IV.2008.01224

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 10. Juni 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte.ch
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1958, verheiratet und Mutter von fünf volljährigen Kindern, arbeitete seit 1999 als Reinigungsangestellte im Krankenheim B.___ (Pensum 80 %; Urk. 11/2, Urk. 11/5). Am 12. Januar 2002 war sie Beifahrerin eines Personenwagens, der in eine Kollision verwickelt wurde (Urk. 11/6, Urk. 11/8/4). Die Versicherte zog sich dadurch eine Distorsion der Halswirbelsäule zu und leidet seither an einem chronischen Zervikalsyndrom mit Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel und Schlafstörungen (vgl. Urk. 11/8/6 ff.). Sie nahm ihre Arbeit in der Folge nicht wieder auf. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2003 (Urk. 11/5).
         Am 17. Februar 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinischen (Urk. 11/10, Urk. 11/14, Urk. 11/16, Urk. 11/32) und die beruflich-erwerblichen (Urk. 11/5, Urk. 11/38) Verhältnisse ab und zog verschiedene, in erster Linie medizinische Unterlagen der Unfallversicherung bei (Urk. 11/8, Urk. 11/36, Urk. 11/50). Ferner führte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durch (Urk. 11/40).
         Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 11/63). Dagegen erhob die Versicherte am 26. Februar 2008 Einwände (Urk. 11/70). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/75 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2008 erhob die Versicherte am 26. November 2008 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Einschränkung in der Haushalttätigkeit erneut abzuklären (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 14. April 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).





Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.2     Beim Betätigungsvergleich ist die Unmöglichkeit zu ermitteln, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen hat. Insbesondere kommt dabei den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Diese nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; erwähntes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.2.1).
         Auch die im Haushalt tätigen Versicherten unterliegen der Schadenminderungspflicht, und haben sie die Auswirkungen des Gesundheitsschadens durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern, wobei diese Mithilfe weiter geht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Den Familienangehörigen soll dadurch aber keine unverhältnismässige Belastung entstehen (nicht publ. Erw. 8 des Urteils BGE 130 V 396; Urteile G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 5, und S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 4b, je mit Hinweis auf Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 222 f.; vgl. auch BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3). Muss ein Familienangehöriger seine Erwerbstätigkeit aufgeben, um die wegen der Gesundheitsschädigung der versicherten Person erforderliche Mithilfe im Haushalt bieten zu können, übersteigt dies zweifellos das Mass der zumutbaren und damit die beim Betätigungsvergleich anrechenbare Unterstützung (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223).
1.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen), wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 Erw. 4.1, 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als Teilerwerbstätige eingestuft. Während Jahren ging sie im Umfang von 80 % ihrer Tätigkeit als Reinigungsangestellte nach und besorgte im Übrigen den Haushalt für sich und die Familie. Unstrittig ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an den gesundheitlichen Folgen des Autounfalls vom Dezember 2002 leidet. Gestützt auf die medizinische Abklärung stellte die Beschwerdegegnerin im Erwerbsbereich eine erhebliche funktionelle Einbusse fest, erachtete aber die Ausübung einer angepassten, das heisst körperlich leichten Tätigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar (Urk. 2 S. 2). Diese Zumutbarkeitsbeurteilung ist unbestritten geblieben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9).

3.      
3.1     Strittig ist die Beurteilung der funktionellen Einbusse im Haushalt. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei auf die im Januar 2006 von ihr durchgeführte Haushaltabklärung, die ergab, dass im Haushalt eine Einschränkung von 2 % bestehe. Die Details finden sich im Abklärungsbericht vom 31. Januar 2006 (Urk. 11/40). Die Beschwerdeführerin stützt sich dagegen auf den von ihr vorgelegten Bericht von C.___ Haushaltbewertungen vom 19. August 2008, gemäss dem von einer Einschränkung von 69 % auszugehen ist (Urk. 3).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Einschränkung von lediglich 2 % sei objektiv nicht nachvollziehbar. Die Anforderungen im Haushalt kämen eher der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft gleich als einer leidensangepassten. Die geringe Beeinträchtigung ergebe sich durch die überdurchschnittliche Berücksichtigung der Mithilfe der Familienangehörigen im Haushalt. Diese sei indessen zu hoch bewertet worden. Anders lasse sich der Umstand nicht erklären, dass in nahezu allen Haushaltbereichen eine Einschränkung von 0 % resultiere. Die Schadenminderungspflicht der Familienmitglieder gehe nicht so weit, dass sie die gesundheitliche Beeinträchtigung vollständig zu kompensieren hätten.
