IV.2008.01214

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1976, war vom 13. Juli 2004 bis 31. Oktober 2005 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter beschäftigt, wobei der letzte Arbeitstag am 25. April 2005 war (Urk. 7/11). Wegen der Folgen eines an diesem Tag erlittenen Unfalls (vgl. Urk. 7/8/105) meldete er sich am 4. April 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/3 Ziff. 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/10, Urk. 7/33, Urk. 7/35), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/11, Urk. 7/30), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/9) und Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/31) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/8, Urk. 7/25, Urk. 7/27).
          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39, Urk. 7/41) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 (Urk. 7/43 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.

2.       Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. November 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 unten).
          Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Ab-weisung der Beschwerde (Urk. 6).
          Mit Gerichtsverfügung vom 26. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).

3.       Die SUVA stellte mit Verfügung vom 10. Juli 2007 die Heilbehandlungskosten ein (Urk. 7/24) und schloss mit Verfügung vom 15. Januar 2008 (Urk. 7/26) beziehungsweise 17. April 2008 (Urk. 7/34) den Fall ab. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009; über die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Verfahren Nr. UV.2009.00274 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar (Urk. 2 S. 2 oben).
          Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, seine Arbeitsfähigkeit sei in weitergehendem Ausmass beeinträchtigt als von der Beschwerdegegnerin angenommen (Urk. 1).

