Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01231
IV.2008.01231

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 21. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, war von Mai 2001 bis November 2006 als Mehrmaschinenbediener bei der Y.___ AG beschäftigt, wobei der letzte Arbeitstag am 26. Oktober 2005 war (Urk. 10/12 Ziff. 1-6). Am 6. Dezember 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/5 Ziff. 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/9, Urk. 10/14-15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/12), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/10) und Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/13) ein.
          Mit Vorbescheid vom 22. August 2007 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 10/20), wogegen der Versicherte am 10. September 2007 Einwände erhob (Urk. 10/22).
          Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 10/21, Urk. 10/29-32, Urk. 10/34, Urk. 10/36, Urk. 10/41-42) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 27. Oktober 2008 von Oktober 2006 bis Juni 2007 eine ganze Rente (Urk. 10/51 = Urk. 2/1) und ab Juli 2007 eine Dreiviertelsrente (Urk. 10/50 = Urk. 2/2) zu.

2.       Gegen die Verfügungen vom 27. Oktober 2008 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 27. November 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihm auch ab 1. Juli 2007 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1).
          Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
          Mit Gerichtsverfügung vom 26. Januar 2009 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11).
          Am 18. Februar 2009 wurde die Replik (Urk. 13) und am 4. März 2009 die Duplik (Urk. 16) erstattet. Mit Gerichtsverfügung vom 11. März 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 27. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.4     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
          Nach der Gerichtspraxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben. Eine Aufhebung mit Wirkung auf das Ende des laufenden Monats ist nur dann - ausnahmsweise - zulässig, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, was sich grundsätzlich nach demselben Massstab beurteilt, welcher auch bei der Prüfung des Vorliegens einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 29 IVV gilt (vgl. zitiertes Urteil F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2). Ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden hat nur dann als stabilisiert zu gelten, wenn sich sein Charakter derart geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrer Rentenzusprache (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Giessereimitarbeiter seit Oktober 2005 nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 1 unten). Ab 1. Juli 2007 könne von einer Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer leichten, schulterangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Ausgehend vom Tabellenlohn von Hilfsarbeitern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Jahr 2006, abzüglich 10 %, resultiere ein Invalideneinkommen von rund Fr. 26'024.--, mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'134.-- ein Invaliditätsgrad von 63 % (S. 2 oben). Damit bestehe ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Juli 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 2 Mitte).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er könne beide Schultern und damit beide oberen Extremitäten nicht mehr einsetzen, deshalb sei der angenommene Tabellenlohn zu hoch (Urk. 1 S. 4 oben). Die Beschwerdegegnerin habe den von ihr auf 10 % festgesetzten Abzug nicht rechtsgenüglich begründet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6) und dieser sei auf 25 % festzulegen (S. 4 f. Ziff. 7). Ferner wandte er sich gegen die Umrechnung des Tabellenlohns auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Urk. 13 S. 4 Ziff. 5).
2.3     In der Beschwerdeantwort räumte die Beschwerdegegnerin ein, wegen des Teilpensums sei der Abzug nicht auf 10 %, sondern auf 15 % zu veranschlagen (Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 5). Betreffend Wochenarbeitszeit verwies die Beschwerdegegnerin auf BGE 126 V 75 Erw. 3b/bb (Urk. 16 S. 1 unten Ziff. 2).
2.4     Strittig und zu prüfen ist die Höhe des hypothetischen Invalideneinkommens, allenfalls auch der Zeitpunkt einer Herabsetzung der Rente. Unbestritten ist das Valideneinkommen von Fr. 71'256.-- im Jahr 2007 (Urk. 9 S. 3 oben).

3.
3.1     Dr. med. Z.___, FMH für Innere Medizin, berichtete am 27. Dezember 2006 (Urk. 10/9/1-4), er behandle den Beschwerdeführer sei Oktober 2005 (lit. D.1) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- subacromiales Impingement mit intratendinöser ansatznaher Supraspinatussehnen-Läsion links
- Rezidiv-Arthropathie linkes AC-Gelenk bei
- Status nach Schulter-Arthroskopie, Bicepstenomie und -tenodese, Acromioplastik und AC-Resektion links vom 27. Oktober 2005
- Status nach Polio im sechsten Lebensmonat (rechte obere Extremität betroffen)
          Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 100 % seit dem 27. Oktober 2005 (lit. B).
