Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01227
IV.2008.01227

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 29. März 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1969, arbeitete von Mai bis Dezember 2005 als Gipser in der eigenen Gesellschaft und ab Januar 2006 in derjenigen seiner Ehefrau, der B.___, C.___ (Urk. 9/6 in Verbindung mit Urk. 12 und Urk. 11). Am 4. April 2008 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 9/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeld-Versicherung (Basler Versicherungen) der Arbeitgeberin bei (Urk. 9/12), worunter sich im Speziellen die Berichte von Dr. med. D.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, X.___ vom 27. Februar und 1. April 2008 an den Hausarzt des Versicherten, an Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, C.___ (Urk. 9/12/10-11), der Bericht über die Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) des Zentrums für F.___ , X.___, vom 20. Dezember 2007 an die Basler Versicherungen (Urk. 9/12/20-32), der Bericht von Dr. med. G.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen FMH, H.___, vom 6. Juli 2007 an Dr. E.___ (Urk. 9/12/55) sowie der Bericht von I.___, Fachärztin FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, J.___, vom 28. Juni 2007 an Dr. E.___ (Urk. 9/12/57-58) befanden. Ferner holte sie den Arztbericht von Dr. D.___ vom 22. Mai 2008 (Urk. 9/17/7, unter anderem unter Beilage des Operations- und Austrittsberichts vom 5. Mai 2008, Urk. 9/17/8-9, sowie des Berichts von Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___, vom 27. März 2008, Urk. 9/17/11-12) sowie den undatierten Arztbericht von Dr. med. E.___ ein (Urk. 9/19/1-8, unter Beilage diverser bereits zitierter Arztberichte) und liess die Auszüge aus den individuellen Konti erstellen und zusammenrufen (IK-Auszug vom 14. Mai 2008, Urk. 9/11) ein. Mit Vorbescheid vom 1. September 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 9/22), was sie mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 bestätigte (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch den Rechtsdienst des Patronato INCA mit Eingabe vom 27. November 2008 Beschwerde und beantragte die Gewährung einer halben Invalidenrente (Urk. 2). Der Beschwerde legte er den Arztbericht von Dr. med. P. L.___, FMH Chirurgie und Handchirurgie, M.___, vom 29. Oktober 2008 (Urk. 3) bei. In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 13. Januar 2009 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar:
2.1     Die Ärzte des F.___ diagnostizierten im Bericht über die Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) vom 20. Dezember 2007 (Urk. 9/12/20-32) einen Status nach Handquetschtrauma rechts am 25. September 2006 mit/bei Vorderarmkontusion, muskulärer Dysbalance mit Triggerpunkten der Handgelenksextensoren und Flexoren und positivem Tinel-Zeichen im Sulcus ulnaris sowie linksseitige Ellbogenschmerzen mit/bei Druckdolenz über dem Olecranon. Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsunfall mit einer Vorderarmkontusion erlitten. Nach dreiwöchiger Ruhigstellung habe er die Arbeit wieder aufgenommen, jedoch mit persistierenden Unterarmschmerzen. Aufgrund einer deutlichen Zunahme mit auch Missempfindungen im Ring- und Kleinfinger habe der Hausarzt rheumatologische und neurologische Beurteilungen veranlasst. Man sei insgesamt von einem myofaszialen Schmerzsyndrom der Unterarmmuskulatur ausgegangen, ohne dass Hinweise für eine eindeutige periphere Nervenläsion, z.B. einer Sulcus ulnaris-Problematik, habe gefunden werden können. Die therapeutisch verordneten Massnahmen mit im Vordergrund stehender Physiotherapie hätten keine wesentliche Veränderung gebracht. Anlässlich der heutigen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über im Vordergrund stehende störende Unterarmschmerzen, welche ihren Ursprung radial- und ulnarseits im Ellbogen hätten, geklagt. Weiter komme es nachts zu einem Einschlafgefühl des Ring- und Kleinfingers der rechten Hand. Seit vier Monaten träten auch linksseitige Ellbogenschmerzen mit zeitweisen Schwellungen auf. In der klinischen Untersuchung finde sich eine druckdolente Unterarmmuskulatur rechts mit Triggerpunkten und Punctum maximum im Bereich der Ansätze am Epicondylus. Die Ellbogenbeweglichkeit sei insgesamt normal. Das Tinel-Zeichen sei positiv im rechten Sulcus nervi ulnaris. Palpatorisch finde sich am linken Ellbogen eine Druckdolenz über dem Olecranon. Die vorliegenden Röntgenbilder des rechten Handgelenks vom 25. September 2006 seien unauffällig. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) hätten sich frühzeitige Testabbrüche ohne eine funktionelle Limite schon beim Hantieren von kleinsten Gewichten gezeigt.
         Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer seit letztem Jahr an im Vordergrund stehenden rechtsseitigen Ellbogenschmerzen, welche fachärztlicherseits abgeklärt worden seien. Die momentan geäusserten Beschwerden und Befunde seien teilweise nachvollziehbar, jedoch seien auch bei einigen Tests Schmerzen an Orten aufgetreten, die nicht zu erwarten wären. Interessanterweise habe der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten im PACT-Test viel zu tief eingeschätzt und die Tests bei der EFL frühzeitig abgebrochen. Therapeutisch seien keine weiteren Massnahmen zu erwägen. Es sollte ein neuer Arbeitsversuch mit 50 % gestartet werden. Sollte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aufgrund beidseitiger Ellbogenschmerzen nicht möglich sein, sei eine fachärztliche handchirurgische Abklärung bei Dr. D.___ zu empfehlen.
         Aufgrund der Resultate der EFL seien folgende Arbeiten in der bisherigen Tätigkeit möglich: Materialtransport, Gerüste aufstellen und Wände spritzen. Es sei ein Wiedereinstieg mit einem Pensum von 50 % mit einer Steigerung auf ein volles Pensum innerhalb von vier Wochen zu empfehlen. Eine mittelschwere Arbeit sei ganztags zumutbar.
2.2
2.2.1   Dr. D.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 27. Februar 2008 (Urk. 9/12/11) einen Verdacht auf ein posttraumatisches Sulcus ulnaris-Syndrom rechts bei einem Status nach direktem Trauma auf den rechten Vorderarm. Nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer nie beschwerdefrei geworden und arbeite aktuell zu 50 % als Gipser. Er klage über regelmässige Hypästhesien und Parästhesien am Klein- und Ringfinger, in der Nacht träten zeitweise eine Brachialgia paraesthetica nocturna auf. Zur weiteren Abklärung sei eine Elektromyographie (EMG) mit der Frage einer Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris angeordnet worden. Sobald dieses Resultat vorliege, könne das weitere Procedere festgelegt werden.
2.2.2   Am 1. April 2008 (Urk. 9/12/10) berichtete Dr. D.___, ein von Dr. med. K.___ durchgeführtes ENG habe die klinische Diagnose eines Sulcus ulnaris-Syndroms rechts, welches posttraumatischer Natur sei, bestätigt. Gleichzeitig sei ein Karpaltunnelsyndrom rechts diagnostiziert worden (vgl. auch Arztbericht von Dr. K.___ vom 27. März 2008, Urk. 9/17/11-12).
2.2.3   Am 22. Mai 2008 (Urk. 9/17/7) schrieb Dr. D.___, er behandle den Beschwerdeführer ausschliesslich wegen des Karpaltunnelsyndroms rechts und der Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris rechts. Er habe die operative Dekompression beider Nerven am 5. Mai 2008 durchgeführt. Sowohl der Eingriff als auch der postoperative Verlauf seien komplikationslos verlaufen. Seitens beider Eingriffe sei eine gute Prognose zu erwarten. Das Ergebnis der operativen Eingriffe führe zu keinerlei Einschränkungen in der beruflichen Zukunft. Seitens des rechten Ellbogens und des Karpaltunnels seien keine beruflichen Abklärungen bezüglich Rente und Integration notwendig.
