Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, verfügt über keine abgeschlossene Lehre (vgl. Urk. 8/2/26). Ab Januar 2006 arbeitete er bei der Y.___ als Logistikmitarbeiter (Urk. 8/8). Am 6. September 2007 war er als Beifahrer in einen Verkehrsunfall involviert und erlitt dabei neben multiplen Kontusionen eine Commotio Cerebri sowie ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (Urk. 8/2/15, Urk. 8/2/87). Die gleichentags veranlassten Röntgenbilder der Halswirbelsäule und die Computertomographie des Schädels enthielten keine Anhaltspunkte für posttraumatische Veränderungen (vgl. Urk. 8/2/19). In der Folge war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig (Urk. 8/2/46, Urk. 8/2/58). Nach einem Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___, nahm er ab dem 24. März 2008 bei der Y.___ eine leichtere Tätigkeit in der Wareneingangskontrolle in einem 50%-Pensum auf (Urk. 8/2/7). Ab 1. Juli 2008 wurde er von seinem Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, wieder arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/6/6). Per 30. September 2008 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 8/8/2+4).
Der Versicherte meldete sich am 26. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten des Unfallversicherers bei und tätigte eigene erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 8/2, Urk. 8/4, Urk. 8/6, Urk. 8/8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/12, Urk. 8/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 18. November 2008 Beschwerde erheben und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung beruflicher Massnahmen, eventualiter von finanziellen Leistungen, beantragen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Personen haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
3.
3.1 Die IV-Stelle stellt sich gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) auf den Standpunkt, ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 2, Urk. 8/10/4, Urk. 8/19/2). Demgegenüber bejaht der Beschwerdeführer das Vorliegen eines solchen Schadens. Eine Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit verneint er und die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit erachtet er im Umfang von 50 % als zumutbar (Urk. 1).
3.2 Nach dem Unfall bestand ärztlicherseits attestiert eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/2/58). Der Beschwerdeführer wurd zunächst konservativ behandelt (vgl. Urk. 8/2/58). Auf Veranlassung seines Hausarztes, Dr. A.___, befand er sich vom 7. Januar bis 2. Februar 2008 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ (Urk. 8/2/15, Urk. 8/2/46). Während des Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer konsiliarisch von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht, welcher eine leichte Anpassungsstörung vom leicht depressiven, vor allem aber ängstlichen Typ (Code F43.22 der Internationalen Klassifikation psychischer Störung, ICD-10), diagnostizierte. Eine posttraumatische Belastungsstörung schloss er aus. Er erklärte, aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit voll einsetzbar. Er nehme an, es werde eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht resultieren. Aus rein psychiatrischer Sicht solle der Versicherte mit einer 50%igen Arbeitsleistung beginnen und diese dann über die kommenden Monate auf 100 % steigern. Die langsame Steigerung habe eine bessere Stabilisierung der Reintegration zur Folge (Bericht vom 22. Februar 2008, Urk. 8/2/24-27).
Die Ärzte der RehaKlinik Z.___ diagnostizierten im Bericht vom 18. März 2008 aus somatischer Sicht ein persistierendes zervikozephales Schmerzsyndrom und eine vegetative Dysregulation bei einem Status nach Verkehrsunfall vom 6. September 2007 mit einer erlittenen Commotio cerebri und einem HWS-Distorsionstrauma. Sie führten aus, bei Eintritt hätten vor allem persistierende Kopf- und Nackenschmerzen über die ganze Wirbelsäule, Schmerzen im Schultergürtel beidseits sowie leichte Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand im Vordergrund gestanden. Durch die physiotherapeutischen Behandlungen seien in Bezug auf die Schmerzen einige Fortschritte erzielt worden. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule, insbesondere die Rotationsfähigkeit, habe sich deutlich gebessert. Indessen seien vor allem bei längerem Sitzen ab 10 Minuten verstärkt Schmerzen im Nacken- und lumbalen Bereich aufgetreten. Auf der Aktivitätsebene seien Übungen zur Stärkung der ventralen Rumpfmuskulatur durchgeführt worden, unter anderem Bankdrücken mit 10 kg, Kniebeugen mit 6 kg und Über-Kopf-Drücken mit zweimal 2 kg. In der Ergotherapie habe die Belastbarkeit ebenfalls gesteigert werden können, so dass Arbeitsaufträge über 45 Minuten mit mehreren kleineren Unterbrüchen möglich geworden seien. Es seien verschiedene Tätigkeiten wie das Stapeln von Stühlen (Einzelgewicht zwischen 7 bis 9 kg, auch zwei Stühlen miteinander), Versorgen von Tonpaketen aus Europaletten (Einzelgewicht 10 kg) und das Lagern von Holzplatten trainiert worden. Der Versicherte sei in der Lage gewesen, die ergonomischen Prinzipien auch bei anderen Tätigkeiten anzuwenden. Lediglich für die Rückendisziplin habe er noch Rückmeldungen benötigt. Zudem seien noch bestehende Schwierigkeiten bei der Arbeitsgeschwindigkeit aufgefallen. Arbeiten am PC seien über den Zeitraum einer Therapieeinheit ohne Schmerzzunahme möglich gewesen. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, dem Beschwerdeführer sei zunächst ein 50%-Pensum in einer initial angepassten Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz möglich. Danach sei das Pensum stufenweise, in zwei- bis dreiwöchigen Abständen, jeweils um 10 % bis zum Erreichen des früheren Niveaus zu steigern. In der Aufbauphase sei auf das Heben schwerer Lasten und auf dauerhafte Überkopfarbeiten zu verzichten (Urk. 8/2/15-21).
