Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01223
IV.2008.01223

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Erni


Urteil vom 11. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1957, war seit April 1979 als selbständiger Schreiner tätig. Im Jahre 2003 eröffnete er ein Tauchcenter, wobei er den Schreinerbetrieb noch reduziert weiterführte (vgl. Urk. 10/5; Urk. 10/24; Urk. 10/27). Am 18. Dezember 2006 meldete sich der Versicherte wegen einer Colitis ulcerosa sowie einer Kardiomyopathie bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/5).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/10), einen (durch den Versicherten selbst erstellten) Arbeitgeberbericht (Urk. 10/12) sowie medizinische Berichte (Urk. 10/9; Urk. 10/11; Urk. 10/13) ein und zog Akten der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft als zuständiger Krankenversicherung bei (Urk. 10/21; vgl. Urk. 10/20). Des Weiteren holte sie Buchhaltungsunterlagen betreffend die Schreinerei und das Tauchcenter (Urk. 10/26) ein und liess die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit des Versicherten abklären (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 20. November 2007, Urk. 10/27). Am 24. November 2007 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, in welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 10/30 = Urk. 10/32). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 10/33; Urk. 10/41). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 10/43) sowie ein Gutachten bei Dr. Y.___ vom Spital Z.___ (Urk. 10/50) ein. Der Versicherte nahm am 11. September 2008 zu den neuen medizinischen Berichten Stellung (Urk. 10/53). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 16 % den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/56 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. November 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm auf der Basis eines 70 % übersteigenden Invaliditätsgrades ab dem 1. August 2006 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2). Eventualiter sei er interdisziplinär zu begutachten (S. 2 Ziff. 3). In der Beilage reichte er fünf aktuelle medizinische Berichte ins Recht (Urk. 3/3-7).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2009 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. Juni 2009 (Urk. 15) hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest und reichte einen Bericht des Universitätsspitals E.___ (Urk. 16) ins Recht. Die IV-Stelle verwies mit Duplik vom 19. Juni 2009 (Urk. 19) auf eine erneute Stellungnahme des RAD (Urk. 20). Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 1. September 2009 (Urk. 22) wiederum einen Bericht des Universitätsspitals E.___ (Urk. 23) ein. Während die IV-Stelle mit Schreiben vom 15. September 2009 (Urk. 26) auf eine weitere Stellungnahme verzichtete, nahm der Versicherte mit Eingabe vom 24. September 2009 (Urk. 28) nochmals Stellung. Diese Eingabe wurde der IV-Stelle am 28. September 2009 (Urk. 29) zur Kenntnis gebracht.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. Oktober 2008 ergangen, betrifft aber einen Sachverhalt, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Mithin stellt der Beschwerdeführer Antrag auf Rentenleistungen ab 1. August 2006. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG, in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
1.4     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c).
         Nach der Rechtsprechung kann einem Versicherten aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugemutet werden, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. November 2003 in Sachen S, I 116/2003, unter Hinweis auf ZAK 1983 S. 256, Urteil F. vom 12. September 2001, I 145/01 Erw. 2b).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 27. Oktober 2008 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Betriebsaufgabe zumutbar wäre und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel leichte Bürotätigkeit, zu 100 % arbeitsfähig sei. Einem Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- stellte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 52'673.-- gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % (Urk. 10/56 S. 2 oben).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, er sei aufgrund seiner diversen Erkrankungen aus ärztlicher Sicht nicht mehr erwerbsfähig (Urk. 1 S. 11 unten). Auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom Spital Z.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 8 ff.). Eine Betriebsaufgabe würde wirtschaftlich überhaupt keinen Sinn machen. So habe er vor seiner Erkrankung Tausende von Franken in seine Tauchschule investiert (Urk. 1 S. 13 oben). Durch den Betrieb der Tauchschule verwerte er seine Restarbeitsfähigkeit bei Einsatz all seiner Kräfte bestmöglich, habe er doch im Jahre 2006 noch einen Lohn von Fr. 12'000.-- erzielt. Eine leichte Bürotätigkeit könne er gar nicht verrichten, da ihm dazu die notwendige Ausbildung fehle (Urk. 15 S. 4).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie die Zumutbarkeit eines Berufswechsels.