2.3         Aufgrund der Untersuchung vom 16. Juli 2008 berichtete Dr. E.___ (Urk. 9/19/1-7), bisher seien ein operativer Eingriff vorgenommen worden und Physiotherapie erfolgt. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Bereich des rechten Vorderarmes sowie des linken Ellbogens und über Parästhesien im Ausbreitungsgebiet des Nervus unlaris rechts. Objektiv schätze er (Dr. E.___) die Arbeitsfähigkeit auf 50 %, der Beschwerdeführer selber fühle sich vollständig arbeitsunfähig. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen.
2.4     Dr. L.___ schrieb im vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht vom 29. Oktober 2008 (Urk. 3), dieser klage weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen vor allem im Ellbogenbereich medial und lateral. In Ruhe und nachts habe er keine Schmerzen. Es fänden sich deutliche Druckdolenzen über dem Epicondylus medialis und lateralis. Auch die Ursprünge seien dolent. Zusätzlich bestehe eine deutliche Druckdolenz am Eintritt in die Flexorenmuskulatur etwas distal des Epicondylus medialis. Die Vorderarmstreckermuskulatur sei deutlich verspannt, es zeige sich eine Druckdolenz über der Flexor carpi Radialis- und Ulnarissehne und ebenfalls leichte Schmerzen am Ansatz der Extensor carpi Radialissehne. Es fänden sich eine Schwäche im Spreizen der Finger und auch ein deutlich abgeschwächter Faustschluss. Das Gefühl sei voll erhalten, Muskelatrophien fänden sich keine, weder im Ulnaris- noch im Medianusgebiet. Klinisch fänden sich vor allem muskulotendinogene Beschwerden mit verspannter Muskulatur und Sehnenbeschwerden. Dies sei sehr wahrscheinlich posttraumatisch bedingt bei doch massivstem Quetschtrauma im Vorderarmbereich. Gefühlsstörungen stünden nicht mehr im Vordergrund. Eine Arbeitsfähigkeit in einem mittelschweren bis schweren Beruf als Maler und Gipser sei zur Zeit nicht gegeben.

3.
3.1     Dr. med. V.___, Fachärztin Innere Medizin, und Dr. med. W.___, Praktischer Arzt, beide vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gelangten am 20. August 2008 gestützt auf den Bericht des F.___ vom 20. Dezember 2007 und das Ergebnis der dort erfolgten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) (Erw. 2.1) sowie gestützt auf die Beurteilung des Handchirurgen Dr. D.___ vom 22. Mai 2008 (Erw. 2.2.3) zum Schluss, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei (Feststellungsblatt, Urk. 9/20/3). Diese Einschätzung deckt sich mit der medizinischen Aktenlage. Die Ärzte des F.___ hatten seinerzeit (Dezember 2007) einen Wiedereinstieg des Beschwerdeführers in die bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % mit einer Steigerung auf ein volles Pensum innerhalb von vier Wochen vorgesehen, meinten indes, dass dies aufgrund der Ellbogenschmerzen scheitern könnte. Das trat tatsächlich ein, weshalb eine Abklärung und schliesslich ein operativer Eingriff durch den Handchirurgen Dr. D.___ erfolgten. Die Dekompression beider Nerven verlief erfolgreich, und Dr. D.___ attestierte danach ausdrücklich, dass von Seiten des rechten Ellbogens und des rechten Karpaltunnels keine Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers bestünden.
3.2     Soweit sich der Beschwerdeführer auf den von ihm eingeholten Bericht von Dr. L.___ vom 29. Oktober 2008 (Erw. 2.4) beruft und geltend macht, er sei in seiner bisherigen Tätigkeit wie auch in einer leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeit zu mindestens 50 % eingeschränkt, bleibt vorab darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Einschätzung dem Bericht nicht entnehmen lässt. Im Gegenteil meinte Dr.L.___, dass seines Erachtens eine Arbeitsfähigkeit in einem mittelschweren bis schweren Beruf als Maler und Gipser zur Zeit nicht gegeben sei. Mehr als zwei Jahre nach dem Unfall sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess als Maler praktisch ausgeschlossen.
