Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01217
IV.2008.01217

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 17. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem sich X.___, geboren 1977, am 11. Juli 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen angemeldet (Urk. 7/8), das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2008 (Urk. 7/65) die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Versicherten gutgeheissen hatte und die IV-Stelle schliesslich auf sein Leistungsbegehren - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/72-75) - mit Verfügung vom 21. November 2008 (Urk. 2 = Urk. 7/79) nicht eingetreten war;
nach Einsicht in
die Eingabe des Versicherten vom 25. November 2008 (Urk. 1), mit der er Beschwerde gegen die genannte Verfügung erheben liess mit folgenden Anträgen:
„1.   Die Verfügung der IV-Stelle vom 21. November 2008 sei aufzuheben, und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintrete und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unverzüglich materiell entscheide.
2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 12. Januar 2009 (Urk. 6)
sowie die weiteren Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass mit heutigem Urteil in Sachen des Versicherten gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend gesetzliche Leistungen (Prozess Nr. UV.2010.00047) der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2010, der auch der IV-Stelle zugestellt worden war, aufgehoben und die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die SUVA zurückgewiesen wurde, wobei ein zentraler Punkt der vorzunehmenden Abklärungen die Frage beschlägt, ob beim Versicherten tatsächlich eine Medikamentenabhängigkeit besteht;
in Erwägung, dass
         gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die versicherten Personen beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1) und alle Auskünfte zu erteilen haben, die zur Abklärung der Ansprüche und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2),
         nach Art. 43 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger unter anderem die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und laut Art. 43 Abs. 2 ATSG sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen hat,
         der Versicherungsträger, falls die versicherte Person ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt, auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, sofern er sie vorher schriftlich gemahnt, auf die Rechtsfolgen hingewiesen und eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt hat (Art. 43 Abs. 3 ATSG),
         vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 21. November 2008 (Urk. 2) die Erhebungen eingestellt hat und auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
         die Beschwerdegegnerin zur Begründung dieses Vorgehens im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfähig sei, es aber aufgrund der bestehenden Medikamentensucht, die für sich allein praxisgemäss nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden gelte, nicht möglich sei, zu entscheiden, ob überhaupt ein (sonstiges) invalidisierendes psychisches Leiden vorliege,
         die Erwerbsfähigkeit - so die Beschwerdegegnerin weiter - erst geklärt werden könne, wenn eine sechsmonatige Suchtmittelabstinenz erreicht worden sei, weshalb - nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - die Erhebungen eingestellt worden seien und auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten worden sei (vgl. zum Ganzen Urk. 2),
         demgegenüber der Beschwerdeführer, dessen Rügen insbesondere auch die konkrete Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens betrafen, in materiell-rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen vortragen liess, dass die Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung und einer mindestens sechsmonatigen Suchtmittelabstinenz unverhältnismässig sei,
         den Rügen des Beschwerdeführers, wonach das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt beziehungsweise dem Beschwerdeführer nie das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren angedroht worden sei, nicht weiter nachzugehen ist, da die angefochtene Verfügung - wie sogleich zu zeigen sein wird - ohnehin aus materiellen Gründen aufzuheben ist,
         der Beschwerdegegnerin - spätestens nach Zustellung des Einspracheentscheids der SUVA in Sachen des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2010 (Urk. 2 in Prozess Nr. UV.2010.00047) - bekannt war, dass ihre Auffassung, wonach beim Beschwerdeführer eine (behandlungsbedürftige) Medikamentenabhängigkeit besteht, von der SUVA nicht geteilt wird,
         die SUVA beziehungsweise deren Kreisärzte Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ nicht nur die im MEDAS-Gutachten vom 14. November 2006 (Urk. 7/29) diagnostizierte Opiat- und Benzodiazepin-Abhängigkeit (mit umfangreichen eigenen Abklärungen) verneinten, sondern sogar empfahlen, weiterhin die „pharmakologischen Möglichkeiten“ der Schmerzbehandlung auszuschöpfen (vgl. dazu im Prozess Nr. UV.2010.00047 Urk. 8/96 sowie Urk. 8/105-106),
         es nicht angehen kann, im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren von einer Medikamentabhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und gleichzeitig im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eine solche Abhängigkeit zu verneinen und dem Beschwerdeführer gar die Ausschöpfung weiterer pharmakologischer Möglichkeiten nahezulegen,
         es aufgrund der Aktenlage - sowohl aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (Urk. 7/1-80) als auch gestützt auf die noch umfangreicheren Akten im Prozess Nr. UV.2010.00047 - unmöglich ist, zu entscheiden, ob beim Beschwerdeführer eine Medikamentenabhängigkeit vorliegt oder nicht, weil sich die involvierten (Fach-) Ärzte bezüglich dieser Frage diametral widersprechen (vgl. dazu auch die Erwägungen im heutigen unfallversicherungsrechtlichen Urteil, UV. 2010.00047),
         es praxisgemäss zwar zulässig ist, einer versicherten Person unter dem Titel Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts eine sechsmonatige Suchtmittelabstinenz aufzuerlegen (vgl. anstatt vieler: Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. März 2009, IV.2007.0124, mit zahlreichen Hinweisen), nachdem Alkoholismus wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen,
         eine solche unter dem Titel Mitwirkungspflicht angeordnete Suchtmittelabstinenz allerdings naturgemäss voraussetzt, dass tatsächlich eine Drogen- beziehungsweise Medikamentenabhängigkeit besteht, was vorliegend gerade unklar ist,
         es in jedem Falle unverhältnismässig (wenn nicht gar sinnlos) ist, vom Beschwerdeführer (angesichts des erwähnten kreisärztlichen Rats, die pharmakologischen Möglichkeiten auszuschöpfen) eine Medikamentenabstinenz zu verlangen, bevor nicht geklärt ist, ob überhaupt eine Suchtmittelabhängigkeit vorliegt,
         nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung vom 21. November 2008 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie (soweit möglich in enger sachlicher und verfahrensmässiger Kooperation mit der SUVA) durch ein verwaltungsunabhängiges Gutachten abklären lasse, ob beim Beschwerdeführer eine Medikamentenabhängigkeit vorliegt oder nicht, und hernach - je nach medizinischem Abklärungsresultat - das Weitere veranlasse (Prüfung der Rentenfrage beziehungsweise Durchführung eines neuen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens unter Beachtung aller verfahrensmässigen Erfordernisse);
         in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und dem Beschwerdeführer zudem eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]);


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).