3.
3.1     Am 25. April 2005 zog sich der Beschwerdeführer beim Hantieren mit einer Metallröhre eine Kontusion der rechten Schulter zu (Urk. 7/8/105 Ziff. 6, Urk. 7/8/103 Ziff. 5). Die Erstbehandlung fand im Kreisspital Z.___ statt (Urk. 7/10/9).
3.2     Am 21. Juni 2005 berichtete Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH Orthopädische Chirurgie, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 7/10/10) und nannte folgende Diagnosen:
- Schulterkontusion rechts
- posttraumatische Myogelose des M. levator scapulae caudalseits rechts
- Vorfusskontusion rechts
- Druckneuropathie des N. peroneus communis rechts
          Der Beschwerdeführer bleibe weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
          Eine neurologische Abklärung, über die am 4. Juli 2005 berichtet wurde, bestätigte die Diagnose einer Peronaeusdruckparese (Urk. 7/10/24-25).
3.3     Vom 18. Oktober bis 23. November 2005 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik B.___, wo mit Austrittsbericht vom 28. November 2005 (Urk. 7/8/59-65 = Urk. 7/10/17-23) folgende Diagnose gestellt wurde (S. 1 Mitte):
- Unfall vom 25. April 2005: Schulterkontusion rechts durch herabfallende Metallröhre von zirka 90 kg, Vorfussdistorsion rechts mit posttraumatischer Parese des N. peronaeus profundus rechts
- posttraumatische Funktionsstörung rechter Unterschenkel mit Step-pergang
          Die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei aktuell nicht zumutbar (S. 1 unten). Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 10-15 kg seien (bei gewissen Einschränkungen) ganztags zumutbar (S. 2 oben).
3.4     Am 20. April 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Fusssprechstunde der Universitätsklinik C.___ untersucht (Urk. 7/10/14-15). Die Restbeschwerden über dem Fussrist seien am ehesten neuropathischen Ursprungs. Weder klinisch noch radiologisch finde sich ein Grund, mit einer Operation die Situation verbessern zu können (S. 2 oben).
          Am 16. Mai 2006 berichtete Dr. med. D.___ (Urk. 7/10/5-8), dass er den Beschwerdeführer seit dem 28. April 2005 behandle (lit. D.1). Die in B.___ festgesetzte Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten scheine ihm richtig zu sein (lit. D.7).
          Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, veranlasste am 19. Januar 2007 aufgrund seiner Beurteilung der Akten eine weitere Abklärung (Urk. 7/25/45-48 S. 4). Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie FMH, empfahl am 19. Januar 2007 ebenfalls weitere Abklärungen (Urk. 7/25/36-37), und, nachdem sie diese getätigt hatte, den Verzicht auf ein Nerventransplantat (Urk. 7/33/9).
3.5     Am 22. Februar 2007 berichtete Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 7/25/23-24).
          Er führte aus, es handle sich um eine prolongierte Peronaeusparese rechts unklarer Ätiologie und Kausalität; der Schmerzmittelkonsum sei nicht nachvollziehbar (S. 2 oben).
          Aus seiner Sicht sei seit dem Austritt aus der Rehaklinik B.___ keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten (S. 2 Ziff. 4).
          Als zumutbar bezeichnete er alle Tätigkeiten, die sitzend, halbsitzend (beispielsweise auf einem hohen Hocker) und teilweise stehend durchgeführt werden könnten unter Berücksichtigung der (mangelhaften) Kenntnisse der deutschen Sprache und der beruflichen Ausbildung (S. 2 Ziff. 7).
3.6     Dr. med. H.___ berichtete am 7. März 2007, die Arbeitsfähigkeit betrage ½ Tag vom 6. November 2006 bis auf weiteres (Urk. 7/25/29).
          Am 30. März 2007 wurde über eine in der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals I.___ (I.___) erfolgte Untersuchung berichtet (Urk. 7/25/11-14 = Urk. 7/25/15-18). Zusammengenommen passten die anamnestischen, klinischen und elektroneuromyographischen Daten zu einer chronischen axonalen Läsion des N. peronaeus rechts mit deutlichem Axonverlust; der nadelmyographische Befund unterstütze den klinischen Eindruck, dass ein Teil der Peronaeus-Schwäche funktionell bedingt sei. Weitergehende leichte sensomotorische Defizite am rechten Unterschenkel/Fuss seien klinisch-neurologisch und elektrodiagnostisch nicht zu erklären; es sei eine funktionelle Genese zu vermuten (S. 2 Mitte).
3.7     Am 6. September 2007 berichtete Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, über seine Abschlussuntersuchung (Urk. 7/27/1-7). Er nannte folgende Hauptdiagnosen (S. 5 unten):
- rechte Schulter mit fast vollständiger Remission nach Kontusion vom 25. April 2005
- axonale Schädigung des Nervus peroneus rechts mit überwiegender Beteilung des Nervus peroneus profundus
- Status nach Kontusion der rechten Schulter am 25. April 2005
          Bezüglich der Beschwerden am rechten Bein seien die Heilungskosten bereits mit Verfügung vom 10. Juli 2007 wegen fehlender Unfallkausalität eingestellt worden (S. 6 unten).
          Bezüglich rechter Schulter sei dem Beschwerdeführer heute eine volle ganztägige Arbeitsfähigkeit im Beruf als Sprinkleranlagenmonteur zumutbar (S. 7 oben).
3.8     Am 25. Februar 2008 berichtete Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über seine Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 7/33/7-8). Als Diagnose nannte er eine Fussheberparese rechts posttraumatisch nach kontusioneller Schädigung des N. peronaeus superficialis und profundus am 25. April 2005 (S. 1 Mitte).
          Der Beschwerdeführer sei gelernter Sanitärmonteur und arbeite zur Zeit als Lagerist hauptsächlich stehend / gehend zu 100 % (S. 1).
          Das aktuelle neurologische und motorische Ausfallbild sei nicht im vollen Umfang durch die primäre Peronaeusschädigung erklärt (S. 1 unten). Die therapeutischen Optionen seien aus seiner Sicht ausgeschöpft (S. 2 oben).
3.9     Dr. H.___ berichtete am 31. März 2008 (Urk. 7/33/1-6) ebenfalls, der Beschwerdeführer sei gelernter Sanitärmonteur und arbeite zur Zeit als Lagerist hauptsächlich stehend / gehend zu 100 % (Ziff. 5.2). Der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 4.1); der Beschwerdeführer benötige Spezialschuhe (Ziff. 4.3).
          Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, berichtete am 19. Mai 2008 (Urk. 7/35). Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 8. Dezember 2006 (Ziff. 3.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine posttraumatische Parese des N. peronaeus superficialis und profundus rechts (Ziff. 1.1). Als Sanitärmonteur sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig seit dem 7. November 2006 (Ziff. 2) beziehungsweise in der angestammten Tätigkeit sei er aufgrund der Gehbehinderung zur Zeit und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei er sicher partiell arbeitsfähig; der Grad der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit müsse abgeklärt werden (S. 1 Mitte vor Ziff. 1, S. 5 Ziff. 5.2).
3.10    Die M.___ AG teilte der Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2008 mit, von gesundheitlichen Einschränkungen sei ihr nichts bekannt; auf dem von ihm am 31. August 2007 unterschriebenen Fragebogen (vgl. Urk. 7/30/10-11) habe der Beschwerdeführer angegeben, es bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen. Der Beschwerdeführer habe vom 8. Oktober bis 21. Dezember 2007 als angelernter Sanitärmonteur und vom 24. Dezember 2007 bis 4. Januar 2008 als Lagerist gearbeitet und arbeite seit dem 17. Januar 2008 wieder als angelernter Sanitärmonteur (Urk. 7/30/9).
          Dr. med. N.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 10. Juni 2008 aus, die derzeit mit der vollzeitigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers belegte Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe im Sinne einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit mit Hilfe einer geeigneten Schuhversorgung seit dem Austritt aus der Rehaklinik B.___ Ende November 2005 (Urk. 7/37/4).