3.
3.1     Im Bericht des Universitätsspitals E.___, Klinik für Pneumologie, vom 17. Oktober 2006 (Urk. 10/40) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 oben):
- mittelschwere COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) GOLD II
- Colitis ulcerosa
- dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese (Erstdiagnose August 2005)
         Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei zur Tauchtauglichkeitsabklärung zugewiesen worden. Er fühle sich körperlich gesund und rauche täglich 1 bis 2 Pakete Zigaretten (S. 1 Mitte). Bereits bei der Hausärztin sei eine mittelschwere, obstruktive Ventilationsstörung festgestellt worden. Dieser Befund sei bei ihren Messungen bestätigt worden. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer 85 % des Solls der Leistungsfähigkeit mit Ausschöpfung der kardialen und respiratorischen Reserven erreicht. Trotz seiner grossen Erfahrung als Tauchlehrer habe dem Beschwerdeführer kein Tauchtauglichkeitsausweis ausgestellt werden können (S. 2).
3.2     Dr. med. A.___, Kardiologie FMH, nannte im Bericht vom 5. Januar 2006 (richtig: 2007) zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 10/9/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Kardiomyopathie unklarer Ätiologie:
- systolische und diastolische Dysfunktion des linken Ventrikels (EF 35 %), diffuse Hypokinesie
- nicht signifikante Koronarsklerose
- funktionell NYHA Kl. II
- ulzeröse und aphtöse Colitis:
- zurzeit in Remission
         Dr. A.___ führte aus, bei schwer eingeschränkter systolischer Funktion des linken Ventrikels bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten. Für körperlich leichte Büroarbeiten attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (lit. B).
         Dr. A.___ verwies im Übrigen auf seinen Bericht über die Untersuchung vom 24. Oktober 2006 (Urk. 10/9/3-5 = Urk. 10/21/18-20). Aus diesem ergeben sich folgende weitere Diagnosen (offenbar ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
- nicht signifikante Atheromatose der kranialen Arterien
- kardiovaskuläre Risikofaktoren (Nikotinabusus, Dyslipidämie, regelmässiger Äthylkonsum)
- Morbus Menière
         Aus dem Bericht vom Oktober 2006 ergibt sich weiter, dass im August 2005 eine Hospitalisation wegen einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) mit sensomotorischem Hemisyndrom links erfolgte. Im September 2005 sei beim Beschwerdeführer eine segmentäre, teilweise ulzeröse respektive aphtöse Colitis unklarer Ätiologie nachgewiesen worden. Im Oktober 2005 sei eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Ätiologie diagnostiziert worden (S. 1 unten). Seit Anfang September 2006 sei der Beschwerdeführer wegen Morbus Menière rechts (Tinnitus und Gehörverlust) in Behandlung (S. 2 oben). Im Rahmen der Beurteilung gab Dr. A.___ an, dass - 10 Monate nach Diagnose einer dilatativen Kardiomyopathie - unter einer Kombinationstherapie mit ACE-Hemmer und Betablocker noch keine wesentliche Besserung der linksventrikulären Funktion habe erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei in seinem täglichen Leben zwar kardial kompensiert, aber funktionell mässig eingeschränkt (S. 3 oben).
3.3     Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte im Bericht vom 9. Januar 2007 (Urk. 10/13) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (lit. A):
- dilatative Kardiomyopathie
- Colitis ulcerosa
- Morbus Menière
- COPD
         Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schreiner bezifferte Dr. B.___ mit 70 % vom 1. November 2005 bis zum 19. März 2006, mit 100 % vom 20. März bis zum 21. Mai 2006, mit 70 % vom 22. Mai bis zum 1. August 2006 sowie mit 80 % vom 2. August 2006 bis zum 5. Februar 2007 (lit. B).
         Der Beschwerdeführer sei rasch erschöpft, vor allem bei körperlicher Aktivität. Auch die rezidivierenden Abdominalschmerzen im Rahmen der Colitis ulcerosa trügen dazu bei, dass er rasch ermüde. Ausserdem würden die zunehmende Appetitlosigkeit und der Gewichtsverlust seine Leistungsfähigkeit verringern (lit. D.4). Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Colitis ulcerosa nur leicht aktiv mit zunehmender Diarrhoe und Tenesmen, welche aktuell höhergradig medikamentös behandelt würden (lit. D.5).
