Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01234
IV.2008.01234

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1965 geborene X.___ hat den erlernten Beruf als Plattenleger (Urk. 8/41/2) wegen zunehmend auftretender Kniebeschwerden nie ausgeübt, sondern war seit Januar 1987 bis April 2002 ununterbrochen für verschiedene Arbeitgeber als Chauffeur tätig (Urk. 8/6, 8/18/2 und 8/67/13-14). Nachdem er die Stelle bei der Firma Y.___ im April 2002 aus wirtschaftlich-konjunkturellen Gründen verloren hatte (Urk. 8/3/7 Ziff. 8, 8/8 und 8/40), machte er sich auf dem Gebiet An- und Verkauf von Computern selbständig, wobei seine Partnerin die administrativen Arbeiten erledigte. Nachdem sich das Paar im Jahr 2004 getrennt hatte, war der Versicherte für die privaten und geschäftlichen Belange auf Dritthilfe angewiesen, musste diese Personen entlöhnen, weshalb ein starker Gewinnrückgang resultierte. Im Jahr 2006 löste er die Firma auf (Urk. 8/67/14).
         Wegen zunehmender Störungen seiner Merk- und Lernfähigkeit hatte der Versicherte im März 2005 seinen Hausarzt, Dr. Z.___, aufgesucht, der eine neuropsychologische Untersuchung veranlasste. Diese wurde am 11. April 2005 im J.___ durchgeführt (Urk. 8/7/3-9). Gestützt auf das Ergebnis der Untersuchung, wonach eine Minderleistung der frontalen Hirnfunktion als Folge der beiden frühkindlich erlittenen Unfälle diagnostiziert wurde, weshalb die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei, eine Verminderung des konzeptionellen Denkens und des Antriebs sowie eine Hyperverbalität vorliege (Urk. 8/7/4), meldete sich X.___ am 12. Mai 2005 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3/1-8). Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 8/11) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, wies die von der Versicherten am 12. August 2005 (Urk. 8/13) erhobene Einsprache ab und hielt an ihrem anspruchsverneinenden Entscheid mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 fest (Urk. 8/18). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. April 2006 unter Aufhebung des Einspracheentscheids und mit der Feststellung gut, dass der Versicherte Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung habe (Urk. 8/25/7). Das Bundesgericht wies die vom Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2007 (I 585/06) ab (Urk. 8/58/1-5).
1.2     Auf Ersuchen des Versicherten (vgl. das Schreiben vom 8. November 2006; Urk. 8/31) hin war im Januar 2007 die Arbeitsvermittlung aufgenommen worden (Urk. 8/32-34). Nachdem X.___ bei der Taggeldversicherung bereits seit dem 15. Juni 2006 als vollständig (Urk. 8/44) und ab dem 1. Oktober 2006 als zu 80 % (Urk. 8/38) arbeitsunfähig geschrieben worden war (Urk. 8/49), kamen Taggeldversicherung und IV-Stelle überein, gemeinsam ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Versicherten und das Ausmass einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit erstellen zu lassen (Urk. 8/51 und 8/53). Deshalb schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung am 22. Juni 2007 ab (Urk. 8/54 in Verbindung mit Urk. 8/55/1 und 8/55/5 [Telefongespräch mit dem Rechtsvertreter des Versicherten]).
         Am 2. Juli 2007 ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim A.___ an (Urk. 8/57). Nach Erhalt des Gutachtens vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/67/1-66) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70 und 8/80/1-6) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 (Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch.
