IV.2008.01197
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 20. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, war von 1974 bis zum 30. November 2005 als Wäschereiangestellte beim Psychiatriezentrum Y.___ tätig (Urk. 8/1; Urk. 8/7). Aufgrund einer Depression meldete sie sich am 4. November 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8-11; Urk. 8/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7/1-5 = Urk. 3/3), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4) sowie ein Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ (Z.___) vom 30. August 2006 (Urk. 8/21) ein und liess am 9. Mai 2007 die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 8/29).
Am 21. Juni 2007 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid (Urk. 8/33), zu welchem die Versicherte am 27. August 2007 Stellung nahm (Urk. 8/39). Am 27. August 2008 wurde im Zusammenhang mit einem Gesuch der Versicherten um Hilflosenentschädigung erneut eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 8/48; Urk. 8/52). Die IV-Stelle erliess daraufhin am 4. November 2008 einen Vorbescheid (Urk. 8/51), in welchem das Begehren um Hilflosenentschädigung abgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 5. November 2008 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/55 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. November 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. November 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Gerichtsverfügung vom 26. Januar 2009 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Vorbescheid vom 21. Juni 2007 (Urk. 8/33) aus, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 50 % erwerbstätig wäre und 50 % auf den Aufgabenbereich entfallen würden. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Rahmen von 50 % zumutbar sei und berechnete für den Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 16.5 %. Im Haushaltsbereich gab die Beschwerdegegnerin die Einschränkung mit 17 % an und berechnete einen Teilinvaliditätsgrad von 8.5 %, so dass insgesamt ein Invaliditätsgrad von 25 % resultierte.
In der Verfügung vom 5. November 2008 kam die Beschwerdegegnerin nach erneuten Abklärungen zum Schluss, dass die Einschränkung im Haushalt zu tief bewertet gewesen sei und bezifferte diese neu auf 27 %. Im Übrigen bestätigte sie die Angaben im Vorbescheid und berechnete einen Gesamtinvaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sie nicht mehr erwerblich tätig sein könne respektive keinem Arbeitgeber mehr zumutbar sei, da die Überwachung aufwändiger wäre als ihre Produktivität. Ausserdem sei zu befürchten, dass sich ihr Gesundheitszustand mit einer Änderung des Tagesablaufs und dem Versuch einer Integration bei einer Arbeitsstelle möglicherweise verschlechtere. Da sie als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig einzustufen sei, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 63,5 % und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 7).
2.3 Zu prüfen ist demnach der Grad der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Statusfrage, das heisst die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt, ist nicht strittig und aufgrund der Akten (vgl. Urk. 8/29 S. 2 Ziff. 2.5) zutreffend. Dasselbe gilt für die Einschränkung im Haushalt von 27 % (vgl. Urk. 1 S. 6 unten sowie Urk. 8/48).
3.
3.1 Am 26. November 2003 erstattete Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, ein Gutachten (Urk. 8/11/1-9) zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin, der W.___. Die Expertise stützte sich insbesondere auf die Unterlagen der Beamtenversicherungskasse und die weiteren vorhandenen medizinischen Akten sowie zwei Konsultationen in der Praxis von Dr. A.___.
Dr. A.___ nannte die folgenden Diagnosen (S. 9):
- generalisiertes Schmerzsyndrom bei Hypomobilität und Streckhaltung der Brustwirbelsäule und Status nach Fibromyalgiesyndrom 02/97
- reaktiv depressive Entwicklung mit massiven Verstimmungszuständen, bedingt durch Umstrukturierungen, Umplatzierungen und Mobbing-Situation am Arbeitsplatz im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
Dr. A.___ erachtete die Beschwerdeführerin aus körperlichen und psychischen Gründen als zu 50 % arbeitsunfähig. Da die Beschwerdeführerin aber nur mit einem Arbeitspensum von 50 % angestellt sei, sei sie bei günstiger Platzierung am Arbeitsplatz weiterhin fähig, ihr 50%iges Arbeitspensum zu bewältigen (S. 9).
