Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01232
IV.2008.01232

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 8. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1954, arbeitete bis am 3. Juli 2007 (letzter Arbeitstag, Urk. 9/8/4) als Verkaufsmitarbeiterin bei der Y.___. Am 22. April 2008 meldete sie sich wegen einer systemischen Sklerose mit schmerzenden und steifen Gelenken zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen (Urk. 9/6) und erkundigte sich bei der Arbeitgeberin über die erwerbliche Situation der Versicherten (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 16. Mai 2008, Urk. 9/8). Die IV-Stelle zog von der Z.___ AG auch die Unterlagen über die Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/9). Sie verlangte vom Spital A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, den Arztbericht vom 26. Mai 2008, dem Berichte vom Juli 2007 und vom Februar 2008 beilagen (Urk. 9/10), und von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 17. Juni 2008 (Urk. 9/12). Mit Vorbescheid vom 24. September 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens (Urk. 9/16) sowie die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Urk. 9/17) in Aussicht, woran sie nach Einsichtnahme in die Einwendungen der Versicherten vom 17. Oktober 2008 (Urk. 9/20) mit Verfügungen vom 13. November 2008 (Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung, Urk. 2/1) und vom 14. November 2008 (Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, Urk. 2/2) festhielt.

2.       Gegen diese Verfügungen erhob X.___ am 27. November 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Vollmacht vom 2. Dezember 2008 legitimierte sich Rechtsanwalt Thomas Laube als Rechtsvertreter der Versicherten (Urk. 4) und reichte die angefochtenen Verfügungen nach (Urk. 8/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Auflage ihrer Akten (Urk. 9/1-25) um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 13. Januar 2009 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). In der Replik vom 20. Januar 2009 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete hatte (Urk. 15), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Januar 2009 (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung (vgl. Erw. 3) ist am 14. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2.4
2.4.1   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.       Streitig und zu prüfen ist vorab der Anspruch auf eine Invalidenrente. Diesbezüglich ist zum einen umstritten, ob die medizinische Aktenlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs ausreicht. Zum anderen differieren die Meinungen der Parteien in Bezug auf die Invaliditätsbemessung, dort insbesondere, wie das Verhältnis zwischen Erwerbs- und Haushaltsbereich ausfällt und ob allenfalls eine Haushaltsabklärung angezeigt ist.
         Zur Begründung der Abweisung des Rentenanspruchs stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt (Urk. 2/2), dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in einem Pensum von 64 % (bei einem täglichen Pensum von 5.22 Stunden und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 8.12 Stunden; vgl. Urk. 7) ausüben würde, der restliche Teil entfalle auf den Aufgabenbereich. Im Erwerbsbereich resultiere eine Einschränkung von 3 %, im Haushaltsbereich von 0 %, was gewichtet einen Invaliditätsgrad von 2 % ergebe. Auch der umfassende Arztbericht des A.___ spreche sich für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) errechnete sie aus dem Einkommensvergleich einen gewichteten Invaliditätsgrad von rund 22 %, was eine Haushaltsabklärung entbehrlich mache. Selbst unter Berücksichtigung des neusten Berichts des A.___ vom 17. Dezember 2008, der sich für eine 60%ige Leistungsfähigkeit bei einem 100%-Pensum ausspreche, resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. In der Beschwerde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Pensum 74,3 % betrage. Ein 100%-Pensum berechne sich anhand von 41 Stunden pro Woche x 46 Wochen (fünf Ferienwochen zuzüglich einer Woche an Ferientagen), was 1'886 Jahresstunden ergebe. Im Vergleich zu den von ihr geleisteten 1'400 Jahresstunden resultiere ein Pensum von 74,3 % (Urk. 1). In der Replik (Urk. 12) lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % aufgrund ihrer Schmerzen in den Fingern und Händen, an den Knien und in den Fussgelenken sowie angesichts ihrer Medikamenteneinnahme und der Behandlungen illusorisch sei. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens dürfe auch nicht von realitätsfremden, unmöglichen und unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Die vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung führe zu einem Segment, das der Arbeitsmarkt nicht kenne. Die Beschwerdeführerin habe - wie bereits in der Beschwerde vorgebracht - ein Arbeitspensum von 75 % versehen, und eine Haushaltsabklärung wäre angezeigt gewesen. Sofern ihr ein Invalideneinkommen angesichts der sich verschlechternden Erkrankung, ihres Alters und ihrer bescheidenen Ausbildung überhaupt anrechenbar sei, müsste ein Leidensabzug von 25 % gewährt werden, was zu einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 51 % führe. Für eine Viertelsrente reiche daher eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 10 % aus.

