IV.2008.01207
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 23. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, absolvierte die Bäuerinnenschule sowie ein bäuerliches Haushaltslehrjahr. Sie war von August 1985 bis Dezember 2005 bei der Y.___ zunächst zu 100 % und aufgrund der Auswirkungen ihres Sjörgen-Syndroms ab Januar 2003 noch zu 80 % als Badangestellte beschäftigt. Aufgrund körperlicher Beschwerden wurde das Arbeitsverhältnis per Ende 2005 in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst (Urk. 13/15). Im Rahmen der beschlossenen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses liess die Y.___ die Versicherte im November 2005 im Z.___, abklären (Urk. 13/20).
Am 20. Juli 2005 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 13/7) erstellen und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin, vom 15. August 2005 (Urk. 13/11/5), von Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 6. September 2005 (Urk. 13/12) und von Dr. med. C.___, Allgemeinmedizinerin, vom 7. September 2005 (Urk. 13/13). Vom 1. Juli bis zum 15. Oktober 2006 nahm die Versicherte an einem Arbeitstraining am I.___ teil (Urk. 13/64). Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2007 kündigte die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2004 die Zusprechung einer Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % an (Urk. 13/71). Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 liess die Versicherte dagegen Einwand erheben (Urk. 13/75) und als Beilage ein Schreiben vom 16. Februar 2007 von Dr. med. D.___ von der E.___ einreichen (Urk. 13/74). Die IV-Stelle liess sodann ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. April 2008 erstellen, der am G.___ ein neuropsychologisches Teilgutachten veranlasste (Urk. 13/90/50 ff.). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 wurde der Versicherten entsprechend dem Vorbescheid ab dem 1. Juli 2004 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2008 liess X.___ am 21. November 2008 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2009 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 30. April 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 20).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen.
Die angefochtene Verfügung ist am 23. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Badangestellte seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit, beispielsweise im Haus- oder Buffetdienst, liege die Arbeitsfähigkeit bei 100 %. Durch Vornahme eines Einkommensvergleichs und nach Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 44 % und sprach der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die psychiatrische Begutachtung sei nicht unter Miteinbezug sämtlicher Akten und nicht unter vollständiger Berücksichtigung ihrer Beschwerden erfolgt. Insbesondere seien die Begutachtung durch Dr. F.___ sowie die in diesem Zusammenhang vorgenommene neuropsychologische Abklärung am G.___ ohne Kenntnis der von Dr. D.___ zuvor durchgeführten Tests erfolgt. Dr. F.___ habe ausserdem davon abgesehen, dem Teilgutachter am G.___ die vollständigen Akten zuzustellen, sondern habe sich mit der Zustellung eines Gutachtensentwurfes begnügt, der auch ihr, der Beschwerdeführerin, nicht zur Kenntnis gebracht worden sei (Urk. 1 und Urk. 17).
2.3 In der Beschwerdeantwort führte die IV-Stelle aus, dass es sich gemäss telefonischer Auskunft des G.___ beim genannten Gutachtensentwurf von Dr. F.___ lediglich um eine Auflistung der anamnestischen Akten ohne medizinische Beurteilung handle. Der Gutachtensentwurf werde deshalb vom G.___ nicht herausgegeben (Urk. 13/11).
3.
3.1 Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 2003 wiederholt kontrolliert und im Mai 2003 ihr rechtes Knie operiert hatte, hielt im Bericht vom 15. August 2005 fest, dass sie an generellen Skelettbeschwerden leide. Insbesondere beklage sie Schmerzen im Bereich der beiden Unterschenkel. Eine genaue Ursache für die Beschwerden könne aus orthopädischer Sicht nicht festgestellt werden. Durch eine konsequente physikalische Therapie und durch Senkung des Körpergewichts sei eine Reduktion der Beschwerden durchaus möglich. Sie erachte eine berufliche Umstellung für angezeigt, fand aber gleichzeitig, dass eine ca. 80%ige Tätigkeit im bisherigen Beruf zumutbar sei (Urk. 13/11).
