IV.2008.01204
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 23. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
Le Soldat Blickle Mathys, Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___ war zuletzt vom 1. September 1986 bis 31. Juli 2002 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/4; Urk. 8/ 76/1; Urk. 8/77/1). Am 30. September 1999 und am 19. Juli 2000 meldete sie sich mit dem Hinweis auf eine Depression erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/1/5-6; Urk. 8/1/8-14), welches Begehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 15. August 2001 (Urk. 8/26) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, abgewiesen wurde. Nach weiteren abgelehnten Leistungsbegehren (Urk. 8/34, Urk. 8/40/1-2) reichte die Versicherte am 9. April 2003 erneut ein Rentengesuch ein mit dem Hinweis auf Kopfschmerzen, Schwindel, Sehstörungen und Kraftlosigkeit (Urk. 8/45/5-6). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 wies die IV-Stelle auch dieses Gesuch ab (Urk. 8/62), und nach erfolgtem Einspracheverfahren erging am 21. Januar 2005 der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid (Urk. 8/69).
Am 12. September 2005 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 8/72/6). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/76-84), liess die Versicherte von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilen (Gutachten vom 10. Februar 2007; Urk. 8/85) und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 18. September 2007; Urk. 8/87). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/92). Nachdem die Versicherte am 17. Januar 2008 (Urk. 8/94) und ihre damalige Rechtsvertreterin am 31. Januar (Urk. 8/95) und am 10. März 2008 (Urk. 8/97) Einwände erhoben hatten, verfügte die IV-Stelle am 22. Oktober 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 21. November 2008 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und beantragen, „es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Oktober 2008 der Beschwerdeführerin eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, d.h. eine ganze Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 %. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“ (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (bis Ende 2007: Art. 7 ATSG; ab 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 7 Abs. 2 ATSG stellt des Weiteren klar, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2. Die Verwaltung stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushaltsbereich tätig wäre. Die gesundheitsbedingten Einschränkungen würden im Erwerbsbereich - bei einer gemäss der Psychiaterin Dr. Z.___ geschätzten 50%igen Arbeitsfähigkeit - 23 % und im Haushaltsbereich 38.5 % betragen. Der aufgrund dessen ermittelte Invaliditätsgrad von 28.49 % (14.86 % + 13.63 %) begründe keinen Rentenanspruch (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet die prozentuale Aufteilung der beiden Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushaltführung nicht, ist hingegen der Ansicht, dass sie nicht mehr arbeiten könne, im Haushalt zu 74.5 % eingeschränkt sei und somit Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1).
3.
3.1 Im Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 (Urk. 8/69) hielt die IV-Stelle fest, die Beschwerdeführerin sei sowohl aus psychischer als auch aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie sich insbesondere auf das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie FMH und für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 8/56 und Urk. 8/59), abstützte. Als Hauptdiagnosen erwähnt wurden psychosomatische Beschwerden mit Schwindel, migräneartigen Kopfschmerzen und Sehstörungen, Überbelastung mit zwei vorschulpflichtigen Kindern, von denen eines erst zwei Monate alt sei, ein Status nach zweimaligem Abort, Hyperventilation, instabiler Blutdruck und Rückenbeschwerden (Urk. 8/60).
3.2
3.2.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der zu beurteilenden Verfügung vom 22. Oktober 2008 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Im Bericht vom 18. Oktober 2005 erhoben die verantwortlichen Ärzte der Klinik B.___ (Private Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) - wo die Beschwerdeführerin vom 15. Februar bis 1. April 2005 stationär behandelt wurde - die Diagnose einer anhaltenden somatischen Schmerzstörung (ICD10 F45.5), die seit 1989 bestehe (Urk. 8/78/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 8/78/2), nach der Entlassung aus der Klinik habe noch keine Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 8/78/3).
3.2.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, bei der die Beschwerdeführerin seit Januar 2000 in Behandlung stand, diagnostizierte mit Bericht vom 3. November 2005 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4), eine mittelschwere Depression und eine isolierte Phobie mit vegetativer Symptomatik wie Schwindel (Urk. 8/79/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und sie sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Familienmitgliedern angewiesen. Ihr Vater müsse sie jeden Tag unterstützen (Urk. 8/79/2).