4.
4.1     Dem Bericht von PD Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, über die ambulante Evaluation der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2007 in der Sprechstunde der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des A.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 (Erstdiagnose) unter einer systemischen Sklerose vom diffusen Typ und einer chronisch rezidivierenden Migräne leide. Die Ärzte berichteten, dass bei der Beschwerdeführerin seit ihrem letzten Besuch im A.___ im November 2006 eine Progredienz der ödematös verdickten Hände aufgetreten sei. Neu dazu gekommen seien schmerzhafte Gelenkschwellungen vor allem der PIP-Gelenke (PIP-G) rechtsbetont sowie der PIP-G zweier Fusszehen. Sekundär seien die Beweglichkeit und Kraft der Hände deutlich eingeschränkt. Fortbestehend seien Polyarthralgien zu verzeichnen, aktuell im Vordergrund stünden die rechte Schulter und beide Knie. 
         PD Dr. C.___ diagnostizierte zuhanden der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2008 eine systemische Sklerose bei Raynaud-Symptomatik, Arthritis der Handgelenke und PIP-G und ödematös verdickten Händen mit zunehmender Sklerosierung und berichtete, dass das klinische Hauptproblem die therapieresistenten Arthritiden der Hand und Finger sowie die sekundär zur Hautsklerose bestehenden Kontrakturen der Fingergelenke darstellten. Prognostisch lasse sich durch den Einsatz diverser Medikamente und physiotherapeutischer Massnahmen sowie Lymphdrainage eine gewisse Verbesserung der Fingerbeweglichkeit erreichen, was jedoch eher mittel- bis langfristig zu sehen sei und kurz- und mittelfristig nicht zu einer Erhöhung der diesbezüglich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führe. Diese wurde wie folgt geschildert: Für die Tätigkeit als Verkäuferin im Textilbereich bestehe aufgrund der Hautsklerose mit sekundären Kontrakturen der Fingergelenke sowie der ausgeprägten therapieresistenten Arthritis der Hand- und Fingergelenke eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Medizinisch-theoretisch liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne feinmotorischen Einsatz der Hände und Tragen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm mit den Händen vor. Gegebenenfalls sei eine Umschulung zu prüfen. Die Ressourcen (physisch und psychisch) könnten nur mit einer EFL beurteilt werden (Urk. 9/10/11-12).
4.2     Die Hausärztin Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 4. Juli 2007 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte (Urk. 9/1/1), schätzte die Prognose am 17. Juni 2008 als ungewiss ein. Sie beurteilte die physischen Ressourcen der Beschwerdeführerin als kaum mehr vorhanden. Sie vermöge weder leichte Gewichte zu heben oder zu tragen, noch leichtes und feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen vorzunehmen, noch Arbeiten über Kopfhöhe auszuführen, noch zu knien. Auch in der Fortbewegung sei sie stark eingeschränkt. Ferner berichtete sie über eine Sehbehinderung links in Form einer Glaskörperabhebung im Jahre 2007. Der Beschwerdeführerin sei seit September 2007 weder die angestammte Tätigkeit noch eine behinderungsangepasste zumutbar. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich (Urk. 9/12/1-6). Nach Abweisung der Leistungsansprüche wies Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin am 18. November 2008 darauf hin, dass aufgrund der telefonischen Äusserung von PD Dr. C.___ ihr gegenüber eine EFL oder allenfalls eine Umschulung unbedingt erforderlich sei. Sie frage sich indessen, in welchen Beruf sich die Beschwerdeführerin umschulen lassen könnte, nachdem sie beide Hände nicht gebrauchen könne, keinen Händedruck aushalte, keine zwei Kilogramm Gewicht mit den Händen heben könne und der Faustschluss unmöglich sei (Urk. 9/24).