Im Bericht vom 6. September 2005 stellte Dr. B.___ die Diagnose eines Morbus Sjörgen. Die Beschwerdeführerin leide an Morgensteifigkeiten, an ganztägigen Schmerzen in den Händen sowie zeitweise an Schmerzen in den Knien, an Migräne, an Mund-, Augen- und Nasentrockenheit sowie an rezidivierenden Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen in die Beine. Eine Prognose könne nicht gestellt werden, da der Verlauf der chronischen Erkrankung nicht voraussehbar sei. Wegen vermehrter Müdigkeit und den beschriebenen Beschwerden habe sie ab 1. Januar 2003 das Pensum auf 80 % reduziert. In ihrer angestammten Tätigkeit als Badangestellte sei sie zu 80 % arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit, ohne Arbeiten in Nässe, Kälte oder Hitze sowie mit abwechslungsreichen Arbeiten stehend, gehend und sitzend liege die Arbeitsfähigkeit ebenfalls bei 80 % (Urk. 13/12). Neben dem seit 1998 bestehenden Sjörgen Syndrom diagnostizierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, im Bericht vom 7. September 2005 eine chronische Gastritis und eine Anämie. Als therapeutische Massnahmen empfehle sie eine wöchentliche Massage sowie Akupunktur. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (Urk. 13/13).
3.2 Vom 28. bis 29. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin am Z.___ (H.___) einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung unterzogen. Im Bericht vom 6. Januar 2006 führten die Ärzte aus, es bestünden eine verminderte Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule und der Knie sowie eine Dekonditionierung, welche sich mit einem Puls- und Atemfrequenzanstieg unter Belastung zeige. Der Versicherten seien aus orthopädischer Sicht leichte bis knapp mittelschwere Arbeiten ohne Arbeiten in Hitze, Kälte oder Nässe ganztags zumutbar. Unter diesen Umständen sei die bisherige Tätigkeit in einem Hallenbad als ungünstig zu beurteilen. Um die körperliche Belastbarkeit zu verbessern, sei ein Fitness-, Kraft- und Ausdauertraining indiziert. Sollten die vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen im Sinne einer Einarbeitung durch die IV-Stelle nicht zum gewünschten Erfolg führen, sei zu einem späteren Zeitpunkt eine psychologisch-psychiatrische Evaluation vorzunehmen (Urk. 13/20).
3.3 Die am 30. November 2006 durch Dr. D.___ an der E.___ durchgeführte psychiatrische Untersuchung ergab die Diagnose einer ADHD Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10: F90.0). Es handle sich dabei um eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert. Zusätzlich habe sie schwerwiegende somatische Beschwerden, sodass eine Wiedereingliederung in die freie Wirtschaft kaum möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe starke Einschränkungen im Bereich der Impulskontrollen, der Nähe- und Distanzregulation, sowie der Einhaltung von Kommunikationskonventionen. Anhand therapeutischer Massnahmen lasse sich die Prognose nicht verbessern. Seit dem 1. Januar 2006 sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Badangestellte nicht mehr arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr noch zu 50 % zumutbar. Wahrscheinlich sei es sinnvoll, wenn sie in einem geschützten Rahmen tätig sein könnte (Urk. 13/83).
3.4 Dr. F.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 29. April 2008 bei der Beschwerdeführerin leichte kognitive Minderleistungen fest. Ausserdem diagnostizierte er eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1), welche sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, es handle sich dabei nicht um eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Ob sich die Beschwerdeführerin selbst überschätze oder sich minderwertig vorkomme, sei beides Ausdruck eines gestörten Selbstwertgefühls. Sie habe nie gelernt, ihre Person angemessen einzuschätzen. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten keine depressiven Beschwerden bestanden. Insbesondere gebe es gemäss dem neuropsychologischen Teilgutachten des G.___ vom 12. April 2008 (Urk. 13/90/50) keine Hinweise auf ein ADS. Die Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen zu verstehen und seien überwindbar. Demnach sei sie aus psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 13/90).
4.
4.1 Aus den medizinischen Unterlagen sowie dem Bericht des H.___ und des I.___ geht zusammengefasst hervor, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht aufgrund des Morbus Sjörgen in ihrer angestammten Tätigkeit als Badangestellte - welche mit grosser Hitze und Feuchtigkeit verbunden ist - nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 13/83/3, Urk. 13/20 und Urk. 13/64). Dies ist unter den Parteien soweit unbestritten und durch das Beschwerdebild und diese Diagnose hinreichend ausgewiesen.
4.2 Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage, in welchem Masse die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist und weiter, ob sie aus psychiatrischen Gründen relevante Einschränkungen erleidet. Namentlich ist zu prüfen, ob die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ abstellte.