3.4     Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, speziell Gastroenterologie, nannte im Bericht vom 18. Januar 2007 (Urk. 10/11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit September 2005 bestehende, chronisch entzündliche Darmerkrankung, vereinbar mit Morbus Crohn (lit. A). Unter hochdosierter steroider Medikation und Antibiotika habe sich die Situation etwas gebessert. Allerdings habe die Koloskopie vom 6. Mai 2006 nach wie vor zumindest herdförmig recht ausgeprägte entzündliche ulceröse Läsionen gezeigt. Dr. C.___ gab an, er habe den Beschwerdeführer seither nicht mehr gesehen, weshalb er zur Zeit nichts über die Arbeitsfähigkeit aussagen könne (lit. D.7).
3.5     Aus dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 20. November 2007 (Urk. 10/27) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Einschränkung mittelfristig auf das Tauchgeschäft konzentriert hätte (S. 3). Die Idee der Tauchschule sei im Laufe der Jahre bei zunehmendem Administrationsaufwand und Überforderungstendenz bei der Erstellung von Offerten im Schreinergeschäft entstanden (S. 5). In der Schreinerei betreue er zur Zeit noch einen Lehrling. Sobald dieser fertig ausgebildet sei, werde er den Betrieb - per 1. September 2008 - einem Nachfolger übergeben (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben von Seiten des Morbus Menière keine Beschwerden mehr (S. 2 Mitte). Die Abklärungsperson führte aus, der Beschwerdeführer habe sich selber eingegliedert und seine Tätigkeit vom Schreinerbetrieb auf das Tauchunternehmen verlagert, wo er besser arbeitsfähig sei (S. 9 oben). Eigenen Angaben zufolge sei er als Ausbildungsinstruktor kaum eingeschränkt (S. 12). Die Abklärungsperson gab weiter an, dass der Invaliditätsgrad nicht aufgrund der vorhandenen Buchhaltungszahlen eruiert werden könne. Einerseits seien die Zahlen durch betriebsfremde Erträge aus der Liegenschaft verfälscht und andererseits sei eine Betriebsveränderung im Gange. Sie hielt abschliessend fest, dass dem Beschwerdeführer eine Betriebsaufgabe zumutbar wäre (S. 13).
3.6     Dr. C.___ führte im Bericht vom 8. März 2008 (Urk. 10/43/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, seit September 2005 bestehe ein therapierefraktärer Colitis Crohn mit ausgeprägter Diarrhoe (15 bis 20 Entleerungen pro Tag) und Tenesmen (Ziff. 4.3). Die hochdosierte Steroidmedikation habe nur mässigen Erfolg gebracht (Ziff. 4.7). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Ziff. 5.1). Die Arbeitsunfähigkeit als Schreinermeister bezifferte Dr. C.___ mit 50 % seit September 2005 (Ziff. 3).
3.7     Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, Chefarzt der Medizinischen Klinik am Spital Z.___, erstattete am 8. Juli 2008 ein Gutachten (Urk. 10/50), welches auf den eigenen Untersuchungen sowie den vorhandenen Akten basierte. Darin nannte er die folgenden Hauptdiagnosen (S. 5 Ziff. 7):
- Morbus Crohn des Colons (Diagnose August 2005)
- dilatative Kardiomyopathie unklarer Ätiologie (Diagnose Oktober 2005)
- Status nach rezidivierenden transient-ischämischen Attacken (Diagnose August 2005)
- mittelschwere COPD GOLD II (Diagnose Oktober 2006)
         In seinem Beruf als Schreiner sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, wobei dies insbesondere die schweren körperlichen Arbeiten betreffe. Im Beruf als Leiter der Tauchschule sei er zu 100 % arbeitsfähig. Dies betreffe sowohl die administrative Führung, die theoretische Ausbildung, die Ausbildung im Hallenbad, die Leitung des Tauch-Shops und die allgemeine Organisation der Kurse. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei spiroergometrisch bestimmt worden und sei nicht so schlecht, dass dies im beschriebenen Alltag eine Rolle spielen sollte (S. 5 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, jede körperlich leichte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % durchzuführen (S. 5 Ziff. 9).