4.3     PD Dr. C.___ berichtete am 17. Dezember 2008 (unaufgefordert) ergänzend zu seinem Bericht vom Mai 2008 über den weiteren Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin. Die schwere Polyarthritis der Hände habe bisher auf die TNF-Inhibitortherapie leider nicht ausreichend angesprochen. Hier seien weitere Wirkungen abzuwarten, jedoch müsse vermutlich im Verlauf auf eine weitere antiarthritische Therapie mit Rituximab zurückgegriffen werden. Des Weiteren beschreibe die Beschwerdeführerin auch eine allgemeine Müdigkeit und Leistungsintoleranz. Ihre diesbezüglichen Angaben seien glaubhaft und im Rahmen der entzündlichen Systemerkrankung auch nachvollziehbar. Diese Leistungsintoleranz sei für die Arbeitsfähigkeit von Bedeutung, weil sie die Leistungsfähigkeit auch bei leichten Tätigkeiten einschränke. Mit diesen neuen Angaben bestehe zwar weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne feinmotorischen Einsatz der Hände und Tragen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm. Jedoch sei nun zusätzlich die Leistungsfähigkeit auf ca. 60 % eingeschränkt (Urk. 8/1).
5.
5.1     Aus der Darlegung der medizinischen Akten erhellt, dass sie für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Erwerbseinbusse erleidet, welche Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung geben könnte, nicht ausreichen.
         Die Mediziner des A.___ sprechen sich nämlich seit Juli 2007 bis Dezember 2008 über eine zunehmende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bzw. wegen ausbleibenden Therapieerfolgen für eine ungewisse Situation aus, wobei noch Mitte Dezember 2008 offen war, wie sich die Situation weiter entwickeln würde. Dieser letzte Hinweis datiert zwar rund einen Monat nach Verfügungserlass, sodass er für die richterliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Darin wird jedoch über die gesundheitliche Entwicklung noch vor dem Zeitpunkt des Entscheiderlasses berichtet, sodass auch diese Angaben zu berücksichtigen sind (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
         Es ist ausgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin im Juli 2007 neben der bekannten systemischen Sklerose und den Polyarthralgien eine seit November 2006 bestehende Progredienz der schmerzhaften Gelenkschwellungen vor allem der PIP-G rechtsbetont sowie der PIP-G zweier Fusszehen, ödematös verdickte Hände und eine Einschränkung der Beweglichkeit und Kraft der Hände vorlagen. Der Modified Rodnan Score war von 4/51 auf 10/51 gestiegen. Die Arbeitsfähigkeit schätzten die Mediziner des A.___ auf momentan 0 % ein und sie behandelten die Beschwerdeführerin medikamentös. Die Polyarthritiden bestanden jedoch noch im Februar 2008 weiter. Im Mai 2008 sprachen sich die Ärzte des A.___ für eine kurz- und mittelfristig einschränkte Arbeitsfähigkeit aus und sahen nur langfristig eine Verbesserung als möglich. Wegen der Hautsklerose mit Kontrakturen der Fingergelenke und der Arthritis der Hand- und Fingergelenke war die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Textilverkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte Tätigkeiten ohne feinmotorischen Einsatz der Hände und Tragen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm mit den Händen lag nach Ansicht der behandelnden Spezialärzte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor, wobei sie eine EFL als notwendig erachteten um zu entscheiden, über welche Ressourcen die Beschwerdeführerin verfügt. Nach Ansicht der Hausärztin vermag die Beschwerdeführerin nicht einmal Gewichte von zwei Kilogramm mit den Händen zu heben. Mitte Dezember 2008 berichtete das A.___, dass die Therapien auf die schwere Polyarthritis noch nicht angesprochen hätten und die Beschwerdeführerin unter einer allgemeinen Müdigkeit und einer Leistungsintoleranz leidet, welche zwar an der 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne feinmotorischen Einsatz und ohne Tragen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm nichts ändert, indessen die Leistungsfähigkeit nach ihrer Einschätzung auf ca. 60 % einschränkt.
