Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01198
IV.2008.01198

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Huber


Urteil vom 3. Juni 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Vereinigung ''Mergim Tared''
Schaffhauserstrasse 285, 8057 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, ohne Berufsausbildung, in zweiter Ehe getrennt lebend und Vater von drei Kindern, arbeitete zuletzt von August 1998 bis Februar 2005 als Gipser bei der Y.___ (Urk. 7/3, Urk. 7/7, Urk. 7/32 S. 12 oben). Von März bis September 2005 bezog er, bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %, Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/8, Urk. 7/3 S. 3 Ziff. 6.7.1). Am 17. Dezember 2005 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/12, Urk. 7/14), ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/32) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 7/7, Urk. 7/37) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/6) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/21) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/42-53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 (Urk. 7/54 = Urk. 2) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. November 2008 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2009 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 15. Januar 2009 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 20. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig sei, wohingegen in leidensangepasster Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 1 unten).
Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, dass er weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser noch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/32 S. 9 oben).

3.
3.1     Dr. med. Z.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, Oberärztin, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Universitätsklinik B.___, hielten in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2004 (Urk. 7/14/12-14) fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 3. bis 27. November 2004 bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1 oben).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei:
- vorwiegend zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom
- leichte Diskusprotrusion mediolateral C6/7
- keine Instabilitätszeichen in der Funktionsaufnahme vom 4. November 2004
- Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Verkehrsunfall April 2000
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskuläre Dysbalance
Die Ärzte führten sodann aus, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass es im Mai 2000 zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Dabei sei das Auto, in welchem er sich als Beifahrer befunden habe, von der Strasse abgekommen und habe sich überschlagen. Seit damals leide er ständig unter Rückenschmerzen. Diese hätten im Jahr 2004 zugenommen. Die Beschwerden seien morgens schlimmer und er leide auch unter Schlafschwierigkeiten (S. 1).
Sodann führten die Ärzte aus, die Röntgenbilder der HWS zeigten eine kyphotische Fehlhaltung sowie eine leichte Protrusion mediolateral rechts auf Höhe C6/C7. Eine prävertebrale Weichteilschwellung oder ausgeprägte degenerative Veränderungen seien keine erkennbar (S. 2).
Die Ärzte attestierten vom 3. November bis 12. Dezember 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3).
3.2     Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Leitender Arzt, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital D.___, führte im Bericht vom 28. November 2005 (Urk. 7/14/7) aus, dass er den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2005 ambulant rheumatologisch untersucht habe.
Dr. C.___ nannte folgende Diagnosen:
- chronisches Panvertebralsyndrom
- leichte Diskusprotrusion mediolateral C6/7
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskuläre Dysbalance
Sodann führte Dr. C.___ aus, dass die sozialen Probleme (Trennung und Arbeitslosigkeit) im Vordergrund stehen würden.
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. C.___ keine Angaben.
In einem weiteren Bericht vom 24. Januar 2006 (Urk. 7/12) führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer im November und Dezember 2005 ein ambulantes Schmerzprogramm bei ihnen absolviert habe (S. 3 lit. B). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, dass eine mögliche Einschränkung für eine Arbeitstätigkeit vorwiegend im psychosozialen Bereich liege (S. 3 lit. B). Eine psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers sei unerlässlich (S. 4 lit. D.7).
3.3     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, FMH für Innere Medizin, führte im Bericht vom 24. April 2006 (Urk. 7/14/1-3) aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem Jahre 2000 bei ihm in Behandlung (S. 2 lit. D.1).
Als Diagnosen nannte er die folgenden (S. 1 lit. A):
- Status nach Verkehrsunfall im April 2000 mit
- HWS-Distorsionstrauma
- Instabilität C3/C4 und C4/C5
- chronischem Panvertebralsyndrom
- leichte Diskusprotrusion mediolateral C6/7
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskuläre Dysbalance
- depressive Entwicklung bei psychosozialer Belastungssituation
- aktuell mittelschwere Depression
Der Beschwerdeführer habe über eine Lärmempfindlichkeit, Durchschlafstörungen und Rückenschmerzen geklagt. Linksseitig bestünden nuchale Schmerzen. Die Schmerzen würden in die linke Schulter bis zur Hand ausstrahlen. Die Bewegung (Rotation und Lateralflexion) der HWS und der LWS verursache massive Schmerzen (S. 2 lit. D.4).