4.
4.1     Beim Austritt aus der Rehaklinik B.___ im November 2005 wurde dem Beschwerdeführer für (der erlittenen Schulterverletzung) angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Der behandelnde Dr. D.___ erklärte im Mai 2006, diese scheine ihm richtig zu sein. In späteren Beurteilungen wurden keine mit der erlittenen Schulterverletzung zusammenhängenden Einschränkungen mehr erwähnt; aus kreisärztlicher Sicht wurde im September 2007 die fast vollständige Remission, ohne verbleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, festgehalten.
4.2     Die medizinischen Abklärungen ab Frühjahr 2006 befassten sich mit der Funktionsstörung am linken Unterschenkel (Peronaeusdruckparese, Fussheberparese). Deren Ätiologie und Kausalität erschien als unklar, und es wurde wiederholt und übereinstimmend eine funktionelle Genese - mithin eine nichtorganische Verursachung - vermutet.
          Dr. G.___ erachtete diesbezüglich im Februar 2007 alle Tätigkeiten, die sitzend, halb sitzend und teilweise stehend durchgeführt werden könnten, als zumutbar. Prof. K.___, der ebenfalls ausführte, das Ausfallbild sei nicht in vollem Umfang durch die Peronaeusschädigung erklärt, äusserte sich im Februar 2008 nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt erklärt hatte, er sei zu 100 % als Lagerist tätig.
4.3     In der Tat war der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der Arbeitgeberin bereits seit Oktober 2007 zu 100 % erwerbstätig, und zwar hauptsächlich in der angestammten Tätigkeit als (angelernter) Sanitärmonteur (und nur knapp zwei Wochen als Lagerist). Gegenüber der Arbeitgeberin hatte der Beschwerdeführer sogar schon im August 2007 unterschriftlich bestätigt, dass gar keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden.
          Dies stimmt mit der wiederholten Schwierigkeit überein, aus medizinischer Sicht die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und geltend gemachten Einschränkungen organisch zu erklären und bestätigt die Annahme, dass sie weitgehend funktioneller Art waren.
          Es ist somit zwar nicht ausgeschlossen, dass am linken Unterschenkel eine auch organisch erklärbare Funktionsstörung bestand, der gewisse Restbeschwerden entsprochen haben mögen. Einschränkungen hingegen, die sich daraus bezüglich der Arbeitsfähigkeit ergeben haben oder hätten, gehören eindeutig nicht zur organisch erklärbaren, objektivierten Problematik, sondern zu dem Bereich, in welchem die Arbeitfähigkeit von der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und seiner Einsatzbereitschaft determiniert wird.
4.4     Unbeachtlich bleibt im Zusammenhang die von Dr. L.___ im Mai 2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit, weil sie in derart krassem Widerspruch zur effektiv ausgeübten vollen Erwerbstätigkeit in der angestammten Tätigkeit steht, dass sich weitere Bemerkungen erübrigen.
4.5     Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, sondern als nachvollziehbar zu bestätigen, wenn seitens des RAD der Schluss gezogen wurde, auch bezüglich der Unterschenkel-/Fussproblematik habe ab November 2005 keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden.
          Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass jedenfalls ab Mai 2006 aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit bestanden hat.
          Soweit nicht somatisch begründete Einschränkungen bestanden haben sollten, kommt Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG zum Zug, wonach Einschränkungen nur massgebend sind, sofern sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sind. Wenn der Beschwerdeführer in der Lage war, bei der ärztlichen Untersuchung Einschränkungen geltend zu machen, die beispielsweise Dr. L.___ annehmen liessen, er sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, gleichzeitig jedoch in ebendieser Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten und gegenüber der Arbeitgeberin zu bestätigen, es bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen, so ist dies ein klarer Fall von aus objektiver Sicht überwindbaren Einschränkungen.
4.6     Somit bleibt festzuhalten, dass keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit kein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin besteht.
          Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden.
          Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).