          Er führte aus, der Beschwerdeführer habe im sechsten Lebensmonat eine Poliomyelitis gehabt und könne deshalb den rechten Arm für die alltäglichen Verrichtungen des Lebens nur knapp einsetzen. Seine ganze Arbeitskraft beruhe auf der erhaltenen Fähigkeit des linken Armes. Im Oktober 2005 sei die in der Diagnose erwähnte Operation an der dominanten linken Schulter durchgeführt worden, seither persistierten die Beschwerden und der Beschwerdeführer sei nie mehr arbeitsfähig geworden. Er werde in der Universitätsklinik A.___ betreut (vgl. Urk. 10/9/5-7), wo im Januar 2007 eine Schulterarthroskopie vorgesehen sei (lit. D.3).
3.2     Vom 25. bis 28. Januar 2007 war der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik A.___ hospitalisiert, wo am 26. Januar 2007 eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion an der linken Schulter erfolgte (Urk. 10/15/1-2 Ziff. 1.2 und 4.1).
3.3     Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 25. April 2007 (Urk. 10/14/7-9) aus, seit seinem letzten Bericht vom 27. Dezember 2006 betrage die Arbeitsunfähigkeit unverändert 100 %. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zumutbar; dazu und zur Prognose könnten sich die Ärzte der Universitätsklinik A.___ besser äussern (Ziff. 1.2).
3.4     PD Dr. med. B.___, Oberarzt, Universitätsklinik A.___, berichtete am 22. Mai 2007 (Urk. 10/15/1-2), der Beschwerdeführer sei ab 5. Dezember 1996 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Juli 2007 bestehe theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in körperlich mittelschwerer Belastung für sechs Wochen, danach wäre eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % in mittelschwerer Tätigkeit möglich; als Giesserei-Mitarbeiter in körperlich sehr belastender Tätigkeit bestehe wohl bis auf weiteres keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 3).
          Es sei möglich, eine Wiederherstellung der Situation vor 1996 für die linke Schulter zu erreichen, allerdings sei die Belastbarkeit selbst bei Wiederherstellung nicht mehr 100 %, so dass eine körperlich sehr schwere Tätigkeit wie auf dem Bau längerfristig schwierig erscheine (Ziff. 4.7).
          In einem Bericht gleichen Datums (Urk. 10/15/3-4) gab PD Dr. B.___ an, bezüglich der theoretischen Arbeitsfähigkeit im gekündigten Beruf als Giesserei-Mitarbeiter wäre der Beschwerdeführer für weitere 6 Wochen zu 100 %, danach 50 % bezüglich Belastung arbeitsfähig (S. 2 oben).
3.5     Am 5. September 2007 nahm Dr. Z.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin zum ergangenen Vorbescheid Stellung (Urk. 10/21).
          Diese habe einen Rentenanspruch verneint mit der Begründung, als behinderungsangepasst zumutbar sei eine leichte Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne beidseitiges Arbeiten im Armvorhalten und Überkopfarbeiten, zum Beispiel in der Kleinteilmontage oder als Abfüller oder Abpacker.
          Er möchte entschieden darauf hinweisen, dass dabei die Diagnose Poliomyelitis, aufgetreten im sechsten Lebensmonat mit betroffener rechter oberer Extremität und konsekutiver Parese dieses Arms, anscheinend nicht gewertet worden sei (S. 1 unten).
          Der Beschwerdeführer habe eine funktionelle Parese des rechten Armes als Folge der Poliomyelitis; dieser Arm könne nicht in einer Erwerbstätigkeit eingesetzt werden. Bei gleichzeitig chronisch rezidivierender Bursitis olecrani des rechten Armes (Überlastung) sowie der Schulterproblematik links seien die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Tätigkeiten nicht möglich und fern jeder Realität (S. 2 oben).
3.6     Am 11. Januar 2008 berichtete Dr. med. C.___, Oberarzt i.V., Universitätsklinik A.___, über die Untersuchung vom 7. Januar 2008 (Urk. 10/29/8-9). Er führte aus, jetzt - ein Jahr postoperativ - bestehe ein funktionseingeschränkter linker Arm postoperativ mit Schmerzen und Bewegungseinschränkung und zusätzlich funktionslosem rechten Arm bei Status nach Polio. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben).
          Im Bericht vom 13. Februar 2008 machte Dr. C.___ vergleichbare Angaben (Urk. 10/29/7).
          Dr. med. D.___, Oberarzt i.V., Universitätsklinik A.___, führte am 9. April 2008 auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin aus, wie es sich mit der Arbeitsunfähigkeit verhalte, könne leider erst der Verlauf zeigen (Urk. 10/31/7).
          In weiteren Berichten von Ärzten der Universitätsklinik A.___ vom 25. April 2008 (Urk. 10/32/7-8), vom 19. Mai 2008 (Urk. 10/34) und vom 24. Mai 2008 (Urk. 10/36/7-8) wurden keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht oder auf diejenige durch Dr. C.___ im Februar 2008 verwiesen.
