IV.2008.01215

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
 

diese vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Pascale Hartmann
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1999 geborene X.___ leidet an einem psychoorganischen Syndrom (POS). Nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug am 31. Mai 2006 (Urk. 12/1) bejahte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Vorliegen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für verschiedene medizinische Massnahmen, darunter ambulante Psychotherapie und Ergotherapie (Urk. 12/8-9, Urk. 12/25).
         Am 4. April 2008 ersuchte die Mutter des Versicherten die IV-Stelle mit dem entsprechenden Formular um Gewährung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 12/17). Nach einer Abklärung am 29. Juli 2008 zu Hause beim Versicherten (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 22. August 2008 [Urk. 12/32]) gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer leichtgradigen Hilflosigkeit nicht gegeben seien, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/33-36) mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob die Mutter des Versicherten, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Versicherten ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2008 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2009 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 15). In der Replik vom 13. Januar 2009 liess die Mutter des Versicherten an den bereits gestellten Anträgen festhalten (Urk. 17). Nachdem die IV-Stelle innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18-20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
Ankleiden, Auskleiden;     Aufstehen, Absitzen, Abliegen;    Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft;         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2     Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3     Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Zudem haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind (Art. 42bis Abs. 5 IVG).
2.      
2.1     Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Versicherte in den Bereichen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Essen nicht hilflos ist. Auch steht fest, dass er keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf und keine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe benötigt. Dagegen ist er erwiesenermassen bei der Verrichtung der Notdurft eingeschränkt (vgl. Urk. 12/17 S. 4 f., Urk. 12/30 S. 3 f., Urk. 12/32 S. 2), womit die regelmässige erhebliche Hilfsbedürftigkeit in einer alltäglichen Lebensverrichtung ausgewiesen ist. Strittig und zu prüfen ist, ob der Versicherte in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und damit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit hat.
2.2     Die IV-Stelle lehnte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab unter Hinweis darauf, dass der Versicherte nur bei der Verrichtung der Notdurft auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Es treffe zwar zu, dass die Mutter des Versicherten einen grossen pädagogisch-therapeutischen Aufwand betreiben müsse. Eine intensive Überwachung im Sinne des Gesetzes sei damit aber nicht ausgewiesen. Es sei nämlich altersentsprechend, dass 9-jährige Kinder täglich kontrolliert und zur Erledigung alltäglicher Lebensverrichtungen aufgefordert werden müssten. Zudem könne der Versicherte den Schulweg selbständig bewältigen und gehe auch sonst zum Spielen alleine aus dem Haus (Urk. 2, Urk. 11).
2.3     Die Mutter des Versicherten stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Versicherte benötige in drei Lebensbereichen erhebliche Dritthilfe, weshalb er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit habe. Nebst dem Bereich der Notdurft bestehe in den Bereichen Körperpflege und Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine Hilflosigkeit. Aufgrund seiner grobmotorischen Probleme könne der Versicherte nicht selbständig in die Badewanne ein- und aussteigen. Es bestehe die Gefahr des Ausrutschens in der Badewanne, und zwar trotz Antirutschmatte in der Wanne und Bodenauflage auf dem Badezimmerboden. Dies sei von der Abklärungsperson der IV-Stelle in ihrem Bericht auch so festgehalten worden. Die erforderlichen Hilfeleistungen der Mutter im Bereich Körperpflege seien erheblich und regelmässig notwendig, da der Versicherte einmal pro Woche dusche und ein- bis zweimal pro Woche bade. Die notwendige Hilfe gehe über das für sein Alter gewöhnliche Ausmass hinaus. Des Weiteren sei der Versicherte aufgrund seiner Verhaltensstörung mit Beeinträchtigung der Affektivität und der Kontaktfähigkeit sowie seiner grob- und feinmotorischen Defizite bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Denn durch die Folgen seines Geburtsgebrechens entstünden immer wieder Schwierigkeiten bei der Gestaltung von Sozialkontakten, was ein ständiges Eingreifen und Schlichten der Mutter bei Konflikten mit gleichaltrigen Kindern erfordere (Urk. 1).