2.       Mit Eingabe vom 30. November 2008 liess X.___ Beschwerde erheben und mit dem Hinweis auf das Privatgutachten von Dr. B.___ vom 20. November 2008 (Urk. 3/7) sowie dessen Ergänzungsbericht vom 26. November 2008 (Urk. 3/8) beantragen, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung über den Leistungsanspruch des Versicherten an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte liess in der Replik vom 19. Februar 2009 (Urk. 11) mit dem Hinweis auf den neuropsychologischen Abklärungsbericht von Dr. phil. C.___ vom 27. Januar 2002 (Urk. 12/2) unter anderem den Antrag stellen, es sei ihm ab Oktober 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und sodann sei die IV-Stelle zur Übernahme der Kosten der Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ zu verpflichten. Die IV-Stelle verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 12. März 2009 abgeschlossen wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 28. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und stützte sich hierbei auf das Gutachten des A.___ vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/67), wonach der Beschwerdeführer als selbständiger Unternehmer zwar als vollständig arbeitsunfähig zu gelten habe, er jedoch für körperliche Tätigkeiten mit klar umschriebenen Arbeitsabläufen, welche das Lesen und Schreiben nicht erfordern würden, vollständig arbeitsfähig sei. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor, und der Versicherte könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 und 7 sowie Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. August und vom 28. Oktober 2008; Urk. 8/69 und 8/73).
3.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 und 11), das Gutachten des A.___ vermöge in beweisrechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen, weshalb auf dessen Schlussfolgerungen nicht abgestellt werden könne. Vielmehr sei - insbesondere gestützt auf die Gutachten des Psychiaters Dr. B.___ vom 20. November 2008 (Urk. 3/7) und des Neuropsychologen Dr. C.___ vom 27. Januar 2009 (Urk. 12/2) sowie der Einschätzung der Psychiaterin Dr. D.___ - davon auszugehen, dass lediglich noch eine Tätigkeit im Rahmen eines speziell zugeschnittenen Nischenarbeitsplatzes verrichtet werden könne, wobei die mögliche Leistung weniger als 40 % betragen würde.
4.
4.1     Im Urteil vom 28. April 2006 hat das Sozialversicherungsgericht festgehalten, der Beschwerdeführer sei bei rein handwerklichen Tätigkeiten als Plattenleger oder Lieferwagenchauffeur nicht eingeschränkt (Urk. 8/25/4), weshalb ihm von Seiten der Ärzte für eine Tätigkeit als Chauffeur volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde (Urk. 8/25/5).
         Dies hat das Bundesgericht bestätigt und im Urteil vom 25. Mai 2007 ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer sei - wie die langjährige Tätigkeit als Chauffeur zeige - für einfache und repetitive Tätigkeiten in einem Angestelltenverhältnis zu 100 % arbeitsfähig. Weiter stellte das Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) fest, ein Rentenanspruch habe bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2005 nicht entstehen können (Urk. 8/58/4 [Erw. 5.2]). Einer Berufsberatung und - damit gekoppelt - allfälligen Umschulung bedürfe der Versicherte nicht, wobei an dieser Schlussfolgerung auch die Ausführungen der Psychiaterin Dr. D.___ gemäss deren Bericht vom 2. August 2006 nichts zu ändern vermöchten.
4.2     Die Psychiaterin Dr. med. D.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer in ihrem Attest vom 1. November 2006 (Urk. 8/38) zuhanden der Krankentaggeldversicherung mit Wirkung ab dem 16. Juni 2006 zunächst eine vollständige und ab dem 1. Oktober 2006 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (vgl. auch Urk. 8/44 und 8/51).
         Anlässlich der Begutachtung durch das A.___ wurde der Beschwerdeführer am 20. März 2008, 21. und 28. April 2008 internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch abgeklärt. Dabei gelangten die Ärzte des A.___ zu folgender Diagnosestellung (Urk. 8/67/40):
" mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.   Legasthenie (Lese- und Rechtschreibeschwäche) ICD-10 F81.0