         Im Gegensatz zur Haushaltabklärung durch die Beschwerdegegnerin ergebe sich aus dem Gutachten der C.___ eine Einschränkung von 69 %. Es liege mithin eine massive Diskrepanz vor, die sich nicht durch die Schadenminderungspflicht erklären lasse. Gesamthaft müsse somit von einer Einschränkung im Haushalt von mindestens 30 % ausgegangen werden. Damit betrage die Beeinträchtigung immer noch weniger als diejenige gemäss dem C.___-Gutachten. Dass die Beschwerdeführerin im Haushalt des Sohnes und der Schwiegertochter lebe, habe auf die Schadenminderungspflicht keinen Einfluss. Diese dürfe nicht dazu führen, dass ihnen die gesamte Haushaltführung obliege. Durch die Überbewertung der Schadenminderungspflicht der Familie werde die Beeinträchtigung im Haushalt faktisch ausser Acht gelassen (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.3     Im Zusammenhang mit der Frage der Mithilfe der Familienmitglieder bei der Haushalttätigkeit ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltabklärung den eigenen Haushalt aufgegeben und zum Sohn und zur Schwiegertochter gezogen war. Seit Januar 2005 hielt sich der Ehemann in Kroatien auf (Urk. 11/40 S. 1 f. Ziff. 1 Urk. Ziff. 2.3). Gemäss Bericht der C.___ Haushaltbewertungen kehrte der Ehemann im Juli 2006 zwar wieder in die Schweiz zurück und übte hierzulande eine vollzeitliche Tätigkeit als Maurer aus. Die Beschwerdeführerin lebte indessen weiterhin, nunmehr zusammen mit dem Ehemann, im Haushalt des Sohnes und der Schwiegertochter (Urk. 3 S. 4 Ziff. 1).
         Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine sehr weitgehende Mithilfe der Familienangehörigen als zulässig erachtet hat, zumal weder aktenkundig ist noch geltend gemacht wurde, dass diese Mithilfe einen Einfluss auf die Erwerbstätigkeit des Sohnes oder der Schwiegertochter hat. Da inzwischen auch der Ehemann wieder in der Schweiz und im gleichen Haushalt lebt, ist auch ihm eine Mithilfe im Haushalt möglich.
         Die Feststellung im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin, dass der Sohn und die Schwiegertochter im eigenen Haushalt, das heisst ohne die Beschwerdeführerin, dieselben Arbeiten zu verrichten hätten, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht als unzulässig bezeichnet werden. Für die Haushaltabklärung massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Haushalt des Sohnes und der Schwiegertochter ermöglicht im Rahmen des Zumutbaren eine sehr weitergehende Mithilfe der Familienangehörigen. Die meisten Haushaltarbeiten fielen auch ohne die Anwesenheit der Beschwerdeführerin an, wenn auch in geringerem Umfang. Bei der Haushaltführung ins Gewicht fällt mithin in erster Linie der Grundaufwand. Dieser erhöht sich durch mehrere im Haushalt lebende Personen zwar, jedoch nicht linear. Hinzu kommt die Mithilfe des Ehemannes. Diese war angesichts des früheren Erwerbspensums der Beschwerdeführerin von 80 % bereits bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin nötig und kann auch weiterhin von ihm erwartet werden.
3.4     Zu den im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin bei den einzelnen Haushalttätigkeiten vermerkten funktionellen Einschränkungen äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zu Recht nicht weiter. Die beschriebenen Beeinträchtigungen basieren in erster Linie auf den anlässlich der Abklärung von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben. Dass nur noch leichte Verrichtungen möglich sind, entspricht im Übrigen den ärztlichen Beurteilungen. Die anlässlich der von C.___ im August 2008, das heisst rund zwei Jahre später festgestellten Beeinträchtigungen im Haushalt (vgl. Urk. 3 S. 7 ff. Ziff. 2) weichen nicht wesentlich von denjenigen gemäss der Haushaltabklärung durch die Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2006 ab.
3.5         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushalt durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Zwar bestehen funktionell erhebliche Einbussen, indessen können die nicht mehr von der Beschwerdeführerin ausführbaren Tätigkeiten aufgrund der tatsächlichen Wohnverhältnisse zumutbarerweise weitgehend durch Familienmitglieder übernommen werden. Nicht zuletzt aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zog die Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn und der Schwiegertochter, nachdem der Ehemann vorübergehend nach Kroatien zurückgekehrt war. Nach seiner Rückkehr blieben die Wohnverhältnisse unverändert.
         Diese Umstände blieben in der Beurteilung der C.___ gänzlich unberücksichtigt. Abgesehen davon, dass die Experten mit der Annahme eines Haushaltspensums von 24.9 Stunden pro Woche dem Mehrpersonenhaushalt offenbar ungenügend Rechnung trugen, liessen sie die Mithilfe der drei beteiligten Personen, davon zwei Männer ausser Acht. Dies entspricht nicht einer invalidenversicherungsrechtlichen Bewertung und überzeugt nicht.