Auffallend ist, dass sich die medizinischen Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. D.___ der E.___ in den wesentlichen Punkten widersprechen. So ergaben die Untersuchungen an der E.___ die Diagnose einer ADHD Aufmerksamkeitsdefizitstörung, der eine relevante Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit zugesprochen wurde. Dagegen kam Dr. F.___ unter Verweis auf das neuropsychologische Teilgutachten des G.___ zum Schluss, dass kein ADHD vorliegt und die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig ist. Unter derartigen Umständen ist es angezeigt, dass sich der Gutachter Dr. F.___ - zumal die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auf dessen Einschätzung abstellte - mit der gegenteiligen Fachbeurteilung detailliert auseinandersetzt und diese gegebenenfalls nachvollziehbar widerlegt. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Zwar wird im neuropsychologischen Teilgutachten des G.__ darauf hingewiesen, dass sich in den vorangehenden Berichten Divergenzen betreffend die Bestimmung des ADS-Typen ergeben hätten (Urk. 13/90/57), jedoch fehlt eine kritische Würdigung der Untersuchungen von D.___. Eine vertiefte Auseinandersetzung war aber schon deshalb nicht möglich, weil die neuropsychologischen Tests der E.___ Dr. F.___ gar nicht vorlagen (Urk. 13/82). Hingegen konnte er seine eigenen mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Tests bezüglich Persönlichkeitszüge und Persönlichkeitsstörung, nicht auswerten (Urk. 13/90/39).
Auch betreffend die Arbeitsfähigkeit gelangte Dr. F.___ - welcher der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestierte (Urk. 13/90/44) - zu einer zur allgemeinen Aktenlage abweichenden Einschätzung (Urk. 13/90/47). Während Dr. D.___ im Bericht vom 19. September 2007 festhielt, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert, welche im Zusammenhang mit ihren somatischen Beschwerden eine Wiedereingliederung in die freie Wirtschaft kaum möglich mache, weshalb es sinnvoll wäre, wenn sie eine Tätigkeit im geschützten Rahmen ausführen könnte (Urk. 13/83/3), erachtete Dr. F.___ eine übliche Tätigkeit für möglich. Die Einschätzung von Dr. D.___ deckt sich mit dem Bericht des I.___ vom 8. November 2006, worin der Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme im geschützten Rahmen empfohlen wurde. Die Beschwerdeführerin nahm damals im Rahmen einer beruflichen Massnahme von Juli bis Oktober 2006 am I.___ an zwei externen Praktikumseinsätzen im Alten- und Pflegeheim J.___ in einem Arbeitspensum zwischen 60 und 80 % teil. Dabei war sie in der Zimmerreinigung, dem Hausunterhalt, der Wäschepflege sowie im Service- und Buffetbereich tätig. Es zeigte sich, dass die Einschränkungen im Bereich der Impulskontrolle, der Nähe- und Distanzregulation sowie der Einhaltung von Konventionen für einen Arbeitgeber in der freien Wirtschaft nicht tragbar waren. Trotz wechselbelastender, behinderungsangepasster Tätigkeit kam die Beschwerdeführerin sowohl im halbgeschützten Rahmen des I.___ bei einem Pensum von 70 % als auch in den externen Praktikumseinsätzen mit Pensen zwischen 60 und 80 % deutlich an ihre Belastungsgrenzen (Urk. 13/42 und Urk. 13/64).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin beim K.___ nach einer 25-jährigen Tätigkeit per Ende 2005 aufgelöst wurde, da sie die zuvor aufgestellten Zielvereinbarungen betreffend Freundlichkeit, Verhalten und Auftreten nicht mehr einhalten konnte (Urk. 13/90/127 und 13/90/78). Seither fand sie keine neue Anstellung in der freien Wirtschaft, obwohl sie bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war. Stattdessen war sie im Rahmen einer geschützten Arbeitstelle für das L.___ in einem Einkaufszentrum tätig (Urk. 13/89/5). Ein Bericht des L.___, welcher Aufschluss über die aktuelle Arbeitssituation und die berufliche Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin hätte geben können, wurde seitens des Gutachters nicht eingeholt.
Aufgrund des Gesagten bestehen Zweifel an der Schlussfolgerung von Dr. F.___. Diese wurde ohne hinreichenden Einbezug der übrigen Akten, die sich mit dem Verhalten der Versicherten und ihrer psychischen Auffälligkeit befassen, gezogen. Insbesondere fehlt eine kritische Auseinandersetzung mit den vorangehenden ärztlichen und beruflichen Berichten. Es erweist sich demnach als notwendig, dass durch eine psychiatrische Begutachtung vollständig abgeklärt wird, ob und in welchem Masse die Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit leidet und ihr eine leidensangepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbar ist. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist demnach in diesem Sinne gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2008 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen, welche die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat (Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).