IV.2008.01196
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1950 geborene X.___ wurde am 5. Oktober 2005 am rechten Auge operiert (Kataraktoperation), wobei die SVA, IV-Stelle, die entsprechenden Kosten übernahm (Urk. 7/7). Im Juli 2007 kam es zu einem Visusabfall am linken Auge und es wurde die Indikation für eine Kataraktoperation an diesem diskutiert (Urk. 3). In diesem Zusammenhang meldete sich der Versicherte am 23. Juli 2007 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. September 2008 die Abweisung der Kostenübernahme in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/25), wurde die geplante Augenoperation am 2. Oktober 2008 durchgeführt (Urk. 1). In der Folge hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 20. November 2008 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für die Operation am linken Auge (Urk. 1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2009 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Januar 2009 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die am 2. Oktober 2008 am linken Auge durchgeführte Kataraktoperation als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen hat.
2.
2.1 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Gemäss der zu dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Rechtsprechung kann eine Kataraktoperation als medizinische Eingliederungsmassnahme grundsätzlich in Frage kommen (AHI 2000 S. 297. I 626/99 Erw. 2a).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) in Kraft getreten. Art. 12 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut: Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Ein Hauptziel der mit der Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 vorgelegten Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (BBl 2005 4459 ff.) war es, durch verschiedene Sparmassnahmen einen Beitrag zur langfristigen finanziellen Konsolidierung der Invalidenversicherung zu leisten (BBl 2005 4461). Als eine dieser Sparmassnahmen sah der Bundesrat die Überführung der medizinischen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung - mit Ausnahme der medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen - in das Leistungssystem der Krankenversicherung und damit die Aufhebung von Art. 12 Abs. 1 IVG vor (BBl 2005 4461, 4504 Ziff. 1.1.5.2 und 4540 Ziff. 1.6.3.2). Mit der Streichung von Art. 12 IVG sollte zudem eine klare Abgrenzung zwischen Krankenversicherung und Invalidenversicherung sowie eine Entlastung der Gerichtsinstanzen bewirkt werden (BBl 2005 4542 Ziff. 1.6.3.2). Nicht aufgehoben werden sollten hingegen die medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (BBl 2005 4504 Ziff. 1.1.5.2 und 4563). Im Nationalrat fand alsdann der Antrag der Mehrheit Zustimmung, wonach einzig Versicherte "bis zum vollendeten 20. Altersjahr" Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung erheben können (AB 2006 N 350 ff). Dem stimmte in der Folge auch der Ständerat zu (AB 2006 S 603).
Nach dem Willen des Gesetzgebers - wie er auch in der Gesetzesnovelle seinen Niederschlag gefunden hat -, sollten somit bei Versicherten, die das 20. Altersjahr vollendet haben, die bisher von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Massnahmen neu von der Krankenversicherung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2009, 8C_419/2009, Erw. 2.3 und 2.4).
2.3 In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 253 Erw. 3.5 mit Hinweis). Dieser Grundsatz wird gegebenenfalls eingeschränkt durch spezielles intertemporales Recht. Die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) enthalten eine - im vorliegenden Fall nicht massgebende - übergangsrechtliche Sonderregelung für den Spezialfall der Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen. Aus den Schlussbestimmungen zur 5. IV-Revision lässt sich e contrario schliessen, dass in materiellrechtlicher Hinsicht in all jenen Fällen, in denen das Gesetz keine übergangrechtliche Sonderregelung vorsieht, die allgemeinen Kriterien des intertemporalen Rechts zur Anwendung kommen (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1).
Das BSV hat als weisungsberechtigte Aufsichtsbehörde (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 133 V 587 Erw. 6.1) gestützt auf Art. 64 und Art. 64a Abs. 1 lit. b IVG im Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 Weisungen zur 5. IV-Revision und zum Intertemporalrecht erlassen. Danach ist grundsätzlich dasjenige Recht anwendbar, welches bei Eintritt des Versicherungsfalles in Geltung stand. Tritt der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt altes Recht. Zufällige externe Faktoren wie der Zeitpunkt der Anmeldung, des Verfügungserlasses oder der Behandlung sind grundsätzlich nicht massgebend.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene lesitungsabweisende Verfügung damit, dass die Indikationsstellung für die Kataraktoperation links nicht im Jahre 2007 erfolgt sei, so dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt seien (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Indikation für die Operation am linken Auge sei bereits im Juli 2007 gestellt worden. Für die Verzögerung der Operation treffe ihn keine Schuld, so dass die Kosten aufgrund der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen zu übernehmen seien (Urk. 1).
4.
4.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, verwies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2007 an Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, zur Kataraktoperation links, nachdem dieser bereits das rechte Auge operiert hatte (Urk. 3).
In seinem Bericht vom 14. März 2008 diagnostizierte Dr. Y.___ einen Status nach Kataraktoperation rechts 2005, eine Katarakt links sowie einen unklaren Gesichtsfeldausfall links mehr als rechts bei Drusenpapillen. Der Gesichtsfeldausfall am linken Auge gehe nahe ans Zentrum und es sei deshalb nicht sicher, ob nach einer Kataraktoperation eine volle Sehschärfe resultiere. Um diese Frage zu beantworten, seien weitere Abklärungen in einer Augenklinik erforderlich (Urk. 7/19 S. 4).
4.2 Die für den Bericht vom 4. Juni 2008 verantwortlich zeichnenden Fachärzte der Augenklinik des A.___ diagnostizierten an beiden Augen eine Drusenpapille mit subjektiver und objektiver Visusverschlechterung links, unter Gabe von Diamox mit Visusverbesserung, eine diskrete Katarakt am linken Auge sowie eine Pseudophakie am rechten Auge. Der Beschwerdeführer sei bei ihnen vom 9. Oktober bis 29. November 2007 in ophthalmoligischer Betreuung gewesen. Nachdem am 16. Juni 2008 eine intrakranielle Raumforderung habe ausgeschlossen werden können, gingen sie von Gesichtsfeldausfällen im Rahmen von Drusenpapillen aus (Urk. 7/21 S. 7).
Dem Bericht vom 29. Juli 2008 ist weiter zu entnehmen, dass seitens des A.___ keine Operationsindikation gestellt worden ist und auch keine Operation geplant wurde (Urk. 7/21 S. 1 ff.).
4.3 Am 14. August 2008 hielt Dr. Y.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin fest, dass eine Kataraktoperation in den nächsten Monaten vorgesehen sei (Urk. 7/22).
5. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten könnte einzig gestützt auf das Zuweisungsschreiben von Dr. Y.___ vom 18. Juli 2007 eine Indikationsstellung im Jahre 2007 begründet werden. Da aber Dr. Y.___ selbst in seinem Bericht vom 14. März 2008 weitere Abklärungen für nötig gehalten hat, kann nicht von der objektiven Notwendigkeit einer operativen Behandlung im Jahre 2007 ausgegangen werden. Dies ergibt sich auch aus der Einschätzung der Fachärzte des A.___, welche noch im August 2008 keine Operationsindikation gestellt haben und lediglich von einer diskreten Katarakt am linken Auge ausgegangen sind. Der leistungsspezifische Versicherungsfall (vgl. BGE 126 V 241 Erw. 4 mit Hinweisen) hat damit als erst unter der Herrschaft des neuen Rechts eingetreten zu gelten, weshalb die fragliche Kataraktoperation nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen ist.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).