         Zur Würdigung der vorhandenen Arztberichte hielt Dr. Y.___ fest, dass der entscheidende Punkt der Beurteilung die Stuhlhäufigkeit darstelle. Eine Situation mit 20 wässrigen Durchfällen pro Tag sei tatsächlich limitierend und beeinträchtige auf die Dauer sicher auch den Allgemeinzustand eines Patienten. Bei kritischer Analyse der Stuhlgewohnheit zeige sich klar, dass dies nicht der Fall sei und somit wahrscheinlich ein Ausbau der Therapie wenig bringe. Bei unkritischer Anamnese könne somit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor allem in Bezug auf diesen Punkt zu unterschiedlichen Angaben führen (S. 6 Ziff. 12).
3.8     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 5. November 2008 (Urk. 3/4) zuhanden von Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer die Schreinerei am 1. September 2008 wegen generell verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit, belastungsabhängiger Dyspnoe, Beinschwäche und Schlafstörungen habe aufgeben müssen (S. 2 oben). Im Rahmen der Beurteilung gab Dr. D.___ an, die neuroangiologische Kontrolle habe im Vergleich zum Voruntersuch vom November 2005 eine leichte Progredienz der Carotis interna-Atherosklerose links, jetzt mit Vorliegen einer leichten Stenosierung, gezeigt. Neurologisch habe er im Vergleich zu früher eine deutliche Hypakusis rechts im Rahmen des Morbus Menière gefunden, ferner auch einen diskreten Kopfschüttel-Nystagmus nach links (S. 3 unten). Dr. D.___ hielt abschliessend fest, er denke, dass in Anbetracht der diversen Leiden des Beschwerdeführers eine 50%ige IV-Rente sicher gerechtfertigt wäre (S. 4).
3.9     Im Neuro-Otologie-Bericht des Universitätsspitals E.___ vom 12. November 2008 (Urk. 3/5) wurden die folgenden Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- Verdacht auf Morbus Menière rechtsseitig bei
- Hydrops cochleae (Erstdiagnose 2006)
- hochgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit rechts
- Tinnitus rechts
         Der Beschwerdeführer klage seit etwa sechs Wochen über rezidivierende Drehschwindelattacken, die Minuten bis mehrere Stunden andauerten und von Übelkeit begleitet würden. Während der Schwindelattacken bemerke er eine leichte Tinnituszunahme rechtsseitig. Das Hörvermögen rechts sei seit Beginn der Hydrops cochleae deutlich eingeschränkt (S. 1 unten). Aufgrund der anamnestischen und aktuell klinischen Befunde bestehe bei bekanntem Hydrops cochleae rechts der Verdacht auf ein Morbus Menière rechtsseitig. Zur genauen vestibulären Beurteilung werde der Beschwerdeführer erneut zur apparativen Diagnostik aufgeboten werden (S. 3 Mitte).
3.10   Dr. C.___ hielt im Schreiben vom 13. November 2008 (Urk. 3/3) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fest, dass sich seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Bericht vom 8. März 2008 lediglich auf die Darmerkrankung, die seinen Fachbereich betreffe, beziehe. Die damalige Festlegung der Arbeitsfähigkeit habe sich primär auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt, wonach er täglich 10 bis 20 Mal die Toilette aufsuchen müsse, wobei es dann oft lediglich zu Schleimabgängen komme. Die geklagten Beschwerden seien zwar etwas diskrepant zum letzten Koloskopiebefund vom 6. Mai 2006, könnten aber durch die damalig nachgewiesenen Läsionen im linksseitigen Dickdarmbereich erklärt sein. Zusammenfassend habe sich die Wertung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf den gesamten Verlauf der chronisch entzündlichen Darmerkrankung seit über drei Jahren bezogen.