3.2 Die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am Kantonsspital B.___, Fachstelle B.___ (B.___), nannten in ihrem Bericht vom 17. Januar 2005 (Urk. 8/14/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode
- Verdacht auf einzelne Panikattacken
- Verdacht auf Konversionsstörung
- chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom
Die seit Jahren bestehende Schmerzsymptomatik habe unter Umständen die depressive Entwicklung begünstigt. Die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin habe sich zunehmends verschlechtert, so dass ein Eintritt in ein Kriseninterventionszentrum habe organisiert werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die weitere Arbeitsfähigkeit sei nach psychischer Stabilisierung neu zu beurteilen (S. 2).
3.3 Am 12. Mai 2005 stellten die Ärzte der B.___ (Urk. 8/8/2-3 = Urk. 8/14/3-4) eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen fest, im Übrigen nannten sie dieselben Diagnosen wie bereits im Bericht vom 17. Januar 2005 (S. 1).
Die Beschwerdeführerin arbeite momentan nur noch 25 %, drei halbe Tage pro Woche (S. 1). Es zeige sich eine Verschlechterung des psychischen Befindens mit Zunahme der depressiven Symptomatik und zeitweise auftretenden psychotischen Phänomenen. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht für die Monate März und April zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
3.4 Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 21. September 2005 zur vertrauensärztlichen Nachuntersuchung (Urk. 8/11/10-18) die folgenden Diagnosen (S. 8 f.):
- rezidivierende mittelschwere bis schwere depressive Episoden mit psychotischen Symptomen und Panikattacken
- Verdacht auf Konversionsstörung und chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom bei Status nach primärer Fibromyalgiesymptomatik
- rezidivierende Synkopen bei Hyperventilationszuständen, wahrscheinlich psychogen bedingt
Dr. A.___ führte aus, seit der letzten Untersuchung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massiv verschlechtert. Einerseits sei es zu einer Ausweitung der Schmerzsymptomatik gekommen, so dass jetzt ein sogenanntes generalisiertes Schmerzsyndrom bestehe, andererseits habe die depressive Entwicklung weiterhin zugenommen. Dr. A.___ erachtete die Beschwerdeführerin wegen langdauernder körperlicher, hauptsächlich jedoch psychischer Erkrankung als zu 80 % von 100 % langfristig arbeitsunfähig. Es bestehe eine 100%ige Berufsinvalidität (S. 8).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2. Januar 2006, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht arbeitsfähig sei. Trotz Fortschritten in der Therapie wolle sie nicht weiter wöchentlich eine Sitzung besuchen (Urk. 8/9/1).
3.6 Am 30. August 2006 erstatteten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ (Z.___) ein Gutachten (Urk. 8/21/1-27) zuhanden der Beschwerdegegnerin, welches auf den vorhandenen Akten, Fremdauskünften sowie eigenen Untersuchungen beruhte. Sie nannten die folgenden Diagnosen (S. 17):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode
- dissoziativer Stupor (Konversionsstörung)
- chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom bei Status nach primärer Fibromyalgiesymptomatik
Aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen bestehe eine deutliche Einschränkung in den Alltagsfertigkeiten und der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund der depressiven Symptomatik sei sie in der Belastbarkeit, im Antrieb und kognitiv eingeschränkt. Die Konversionsstörung führe vor allem in emotionalen Belastungssituationen zu stupurösen Zuständen. Das ausgeprägte subjektive Leiden der Beschwerdeführerin sowie die damit verbundene ausgeprägte Inaktivität und Unselbständigkeit könnten jedoch mit den gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht hinreichend erklärt werden. Aus medizinisch-theoretischer Sicht würden die gestellten Diagnosen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % führen (S. 21 Ziff. 6 Frage 1).
Die Beschwerdeführerin zeige im Verlauf der aktuellen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Besserung der Konversionsstörung und der depressiven Symptomatik. Aufgrund der länger bestehenden Konversionssymptomatik und der rezidivierenden depressiven Störung sei von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % auszugehen (S. 22 Ziff. 6 Frage 2). Aufgrund der erlebten psychischen und physischen Belastungen sei eine Restarbeitsfähigkeit am letzten Arbeitsplatz nicht gegeben. Ein Arbeitsplatz müsse im Hinblick auf die Schmerzproblematik eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit Möglichkeit für Bewegung und Pausen bieten. Ein akzeptierendes und die Beschwerdeführerin in ihren Fähigkeiten schätzendes und nicht überforderndes Arbeitsklima seien unbedingte Voraussetzungen für das Gelingen einer Wiederintegration in eine Arbeitstätigkeit (S. 23 Ziff. 6 Frage 3).
