IV.2008.01202

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 16. Juni 2010

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 X.___ verpflichtet hat, den Betrag von Fr. 83'865.-- für vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Januar 2008 zu Unrecht ausgerichtete Renten zurückzuerstatten (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. November 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2008 (Urk. 7) sowie in die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2010 (Urk. 21) und des Beschwerdeführers vom 29. April 2010 (Urk. 28),

         unter Hinweis,
         dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 12. März 2004 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % eine halbe Invalidenrente unter Bejahung eines Härtefalls bis 31. Dezember 2003 und eine Viertelsrente ab 1. Januar 2004 zugesprochen hat (Urk. 29/1),
         dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. November 2004 (Urk. 29/33) bzw. Verfügung vom 19. November 2004 (Urk. 29/57) dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2003 eine ordentliche halbe Rente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat,
         dass das hiesige Gericht die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. November 2005 in dem Sinne gutheissen hat, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (Urk. 29/76),
         dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung dieses Urteils bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ eine polydisziplinäre Abklärung veranlasste (Urk. 29/88),
         dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses Gutachten zum Schluss gekommen ist, es bestehe beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 46 % (vgl. Feststellungsblatt vom 9. Januar 2007, Urk. 29/94), weshalb sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Januar 2007 mitteilte, die bisherige Dreiviertelsrente sei auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 29/95),
         dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2007 dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zugesprochen hat (Urk. 29/125),
         dass die Beschwerdegegnerin diese Verfügung mit Verfügung vom 11. Juni 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben hat, da sie zur Erkenntnis gelangt ist, dass weitere Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 29/132), worauf das hiesige Gericht die gegen die Verfügung vom 5. März 2007 erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 15. Juni 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Urk. 29/138),
         dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 19. Juli 2007 ab dem 1. Mai 2007 weiterhin zugesprochen hat (Urk. 29/151),
         dass die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 21/143) mit Verfügung vom 14. Februar 2008 die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 1. Dezember 1999 hin aufgehoben hat (Urk. 29/169),
         dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. April 2008 die Verfügung vom 14. Februar 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat, da diese nicht eine nicht rechtskräftig zugesprochene Rente rückwirkend aufheben könne, sondern über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 1999 zu verfügen habe (Urk. 29/175),
         dass die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2008 festgehalten hat, dass das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen sei (Urk. 29/206), und sie am 22. Oktober 2008 die angefochtene Rückforderungsverfügung erlassen hat (Urk. 2),
         dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Durchführung eines neuerlichen Vorbescheidverfahrens (Urk. 23/54, Urk. 23/109) mit Verfügungen vom 12. November 2009 (Urk. 23/121-122) bzw. 14. Januar 2010 (Urk. 23/150) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40,18 % für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe Härtefallrente sowie für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Januar 2008 und ab 1. Oktober 2009 eine Viertelsrente zugesprochen hat,
         dass die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 6. April 2010 festgehalten hat, es stünden dem Beschwerdeführer nunmehr doch Rentenleistungen zu, womit sich die Rückforderung auf Fr. 56'145.-- reduziere, in welchem Umfange an der angefochtenen Verfügung festgehalten werde (Urk. 21),

         in Erwägung,
         dass vorab zu prüfen ist, ob die strittige Rückforderung der Drittauszahlung bereits aus formellen Gründen abzuweisen ist, weil die Beschwerdegegnerin ihren Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer zu spät geltend gemacht hat,
         dass der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung erlischt,
         dass es die Rechtsprechung als ausreichend betrachtet, wenn der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 Rz 39 S. 363 mit Hinweisen),
         dass, um die Voraussetzungen für die Rückerstattung beurteilen zu können, der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein müssen, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt,
         dass es für die Beurteilung des Rückerstattungsanspruchs nicht genügt, dass der Verwaltung bloss Umstände bekannt waren, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (BGE 112 V 158 E. 3a, 181 E. 4a),
         dass die angefochtene Rückforderungsverfügung am 22. Oktober 2008 ergangen ist (Urk. 2),
         dass - wie bereits erwähnt - nicht entscheidend ist, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin das Wissen und den Willen für eine Rückforderung erlangt, sondern wann sie bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, wobei es anzumerken gilt, dass dem gesamten Verlauf zu entnehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin - auch noch nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung - in beispielloser Art und Weise ihren Standpunkt bezüglich des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und den Umfang der jeweiligen Rückerstattungsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer und den Drittzahlungsempfängern mehrmals geändert hat,
         dass das MEDAS-Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Rückforderungsanspruch in medizinischer Hinsicht stützt, am 22./23. August 2006 der Beschwerdegegnerin erstattet worden ist (vgl. Urk. 29/88),
         dass Dr. Z.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin am 4. November 2006 zu diesem Gutachten Stellung genommen und es als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet hat, weshalb von einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine adaptierte Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 29/94/3),
         dass die Beschwerdegegnerin in der Folge lediglich die bisher ausgerichtete Rente herabsetzte, obwohl im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. November 2005 ausdrücklich festgehalten worden ist, es seien über den genauen Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 1999 Abklärungen vorzunehmen und gestützt darauf habe die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch ab Dezember 1999 neu zu beurteilen (Urk. 29/76/12),
         dass mithin keine Rede davon sein kann, dass die fehlende Rechtsgrundlage für die Rentenausrichtung ab Dezember 1999 erst durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. April 2008 (Urk. 21/175) festgestellt worden ist, sondern die Beschwerdegegnerin dies bei Aufwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit ohne Weiteres bereits dem Urteil vom 16. November 2005 hätte entnehmen können, was sich im Übrigen auch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin selbst in der Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 21/169/3) ergibt, mit welcher sie die Rente nunmehr nicht mehr für die Zukunft herabsetzen, sondern rückwirkend aufheben wollte,
         dass die Beschwerdegegnerin damit spätestens im November 2006 Kenntnis davon hatte bzw. hätte haben müssen, dass sie dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit ohne Rechtsgrundlage eine Rente ausgerichtet hat, auf welche dieser keinen Anspruch gehabt hätte,
         dass somit der Rückforderungsanspruch am 22. Oktober 2008 eindeutig verspätet erfolgt ist,
         dass der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer demnach verwirkt ist, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Gutheissung der Beschwerde führt,
         dass es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), weshalb das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist,
         dass der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
         dass diese unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und diese im Hinblick auf die am 15. Januar 2009 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:

1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2008 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 28
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).