Es habe sich eine stark depressive Grundstimmung des Beschwerdeführers gezeigt. Zudem bestünden massive muskuläre Verspannungen nuchal beidseits. Alle Processi spinosi seien druckschmerzhaft. Alle Facettengelenke an der HWS seien schmerzhaft. Die HWS-Beweglichkeit sei stark eingeschränkt, bei der LWS sei beidseitig die Lateralflexion blockiert. Beim Schulterhochstand links habe sich eine aktive Schulterabduktion von maximal 110 Grad und eine Schulteranteversion von maximal 105 Grad ergeben (S. 2 lit. D.5).
Sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser bestehe seit 21. Oktober 2004 als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B, S. 1 oben).
Im Beiblatt betreffend Arbeitsbelastbarkeit vermerkte Dr. E.___ gewisse Einschränkungen unter anderem bezüglich des Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg sowie des Hantierens mit Werkzeugen und des Arbeitens über Kopfhöhe oder auf Leitern und attestierte sowohl für die bisherige Tätigkeit als Gipser als auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/14/4-5).
3.4     Am 31. Dezember 2007 erstatteten die Ärzte der Academy F.___ (F.___) ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/32) und nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6.1):
- Persistierendes zervikales und lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in linken Arm und beide Beine mit/bei
- Status nach Autounfall am 30. April 2000 und dabei wahrscheinlicher Distorsion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule
- ausgeprägte muskuläre Dysbalance
- kyphotische Fehlhaltung der Halswirbelsäule, verminderte Kyphose thorakal und Lordose lumbal
- mediolateral rechtsseitig Diskusprotrusion C6/7
- 2000 Nachweis Instabilität C3/4 und C4/5, 2004 keine radiologischen Hinweise mehr für Instabilität
Als weitere Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/32 S. 13 Ziff. 6.2).
Im psychiatrischen Fachgutachten hielt Dr. med. G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Beschwerdeführer habe nebst den Rückenschmerzen über eine zunehmende Ängstlichkeit geklagt. Auch sei er zittrig und nervös. In der Nacht habe er Albträume und am Tag gehe er nur wenig nach draussen, weil der den Eindruck habe, dass die Leute über ihn sprechen und ihn anschauen würden (Urk. 7/31/11-15 S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er zu Hause meist fern sehe. Die Haushaltsarbeiten erledige er mit seinem Bruder, mit welchem er in einer Mietwohnung zusammenlebe. Er pflege zu allen Geschwistern und den Eltern einen guten und regelmässigen Kontakt. Seine zweite Ehe sei im März 2004 getrennt worden, die Ehefrau sei zusammen mit seiner jüngsten Tochter in sein Heimatland zurückgekehrt. (Urk. 7/31/11-15 S. 2 f.).
Dr. G.___ hielt des Weitern fest, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Das formale und inhaltliche Denken sei kohärent. Es gebe keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei der Beschwerdeführer gut modulationsfähig. Er mache einen eher dysthymen Eindruck (Urk. 7/31/11-15 S. 4).
Zusammengefasst hielt Dr. G.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 7/32 S. 12).
Im rheumatologischen Fachgutachten hielt Dr. med. H.___, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, fest, der Beschwerdeführer habe über Kopf-, Nacken-, Schulter- und Kreuzschmerzen geklagt. Überdies leide er unter krampfartigen Schmerzen in den Beinen und im linken Arm. Die Armschmerzen träten auf, wenn er sich Sorgen um seine Gesundheit mache, Angst habe oder Druck ausgesetzt sei (Urk. 7/31 S. 3).