3.
3.1     Gemäss Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 22. August 2008 ergaben die Erhebungen der Abklärungsperson für den Bereich Körperpflege, dass sich der Versicherte alleine wäscht, allerdings von seiner Mutter jeweils dazu aufgefordert werden muss (Urk. 12/32 S. 2). Daraus lässt sich keine erhebliche Hilfsbedürftigkeit bei der Körperpflege ableiten, zumal die Notwendigkeit von Kontrolle beim Waschen im Alter des Versicherten nicht ungewöhnlich ist (vgl. Art. 37 Abs. 4 IVV sowie die Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich weiter, dass der Versicherte aufgrund seiner motorischen Defizite beim Duschen eingeschränkt ist. Die Mutter muss ihm beim Ein- und Ausstieg aus der Wanne helfen. Trotz einer Antirutschmatte besteht die Gefahr, dass er im Bad ausrutscht. Wenn er alleine duscht, steht das Bad danach "unter Wasser", weshalb die Mutter während des Duschens oder Badens jeweils bei ihm bleibt (Urk. 12/32 S. 2). Nebst der Mutter des Versicherten hielten deshalb auch die Spezialisten des Z.___ in ihrem Bericht vom 9. Juni 2008 fest, dass der Versicherte beim Baden und Duschen genauerer Anleitung und Überwachung bedürfe (Urk. 12/30 S. 4; vgl. auch Urk. 3/4, Urk. 12/23). Auch hier ist der IV-Stelle zu folgen und festzustellen, dass beim Duschen keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist. Zwar hat die Rechtsprechung schon im Falle einer versicherten Person, bei welcher beim Baden aufgrund von Bewusstlosigkeitsanfällen akute Ertrinkungsgefahr bestand, auf Hilfsbedürftigkeit bei der Körperpflege erkannt (ZAK 1986 S. 489 Erw. 3c). Allerdings war die im zitierten Urteil zu prüfende Gesundheitsstörung weitaus schwerwiegender als diejenige des Versicherten, und auch in den Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen im Anhang III des KSIH sind als Beispiele für eine Hilfsbedürftigkeit bei der Körperpflege und dabei insbesondere dem Duschen lediglich Kinder mit schwersten Behinderungen aufgeführt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass er bei Erlass der angefochtenen Verfügung erst rund neun Jahre alt war, weshalb ein gewisser Kontrollaufwand bei der Körperpflege normal ist (vgl. Art. 37 Abs. 4 IVV). Schliesslich fällt auch ins Gewicht, dass er nach Angaben seiner Mutter höchstens dreimal pro Woche das Bad für eine Dusche oder ein Bad benutzt, da er dies nicht besonders mag (Urk. 1 S. 6, Urk. 12/32. S. 2). Der dabei entstehende zeitliche Aufwand von dreimal rund fünf bis zehn Minuten zur Kontrolle des Versicherten beim Benutzen des Bades erscheint der Mutter des Versicherten unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zumutbar. Insgesamt ist somit zwar von einem gewissen Mehraufwand der Mutter bei der Betreuung des Versicherten im Bereich Körperpflege auszugehen, die Erheblichkeitsschwelle für die Annahme einer relevanten Hilfsbedürftigkeit wird dabei aber nicht überschritten (vgl. zur erheblichen Dritthilfe bei Minderjährigen: Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Freiburg 1998, S. 155).
3.2     Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte aufgrund seines Geburtsgebrechens POS Probleme im Kontakt mit anderen Kindern hat (vgl. etwa Urk. 3/3-4, Urk. 6). Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Hilfsbedürftigkeit bei der Kontaktaufnahme im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV. Von dieser Bestimmung sind nämlich nur Versicherte erfasst, welche sich auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr alleine im oder ausserhalb des Hauses fortbewegen können und deshalb keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen können. Eine solche Einschränkung ist beim Versicherten offensichtlich nicht gegeben, kann er doch den Schulweg alleine bewältigen und mit seiner Schwester oder anderen Kindern draussen spielen (vgl. Art. 12/32). Eine Hilfsbedürftigkeit bei der Kontaktpflege, weil ansonsten eine dauernde Isolation droht, - was insbesondere bei Personen mit psychischen Beeinträchtigungen vorkommt - fällt unter den Titel "lebenspraktische Begleitung" im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV (vgl. KSIH Rz 8022 ff.). Da minderjährige Personen gemäss Art. 42 Abs. 5 IVV keinen Anspruch auf eine Hilfosenentschädigung haben, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind (vgl. auch KSIH Rz 8040 f.), ergibt sich aus einer Hilfsbedürftigkeit des minderjährigen Versicherten bei der Kontaktpflege - geht man von einer solchen aus - nichts zu seinen Gunsten.
3.3     Da eine relevante Hilfsbedürftigkeit weder im Bereich Körperpflege noch bei der Kontaktaufnahme ausgewiesen ist, besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.       Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu Lasten des unterliegenden Versicherten beziehungsweise seiner Mutter (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).