3.2.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, erhob mit Bericht vom 12. Februar 2006 die aus seiner Sicht arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen eines Angstsyndroms und einer somatoformen Schmerzstörung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. Juli 1998 als Hilfsarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/80/1). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Je nach Arbeit sei sie ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/80 S. 2 und 4).
3.2.4 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und seit Januar 2005 der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, diagnostizierte am 10. Februar 2006 zuhanden von Dr. D.___ ein depressives Zustandsbild mittleren Grades mit somatischem Syndrom (ICD10 F32.11), eine Panikstörung (ICD10 F41.0) sowie multiple Somatisierungsstörungen (ICD10 F45.3; F45.4) bei einfach strukturierter Persönlichkeit und hielt Folgendes fest: „Der Verlauf ist seit dem akuten Auftreten des Leidens offensichtlich sich verschlechternd. Bisherige Versuche, ambulant und stationär, den Zustand positiv zu beeinflussen, sind gescheitert. Deutliche Chronifizierung, aber auch zunehmende Verunsicherung der Patientin, wie sie ihr „unfassbares“ Leiden interpretieren soll; dabei eigene Konstrukte, die vom Grad der Überzeugtheit her gesehen sicherlich überwertig sind, ja mitunter den Anschein erwecken, ans Wahnhafte zu grenzen. [...] dass hier praktisch keine Behandelbarkeit mehr vorliegt; die Wahrscheinlichkeit einer restitutio ad integrum muss als äussert klein, die Prognose als infaust bezeichnet werden.“ (Urk. 8/82/2-3). Am 3. Mai 2006 diagnostizierte er zuhanden der IV-Stelle ein depressives Zustandsbild mittleren Grades mit somatischem Syndrom, isolierte Phobien, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, multiple dissoziative - und Somatisierungsstörungen. Es bestehe eine Therapieresistenz. Die Störung habe sich schleichend entwickelt. Von psychiatrischer Seite her dürfe die Arbeitsunfähigkeit auf 50 bis 60 % geschätzt werden, dies seit etwa 1997. Der Gesundheitszustand sei „sich verschlechternd“ (Urk. 8/84/2). Seines Erachtens dürfte es sich um den Endzustand einer komplexen Störung handeln (Urk. 8/ 84/3).
3.2.5 Mit psychiatrischem Gutachten vom 10. Februar 2007 erhob Dr. Z.___ zuhanden der IV-Stelle die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD10 F45.4) mit der Differentialdiagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD10 F45.1) und einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD10 F40.01). Unterschiedliche Schweregrade von Depression und Angst würden die Somatisierungsstörungen begleiten. Diese müssten nicht separat diagnostiziert werden, es sei denn, sie seien sehr deutlich und anhaltend und rechtfertigten damit eine eigene Diagnose (Urk. 8/85/6-7). Dies sei vorliegend bei der Agoraphobie der Fall, diese liege deutlich und anhaltend vor (Urk. 8/85/8). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der Angsterkrankung auch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 %. Beizupflichten sei der Einschätzung von Dr. E.___, der von einer infausten Prognose spreche, was bedeute, dass sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin weiterhin chronifizieren, die Invalidisierung also zunehmen werde. Seit wann die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, sei nicht genau festzulegen. Da jedoch die Klinik B.___ keine Angsterkrankung diagnostiziert habe, könne davon ausgegangen werden, dass das „jetzige Ausmass erst nachfolgend aufgetreten“ sei (Urk. 8/85/9). Wenn man theoretisch annehme, dass es sich um eine Schmerzstörung handle, wobei diese im vorliegenden Fall keine Arbeitsunfähigkeit bedinge, dann sei die „Möglichkeit zur Willensanstrengung klein“. Die Beschwerdeführerin habe bereits eine ambulante und zwei stationäre Behandlungen gemacht; die Behandlungsergebnisse seien durchwegs unbefriedigend bei eindeutiger Eigenanstrengung; die soziale Isolation sei fast vollständig, und es bestehe „eine zusätzliche komorbide Störung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter Symptomatik“ sowie ein „verfestigter therapeutischer innerseelischer Verlauf“ (Urk. 8/85/10).