         Diese Beurteilung überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht. Dem Bericht kann nicht entnommen werden, ob Dr. L.___ medizinische Vorakten zur Verfügung standen und bejahendenfalls welche. Jedenfalls setzt er sich mit keinem Wort mit den massgeblichen Berichten des F.___ und des Dr. D.___ auseinander. Sodann führt Dr. L.___ keine einzige Diagnose auf, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen vermöchte. Die von ihm erhobenen Befunden erschöpfen sich durchwegs in Druckdolenzen und Schmerzangaben des Beschwerdeführers am rechten Vorderarm (Ellbogen- und Handgelenkbereich) sowie in einer angeblichen Schwäche im Spreizen der Finger und auch in einem deutlich abgeschwächten Faustschluss. Klinisch fänden sich vor allem muskulotendinogene Beschwerden mit verspannter Muskulatur und Sehnenbeschwerden. Ein organisches Substrat hierfür gibt Dr. L.___ indes nicht an - allein der Hinweis auf das massive Quetschtrauma vom 26. September 2006 im Vorderarmbereich vermag ein solches nicht zu begründen. Die Einschätzung des Dr. L.___ fusst somit ausschliesslich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers über Druck- und Schmerzstellen sowie über eine Schwäche im Fingerspreizen und Faustschluss. Diese Angaben hat Dr. L.___ nicht verifiziert, und der Beschwerdeführer machte solche Angaben teilweise bereits bei der Abklärung durch das F.___. Allerdings stellten die dortigen Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer bei einer nochmaligen Untersuchung am zweiten Tag nicht konsistente Angaben - im Vergleich zum ersten Tag - bezüglich Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens machte und überdies bei einigen Tests auch Schmerzen an Orten auftraten, die nicht zu erwarten waren (Urk. 9/12/21).
         Demnach vermag der Bericht des Dr.L.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das F.___, durch Dr. D.___ und schliesslich durch den RAD nicht in Zweifel zu ziehen.
3.3     Das Gleiche gilt in Bezug auf die Beurteilung des Hausarztes Dr. E.___ (Erw. 2.3). Auch diese stützt sich ausschliesslich auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers und auf dessen Selbsteinschätzung. Immerhin attestierte Dr. E.___ - im Gegensatz zu Dr. L.___ - eine Arbeitsfähigkeit als Gipser von 50 %, wogegen sich der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig fühlte.
3.4     Ist - wie dargetan - keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, entfällt ein Rentenanspruch.

4.       Selbst wenn dem Beschwerdeführer nur noch eine leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeit zumutbar wäre, bestünde kein Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin. Gestützt auf die gemäss IK-Auszug (Urk. 9/11) in den Jahren 1998 bis 2002 erzielten Löhne wäre von einem Durchschnittsverdienst von Fr. 77'012.-- und damit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von einem hypothetischen Valideneinkommen im Jahre 2008 von Fr. 81'167.-- auszugehen. Dem gegenüberzustellen wäre ein Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Danach betrug der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven  Aufgaben beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 2008 Fr. 4'806.-- pro Monat bei 40 Wochenstunden (LSE, Tabelle TA 1), was unter Berücksichtigung einer im Jahre 2008 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 4'998.-- pro Monat und damit von Fr. 59'976.-- ergibt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 81'167.-- führte dies zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 21'191.-- und damit zu einem Invaliditätsgrad von 26 %. Ein solcher vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Anzumerken bleibt, dass angesichts der beruflichen Biographie des Beschwerdeführers bei den Tabellenlöhnen ohne Weiteres auch ein höheres Anforderungsprofil in Betracht gezogen werden könnte. 

5.       Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG ) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten trägt der unterliegende Beschwerdeführer.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).