S. 2 f.).

4.      
4.1    
4.1.1   Die Beschwerdeführerin leidet an somatischen und psychischen Beschwerden, welche sich teilweise überlagern. Das anfänglich im F.___ diagnostizierte lumboradikuläre Syndrom mit/bei L4/5 nach kranial gerichteter Diskushernie mediolateral rechts mit Kompression der Nervenwurzel L4 rechts, welches vom 22. Februar bis 12. März 2005 sowie vom 11. Mai bis 3. Juni 2005 zur Hospitalisation geführt hatte, chronifizierte. Es stellte sich zusehends eine Schmerzausweitung ein (Berichte vom 15. März 2005 und vom 16. September 2005, Urk. 8/13 S. 23 f. und S. 26), welche in der Klinik G.___ für Psychiatrie und Psychotherapie abgeklärt wurde. Gemäss dem Bericht vom 15. Juli 2005 wurde dort eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20) diagnostiziert (Urk. 8/13 S. 29 f.). Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, stellte im Bericht vom 19. Oktober 2005 fest, die Rückenbeschwerden hätten im weitesten Sinne vielleicht etwas zu tun mit der mässigen lumbosakralen Degeneration mit leichter Hypermobilität L3/4. Diese Schmerzen seien für die Beschwerdeführerin das Hauptproblem geblieben. Bei der klinischen Untersuchung habe man den Eindruck eines relativ umschriebenen myofascialen Beckengürtelsyndroms rechts, verbunden mit einer eingeschränkten Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit, aber keiner segmentalen Irritation im Bereich der LWS selbst. Ein subjektiv heute weit zurückliegendes Nebenproblem sei eine seit Februar 2005 bestehende und heute nur minimale femoralgieforme Schmerzsymptomatik im Unterschenkel vorne rechts entsprechend wohl einer radikulären L4-Irritation mit begleitender Abschwächung des Patellarsehnenreflexes (PSR). Dieser Beschwerdeteil werde auf eine nach oben luxierte Diskushernie L4/5 rechts (Magnetresonanztomographie, MRI, Februar/Juni 2005) mit annähernd kompletter Resorption (MRI Oktober 2005) zurückgeführt. Diese Hernie habe zwar Anfang Jahr (2005) eine L4-Kompression gemacht, heute lasse sich aber eine Neurokompression nicht mehr nachweisen. Dominantes Symptom bei der Untersuchung sei eine klare Schmerzverarbeitungsstörung/Somatisierung (Urk. 8/28 S. 1 und S. 3). Im I.___ (J.___), wo die Beschwerdeführerin ab dem 13. September 2006 behandelt wurde, wurden gemäss dem Bericht ab dem 13. Dezember 2006 sodann die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) gestellt (Urk. 8/21 S. 1). Dem Bericht von Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, vom 31. Januar 2008 sind die Diagnosen einer anhaltenden betont ängstlich gefärbten depressiven Störung mittelschwerer Ausprägung (ICD-10: F38.8) mit im Vordergrund stehenden generalisierten Schmerzen, psychomotorischer Agitiertheit, emotionaler Labilität, Angstzuständen, Schwindelattacken und Schlafstörungen sowie einer ängstlich-abhängigen Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: Z73.1) zu entnehmen (Urk. 8/36 S. 3).
