Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 15. Juli 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 im ehemaligen Jugoslawien (Kroatien) geborene A.___ war vom 19. April 1982 bis am 18. August 1996 bei der B.___ als Bauarbeiter angestellt, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag im September 1994 war (Arbeitgeberauskunft vom 6. November 1995, Urk. 18/7; Antrag auf Übergangstaggeld vom 14. Oktober 1996, Urk. 18/19). Am 19. Oktober 1995 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 18/3). Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle am 21. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. April 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine halbe Härtefallrente zu (Urk. 18/35).
Am 21. Dezember 1998 reichte A.___ bei der IV-Stelle ein Revisionsbegehren ein (Urk. 18/38). Die IV-Stelle holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein und gab bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches diese am 22. Mai 2000 erstattete (Urk. 18/53). Mit Verfügung vom 4. August 2000 erhöhte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 59 % und sprach mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ordentliche halbe Rente zu (Urk. 18/57). Anlässlich eines im Jahr 2002 durchgeführten amtlichen Revisionsverfahrens, stellte die IV-Stelle fest, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Mitteilung vom 23. Dezember 2002, Urk. 18/71). Mit Revisionsbegehren vom 11. Februar 2004 machte A.___ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 18/73). Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 fest, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 18/82). Auf die vom Versicherten am 24. November 2004 erhobene Einsprache (Urk. 18/84) trat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 nicht ein (Urk. 18/88).
1.2 Mit Eingabe vom 3. März 2008 machte A.___ erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 18/92). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 7. März 2008, Urk. 18/93) und holte bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, einen Arztbericht ein (Urk. 15/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Juni 2008, Urk. 18/98) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 das Revisionsbegehren von A.___ ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 machte A.___ gegenüber der IV-Stelle geltend, er sei mit der Verfügung vom 10. Oktober 2008 nicht einverstanden (Urk. 1/1). Am 10. November 2008 teilte er der IV-Stelle auf deren Frage mit, dass seine Eingabe vom 22. Oktober 2008 als Beschwerde zu behandeln sei (Urk. 1/2). Die IV-Stelle leitete daraufhin die Beschwerde ans hiesige Gericht weiter (Urk. 3). Mit Verfügung vom 24. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt werde und um darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt werde (Urk. 5). Am 2. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte Beschwerde ein (Urk. 9). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2009 um Abweisung der Beschwerde ersucht (Urk. 17) und zum neu eingereichten Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 12. Januar 2008 (Urk. 15) innert Frist keine Stellung genommen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Februar 2009 als geschlossen erklärt (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten, weshalb grundsätzlich auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen ist (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und er demzufolge Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat. Die Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2008 (Urk. 2), mit dem Zustand im Zeitpunkt des durch Verfügung vom 25. Oktober 2004 (Urk. 18/82) abgeschlossenen Revisionsverfahrens. Damals wurde letztmals eine vollständige Sachverhaltsabklärung inklusive Einkommensvergleich vorgenommen. Da im Revisionsverfahren von 2004 keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum mit Verfügung vom 4. August 2000 (Urk. 18/57) abgeschlossenen Revisionsverfahren festgestellt wurde, sind die in jenem Verfahren gemachten medizinischen Abklärungen ebenfalls miteinzubeziehen.
2.2
2.2.1 Die MEDAS hielt in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2000 (Urk. 18/53), welches als Grundlage für die Zusprache der halben ordentlichen Rente diente, (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) Polyarthrosen (ICD-10 M15.0) differentialdiagnostisch mechanisch-degenerativ/Kristallarthropathie, (3) eine Periarthropathia humeroscapularis beidseits rechtsbetont bei beginnender Omarthrose rechts, (4) ein Lumbospondylogenes Syndrom beidseits und (5) ein Zervikovertebralsyndrom fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die MEDAS (1) einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, differentialdiagnostisch Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.1), (2) eine Hyperurikämie, (3) eine arterielle Hypertonie und (4) eine Dyslipidämie. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, vornehmlich in sitzender Position zu arbeiten und zwischenzeitig die Position zu wechseln respektive herumgehen zu können, unter Vermeidung von Zwangspositionen, bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 13-15).