Dr. H.___ führte sodann aus, eine klinische Untersuchung sei infolge sofortigem muskulärem Gegenspannen nur beschränkt möglich gewesen. Radiologisch lasse sich als Auffälligkeit eine Kyphosierung im Bereich der Halswirbelsäule finden, die früher festgestellte Instabilität bestehe nicht mehr. Neu bestehe indessen eine medial rechtsseitige Diskusprotrusion auf Höhe C6/7. Die neurologische Untersuchung der rechten oberen Extremität sei unauffällig. Auffallend sei eine ausgesprochene Fehlhaltung mit deutlichem Schulterhochstand links und Streckhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule. Die radiologischen Befunde seien gering. Es bestünden keine Hinweise für eine Läsion im Bereich der Halswirbelsäule. Die objektiven Befunde seien insgesamt gering (Urk. 7/32 S. 10 f.).
Zusammengefasst hielt Dr. H.___ fest, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht aufgrund der chronischen Schmerzproblematik körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Daraus folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser. Für körperlich leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers sowie ohne dauerndes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/32 S. 11).
Die Schlussfolgerungen des Gutachtens wurden in einer multidisziplinären Besprechung erarbeitet (vgl. Urk. 7/32 S. 13 Ziff. 7). Insgesamt attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer im Umfang von 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/32 S. 14 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.3).
In der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten Ergänzung zum Gutachten führte der Gutachter Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom 4. August 2008 im Wesentlichen aus, dass eine psychiatrische Begleiterkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung nicht habe festgestellt werden können. Bei der Exploration habe die vormals von Dr. E.___ beschriebene mittelschwere Depression nicht mehr festgestellt werden können, was als positives Behandlungsergebnis zu werten sei (Urk. 7/52).
3.5     Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens reichte der Beschwerdeführer sodann ein elektronisches Schreiben von Dr. med. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. November 2008 zu den Akten (Urk. 3). Darin hielt Dr. J.___ fest, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2006 behandle. Dabei habe sich eine depressive Episode mittleren Grades und ein chronisches Schmerzsyndrom nach einem Autounfall im Jahr 2000 feststellen lassen. Zudem bestehe ein dringender Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. J.___ keine Ausführungen.

4.
4.1     In Würdigung der medizinischen Akten ist zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das F.___-Gutachten abzustellen, welches die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes von medizinischen Berichten erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.6) und auch inhaltlich überzeugt. Namentlich ist es umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Somit hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung des Oberkörpers sowie ohne dauerndes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen als nicht eingeschränkt zu gelten.
Demgegenüber kann insbesondere auf die Einschätzung von Dr. E.___ nicht abgestellt werden. Denn zum einen handelt es sich bei Dr. E.___ weder um einen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie noch auf dem Gebiet der Rheumatologie. Zum anderen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Auch auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. J.___ kann nicht abgestellt werden. Denn zum einen äussert sich dieser nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, zum anderen ist weder ersichtlich, woraus Dr. J.___ auf das Vorliegen einer depressiven Episode mittleren Grades und ein chronisches Schmerzsyndrom schliesst noch wann dieselben vorgelegen haben sollen. Schliesslich kann mit Blick auf die Verschiedenheit von Gutachtens- und Behandlungsauftrag angesichts des überzeugenden F.___-Gutachtens nicht auf die abweichenden Angaben des therapeutisch tätigen Spezialarztes abgestellt werden, dessen Bericht in der Begründung der medizinischen Situation und den gezogenen Schlussfolgerungen äusserst knapp ist und zudem keine genügende Anamnese respektive Auseinandersetzung mit der medizinischen Vorgeschichte enthält. Dr. J.___ hat seinen Fokus auf die Stabilisierung des Beschwerdeführers im Sinne von therapeutischen Massnahmen und nicht auf die Attestierung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gerichtet.
4.2         Praxisgemäss stellt die blosse Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung noch kein invalidisierendes Leiden dar (BGE 130 V 352, 132 V 65). Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.3     Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung im Sinne der Rechtsprechung liegt nicht vor. Im Zeitpunkt der Begutachtung konnte keine psychiatrische Begleiterkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden. Die Symptomatik war nicht progredient, und die vormals beschriebene mittelschwere Depression war nach erfolgter medikamentöser und psychologischer Therapie nicht mehr feststellbar, wie die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. August 2008 zum Einwand des Beschwerdeführers darlegten (vgl. Urk. 7/49 und 7/52). Auf die abweichende Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. J.___ kann - wie erwähnt (vgl. Erw. 4.1) - nicht abgestellt werden.