4.1.2   Die C.___-Gutachter stellten gemäss dem Gutachten vom 18. April 2008 im interdisziplinären Konsens der beteiligten rheumatologischen, neurologischen, internistischen und psychiatrischen Experten mit den übrigen medizinischen Berichten im Wesentlichen vereinbar die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), eines chronischen lumbospondylogenen Reizsyndroms rechts (ICD-10: M54.4) bei Diskopathie L4/5 und paramedianer rechtsseitiger Diskushernie L4/5, radikulärem Reiz- und diskretem Ausfallsyndrom L4 rechts, statistisch relevanter Polyphasie (Nadelmyographie, Juni 2007), Diskushernie L4/5 rechts (MRI Oktober 2005) sowie eines Spannungskopfschmerzes. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), anamnestisch des Verdachts auf ein Restless-legs-Syndrom, einer arteriellen Hyptertonie (Erstdiagnose 2005), einer Hypercholesterinanämie (Erstdiagnose 2005) und eines Hämorrhoidalleidens. Als einziger objektivierbarer Befund habe sich ein abgeschwächter PSR rechtsseitig gefunden, vereinbar mit einem Reizsyndrom L4/5. Der Befund könne als Hinweis auf eine früher durchgemachte Wurzelläsion gesehen werden. Es sei denkbar, dass durch die bildgebenden Befunde eine gewisse mechanische Beschwerdesymptomatik auftreten könne, wobei das Ausmass zufolge der mangelnden Untersuchbarkeit (die rheumatologische klinische Untersuchung war wegen der eindeutig dominanten Somatisierungsstörung nicht aussagekräftig, Urk. 8/39 S. 26) nicht genau festgelegt werden könne. Klinisch und bildgebend würden keine Hinweise auf eine entzündlich rheumatische Erkrankung vorliegen. Die positiven Waddell-Zeichen würden zudem eine nicht-organische Ursache für die als massiv beschriebenen Schmerzen nahelegen. Auch in der neurologischen Untersuchung habe kein neurologisches Korrelat für die geklagten Beschwerden gefunden werden können. Die Untersuchungen in den somatischen Fachgebieten würden nahe legen, dass die psychische Seite einen starken Einfluss auf das Schmerzerleben der Beschwerdeführerin habe. Die Exploration im psychiatrischen Fachgebiet ergebe denn auch, dass die Beschwerdeführerin hohe Ansprüche an sich selbst stelle und diese von der einwandfreien Funktionalität ihres Körpers abhängig seien. Es sei denn auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden, jedoch sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entscheidend, wobei die gemessene Serumkonzentration des in der Vergangenheit verschriebenen Antidepressivums aktuell nicht im therapeutischen Bereich liege, was das Ausbleiben des Behandlungserfolges erklären könnte (Urk. 8/39 S. 17 ff.).
4.1.3   Bei dieser Sachlage, bei der die objektivierbaren Befunde nicht mehr deutlich, die Schmerzausweitung indessen dominant auftritt, ist eine interdisziplinäre medizinische Betrachtung und Beurteilung der Beschwerden wie von den C.___-Gutachter nachvollziehbar und überzeugend vorgenommen zur Bestimmung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit unerlässlich, weshalb die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht auf das interdisziplinäre C.___-Gutachten vom 18. April 2008 (Urk. 8/39) abstellte, zumal dieses alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Denn es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Die Beschwerdeführerin liess gegen das C.___-Gutachten im Einzelnen denn auch nichts einwenden.
4.2     Im interdisziplinären Konsens beurteilten die C.___-Gutachter die Arbeitsfähigkeit in einer schweren Tätigkeit als vollständig und in einer mittelschweren bis leichten Tätigkeit als zu 40 % eingeschränkt, wobei sie die angestammte Tätigkeit als Etagenmitarbeiterin, Zimmermädchen und in der Waschküche als mittelschwer beurteilten (Urk. 8/39 S. 18). Von den übrigen damit betrauten Ärzten wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmerreinigungsangestellte seit dem 18. Februar 2005 als zu mindestens 50 %, teil- und zeitweise als zu 100 % eingeschränkt beurteilt (Dr. med. L.___, Fachärztin für Innere Medizin: 100 % vom 18. Februar bis 31. Oktober 2005, [bestätigt von Prof. Dr. H.___ im Bericht vom 19. Oktober 2005, Urk. 8/28 S. 3], 50 % vom 1. November bis 18. Dezember 2005, Bericht vom 12. Mai 2006, Urk. 8/13 S. 1 und S. 4 ff.; F.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation: 100 % vom 22. Februar bis 20. März 2005, 0 % ab 21. März 2005, Urk. 8/13 S. 26, 100 % vom 11. Mai bis 17. Juni 2005, Bericht vom 9. Juni 2005, Urk. 8/13 S. 31, 100 % vom 28. Juni bis 8. Juli, 50 % vom 9. bis 30. Juli, 100 % vom 2. bis 31. August, 11. September, 50 % vom 12. bis 26. September 2005 für leichte Tätigkeiten mit Wechsel der Körperposition, Bericht vom 16. September 2005, Urk. 8/13 S. 24, 100 % vom 1. November bis 15. Dezember 2005, Bericht vom 11. November 2005, Urk. 8/13 S. 7; G.___, Psychiatriezentrum M.___ [N.___]: 100 % vom 8. Juli bis 4. August 2005, Berichte vom 15. Juli 2005 und vom 31. März 2006, Urk. 8/13 S. 30, Urk. 8/12 S. 5 f.; Dr. med. O.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin: 100 % seit Februar 2005, Bericht vom 29. März 2006, Urk. 8/11 S. 1, als glaubhaft bestätigt von Dr. med. P.