3.7     Dr. med. E.___, Oberarzt, Universitätsklinik A.___, führte in seinem Bericht vom 4. Juli 2008 (Urk. 10/41; vgl. Urk. 10/42/8-9) aus, der Beschwerdeführer werde in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sein. Linksseitige leichte Schulterbelastungen (kleiner als 1 kg) könnten theoretisch möglich sein; rechtsseitig sei aufgrund der Polio keine Belastung möglich (S. 2).
          Am 25. Juli 2008 (Urk. 10/42/7) und am 29. Juli 2008 (Urk. 10/43/1) erklärte er auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sollte in einer leichten und angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig sein. Eine allfällige Steigerung würde theoretisch möglich sein.
3.8     Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 20. August 2008 Stellung (Urk. 10/47/4) und führte aus, die Arztberichte der Universitätsklinik A.___ seien nachvollziehbar. Es könne demnach von einer Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer leichten, schulterangepassten Tätigkeit seit 1. Juli 2007 ausgegangen werden. In der bisherigen Tätigkeit als Giesserei-Mitarbeiter sei weiterhin keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben.
4.
4.1     Die medizinischen Beurteilungen stimmen dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer wegen der im Säuglingsalter durchgemachten Poliomyelitis seinen rechten Arm im Erwerbsleben nicht oder nur knapp einsetzen kann.
          Im Jahr 2005 ist darüber hinaus eine Beeinträchtigung der linken Schulter aufgetreten, die im Oktober 2005 operiert wurde und eine seither durchwegs attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zur Folge gehabt hat.
          Als angestammte Tätigkeit nannten der Beschwerdeführer, der keinen Beruf erlernt hat, in seiner Anmeldung „Maschinenführer“ (Urk. 10/5 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.1) und die Arbeitgeberin, welche gemäss der Darstellung auf ihrer Website Schalter und Steckdosen für verschiedene Anwendungsbereiche produziert, „Mehrmaschinenbediener“ (Urk. 10/4/1 oben, Urk. 10/12 Ziff. 6), während sie in den meisten ärztlichen Berichten (aus unbekannten Gründen) mit „Giesserei-Mitarbeiter“ umschrieben wurde.
4.2     Im Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer sodann an der linken Schulter operiert, worauf einer der Ärzte der Universitätsklinik A.___ im Mai 2007 ausführte, ab Juli 2007 bestehe theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in mittelschwerer Tätigkeit (vorstehend Erw. 3.4).
          Daran anschliessend wurde seitens der Ärzte der Universitätsklinik A.___ jedoch wiederholt ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit könne (noch) nicht beurteilt werden, beziehungsweise (im Januar 2008), es bestehe keine Arbeitsfähigkeit.
          Erst im Juli 2008 umschrieb der nunmehr berichtende Oberarzt der Universitätsklinik A.___ das Belastungsprofil und bezifferte die zugehörige Arbeitsfähigkeit mit 50 % (vorstehend Erw. 3.7).
4.3     Die Annahme der Beschwerdegegnerin, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit habe ab Juli 2007 bestanden, kann bei dieser Sachlage nicht bestätigt werden. Die entsprechende Annahme wurde im Mai 2007 getroffen, war mithin prospektiver Art, und wurde im Anschluss daran von den Ärzten der gleichen Klinik nicht bestätigt.
          Ausgewiesen ist die nicht durch spätere Einschätzungen von gleicher Seite entkräftete Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit erst ab Juli 2008.
          In diesem Sinne ist der medizinische Sachverhalt erstellt.
4.4     Der Annahme einer zwischenzeitlich verbesserten Erwerbsfähigkeit ab Juli 2008 war - nach der Operation im Januar 2007 - ein langwieriger Verlauf vorangegangen, der die beteiligten Ärzte wiederholt zur Angabe veranlasste, die Arbeitsfähigkeit könne (noch) nicht bestimmt werden.
          Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, es habe bereits im Juli 2008 angenommen werden können, die eingetretene Verbesserung werde voraussichtlich anhalten. Vielmehr ist es angezeigt, der durchaus bestehenden Unsicherheit durch die Anwendung der für diesen Fall vorgesehenen Übergangszeit von drei Monaten (vorstehend Erw. 1.4) Rechnung zu tragen.
          Damit ist die eingetretene Verbesserung ab 1. Oktober 2008 zu berücksichtigen.

5.