2.2.2 Im mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 abgeschlossenen Revisionsverfahren hielt die E.___ mit Bericht vom 4. Oktober 2004 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Pangonarthrose links bei Polyarthrose, (2) eine Gonarthrose rechts mit Status nach arthroskopischer Meniskektomie 1993, valgisierender Tibiakopf-OT 1996, (3) ein metabolisches Syndrom und (4) einen Status nach Schwindelepisode mit Verdacht auf hypertensive Entgleisung bei Medikamenten-Malcompliance fest. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die E.___ eine arterielle Hypertonie. Bezüglich der Arbeitsbelastbarkeit seien keine spezifischen Untersuchungen durchgeführt worden. Eine berufliche Umstellung sei sicherlich zu empfehlen. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer maximal halbtags, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit jedoch ganztags arbeitsfähig (Urk. 18/80).
2.3
2.3.1 Dr. D.___ diagnostizierte im aktuellen Revisionsverfahren mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Polyarthrose mit Gonarthrose beidseits, Coxarthrose beidseits und Omarthrose sowie (2) eine chronische Lumbovertebralis mit Anterolisthesis L5/6 und degenerativen Veränderungen. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie ein metabolisches Syndrom an. Der Beschwerdeführer sei seit 1994 zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Zustand sei sich verschlechternd (Urk. 18/94/1-8).
2.3.2 Das F.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierte mit Bericht vom 5. Dezember 2006 (1) eine Polyarthrose mit lumbovertebralem Schmerzsyndrom, medialer und femoropatellärer Gonarthrose rechts mehr als links, Coxarthrose beidseits und Omarthrose rechts, (2) einen Alkohol-Überkonsum, (3) einen Status nach anämisierender oberer Gl-Blutung, differentialdiagnostisch nichtsteroidale Antirheumatika, Alkohol, (4) eine Adipositas, (5) eine Ponstan-Allergie, (6) eine Hyperurikämie, (7) eine arterielle Hypertonie, (8) eine Hypercholesterinämie und (9) einen Status nach Nephrolithiasis und Urolithiasis 1996. Für eine geeignete Tätigkeit schätzten sie aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/94/9-11).
2.3.3 PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Radiologie und Neuroradiologie, vom Medizinisch Radiologischen Institut, machte am 7. Juli 2008 ein MRI der Lendenwirbelsäule triplanar. Er stellte dabei eine durch eine Pseudo-Antrolisthesis L4/L5 bei Facettenarthrose hervorgerufene leichtgradige Spinalstenose und eine Einengung der Neuroforamina beidseits fest. Es lag eine deutliche Einengung des Recessus lateralis für den L5-Wurzel-Verlauf vor. Es zeigte sich zudem eine leichtgradige rechtskonvexe LWS-Skoliose mit im Übrigen normal weitem Spinalkanal (Urk. 18/101).
2.3.4 Der Beschwerdeführer wurde am 25. November 2008 in der E.___ sowohl betreffend die unteren als auch betreffend die oberen Extremitäten untersucht. Die Dres. med. H.___ und I.___, welche den Beschwerdeführer bezüglich der unteren Extremitäten untersuchten, führten als Hauptdiagnose eine symptomatische Varusgonarthrose links an. Als Nebendiagnosen nannten sie (1) eine Gonarthrose rechts mit Status nach arthroskopischer Meniskektomie 1993, valgisierender Tibiakopf-OT 1996, (2) einen Status nach symptomatischer Urolithiasis mit stationärer Therapie im J.___ 11/2008, (3) eine arterielle Hypertonie, (4) ein metabolisches Syndrom und (5) einen Status nach Schwindelepisode mit Verdacht auf hypertensive Entgleisung bei Medikamenten-Compliance (Urk. 10/1). Die Dres. med. K.___ und L.___, welche den Beschwerdeführer betreffend die oberen Extremitäten untersuchten, führten als Diagnosen ein Subacromiales Impingement links bei Intervallläsion mit ventraler transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne ohne wesentliche Retraktion, mit kranialer Partialruptur der Subscapularissehne und Luxation der langen Bizepssehne kranial mit aktivierter AC-Gelenksarthrose und bekannter Polyarthrose an. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Entwicklung seines Gesundheitszustandes machten beide Berichte der E.___ keine Angaben (Urk. 10/2).