___, Facharzt für Chirurgie, im Bericht vom 8. Juni 2006, Urk. 8/15 S. 3 f.). Dazu erklärten auch die C.___-Gutachter im Gutachten vom 18. April 2008, es sei nicht auszuschliessen, dass in der Vergangenheit kurzzeitig eine höhere als die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit von aktuell 40 % in der angestammten Tätigkeit bestanden habe, wobei sie jedoch keinen Hinweis dafür fänden, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/39 S. 18 f.). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit stellten die C.___-Gutachter auf den Zeitpunkt der angeblich ersten medizinischen Berichte vom Mai 2005 ab (Urk. 8/39 S. 18), was richtigerweise jedoch nichts über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit aussagt, weshalb dieser entgegen der Beschwerdegegnerin nicht auf Mai 2005, sondern gestützt auf die Angaben der damals behandelnden Hausärztin Dr. L.___ (Bericht vom 12. Mai 2006; Urk. 8/13 S. 1 und S. 5) auf den 18. Februar 2005 festzulegen ist. Das Ende der Wartezeit fällt damit auf den 18. Februar 2006. Der (hypothetische) Beginn der Rente ist entsprechend auf den 1. Februar 2006 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der hier massgebenden, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).
4.3    
4.3.1   Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte der Neurochirurg Prof. Dr. H.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 19. Oktober 2005 mit monatlicher Verringerung der Arbeitsunfähigkeit bis 0 % ab 1. Januar 2006 (Bericht vom 19. Oktober 2005, Urk. 8/28 S. 3). Der Chirurg Dr. P.___ setzte die Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 8. Juni 2006 auf 50 % für eine Tätigkeit mit wenig Überkopf- und Bückarbeit sowie der Möglichkeit häufiger Positionswechsel fest (Urk. 8/15 S. 3 f.). Aus neurologischer Sicht schlossen die C.___-Gutachter im Fachgutachten vom 4. März 2008 auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20-30 % in einer leichten Tätigkeit wegen erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 8/39 S. 38). Im rheumatologischen C.___-Fachgutachten vom 11. März 2008 wurde aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde eine vollständige Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere bis leichte Tätigkeiten festgelegt, wobei erwähnt wurde, dass die dominante funktionelle Komponente eine allfällig schwerere mechanische Beschwerdesymptomatik kaschieren könne, was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch somatische Beschwerden deutlich erschwere (Urk. 8/39 S. 27). Diesem Umstand der psychisch bedingten Überlagerung trug Dr. P.___, der als einziger die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf gleichbleibend hohem Niveau von 50 % beurteilte, keine Rechnung, weshalb auf die interdisziplinäre Betrachtung abzustellen ist.
4.3.2   In psychischer Hinsicht attestierten die psychiatrischen und psychologischen Experten des J.___ (Urk. 8/21 S. 3) sowie Dr. K.___ (Urk. 8/36 S. 3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Wie auch die C.___-Gutachter zur Einschätzung des J.___ festhielten (Urk. 8/39 S. 19), ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die gestellten psychiatrischen Diagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Anpassungsstörung, Urk. 8/21 S. 1; anhaltende betont ängstlich gefärbte depressive Störung mittelschwerer Ausprägung, ängstlich-abhängige Persönlichkeitsstruktur, Urk. 8/36 S. 3) bei der Beschwerdeführerin zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen sollten. Die C.___-Gutachter erklärten dazu einleuchtend, die den Bericht vom 13. Dezember 2006 des J.___ unterzeichnende Psychiaterin, med. pract. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wohl vornehmlich von den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen (Urk. 8/39 S. 19). Aus dem Bericht des J.___ vom 31. Dezember 2006 ergibt sich denn auch, dass die darin angegebene Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines positiv und negativ umschriebenen Leistungsbildes mit unter anderem nicht vor Ort sondern anamnestisch erhobenen Einschränkungen im Haushalt festgelegt wurde (Urk. 8/21 S. 3), weshalb schon deshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Dr. K.___ berücksichtigte sodann bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Bericht vom 31. Januar 2008 nicht nur die von ihr zu bestimmenden medizinisch-theoretischen Umstände, sondern auch die darin nicht zu berücksichtigenden, ihrer Ansicht nach auf dem Arbeitsmarkt relevanten verminderten sprachlichen Kommunikationsmöglichkeiten und den geringen Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin (Urk. 8/36 S. 3). Die Berichte des J.___ und von Dr. K.___ vermögen daher die interdisziplinäre Einschätzung der C.___-Gutachter gemäss Gutachten vom 18. April 2008 einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten respektive leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Urk. 8/39 S. 18) nicht zu entkräften.