3.11   Dr. B.___ nannte im Attest vom 19. November 2008 (Urk. 3/6) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 9. Januar 2007. Sie berichtete, dass der Beschwerdeführer, welcher im aktuellen Zeitpunkt nikotinabstinent lebe, eine leichte Verbesserung seiner Ventilationsstörung wahrnehme, jedoch bei grösseren körperlichen Anstrengungen vermehrt Dyspnoe verspüre. Seitens der Colitis ulcerosa sei er jedoch massiv gestört, Stuhldrang von bis zu 20 Mal am Tag sei keine Seltenheit (S. 1 Mitte). Zudem erlaube es der rezidivierende Morbus Menière mit akuten Drehschwindelattacken dem Beschwerdeführer nicht einmal, ohne Hilfe auf dem Trottoir zu gehen. Aufgrund der vier Hauptdiagnosen und der resultierenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes sei er nicht fähig, auch einer leichteren Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 1 unten). Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer nicht erwerbsfähig (S. 2 oben).
3.12   Die Ärzte des Universitätsspitals E.___ berichteten im Neuro-Otologie-Kurzbericht vom 17. Februar 2009 (Urk. 16) über die ambulante Konsultation vom 17. November 2008. Sie hielten fest, dass die Befunde insgesamt sehr gut mit einem Morbus Menière rechtsseitig zu erklären seien. Es bestünden eine fortgeschrittene Innenohrschwerhörigkeit und eine mässige vestibuläre Unterfunktion rechts bei weitgehend normalen Befunden links (S. 1 f.).
         Im Bericht des Universitätsspitals E.___ vom 21. August 2009 (Urk. 23) betreffend Hörgeräteabgabe wurde eine Taubheit rechts bei Morbus Menière rechts diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer bestehe seit langer Zeit eine Hörminderung rechts. Im April 2009 sei es nochmals zu einer akuten Verschlechterung gekommen, seither sei der Beschwerdeführer rechts ertaubt. Zudem bestehe ein störender Rauschtinnitus rechts (S. 1 Mitte). Das Hörvermögen links sei gut. Es werde empfohlen, eine Crossversorgung durchzuführen (S. 2 oben).

4.
4.1     In Würdigung der medizinischen Berichte ergeben sich als Hauptdiagnosen eine Kardiomyopathie, eine Colitis, ein Morbus Menière sowie eine COPD, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Frage stehen.
4.2     Aus kardiologischer Sicht ist dem Beschwerdeführer keine schwere körperliche Tätigkeit mehr zumutbar. In seinem angestammten Beruf als Schreiner ist er demnach nicht mehr arbeitsfähig. Demgegenüber attestierte der Kardiologe Dr. A.___ dem Beschwerdeführer für körperlich leichte Tätigkeiten wie Büroarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
4.3     Die Lungenerkrankung äussert sich insbesondere bei grösserer körperlicher Anstrengung (belastungsabhängige Dyspnoe), weshalb sie im Rahmen von körperlich leichten Tätigkeiten keine zusätzlichen Auswirkungen zu zeitigen vermag. Immerhin erreichte der Beschwerdeführer bei Messungen im Oktober 2006 mit Ausschöpfung der kardialen und respiratorischen Reserven 85 % des Solls der Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 10/40 S. 2).
4.4     Was den Morbus Menière angeht, steht die deutliche Hörminderung rechts im Vordergrund. Das Hörvermögen links wurde demgegenüber als gut beurteilt. Insgesamt ist der Beschwerdeführer demnach in einer Arbeit, welche nicht besonders hohe Anforderungen an das Hörvermögen stellt, nicht eingeschränkt.
         Die akute Verschlechterung des Hörvermögens rechts kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 22 S. 2) - zur Beurteilung des vorliegenden Falles noch nicht berücksichtigt werden. So sind für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Vorliegend wurde das Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 abgeschlossen. Dem Bericht des Universitätsspitals E.___ vom 21. August 2009 (Urk. 23) ist zu entnehmen, dass es im April 2009 zu einer akuten Verschlechterung kam und der Beschwerdeführer seither rechts ertaubt ist. Diese Tatsache (Taubheit rechts) kann für die Beurteilung des vorliegenden Falles folglich nicht berücksichtigt werden.
