IV.2008.01205
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 21. November 2008, mit welcher X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente (Urk. 1), es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und es seien dem Unterzeichnenden die gesamten Akten zuzustellen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 15. Januar 2009 (Urk. 6),
die Replik der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2010, mit welcher sie - unter anderem unter Hinweis auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs - die Gutheissung der Beschwerde beantragen lässt (Urk. 10), sowie die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2009, worin diese weiterhin auf Abweisung der Beschwerde schliesst (Urk. 13),
in Erwägung, dass
die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht und dies im Wesentlichen damit begründen lässt, dass ihr das von der IV-Stelle veranlasste medizinische Gutachten des Instituts Y.___ vom 16. April 2008 vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei (Urk. 1),
die Beschwerdegegnerin zwar einräumt, dass durch diese Unterlassung der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, die Beschwerdegegnerin jedoch vorbringt, der Mangel könne geheilt werden, indem die Versicherte im vorliegenden Verfahren Gelegenheit erhalte, zu dem mittlerweile vorliegenden Gutachten Stellung zu beziehen, weshalb die Sache nicht zur Gewährung des Gehörsanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (Urk. 6, vgl. auch Urk. 13),
die Rüge der Gehörsverletzung - da formeller Natur - vorab zu prüfen ist,
in weiterer Erwägung, dass
gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt (Satz 1) und die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ; IVV),
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens darin besteht, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 106 Erw. 2.7),
die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mittels Verfügung entscheidet, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV),
die versicherte Person im Vorbescheidverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat, was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 152 Erw. 4a mit Hinweisen),
der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt, wobei rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle ausnahmsweise davon vorbehalten sind, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen),
eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge hat, wovon nur ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 Erw. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2010 in Sachen M., 9C_617/2009, Erw. 2.1-2.2),
in weiterer Erwägung, dass
aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien denn auch nicht streitig ist, dass die IV-Stelle, nachdem sie den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente zunächst in medizinischer und erwerblicher Hinsicht abgeklärt und bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durchgeführt hatte, mit Vorbescheid vom 2. März 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hat, sie jedoch als Folge des von der Beschwerdeführerin am 2. April 2007 erhobenen Einwandes (Urk. 7/33) beziehungsweise des daraufhin bei der Klinik Z.___ eingeholten ärztlichen Berichtes vom 17. September 2007 (Urk. 7/42) das Institut Y.___ mit der Begutachtung der Versicherten beauftragt hat; das Y.___ sein Gutachten am 16. April 2008 erstattet hat (Urk. 7/49), und dass die IV-Stelle in der Folge das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 abgewiesen hat, jedoch ohne dass sie der Versicherten vor Erlass derselben Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten des Y.___ eingeräumt hätte,
sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, dass die IV-Stelle das Leistungsbegehren massgeblich gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens des Y.___ abgewiesen hat (vgl. Urk. 2),
dem Gutachten des Y.___ für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nach dem Gesagten entscheidende Bedeutung zukam, weshalb es fraglos unerlässlich gewesen wäre, der Versicherten - vor Erlass der angefochtenen Verfügung - das rechtliche Gehör zu diesem Beweisergebnis zu gewähren; dies denn auch von der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zu Recht nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 6),
diese Vorgehensweise im Ergebnis jedoch einer Auslassung des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens entspricht, würde doch ein - wie vorliegend - zunächst zwar korrekt durchgeführtes Vorbescheidverfahren seines Sinnes und Zweckes völlig entleert, könnten entscheidende Abklärungen nach Durchführung desselben vorgenommen werden, ohne dass den Betroffenen im Anschluss daran nochmals gleichwertige Verfahrensrechte wie im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zustünden,
unter den gegebenen Umständen daher - gleich wie in Fällen, in welchen das in Art. 57a IVG vorgeschriebene Vorbescheidverfahren nicht durchgeführt worden ist - eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden muss, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 23. Oktober 2001, I 532/00),
die angefochtene Verfügung daher - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst und desungeachtet, dass beschwerdeweise ausschliesslich materielle Anträge gestellt worden sind (vgl. Urk. 1 S. 2 und Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Urk. 13) - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Verwaltungsverfahren unter ausreichender Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin durchführe und hernach über den Anspruch neu befinde,
eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend umso weniger in Betracht fallen kann, als die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat rügen und - im Bewusstsein um die allenfalls eintretende Verfahrensverzögerung - die Möglichkeit einer Heilung der Verletzung ausdrücklich hat verneinen lassen (Replik, Urk. 10 S. 2), ist doch unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin an einem formell richtigen Verfahren mehr liegt als an einer möglichst beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. BGE 124 V 392, BGE 119 V 218),
das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ist, wobei die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen sind,
die Versicherte bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten hat, welcher sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemisst, und dieser vorliegend auf Fr. 2'600.-- festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).