         Vor diesem Hintergrund lässt sich die Beurteilung von Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 26. August 2008, die in die Verfügung einfloss und die von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgeht, basierend auf dem Bericht des A.___ vom 26. Mai 2008, nicht aufrechterhalten.
         Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese beim A.___ einen aktuellen Bericht über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin einhole, der namentlich Auskunft gibt über den Erfolg der 2008 begonnenen Therapien und sich zur Leistungsfähigkeit und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Niederlegung der Arbeit (Juli 2007) äussert und wie eine solche aussehen könnte. In Ergänzung dazu hat die Beschwerdegegnerin eine EFL in Auftrag zu geben, wie sie von der Beschwerdeführerin im Einklang mit den Medizinern verlangt wird. Je nach Aussagekraft dieser Berichte wird allenfalls auch ein rheumatologisches Gutachten notwendig sein. 
5.2         Hinsichtlich des umstrittenen Anteils an Erwerbstätigkeit bleibt festzuhalten, dass die Arbeitgeberin im Fragebogen vom 16. Mai 2008 übereinstimmend mit den Angaben der Beschwerdeführerin eine "budgetierte" Jahresarbeitszeit von 1'400 Stunden nannte (Urk. 9/8/5). Ein Vergleich des in den letzten Jahren erzielten Verdienstes (Urk. 9/8/6 und Urk. 9/6) mit dem seit 1. März 2006 geltenden Stundenlohn von Fr. 32.41 (inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn) ergibt, dass die genannte Sollstundenzahl mit den effektiv geleisteten Stunden übereinstimmt. Weil die Beschwerdeführerin im Stundenlohn arbeitete und die Ferien- und Feiertagsentschädigungen ausbezahlt erhielt, darf die von ihr am Tag geleistete Stundenzahl nicht ohne Weiteres mit derjenigen einer Ganztagsangestellten verglichen werden, zumal aus dem Arbeitgeberbericht nicht hervorgeht, an wievielen Tagen in den der Woche sie ihr tägliches Pensum von 5,22 Stunden versah. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem Vergleich ihrer Jahresarbeitszeit von 1'400 Stunden und derjenigen eines Vollpensums (46 Wochen x 41 Stunden = 1'886 Stunden) ein Beschäftigungsgrad von rund 74 %. Hiervon ist bei der Invaliditätsbemessung auszugehen.
5.3     Je nach Resultat der medizinischen Abklärungen ist sodann auch eine Haushaltsabklärung nötig, nachdem bei Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung auf eine Haushaltabklärung grundsätzlich nicht verzichtet werden darf und davon nur abgesehen werden kann, wenn der zur Erreichung einer rentenbegründenden Gesamtinvalidität erforderliche IV-Grad im Haushaltbereich derart hoch ausfallen müsste, dass eine entsprechende Einschränkung nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Juli 2008, 9C_13/2008, Erw. 5.1). Ferner müsste allenfalls auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gestützt auf die ergänzten medizinischen Akten neu geprüft werden.
5.4         Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügungen vom 13. und 14. November 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.
7.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die ab Dezember 2008 vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
7.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anbetracht dieser Bemessungskriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 13. und 14. November 2008 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).