4.
4.1     Im Zusammenhang mit der Einkommensbemessung machte die Beschwerdeführerin geltend, Teilerwerbstätige seien im Vergleich zu Vollerwerbstätigen bei der Invaliditätsbemessung benachteiligt. Korrekterweise dürfe daher das Valideneinkommen nicht auf der Basis des vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Pensums bemessen, sondern müsse an ein Vollzeitpensum angepasst werden. Die geltende Praxis verletzte den Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 17 f.).
4.2     Das Bundesgericht hat stets an seiner zu aArt. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) respektive zu aArt. 28 Abs. 2ter IVG (seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG) entwickelten Praxis festgehalten (BGE 125 V 146, Urteil in Sachen E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Es besteht kein Anlass, die Invalidität der Beschwerdeführerin bezogen auf eine Vollzeittätigkeit zu ermitteln. Massgebend sind die in vorstehender Erwägung 1.1-2 aufgeführten Grundsätze.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren einen höheren leidensbedingten Abzug (mehr als 10 % gemäss angefochtener Verfügung) geltend. Sie sei in allen körperlich anstrengenden Tätigkeiten eingeschränkt und selbst angepasste Tätigkeiten seien nur noch zu 50 % möglich. Dies wirke sich lohnmindernd aus.
         Lohnmindernd sei zudem der Umstand, dass sie bloss ein Teilzeitpensum ausüben könne. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Ausländerinnen der Aufenthaltskategorie C, wozu sie gehöre, im Vergleich zu Schweizerinnen ein um 7 % geringeres Einkommen erzielten.
         Hinzu kämen mangelnde Sprachkenntnisse, die spezifische Herkunft, das Alter und die unterdurchschnittliche Bildung (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 20).
5.2     Den Umstand, dass auch in einer angepassten Tätigkeit eine Beeinträchtigung besteht, hat die Beschwerdegegnerin angemessen berücksichtigt. Weitere Gründe, die einen Abzug rechtfertigten, sind nicht oder nur in geringerem Umfang ausgewiesen, als dies geltend gemacht wird.
         Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung rechtfertigt sich kein Abzug wegen des fortgeschrittenen Alters, zumal die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1958 zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids erst 50-jährig war (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc). Des Weiteren muss die Beschwerdeführerin nicht mit einer Lohnbenachteiligung infolge Teilzeitarbeit rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 13. November 2007, 9C_382/2007, Erw. 6.2).
         Sodann ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Nationalität einen lohnmässigen Nachteil erleiden wird. Es liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor und ihr Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens entsprach durchaus branchenüblichen Ansätzen respektive lag sogar etwas darüber (vgl. Urk. 11/73 S. 1). Da der Beschwerdeführerin für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in erster Linie Hilfstätigkeiten offen stehen, fällt das Fehlen einer Berufsausbildung nicht wesentlich ins Gewicht, ebenso wenig allfällige Defizite bei der Beherrschung der deutschen Sprache.
         Gemäss Tabelle A12 (monatlicher Bruttolohn von Schweizerinnen und Ausländerinnen) der praxisgemäss heranzuziehenden Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 verdienten Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung C in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Niveau 4) Fr. 3'937.-- pro Monat, Schweizerinnen hingegen Fr. 4’230.--. Der Lohn aller Beschäftigten in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit betrug Fr. 4'047.--. Im Vergleich zum Durchschnitt beträgt der Minderverdienst von Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung C somit Fr. 110.-- (Fr. 4'047.-- / Fr. 3’937.--). Dies entspricht einer Lohndifferenz von 2,7 % (Fr. 110.-- x 100 % : Fr. 4'047.--).
         Da keineswegs auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin, die während etlicher Jahre in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in jedem Fall aufgrund ihres Ausländerstatus eine Lohneinbusse hinnehmen muss, und weil die allfällige Einbusse statistisch sehr gering ist, rechtfertigt sich gleichwohl kein über 10 % hinaus gehender leidenbedingter Abzug. Hinzu kommt, dass gemäss der jüngsten Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 19. Februar 2009 (vgl. Urk. 10/1), der eine Auswertung der verschiedenen eingeholten Gutachten enthält, unter geeigneter und zumutbarer Behandlung eine Besserung und damit eine gewisse Steigerung der funktionellen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen ist (S. 2 f.).
5.3     Die übrigen Aspekte der Invaliditätsbemessung sind zu Recht unbestritten geblieben. Es besteht kein Anlass zu Korrekturen. Zusammenfassend ergibt sich, dass der nach dem Anteil Erwerbstätigkeit respektive Haushalttätigkeit gewichtete Invaliditätsgrad gesamthaft nicht die rentenrelevante Höhe erreicht, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
         Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).