3.3 Ab dem 24. März 2008 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit bei der Y.___ in einem 50%-Pensum wieder auf. Da die bisherige Tätigkeit im Bereich Warenausgabe als schwer einzustufen war, wurde er im Bereich Wareneingangskontrolle beschäftigt (Urk. 8/2/7). Diese Tätigkeit erwies sich indessen ebenfalls als zu streng (Urk. 8/2/2), weshalb ihn Dr. A.___ ab 1. Juli 2008 mit dem Hinweis auf einen verbliebenen Kopfschmerzenpegel ein Konzentrationsdefizit sowie Hebeeinschränkungen wieder arbeitsunfähig schrieb (Urk. 8/6/6). Auf dieser Basis richtete der Unfallversicherer alsdann wieder Taggelder aus, nachdem er zuvor ab dem 24. März 2008 solche auf der Basis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausbezahlt hatte (Urk. 3/14). Zu Handen der IV-Stelle erklärte Dr. A.___ im Bericht vom 13. Juli 2008, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halte er nach erfolgter Umschulung eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % als möglich (Urk. 8/6/6).
4.
4.1 Nachdem der Beschwerdeführer als Folge des Unfalls vom 6. September 2007 - nebst einer die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Anpassungsstörung - an einem zervikalen Schmerzsyndrom und einer vegetativen Dysregulation leidet und der Arbeitsversuch in einer leichteren als der bisherigen Tätigkeit gescheitert ist, kann entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht davon ausgegangen werden, es liege eine volle Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und mithin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Rehaklinik Z.___ hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit überzeugt insofern, als sie auf einer Evaluation der Leistungsfähigkeit beruht. Allerdings lässt die Einschätzung dieser Ärzte, vorgenommen am 18. März 2008, einer 50%igen initial angepassten Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz, einen Bezug zum Profil einer allgemein zumutbaren anderen Tätigkeit vermissen. Dies wäre umso notwendiger gewesen, als die von ihnen angewiesene Steigerung des Pensums nicht in vorgesehener Weise stattfand, und weil praktisch ein Jahr nach dem Unfall dieser Arbeitsplatz aufgrund der Kündigung nicht mehr zur Verfügung stand. Vielmehr ist nun auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Bezug zu nehmen, wofür jedoch eine überzeugende ärztliche Einschätzung fehlt. Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen der Arbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen, insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.2 Der Beschwerdeführer widmet den grössten Teil der umfangreichen Beschwerde der Frage nach der Nachweisbarkeit organischer Unfallfolgen. Dabei stützt er sich auf ein im C.___ durchgeführtes funktionelles MRI des kraniozervikalen Übergangs vom 21. November 2007 (Urk. 1). Dieses enthielt Zeichen einer Läsion der Membranae tectoria und atlantooccipitalis posterior Grad I nach Krakenes und einer Ruptur des rechten Ligamentum alare. Des Weiteren erklärten die Ärzte des C.___, die Signalveränderungen im linken Ligamentum alare seien vereinbar mit einer drittgradigen Zerrung nach Krakenes. Zudem sei die linke Hälfte des Ligamentum transverum atlantis wohl ebenfalls ansatznahe gezerrt. Ferner bestehe eine leichte Rotationsfehlstellung des Atlas in Neutralstellung. Zur weiteren Abklärung der knöchernen Verhältnisse empfahlen sie eine Computertomographie der Halswirbelsäule (Urk. 8/2/56-57). Diese wurde am 30. November 2007 im Spital Uster durchgeführt und enthielt keine Anhaltspunkte für posttraumatische Veränderungen (vgl. Urk. 8/2/19).
Diese radiologischen Bilder wie auch die Röntgenbilder und die Computertomographie vom 6. September 2007 waren den Ärzten der Rehaklinik Z.___ bekannt (Urk. 8/2/19). Zur Frage, ob organische Unfallfolgen vorliegen, braucht vorliegend nicht abschliessend Stellung genommen werden, zumal sie für die zu bestimmende Arbeitsfähig- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht entscheidend ist. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu bemerken, dass eine medizinisch-diagnostische Methode wissenschaftlich anerkannt sein muss, damit der mit ihr erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Als wissenschaftlich erprobt gilt eine Untersuchungsart indessen erst dann, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Wie das Bundesgericht in BGE 134 V 231 erwog, stellen fMRT-Untersuchungen - und zwar unabhängig von der Methode der Funktionsuntersuchung - jedenfalls nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft kein geeignetes Beweismittel in diesem Sinne dar (Erw. 5.2-5.5). Weiter hielt es fest, dass es nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts sei, medizinisch-wissenschaftliche Kontroversen zu klären. Es bestehe daher auch kein Anlass zur Einholung eines Grundsatzgutachtens, da hievon unter den gegebenen Umständen kaum abschliessende Ergebnisse zu erwarten wären (Erw. 5.3). Dieser Entscheid ist ebenfalls für das Verfahren der Invalidenversicherung relevant. Denn das Gericht hat erkannt, dass die mangelhaft wissenschaftlich belegte Aussagekraft der fMRT-Methoden nicht nur die Schlussfolgerungen für die Unfallkausalität, sondern auch die Aussagekraft für die Zusammenhänge zwischen den mittels fMRT erhobenen Befunden und den klinischen Schmerzen betrifft.
5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Die Beschwerdeschrift ist vom Umfang her eindrücklich, was sich auch im Zeitaufwand niedergeschlagen haben dürfte. Sie ist jedoch zum grössten Teil der Frage nach der Nachweisbarkeit organischer Unfallfolgen gewidmet. Diese Frage ist, wie erwähnt, im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht entscheidend und der entsprechende Aufwand kann daher nicht berücksichtigt werden. Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, versehentlich noch nicht zugestellt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).