5.1     Das Valideneinkommen wurde für das Jahr 2007 auf Fr. 71'256.-- festgesetzt (vorstehend Erw. 2.4). Unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Nominallohnentwicklung von 1.8 % (Die Volkswirtschaft 5/2010, S. 87, Tab. B.10.2, lit. D) ist es somit auf rund Fr. 72'539.-- (Fr. 71'256.-- x 1.018) im Jahr 2008 zu beziffern.
5.2     Betreffend Invalideneinkommen wandte der Beschwerdeführer ein, das Abstellen auf den Hilfsarbeiter-Tabellenlohn im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige führe zur Annahme eines zu hohen Lohnes; richtigerweise seien Hilfsarbeiterlöhne von Wirtschaftszweigen mit tieferem Lohnniveau heranzuziehen.
          Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist zwar tatsächlich nicht in der Lage, Tätigkeiten auszuüben, die den kraftvollen Einsatz auch nur eines Armes erfordern. Alle Tätigkeiten jedoch, die zwar den Einsatz seines dominanten linken Armes erfordern, aber keine nennenswerte Beanspruchung des Schultergelenks nach sich ziehen, sind möglich. Es ist davon auszugehen, dass es solche Tätigkeiten - allenfalls in unterschiedlicher Häufigkeit - in zahlreichen Wirtschaftszweigen gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2008, 9C_418/2008, Erw. 3.2.2), weshalb das Abstellen auf den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige gerechtfertigt ist.
5.3     Die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) sind standardisiert, damit sie untereinander vergleichbar sind. Mithin werden die effektiv erzielten Löhne von der effektiv geleisteten Arbeitszeit auf die (rechnerische) Einheit einer 40-Stunden-Woche umgerechnet und der Jahreslohn auf einen als Monatslohn bezeichneten Bruchteil von einem Zwölftel des Jahreslohnes.
          Damit entfällt der vom Beschwerdeführer betreffend Wochenarbeitszeit erhobene Einwand.
5.4     Der Beschwerdeführer ist bereits vor Eintritt des hier zu beurteilenden Gesundheitsschadens funktioneller Einhänder gewesen. Auch wenn sich dieser Umstand im von ihm erzielten Valideneinkommen niedergeschlagen hat, so kann er bei der Würdigung der nun ebenfalls deutlich reduzierten Verwendbarkeit des anderen Armes nicht einfach ignoriert werden, macht es doch einen Unterschied, ob von zwei gesunden Armen einer ganz oder teilweise ausfällt, oder ob der Gebrauch des einzigen bisher verwendbaren Armes zusätzlich erschwert wird.
          Dies lässt es angezeigt erschienen, den Abzug vom Tabellenlohn in gleicher Höhe anzusetzen wie bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens zu funktionell Einarmigen geworden sind, nämlich 20 oder 25 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2008, 9C_418/2008, Erw. 3.3.2). Die vorinstanzliche Annahme eines Abzugs von 10 % (beziehungsweise 15 %) trägt dem nicht Rechnung. Da somit ausnahmsweise in das Ermessen bei der Festlegung des Abzugs einzugreifen ist, erscheint es gerechtfertigt, diesen mit 25 % zu beziffern.
5.5     Das Invalideinkommen ergibt sich somit unter Verwendung der von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielten Lohnes, der im Jahr 2006 Fr. 4'732.-- im Monat betrug (LSE 2006, S. 25, Tab. TA1, Total, Niveau 4). Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die generelle Nominallohnentwicklung von 1.6 % im Jahr 2007 und 2.0 % im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 5/2010, S. 87, Tab. B.10.2) und die Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2010, S. 86, Tab. B.9.2) sowie bezogen auf ein Pensum von 50 % und unter Berücksichtigung des Abzugs von 25 % beträgt das Invalideneinkommen somit Fr. 23'005.-- im Jahr 2008 (Fr. 4'732.-- x 12 x 1.016 x 1.02 : 40.0 x 41.7 x 0.5 x 0.75).
5.6     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 72'539.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 23'005.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 49'534.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 68 % entspricht.
          Damit besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2008.
5.7     Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen dahingehend abzuändern, dass die zugesprochene ganze Rente erst mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wird.
6.      
6.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusezten.
6.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 10. Juni 2010 einen Aufwand von 9.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 159.80 geltend gemacht (Urk. 18/3 S. 2). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2'216.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwersteuer) zu entschädigen.
6.3     Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nur in geringfügigem Umfang (¼-Rente x 15 Monate) obsiegt, ist es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin Kosten aufzuerlegen.
          Somit sind die Verfahrenkosten und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Oktober 2008 dahingehend abgeändert, dass die zugesprochene ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, wird mit Fr. 2'216.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).