Mit Bericht vom 17. Dezember 2008 hielten die Dres. H.___ und I.___ fest, bei entsprechendem Leidensdruck sei dem Beschwerdeführer nun als ultima ratio die Implantation einer Knie-TP links zu empfehlen. Da der Beschwerdeführer sehr jung sei, sei die endoprothetische Versorgung so lange wie möglich hinauszuzögern. Der Beschwerdeführer sei eher skeptisch eingestellt gegenüber einer Knieprothese und möchte weiterhin symptomatisch behandelt werden (Urk. 13/1).
2.3.5 Mit Bericht vom 12. Januar 2009 hielt Dr. D.___ fest, es sei zu einer Zunahme der polyarthrotischen Beschwerden, inklusive beider Kniegelenke, und zu einer Zunahme der Lumbalschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine bei deutlicher Einengung der Neuroforamina sowie Spinalkanalstenose und Anterolisthesis, welche durch Arthrose verursacht worden sei, gekommen. Zudem leide der Beschwerdeführer an Schulterschmerzen links bei Ruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne sowie an Acriomioclavicular Arthrose. Der Beschwerdeführer leide stark unter den Schmerzen und Bewegungseinschränkung und sei nur mit Mühe in der Lage, seine Alltagsaktivitäten durchzuführen (Urk. 15).
3.
3.1 Von den im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholten Arztberichten äussern sich lediglich die Berichte von Dr. D.___ zur Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Dr. D.___ hält dabei in beiden Berichten (Erw. 2.3.1 und Erw. 2.3.5) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fest. Zur Begründung führt sie jedoch lediglich die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers an. So spricht sie im Bericht vom 12. Januar 2009 lediglich von einer Zunahme der Beschwerden. Da sie diese Beschwerden aber nicht durch objektive Befunde belegt, ist ihr Bericht nicht nachvollziehbar und daher auch keine genügende Beurteilungsgrundlage. Dasselbe gilt für den zuhanden der Beschwerdegegnerin eingereichten Bericht, in welchem sie ebenfalls keine Befunde festhält. Die von Dr. D.___ angeführte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist daher nicht nachvollziehbar.
3.2 Wie ausgeführt, äussern sich die übrigen im aktuellen Revisionsverfahren eingeholten Berichte nicht zur Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Zudem machen sie auch keine Angaben, inwieweit der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist. Sämtliche im aktuellen Revisionsverfahren eingeholten ärztlichen Berichte beziehen sich zudem lediglich auf die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Zu allfälligen psychischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit machen sie keine Angaben. Die Beschwerdegegnerin hat keine Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getätigt, obwohl die MEDAS in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2000 (Erw. 2.2.1) neben somatischen Diagnosen auch eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte und diese Begutachtung durch die MEDAS die Grundlage für die Zusprache einer halben ordentlichen Rente war. Der Beschwerdeführer begründet seinen verschlechterten Gesundheitszustand zwar pauschal mit stärkeren Schmerzen. Diese müssen jedoch nicht zwangsläufig somatisch begründet, sondern können gegebenenfalls durch Zunahme der somatoformen Schmerzstörung verursacht sein. Da die Beschwerdegegnerin hierzu keine Untersuchungen getätigt hat, ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
3.3 Zusammenfassend kann anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Entwicklung seines Gesundheitszustandes nicht schlüssig beurteilt werden. Dies macht die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich, welches sich insbesondere auch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer und aus orthopädischer/rheumatologischer Sicht im Verlauf seit Oktober 2004 zu äussern hat. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).