         Der Beschwerdeführer leidet offenbar seit Anfang Oktober 2008 an Drehschwindelattacken, die Minuten bis mehrere Stunden andauern (vgl. Urk. 3/5). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht ersichtlich, dass solche Schwindelattacken häufig auftreten oder längere Zeit andauern. Im Zeitpunkt der Verfügung, am 27. Oktober 2008, war diesbezüglich jedenfalls noch kein Zustand von Relevanz erreicht. Demnach können die Schwindelattacken in die Beurteilung der angefochtenen Verfügung noch nicht mit einbezogen werden.
4.5     Betreffend Colitis ergibt sich aus den Berichten übereinstimmend ein Stuhldrang von 10 bis 20 Mal täglich, wobei es oft nur zu Schleimabgängen kommt. Zur Auswirkung der Colitis auf die Arbeitsfähigkeit finden sich unterschiedliche Beurteilungen. Der behandelnde Gastroenterologe Dr. C.___ bezifferte im März 2008 die Arbeitsunfähigkeit (als Schreiner) aufgrund der Colitis mit 50 %. Dabei stützte er sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und bemerkte, dass die geklagten Beschwerden etwas diskrepant zum letzten Koloskopiebefund seien. Dr. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, kam im Gutachten vom Juli 2008 zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer jede körperlich leichte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % möglich sei. Dr. B.___, die Hausärztin des Beschwerdeführers, führte im November 2008 aus, dass die Colitis ulcerosa mit starken Stuhlfrequenzen respektive Stuhldrang dem Beschwerdeführer nicht ermögliche, einer Erwerbstätigkeit, auch nur leichten Grades, nachzukommen (Urk. 3/6 S. 2).
         Dr. Y.___ hielt die Beurteilung der Stuhlhäufigkeit für den entscheidenden Punkt. Sowohl die Hausärztin Dr. B.___ als auch der behandelnde Dr. C.___ führten mit Ausnahme des häufigen Stuhldrangs keine Begründung der von ihnen attestierten Arbeitsunfähigkeit an. Dazu ist zu bemerken, dass alle drei Ärzte - wie vom Beschwerdeführer angegeben - von einem Stuhldrang von bis zu 20 Mal am Tag ausgingen. Dr. Y.___ führte dazu aus, beim genauen Nachfragen habe sich herausgestellt, dass es sich mehr um einen Stuhlreiz mit Abgang von nur meist wenig Schleim oder Stuhl handle und somit sicher nicht um eine schwere therapierefrektäre Diarrhoe, was sich im Verlauf der Entzündungswerte zeige (Urk. 10/50 S. 5 Ziff. 10). Dementsprechend ging er davon aus, dass beim Beschwerdeführer eben keine - limitierende und den Allgemeinzustand des Patienten beeinträchtigende - Situation mit 20 wässrigen Durchfällen pro Tag besteht.
         Das Gutachten von Dr. Y.___ setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint das Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Soweit Dr. C.___ von einer 50%igen und Dr. B.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, können diese Einschätzungen das eingehend begründete Untersuchungsergebnis des Dr. Y.___ nicht entkräften, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.) und auch zwischen dem seit September 2005 (vgl. Urk. 10/43/1-6 Ziff. 4.1) behandelnden Arzt Dr. C.___ und dem Beschwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht.
4.6     Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner arbeitsunfähig ist. Die Tatsache, dass Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit als Schreinermeister mit 50 % bezifferte, stellt keinen Widerspruch dar, da sich seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf die Darmerkrankung und die Angaben des Beschwerdeführers bezog (vgl. Urk. 3/3).
         Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden, welcher zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer jede körperlich leichte Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % ausüben könne. Die Beschwerdegegnerin ging somit zurecht davon aus, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel leichter Bürotätigkeit, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
         Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

5.
