IV.2008.01211
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 17. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 2) eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 zugesprochen hatte, und zwar im Umfang einer Teilrente (Rentenskala 32),
nach Einsicht in
die Eingabe des Versicherten vom 24. November 2008 (Urk. 1), mit der er Beschwerde gegen die genannte Verfügung erheben liess mit folgenden Anträgen:
„Es sei die Invalidenrente mindestens auf Grundlage der Rentenskala 33 auszurichten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
die auf Abweisung schliessenden Vernehmlassungen der IV-Stelle vom 6. Mai 2009 (Urk. 13) und der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 29. April 2009 (Urk. 15),
die Duplik (Urk. 21) und die Repliken (Urk. 25-26), in denen an den gestellten Anträgen festgehalten wurde,
sowie die weiteren Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
laut Art. 1b (in der früheren Nummerierung: Art. 1) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) diejenigen Personen, die gemäss Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind, unter die Invalidenversicherung fallen,
somit - soweit vorliegend relevant - natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) obligatorisch versichert sind (früher: Art. 1 statt Art. 1a AHVG),
auch hinsichtlich der Beitragspflicht, der Beitragsbemessung und des Beitragsbezugs auf die entsprechenden Bestimmungen des AHVG verwiesen wird (vgl. Art. 2 f. IVG),
gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar sind, wobei es dem Bundesrat überlassen bleibt, ergänzende Vorschriften zu erlassen,
die ordentlichen Renten der AHV und IV als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung gelangen, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG), was der Fall ist, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG),
bei unvollständiger Beitragsdauer Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges besteht (Art. 38 Abs. 2 AHVG),
vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer, dem die Beschwerdegegnerin eine Teilrente gemäss Rentenskala 32 basierend auf einer Beitragsdauer von 12 Jahren und 9 Monaten zugesprochen hat, Anspruch auf eine auf einer längeren Beitragsdauer berechneten Teilrente hat,
diesbezüglich zwischen den Parteien umstritten ist, ob in den Jahren 1983 bis 1985 anrechenbare Beitragszeiten vorliegen oder nicht,
der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen liess, dass er entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch in den Jahren 1983, 1984 und 1985 in der Schweiz beitragspflichtig gewesen sei und auch Beiträge geleistet habe sowie dass er ab 26. Mai 1983 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG zu arbeiten begonnen, am 10. Juni 1983 einen Unfall erlitten habe, für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ausgerichtet habe, und er in den Jahren 1984 und 1985 teilweise wieder gearbeitet habe beziehungsweise stationär in der Rehabilitationsklinik Z.___ behandelt worden sei (Urk. 1 und 21),
sich demgegenüber die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel auf den Standpunkt stellte, dass der Beschwerdeführer, der seinerzeit als Saisonnier in die Schweiz eingereist sei, nur versichert gewesen sei, soweit er in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei und dass ein Aufenthalt zu Heilungs- und Therapiezwecken nicht zu einer Unterstellung unter die AHV geführt habe (Urk. 15),
weiter ausgeführt wurde, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Y.___ AG für den Beschwerdeführer keine Beiträge abgerechnet habe (Urk. 15),
die Beschwerdegegnerin schliesslich geltend machte, dass der Beschwerdeführer auf alle Fälle bereits anlässlich der Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung von IV-Leistungen im Jahr 1985 die seines Erachtens fehlenden Einträge hätte beanstanden müssen, wofür es jetzt zu spät sei (Urk. 15),
der Beschwerdegegnerin insoweit zuzustimmen ist, als der Aufenthalt in einem Spital oder einer Rehabilitationsklinik allein nicht zu einer Unterstellung unter die AHV/IV führt, weil dadurch ebenso wenig ein Wohnsitz (im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches beziehungsweise von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) begründet wird, wie durch die Einreise und Arbeitsaufnahme als Saisonnier, denn in beiden Fällen hielt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz auf (vgl. dazu Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Oktober 2007 in Sachen IV-Stelle Luzern gegen A., 9C_294/2007, insbesondere Erw. 6.2.2.1),
daran auch die vom Polizeiamt A.___ ausgestellte „Wohnsitzbestätigung“ (Urk. 3/4) nichts ändert, denn dabei handelt es sich offensichtlich lediglich um die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer während einiger Monate in den Jahren 1983 und 1984 im genannten Amtsbezirk gemeldet war, was für sich allein nicht reicht, um den Wohnsitzbegriff zu erfüllen,
im Übrigen auch die dem Beschwerdeführer von der SUVA ausgerichteten Taggelder der Unfallversicherung nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 2 IVG gehören (Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]),
demzufolge der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in den vorliegend relevanten Jahren 1983, 1984 und 1985 nur (aber immerhin) versichert gewesen sei, soweit er in der Schweiz (als Saisonnier) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, zutreffend ist,
aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ab 26. Juni 1983 bei der Y.___ AG angestellt war und am 10. Juni 1983 einen Berufsunfall erlitt (Unfallmeldung an die SUVA vom 13. Juni 1983 [Urk. 3/5]),
aus der Korrespondenz zwischen der SUVA und der Y.___ AG (Urk. 3/8) sowie dem Bericht der SUVA vom 12. November 1984 (Urk. 3/9) eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer - zeitweise in unfallbedingt reduziertem Umfang von 50 % - auch während Teilen des Jahres 1984 wieder bei der Y.___ AG arbeitete,
in der Unfallmeldung an die SUVA unter anderem festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer zu einem Stundenlohn von Fr. 12.-- (zuzüglich Fr. 0.50 Gratifikationsanteil pro Stunde) angestellt war und die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden pro Woche betrug (Urk. 3/5),
sich aus dem Gesagten ergibt, dass der IK-Auszug der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Urk. 3/3), der für die Jahre 1983 und 1984 kein beitragspflichtiges Einkommen ausweist, offensichtlich unrichtig ist, wobei es vorliegend offen bleiben kann, wer diese Unkorrektheit zu vertreten hat,
insoweit der Einwand der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, wonach der Beschwerdeführer diese Unrichtigkeit früher hätte rügen müssen und jetzt nicht mehr darauf zurückzukommen sei, nicht stichhaltig ist, weil gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalles unter allen Umständen (etwa sogar auch wenn früher ein entsprechender Einwand förmlich abgewiesen worden wäre) verlangt werden kann, soweit die Unrichtigkeit der Eintragungen offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird,
aus den genannten Unterlagen der SUVA sich offenkundig ergibt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1983 und 1984 ein beitragspflichtiges Einkommen bei der Y.___ AG erzielt hat,
auch der - nicht dokumentierte - Einwand der Beschwerdegegnerin, dass ihre Nachforschungen ohne Ergebnis geblieben seien (Urk. 15 S. 2), nicht überzeugt, weil - selbst wenn bei der Y.___ AG keine Lohnunterlagen aus den fraglichen Jahren mehr vorhanden sein sollten (was aber aus den Akten nicht hervorgeht) - die entsprechenden Informationen höchstwahrscheinlich bei der SUVA, die seinerzeit auf dem versicherten Verdienst basierende Taggeldleistungen erbrachte, erhältlich wären,
aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die im Sinne der Erwägungen erforderlichen Abklärungen durchführe und hernach über die dem Beschwerdeführer zustehende Invalidenrente neu verfüge;
in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und dem Beschwerdeführer zudem eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts [GSVGer]);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und nach entsprechender Neuberechnung der dem Beschwerdeführer auszurichtenden Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).