Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01212
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IV.2008.01212
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin K. Meyer
Urteil vom 16. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 22. Februar 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Asthma und Rheuma zum Bezug einer Rente (Urk. 6/1 Ziff. 7.2) an. Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 7. Juli 2008 ein (Urk. 6/3/7-14). Nach einer Stellungnahme von Dr. Z.___, FMH Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 15. September 2008 (siehe Feststellungsblatt vom 19. September 2008, Urk. 6/4) erging am 19. September 2008 der negative Vorbescheid (Urk. 6/6) und am 6. November 2008 die mangels invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschadens abweisende Verfügung (Urk. 6/7 = Urk. 2).
1.2 Dagegen erhob die Versicherte am 24. November 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Rentenleistung aufgrund ihres Gesundheitszustandes (Urk. 1).
1.3 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 schloss die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf die Stellungnahme vom RAD vom 15. September 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-7).
1.4 Mit Verfügung vom 13. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 7).
2. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneint einen solchen unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD, wonach kein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt (Urk. 5).
1.3 Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, dass sie noch immer sehr krank sei, ihr Gesundheitszustand sich in den letzten Jahren nicht verbessert habe und sie zwei Mal im Monat ihren Hausarzt Dr. Y.___ besuche (Urk. 1).
2.
2.1 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. Im einzigen bei den Akten liegenden Arztbericht vom 7. Juli 2008 von Dr. Y.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit dem 30. Juni 2006 in Behandlung ist, berichtet dieser von anamnestisch seit 1991 bestehendem Asthma bronchiale, welches früher im A.___ wahrscheinlich mit wiederholten Steroid-Injektionen behandelt worden sei. Bei der ersten Konsultation am 30. Juni 2006 habe die Beschwerdeführerin bereits über Dyspnoe bei geringsten Anstrengungen, chronisch behinderte Nasenatmung, chronische Schmerzen in Nacken, Kopf, Brust und Beinen sowie Inappetenz und ständigen Gewichtsrückgang geklagt. Schliesslich stellte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma bronchiale mit pulmonaler Kachexie, bestehend seit 1991, sowie ein chronisches Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin sage, es gehe ihr nicht gut, sie klage über ständigen Husten, zähen weisslichen Auswurf, Dyspnoe bei geringsten Anstrengungen, thorakales Brennen, Kraftlosigkeit, fortgesetzten Gewichtsrückgang und Appetitlosigkeit, ständige Müdigkeit, Urininkontinenz bei Husten sowie über Schmerzen am ganzen Körper. Objektiv erschien die Beschwerdeführerin in reduziertem Allgemeinzustand, afebril, 154 cm, 39,5 kg (48,5 kg am 8. August 2006) mit kachektischem Habitus. In Ruhe herrsche Eupnoe, bei geringster Anstrengung entstehe Tachypnoe. Es bestehe ein Fassthorax und ein leises Atemgeräusch ohne Nebengeräusche. Die Lungenfunktion wurde am 6. Juni 2008 umschrieben mit mittelschwerer kaum reversibler Obstruktion und abgeschwächter Atemkraft. Ein Thoraxröntgen selbentags ergab eine Lungenüberblähung, zunehmend seit 2006, ansonsten ohne Befund. Spezialärztliche Berichte würden keine vorliegen. Die Behandlung des Asthmas sei bisher mit Seretide Diskus erfolgt. Seit dem 9. Juni 2008 erfolge eine intensivierte Behandlung mit Steroid-Stoss, Inhalation mittels Pari-Gerät, Omeprazol und Deca-Durabolin. Darunter sei bis zum 16. Juni 2008 bereits subjektiv und objektiv eine Verbesserung eingetreten. Prognostisch sei ein chronischer Verlauf als sicher anzunehmen, es sei aber zu hoffen, dass sich die Einstellung verbessern lasse. Gesamthaft wurde der Gesundheitszustand als besserungsfähig beurteilt. Offenbar habe die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen lange keine ärztliche Behandlung wahrgenommen. Die medizinische Beurteilung der physischen Ressourcen ergab eine Unzumutbarkeit beim Heben von Lasten über 25 kg bis Lendenhöhe, bei schweren/grobmanuellen Tätigkeiten sowie beim Gehen langer Stecken. Die meisten übrigen Tätigkeiten wurden mit „selten“ (d.h. bis ca. 0,5 Stunden täglich) angegeben. Die psychischen Ressourcen seien uneingeschränkt. Zur Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau bemerkte Dr. Y.___, nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu haben (Urk. 6/3/7-12).
4. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2008 hält Dr. Z.___ vom RAD dafür, dass bei einem FEV1-Wert von 1.15 Liter am 16. Juni 2008 (gemäss Untersuchungsprotokoll von Dr. Y.___) und einer zu erwartenden Verbesserung bei weitergeführter Therapie es „nicht ohne weiteres“ einsehbar sei, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sein sollte, ihren Haushalt rentenausschliessend zu führen. Das chronische Schmerzsyndrom sei nicht ICD-10 codiert, die Angaben dazu äusserst spärlich, und objektivierbare Befunde dazu würden im Bericht von Dr. Y.___ gänzlich fehlen. Aktuell sei daher ein IV-relevanter Gesundheitsschaden noch nicht ausgewiesen. Vor weiteren medizinischen Abklärungen sei der Bericht des Abklärungsdienstes abzuwarten (Urk. 6/4/2). Dieser fehlt allerdings in den Akten.
5. Unzweifelhaft leidet die Beschwerdeführerin bereits seit längerem an bronchialem Asthma, welches sich chronifiziert hat. So bestehen denn auch eine pulmonale Kachexie, eine Tachypnoe bei geringster Anstrengung, ein Fassthorax, eine abgeschwächte Atemkraft und bildgebend erkennbar eine Lungenüberblähung. Zwar hat sich unter der intensivierten Therapie offenbar eine Verbesserung eingestellt, und der vom RAD angesprochene FEV1-Wert hat sich zwischen dem 6. Juni 2008 und dem 16. Juni 2008 vom 40 % des Sollwerts auf 68 % des Sollwerts verbessert (Urk. 6/3/13-14), liegt aber dennoch deutlich unter diesem. Inwieweit dies die Möglichkeit der Beschwerdeführerin einschränkt, in ihrem Aufgabenbereich tätig zu sein, geht aus dem Bericht von Dr. Y.___ nicht hervor. Es erfolgte zwar eine medizinische Beurteilung der physischen Ressourcen, jedoch mit dem Ergebnis, dass die meisten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in einem Umfang von lediglich bis zu 0,5 Stunden am Tag zumutbar sind. Dabei handelt es sich jedoch um Tätigkeiten, welche eine haushaltführende Person wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich über eine weit längere tägliche Dauer ausführen würde. So erscheint denn auch die Folgerung von Dr. Z.___, dass aufgrund des FEV1-Wertes „nicht ohne weiteres“ davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, den Haushalt rentenausschliessend zu führen, wenig begründet. Zudem führt die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Rentenbezug auch Rheuma als Grund ihres Gesundheitsschadens auf (Urk. 6/1/6 Ziff. 7.2), und auch Dr. Y.___ spricht von chronischen Schmerzen in Nacken, Kopf, Brust und Beinen (Urk. 6/3/9). Indes sind diesbezüglich keine Untersuchungen gemacht und auch keine Befunde erhoben worden, sondern es wurde lediglich die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms gestellt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aus dem einzigen Bericht von Dr. Y.___ eine Einschätzung der Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich nicht möglich ist, weder in Bezug auf ihr Asthma noch bezüglich ihrer geschilderten Beschwerden in Nacken, Kopf, Brust und Beinen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Sache pneumologisch und rheumatologisch rechtsgenüglich abkläre und aussagekräftige spezialärztliche Berichte einhole, welche sich zu den Auswirkungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt äussern. Danach und gegebenenfalls - je nach Ergebnis der ärztlichen Beurteilungen - nach einer Abklärung im Haushalt hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).