5.1     Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich auf den bisherigen Lohn abzustellen. Rund zwei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens orientierte sich der Beschwerdeführer jedoch beruflich neu und eröffnete ein Tauchcenter. Neben seiner Tätigkeit für das Tauchunternehmen arbeitete der Beschwerdeführer aber weiterhin als selbständiger Schreiner. Da er sich aber auch ohne gesundheitliche Einschränkung mittelfristig auf das Tauchgeschäft konzentriert hätte (vgl. Urk. 10/27 S. 3), ist zur Festlegung des Valideneinkommens das Einkommen als Betreiber eines Tauchunternehmens massgebend. Im „Arbeitgeberbericht“ vom 13. Januar 2007 (Urk. 10/12/1-5) gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er heute ohne Gesundheitsschaden als Tauchlehrer, Tauchschulleiter und Geschäftsführer ein Einkommen von Fr. 62'400.-- erzielen würde (Ziff. 16). Dies erscheint plausibel und wurde auch durch Recherchen der Abklärungsperson bestätigt (vgl. Urk. 10/27 S. 13). Damit ist ein Valideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 62'400.-- einzusetzen.
5.2     Zum Invalideneinkommen ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Betriebsaufgabe zumutbar wäre und er eine leichte Bürotätigkeit ausüben könnte. Wie unter Erwägung 1.4 ausgeführt, ist es einer bisher selbständig erwerbstätig gewesenen versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich zumutbar, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern damit eine wesentlich bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann.
         Für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst 51 Jahre alt war, so dass ihm eine lange Aktivitätsdauer verbleibt. Auch verfügt er aufgrund seiner Erfahrung aus dem Schreinergeschäft über Kenntnisse in allgemeinen Administrationstätigkeiten und der Erstellung von Offerten. Auf der anderen Seite steht die langjährige Selbständigkeit des Beschwerdeführers, machte er sich doch bereits im Alter von 22 Jahren als Schreiner selbständig und war seither immer selbständigerwerbend (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 10/10).
         Die Frage der Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe kann vorliegend offen gelassen werden, da auch die aktuelle Arbeit des Beschwerdeführers als Leiter einer Tauchschule eine angepasste Tätigkeit darstellt. Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Beruf als Leiter der Tauchschule eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies bezieht sich auf die administrative Führung, die theoretische Ausbildung, die Ausbildung im Hallenbad, die Leitung des Tauch-Shops und die allgemeine Organisation der Kurse (Urk. 10/50 S. 5 Ziff. 8). Auch aus dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 10/27) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in seiner Tätigkeit als Ausbildungsinstruktor kaum eingeschränkt ist (S. 12). Beim Betätigungsvergleich zeigte sich, dass lediglich im mit 22.5 % gewichteten Bereich „Schulung“ eine Einschränkung von 30 % besteht, womit insgesamt eine solche von 6.75 % resultierte (S. 8 unten). Stellt man nur auf die Tätigkeit als Tauchexperte ab, ergibt sich eine prozentuale Gewichtung von 30 % für den Bereich „Schulung“ und damit eine Einschränkung von 9 % (30 % von 30 %).  Der Beschwerdeführer gab denn auch selbst an, dass er praktisch auf das Freiwassertauchen verzichten könne, ohne eine finanzielle Einbusse zu erleiden (S. 8 oben). Wie in der Branche üblich, würden die Tauchlehrer und Assistenten gratis arbeiten, wobei sie Erfahrungen sammeln könnten. Ausserdem sei eine gewisse Anzahl Unterrichtsstunden nötig, um beispielsweise das Instruktorenbrevet zu erlangen (S. 7 unten). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung von 25 % aufgrund eines erhöhten Zeitaufwandes lässt sich nicht nachvollziehen und kann auch deshalb nicht angerechnet werden (S. 8 unten).
         Demzufolge ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, seine Tätigkeit im Tauchunternehmen im Umfang von 93 % auszuüben. Somit genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Die mittels Betätigungsvergleich festgestellte Einschränkung von 6.75 % bzw. 9 % - aufgrund des Tauchens, das dem Beschwerdeführer nicht möglich ist - führt angesichts der unentgeltlich tätigen Tauchlehrer jedoch kaum zu einer Erwerbseinbusse im selben Umfang. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde ein Invaliditätsgrad von lediglich 7 % bzw. 9 % und damit kein Anspruch auf eine Rente resultieren. Ob der Beschwerdeführer das Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- auch tatsächlich erzielen kann, ist nicht auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen.
         Demnach ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).