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 8/21/28-30) wurde festgehalten, die Befunde hätten weder Hinweise auf eine dementielle Erkrankung ergeben, noch hätten sich umschriebene Funktionsstörungen gezeigt, welche auf spezifische zerebral bedingte Teilleistungsstörungen hinweisen würden. Zusammenfassend sprächen die testpsychologischen Befunde gegen eine krankheitswertige hirnorganische Beteiligung an der aktuellen psychiatrischen Symptomatik (S. 2).
3.7 Über die am 9. Mai 2007 durchgeführte Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson am 24. Mai 2007 (Urk. 8/29). Gemäss ihren Angaben betrug die Einschränkung im mit 5 % gewichteten Bereich “Haushaltführung“ 100 %, im mit 45 % gewichteten Bereich “Ernährung“ 20 % und im mit 20 % gewichteten Bereich “Wohnungspflege“ 15 %. Für die übrigen Bereiche stellte sie keine Einschränkung fest (Urk. 8/29 S. 3 ff. Ziff. 6). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 17 % (Urk. 8/29 S. 6 Ziff. 8).
3.8 Am 27. August 2008 fand - im Zusammenhang mit einem Gesuch um Hilflosenentschädigung - erneut eine Abklärung statt.
Betreffend Hilflosenentschädigung berichtete die Abklärungsperson am 29. September 2008 (Urk. 8/48), dass die Beschwerdeführerin bei keiner der relevanten Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei. Sie führe alles ohne Aufforderung aus und benötige auch keine Überwachung oder dauernde Pflege (S. 2 Ziff. 2).
Anlässlich der Abklärung vom 27. August 2008 wurden auch die Einschränkungen im Haushalt beurteilt. Die Abklärungsperson führte am 2. Oktober 2008 aus (Urk. 8/52), diese seien seit der ersten Abklärung fast unverändert geblieben. Die Beschwerdeführerin habe über keine neuen Einschränkungen berichten können (S. 1). Lediglich im Bereich “Einkauf und weitere Besorgungen“ habe sich eine Änderung ergeben, da der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund zunehmender gesundheitlicher Probleme mit dem Fuss den Einkauf nicht mehr erledigen könne. Die Einschränkungen im Haushalt seien deshalb um 10 % gestiegen und würden neu insgesamt 27 % betragen (S. 2).
4.
4.1 Die ärztlichen Beurteilungen stimmen darin überein, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, eine Konversionsstörung sowie ein chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom vorliegen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ im September 2005 aus, die Beschwerdeführerin sei langfristig zu 80 % arbeitsunfähig. Dr. C.___ gab im Januar 2006 an, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht arbeitsfähig, verzichtete jedoch auf Erläuterungen dazu und äusserte sich auch nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Ärzte der Z.___ bezifferten die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im August 2006 auf 50 %.
4.2 Die ausführliche Expertise der Ärzte der Z.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.7) vollumfänglich. Sie setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte.
Die Beurteilung durch Dr. A.___ vom September 2005 wurde durch die Ärzte der Z.___ bestätigt (Urk. 8/21 S. 25). Weiter führten die Ärzte im Gutachten aus, die depressive Symptomatik und die Konversionssymptome hätten sich ab Ende 2005 unter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und durch die Distanz vom Arbeitsplatz nach der Kündigung gebessert (Urk. 8/21 S. 23). Sie würden die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchungen im Rahmen des vorliegenden Gutachtens als bezüglich Depressionsschweregrad und Konversionsstörung seit der letzten vertrauensärztlichen Untersuchung im September 2005 gebessert und trotz des ausgeprägten Leidensdruckes zu 50 % arbeitsfähig erachten (Urk. 8/21 S. 23 und S. 25).