3.2.6 Laut dem Bericht „Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt“ vom 18. September 2007 (Urk. 8/87) hielt die Beschwerdeführerin anlässlich des Besuches durch die Abklärungsperson fest, sie habe seit zehn Jahren Beschwerden. Es bestünden Kopfschmerzen, Verspannungen, Herzrhythmusstörungen und Schwindel; sie leide an Müdigkeit und Angst, sei vergesslich und ruhelos. Lärm ertrage sie schlecht und ziehe sich zurück. Weil sie nicht gerne alleine sei, komme während der Woche der Vater vorbei, welcher in der Nachbarschaft wohne. Im Haushalt erledige sie zwar immer wieder Arbeiten, stosse aber an ihre Grenzen und müsse sich hinlegen und erholen. Insgesamt stellte die Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der Mithilfe des Ehemannes und des Vaters (zur erheblichen Relevanz der Schadenminderungspflicht bei der Invaliditätsbemessung von im Haushalt tätigen Versicherten vgl. BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen), folgende Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt fest:
Bereich Gewichtung Einschränkung Behinderung
Haushaltführung 5 % 0 % 0 %
Ernährung 40 % 40 % 16 %
Wohnungspflege 20 % 50 % 10 %
Einkauf, Besorgungen 10 % 50 % 5 %
Wäsche, Kleiderpflege 10 % 30 % 3 %
Kinderbetreuung 15 % 30 % 4.5 %
Verschiedenes 0 % 0 % 0 %
TOTAL 100 % 38.5 %
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. Februar 2007 (Urk. 8/85), auf das die IV-Stelle ihre Verfügung vom 22. Oktober 2008 in medizinischer Hinsicht abstützt (Urk. 2; Urk. 8/89), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge durchaus einleuchtend. Die gezogenen Schlussfolgerungen werden in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) grundsätzlich gerecht.
4.2 Dennoch kann zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden, wurde es doch, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet, am 10. Februar 2007 und damit 20 Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung (vom 22. Oktober 2008) erstellt. Dies alleine ist unter dem Aspekt, dass der behandelnde Psychiater und die psychiatrische Gutachterin explizit von einer zunehmenden Verschlimmerung beziehungsweise einer zu erwartenden zunehmenden „Invalidisierung“ sprechen, nicht unproblematisch. Der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 13. März 2007 (Urk. 8/89/6) ist ferner zu entnehmen, dass dieser aufgrund der medizinischen Akten eine Revision bereits nach 12 Monaten für notwendig hielt, also auf einen immerhin ein halbes Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung liegenden Zeitpunkt. Zwischen dem Gutachten von Dr. Z.___ beziehungsweise der Stellungnahme von Dr. F.___ und dem Erlass der angefochtenen Verfügung wurden indes keine weiteren medizinischen Abklärungen getätigt. Das psychiatrische Gutachten vom 10. Februar 2007 kann folglich nicht für den gesamten, vorliegend interessierenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 22. Oktober 2008 als medizinische Grundlage gelten. Die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen sind noch älteren Datums und weniger umfassend als das Gutachten von Dr. Z.___.
Ebenso wenig kann bei der gegebenen unvollständigen Aktenlage auf eine Arbeitsunfähigkeit in dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Umfang (100 %; vgl. Urk. 1 S. 10) geschlossen werden. Für die Beantwortung der Frage, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, und wenn es darum geht, über das Ausmass der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden, ist rechtsprechungsgemäss ein voll beweiskräftiges fachärztlich-psychiatrisches Gutachten erforderlich (vgl. bereits AHI 2000 S. 159 Erw. 4b). Im Übrigen attestiert keiner der psychiatrischen Fachärzte der Beschwerdeführerin längerfristig eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass (vgl. Erw. 3.2.1, 3.2.4 und 3.2.5).
4.3 Da es nach dem Gesagten an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin im entscheidrelevanten Zeitraum fehlt, wird die Verwaltung eine ergänzende psychiatrische Abklärung, vorzugsweise in Form einer Gutachtensergänzung durch Dr. Z.___, unter Einbezug eines aktuellen Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. E.___, einholen. Vor diesem Hintergrund und in Kenntnis der im Erwerbsbereich vorhandenen Belastungssituationen (vgl. BGE 134 V 9 Erw. 7.3) wird der Haushaltsabklärungsbericht vom 18. September 2007, der im Übrigen mehr als ein Jahr vor Verfügungserlass erstellt wurde, einer kritischen Überprüfung zu unterziehen sein. Grundsätzlich stellt der Abklärungsbericht im Haushalt zwar auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung der psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 Erw. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.1 mit Hinweisen).
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).