4.4     Es ist nach dem Gesagten ohne Weiteres auf die Einschätzung der C.___-Gutachter einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/39 S. 18) abzustellen, wobei offen bleiben kann, ob die bisher ausgeführte Tätigkeit als Zimmerreinigungsangestellte als mittelschwer und damit ebenfalls als leidensangepasste Tätigkeit anzusehen ist. Denn wie sich aus dem Folgenden ergibt, würde auch die Annahme einer nur noch 60%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit nichts am Ausgang dieses Verfahrens ändern.

5.
5.1     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse bei (hypothetischem) Beginn des Rentenanspruchs am 1. Februar 2006 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) massgebend, wobei das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und Erw. 4.2).
5.2    
5.2.1   Die Beschwerdegegnerin ging zur Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht gestützt auf die Angaben des damaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, dem B.___ (Bericht vom 15. März 2006, Urk. 8/7 S. 2), von einem Einkommen von 13 x Fr. 3'200.-- respektive Fr. 41'600.-- pro Jahr aus (Urk. 2 S. 3).
5.2.2   Zur Bestimmung des Invalideneinkommens errechnete die Beschwerdegegnerin 40 % des Valideneinkommens entsprechend der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen mittelschweren Tätigkeit, was der Anwendung des diesfalls zulässigen Prozentvergleichs entspricht (vgl. dazu BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2), womit der Invaliditätsgrad von 40 % resultiert, der den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Bei dieser Methode der Invaliditätsbemessung hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen, der lediglich bei einem nach statischen Werten ermittelten Invalideneinkommen zur Angleichung der allgemeinen statistischen Werte an den Einzelfall dient.
5.2.3   Geht man zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, es seien ihr nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in einem Pensum von 60 % zumutbar, ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die im Jahr 2006 gültigen Tabellenlöhne, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Im Jahr 2006 betrug der durchschnittliche Tabellenlohn für Frauen Fr. 48'228.-- (12 x Fr. 4'019.--; LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008, Tabelle 1, S. 25, Total, Frauen). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2006 von 41,7 (Die Volkswirtschaft, Heft 3/2010, S. 94, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) und eines Arbeitspensums von 60 % resultiert ein Einkommen von Fr. 30'166.60 (Fr. 48'228.-- : 40 x 41,7 x 0,6).
         Nach der Rechtsprechung kann ein Abzug von höchstens 25 % gerechtfertigt sein, der nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist und sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung zu tragen hat (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Leidensabzug praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, weshalb dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 Erw. 6). Vor diesem Hintergrund und angesichts der vorliegenden somatischen und psychischen Beschwerden sowie unter der Annahme, dass der Beschwerdeführerin nur körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar seien, rechtfertigt sich ein Abzug von 20 %, womit auch einer allfälligen Parallelisierung mit dem Valideneinkommen (BGE 135 V 297) Rechnung getragen wird.
         Das Invalideneinkommen ist damit nach Abzug von 20 % von Fr. 30'166.60 auf Fr. 24'133.-- festzusetzen, was im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 41'600.-- einen Invaliditätsgrad von 42 % ergibt, der gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG ebenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
5.3     Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, indem die mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 zugesprochene Viertelsrente in ihrer Höhe zwar zu bestätigen ist, jedoch ihr Beginn nicht auf den 1. Mai 2006 sondern auf den 1. Februar 2006 festzusetzen ist.

6.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Oktober 2008 insoweit aufgehoben, als damit eine Viertelsrente erst ab 1. Mai 2006 zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).