Die Beurteilung durch Dr. A.___ vom September 2005 steht demnach nicht im Widerspruch zum zeitlich später ergangenen Gutachten, vielmehr lassen sich die Divergenzen mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, insbesondere der psychiatrischen Erkrankungen, erklären. Das Gutachten der Z.___ vermag insgesamt zu überzeugen. Demnach kann zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und entsprechend auch der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin stützte sich für die Beschwerdebegründung ebenfalls auf das Gutachten der Z.___ vom August 2006 und zitierte dieses auszugsweise. Die Beschwerdeführerin zog indessen betreffend Arbeitsfähigkeit eine andere Schlussfolgerung als die Ärzte der Z.___, nämlich dass sie nicht mehr erwerblich tätig sein könne respektive keinem Arbeitgeber zumutbar sei.
Die begutachtenden Fachärzte der Z.___ haben die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung aller geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten vorgenommen. Angesichts des gebesserten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erscheint eine 50%ige Arbeitsfähigkeit plausibel. Die eigene Einschätzung der Beschwerdeführerin vermag diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die festgestellte Einschränkung im Haushalt von 27 % sei solange akzeptabel, als sie Hilfe von ihrem Ehemann erhalte, insbesondere in Form von Überwachung und Begleitung bei Erledigungen ausser Hause (Urk. 1 S. 6 f.), ist auf die Schadensminderungspflicht hinzuweisen.
Nach der Rechtsprechung ist vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 8/29 S. 2). Es ist ihm ohne weiteres zumutbar, seine Ehefrau im Haushalt zu unterstützen, sie bei einigen Tätigkeiten, beispielsweise beim Kochen, zu überwachen und sie bei Erledigungen ausser Hause zu begleiten. Eine solche Mithilfe im Haushalt kann von ihm erwartet werden und bedeutet sicherlich keine unverhältnismässige Belastung.
4.5 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten der Z.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
5.
5.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn als Wäschereiangestellte abzustellen. Nach Angaben des früheren Arbeitgebers erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 einen Lohn von Fr. 2'242.-- pro Monat (Urk. 8/7 Ziff. 12 und 20), was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ein Jahreseinkommen von Fr. 29'146.-- ergibt (13 x Fr. 2'242.--).
5.2 Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2004 auf Fr. 3’893.-- pro Monat belief (LSE 2004, Überblick, S. 53, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 90 Tab. B9.2) rund Fr. 48’584.65 im Jahr entspricht (Fr. 3’893.-- : 40 x 41.6 x 12). Da es sich um das Einkommen aus dem Jahr 2004 handelt, hat aufgrund der Lohnentwicklung ein Zuschlag von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 91 Tab. B10.2) zu erfolgen, womit sich für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 49'070.50 ergibt. Unter Berücksichtigung des Arbeitspensums von 50 % resultiert damit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 24'535.--.
Da die mittlerweile 59jährige Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2005 - nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit - nicht mehr erwerbstätig war und eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit Möglichkeit für Bewegung und Pausen vorausgesetzt wird, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug vorzunehmen. Die Frage, welcher Abzug vom Tabellenlohn vorliegend angemessen ist, kann indessen offen bleiben, da sie keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hat. Ausgehend vom maximalen Leidensabzug von 25 %, welcher indes nicht angezeigt ist, wäre als Invalideneinkommen Fr. 18’401.-- (Fr. 24'535.25 x 0.75) einzusetzen.
5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 29’146.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 18’401.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 10’745.--, was einer Einschränkung von rund 37 % entspricht. Somit ergibt sich - bei Annahme des maximalen Leidensabzugs - unter Berücksichtigung des Anteils von 50 % am gesamten Pensum ein Teilinvaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 18.5 %.
5.4 Die Haushaltabklärungen wurden von einer dafür kompetenten Fachperson vorgenommen und die bereichsweise angenommenen Einschränkungen wurden detailliert und nachvollziehbar begründet. Es kann auf die im zeitlich späteren Abklärungsbericht festgehaltene Einschränkung von 27 % abgestellt werden. Unter Berücksichtigung des Anteils von 50 % am gesamten Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad von 13.5 % im Haushalt (27 % x 0.5).
5.5 Bei einem Teilinvaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 18.5 % (bei Annahme des maximalen Leidensabzugs) und einem solchen für den Haushaltsbereich von 13.5 % ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 32 %. Da dieser unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch.
Der anspruchsverneinende Entscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).