4.4     Nicht nachgewiesen ist ferner auch einer der übrigen Faktoren, die zu einer somatoformen Störung hinzuzutreten haben. Zwar ist das Rückenleiden des Beschwerdeführers teilweise degenerativ bedingt und so gesehen chronisch, indessen sind die damit verbunden Beeinträchtigungen funktionell nicht von grosser Tragweite (vgl. Urk. 7/31 S. 7 f.). Von einer sozialen Isolation kann noch nicht gesprochen werden, lebt er doch mit seinem Bruder zusammen und unternimmt regelmässige Spaziergänge (vgl. Urk 7/31 S. 13 und 7/32 S. 9). Zwar liegen Ansätze einer sogenannten Flucht in die Krankheit vor, indessen ist nicht dargetan, dass es sich bereits um einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf handelt. Nicht gesprochen werden kann ferner von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführten Behandlungsbemühungen und intakter Behandlungsmotivation mit genügender Eigenanstrengung. Die ausgewiesene Selbstlimitierung des Beschwerdeführers spricht dagegen.
4.5         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zwar in der angestammten schweren Tätigkeit als Gipser nicht mehr, hingegen in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig, in den eingeholten ärztlichen Unterlagen eine hinreichende Stütze findet. Der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers kann hingegen nicht gefolgt werden.

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin vorliegend auf das Jahr 2005 (vgl. hierzu Urk. 7/14/1-3 S. 1 lit. B, Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG).
5.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
5.3         Auszugehen ist deshalb vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Gipser bei der Y.___ (vgl. Urk. 7/6). Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht und unbestrittenermassen von einem jährlichen Valideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 62'105.-- aus (Urk. 2 S. 2).
Dieser Betrag ist der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2005 anzupassen, und zwar, da die Branchenzugehörigkeit feststeht, nicht der allgemeinen, sondern der branchenspezifischen. Diese betrug 1.1 % im Jahr 2005 (Lohnentwicklung 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2007, Tab. T1.1.93, Nominallohnindex Männer 2002-2006, S. 30, lit. F).
Somit betrug das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2005 rund Fr. 62'788.-- (Fr. 62'105.-- x 1.011).
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2004 von 41,6 Stunden, seit 2006 von 41,7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5         Vorliegend ist demnach für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen und es ist auf das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen. Dieses belief sich im Jahr 2004 auf monatlich Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tab. TA1, Anforderungsniveau 4, Total, Männer). Unter Berücksichtigung der männerspezifischen generellen Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2005 sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2005 von 41.6 Stunden ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2005 von Fr. 4'814.45 pro Monat (Fr. 4'588.-- x 1.009 : 40 x 41.6), mithin rund Fr. 57'773.-- pro Jahr (Fr. 4'814.45 x 12).
5.6     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 41 Jahre alt (vgl. Urk. 7/3 S. 1 Ziff. 1.3). Bei der Y.___ war er insgesamt zirka 6 Jahre lang tätig. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 7/4). Die im Zumutbarkeitsprofil formulierten positionellen Anforderungen und Gewichtslimiten schränken das in Frage kommende (Lohn-) Spektrum ein. Nicht abzugsrelevant sind indessen allfällige - invaliditätsfremde - Sprachschwierigkeiten.
Die Beschwerdegegnerin hat den leidensbedingten Abzug unter pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens (vgl. BGE 132 V 399 Erw. 3.3) auf 10 % geschätzt, weshalb es damit sein Bewenden hat.
Zusammenfassend ergibt sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2005 von rund Fr. 51'995.-- (Fr. 57'773.-- x 0.90).
5.7     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 62'788.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 51'995.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'793.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 17 % ergibt.
Somit liegt der Invaliditätsgrad unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % und es besteht kein Rentenanspruch.
Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Vereinigung ''Mergim Tared''
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).