IV.2008.01228

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 23. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 21. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer IV-Taggelder in der Höhe von Fr. 103.80 (Grundansatz) zugesprochen hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. November 2008, mit welcher die Vertreterin des Beschwerdeführers die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt hat (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2009 (Urk. 6), mit welcher diese die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, in die weiteren Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 26. Januar 2009 (Urk. 10) und der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2009 (Urk. 13) sowie die weiteren Akten;
         in Erwägung, dass
         die Beschwerdegegnerin das Taggeld in den angefochtenen Verfügungen gestützt auf das Einkommen des Beschwerdeführers vom 15. April bis 31. Juli 2004 ermittelte (Urk. 6 S. 1); sie in der Beschwerdeantwort festhielt, dass demgegenüber gestützt auf Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 23 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) von einem relevanten Einkommen von Fr. 66'356.--, erzielt von August 2002 bis August 2003, auszugehen sei, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'104.30 entspreche (Fr. 66'356.-- / 13, Urk. 6 S. 3),
         die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. Januar 2009 festhielt, dass sie mit der in der Beschwerdeantwort vorgenommenen Berechnung grundsätzlich einverstanden sei, das Einkommen aber in einem Schuljahr erzielt worden sei, so dass von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'530.-- (Fr. 66'356.-- / 12) auszugehen sei (Urk. 10),
         die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt mit Duplik vom 4. Februar 2009 festhielt (Urk. 13),
         in weiterer Erwägung, dass
         für die rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden kann (Urk. 6),
         somit hinsichtlich der Berechnungsgrundlage des Taggeldes unbestrittenermassen von einem Einkommen von Fr. 66'356.--, erzielt von August 2002 bis August 2003, auszugehen ist (Urk. 6, Urk. 7/7, Urk. 10),
         der Beschwerdeführer gemäss Praktikumsbericht vom 2. Juni 2003 sein Praktikum bis zu den Sommerferien (12. Juli 2003) absolvierte (Urk. 7/2),
         somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auzugehen ist, dass das Einkommen der Dauer eines Schuljahres entspricht, welches nach Ablauf der Ferien Mitte August 2003 endete,
         bei diesem Sachverhalt der IK-Auszug korrekterweise Buchungen für die Monate August 2002 und August 2003 enthält, was aber nicht dazu führt, dass das entsprechende Einkommen durch 13 zu teilen ist, handelt es sich doch effektiv um ein Jahreseinkommen (Urk. 7/5 S. 2; Urk. 7/14),
         entsprechend dem Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2009 demnach von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'530.-- auszugehen ist (Urk. 10, Fr. 66'356.-- / 12),
         dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt (vergleiche Urk. 1 S. 2),
         das Verfahren kostenpflichtig ist, da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht; die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
         die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;
        
        
erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 21. Oktober 2008 aufgehoben und es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Taggelder der Monate September 2008 bis Dezember 2008 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'530.-- auszugehen ist.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).