Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01222
IV.2008.01222

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 25. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. November 2008 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. November 2008 (zur Post gegeben am 26. November 2008), mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2009 (Urk. 6),

in Erwägung,
dass sich die 1950 geborene Beschwerdeführerin am 21./24. November 2006 unter Hinweis auf verschiedene seit längerer Zeit bestehende gesundheitliche Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 7/3),
dass aus den sich bei den Akten befindenden ärztlichen Berichten (Berichte des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, vom 20. Februar 2008 [Urk. 7/19], der Dres. med. Z.___ und A.___ vom 3. Juli 2008 [Urk. 7/21] sowie des Dr. med. B.___, Oberarzt Rheumatologie an der Klinik C.___ [Urk. 3/1-5 und 7/26]) nicht schlüssig hervorgeht, inwieweit die Beschwerdeführerin in der funktionellen Leistungsfähigkeit aus medizinischen Gründen eingeschränkt sein sollte,
dass mithin aufgrund der Aktenlage nicht klar ist, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären,
dass entgegen der Auffassung der Abklärungsperson der Invalidenversicherung eine Erhöhung des Erwerbstätigkeitspensums im Gesundheitsfall auf 50 - 70 % nach Erschöpfung der ersparten Mittel durchaus glaubhaft ist,
dass sich bei einer Qualifikation der Versicherten als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem ausserhäuslichen Pensum von 50 - 70 % eine Abklärung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit nicht erübrigt,
dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen sind,
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),
dass die Gerichtskosten somit der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).