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
2.   Aufmerksamkeits-Defizit/Hyperaktivitäts-Syndrom des Erwachsenen (ADHD/ADHS) ICD-10 F90.0, DSM-IV 314.01
3.   Rezidivierende Om- und Gonarthralgien, aktuell ohne nachweisbares pathologisch-anatomisches Korrelat."
         In internistisch-rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beim Beschwerdeführer nichts Auffälliges fest. Hinsichtlich des Bewegungsapparates hätten mit Ausnahme einer diskreten sternosymphysalen Fehlhaltung mit Betonung der Brustkyphose sowie der Lendenlordose bei Insuffizienz der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur keine Besonderheiten vorgelegen. Sie habe einen diskreten Hartspann der Schulter-/Nackenmuskulatur und sodann im Bereich der Kniegelenke ein diskretes retropatellares Reiben ohne Patellardruck- oder -verschiebeschmerz festgestellt (Urk. 8/67/18-20). Gemäss den Röntgenbildern vom 20. März 2008 sei der Zustand der Kniegelenke als altersentsprechend zu bezeichnen (Ur. 8/67/21). Die Ärztin gelangte zum Schluss, es fänden sich aus rheumatologischer Sicht keine Hinweise für eine Selbstlimitation beziehungsweise Aggravation. Für die vom Versicherten geklagten, gelegentlich auftretenden Schmerzen in der linken Schulter sowie den rezidivierend auftretenden belastungsabhängigen "Krampf im rechten Kniegelenk" fänden sich abgesehen von einer allgemeinen diskreten myostatischen Insuffizienz keine weiteren pathologisch-anatomischen Korrelate (Urk. 8/67/22). Dementsprechend konnte Dr. E.___ aus rheumatologischer Sicht keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose stellen.
         Der Neurologe Dr. med. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 28. April 2008 (Urk. 8/67/23). Ihm gegenüber klagte der Versicherte über Vergesslichkeit, Nervosität und Unkonzentriertheit. Er erwähnte dabei auch seine seit dem Grundschulalter bekannte Lese-, Schreib- und Rechenschwäche sowie die im Kindesalter erlittenen Unfälle. Aus neurologischer Sicht waren die erhobenen Befunde unauffällig. Die Feinmotorik war normal; der Beschwerdeführer vermochte mit offenen und geschlossenen Augen sicher zu gehen und zu stehen und bekundete auch beim Strich- und Blindstrichgang keine Probleme (Urk. 8/67/24). Dr. F.___ diagnostizierte eine leichte neuropsychologische Teilleistungsstörung (Legasthenie und Dyskalkulie) bei Verdacht auf leichte frühkindliche Hirnschädigung (Urk. 8/67/24) und erachtete den Versicherten als Kleinlasterchauffeur für uneingeschränkt arbeitsfähig. Die früher ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Unternehmer käme jedoch wegen der bestehenden Schwächen beim Lesen, Schreiben und Rechnen eher nicht in Frage (Urk. 8/67/25).
         Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 21. April 2008 hielt Dr. sc. hum. Dipl. Psych. Univ. G.___ fest (Urk. 8/67/27), der Versicherte habe über eine ihn quälende Nervosität berichtet, der Schlaf sei gestört, er habe Konzentrationsschwierigkeiten, könne nichts lesen und sich vieles nicht gut merken. Der Versicherte gab an, gelegentlich unter Kopfschmerzen zu leiden und oft unscharf zu sehen. Körperliche Schmerzen verneinte er; er könne nur gelegentlich den Hals nicht so gut drehen. Der Versicherte habe flüssig berichtet, viel gelächelt auch über sich selber. Er bekunde aber offensichtlich Mühe mit seiner Legasthenie, da er sich deswegen als minderwertig vorkomme. Die Unsicherheiten und Inkongruenzen kaschiere er durch etwas übertriebene Krankheitssymptome und durch eine entsprechend dramatisierte Lebensgeschichte (Urk. 8/67/33). Aufgrund der Testergebnisse lägen beim Versicherten Symptome eines ADHD-Syndroms vor. Klare Hinweise dafür seien die innere Unrast, seine damit verbundene Unfähigkeit etwas zu Ende zu lesen oder einen Film bis zum Ende anzuschauen, seine reduzierten Kontakte zu andern Menschen, sein Mangel an Selbstorganisation ohne die Hilfe der Freundin, seine depressiven Stimmungen aber auch die lebhafte impulsive Art im Gespräch (Urk. 8/67/33). Zusammenfassend erachtete die Gutachterin die Behandlung der ADHD-Symptomatik als unerlässlich, indem die passende Medikation zu erstellen und die therapeutische Behandlung weiterzuführen sei (Urk. 8/67/34). Ein Arbeitsplatz, der seinen Stärken und den von ihm klar formulierten Wünschen entsprechen würde, wäre nach ihrer Auffassung für sein Selbstwertgefühl ausserordentlich aufwertend und würde seinem Leben eine strukturierte Form geben. Der Versicherte sei jedoch bei der Suche auf Hilfe angewiesen, damit er nicht das Gefühl eines Bittstellers erhalte (Urk. 8/67/34).
         Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie, erlebte den Versicherten ebenfalls als freundlich und kooperativ. Die mnestischen Funktionen erschienen ihm in der Untersuchungssituation intakt. Während des einstündigen Gesprächs habe der Versicherte nur leichte Konzentrationsstörungen gezeigt, während er anamnestisch über erhebliche Einbussen mit Bezug auf die Aufmerksamkeit und die Konzentration im Alltag geklagt habe. Das formale Denken bezeichnete der Gutachter als geordnet und kohärent, jedoch inhaltlich auf die aktuelle Situation und die Probleme des Alltags eingeengt (Urk. 8/67/37). Dr. H.___ stellte keinerlei Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen fest, auch verneinte er das Vorliegen inadäquater Ängste oder Zwänge. Im Affekt nahm er eine euthyme Stimmung mit gutem affektivem Rapport wahr. Der Versicherte selber habe über Deprimiertheit, Lustlosigkeit, Freudlosigkeit, mangelndes Interesse und Nervosität geklagt. Psychomotorisch konnte der Gutachter während der Untersuchungssituation keine Auffälligkeiten beobachten. Die Durchführung einer Selbstbeurteilungsskala sei jedoch wegen der vom Versicherten angegebenen Lese- und Schreibschwäche nicht möglich gewesen. In seiner Beurteilung hielt Dr. H.___ fest (Urk. 8/67/37-38), Hauptschwierigkeiten im Alltag des Versicherten würden sich hauptsächlich wegen der Legasthenie und der neuropsychologischen Defizite sowie deren sekundären Folgen ergeben. Insbesondere die neuropsychologischen Defizite liessen auf das Vorliegen eines Aufmerksamkeitsdefizits (ADHD) schliessen. Die bis anhin durchgeführte Behandlung mit Stimulantien sei allerdings in unzureichender Dosierung und zeitlich zu wenig lange erfolgt (Urk. 8/67/38). Abschliessend gelangte der Psychiater  zum Ergebnis (Urk. 8/67/39), der Versicherte sei für körperliche Arbeiten mit klaren Anweisungen und Abläufen aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig.
4.3     Zusammenfassend und in Berücksichtung der fachärztlichen Teilgutachten hielt das Gutachten vom 21. Juli 2008 fest, es liege weder in internistischer, rheumatologischer noch neurologischer Hinsicht ein Gesundheitsschaden vor, der versicherungsmedizinisch eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer allfälligen Verweistätigkeit begründen würde. Aus neuropsychologischer beziehungsweise psychiatrischer Sicht sei in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Unternehmer von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In Würdigung der spezialärztlichen Einschätzungen der Auswirkungen der Beschwerden des Versicherten auf die Arbeitsfähigkeit kämen als Verweistätigkeiten nur noch körperliche Arbeiten mit klaren Anweisungen und Abläufen in Frage, wofür der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 8/67/43-45).
4.4.   
4.4.1   Das Gutachten des A.___ vom 21. Juli 2008 beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht, weshalb ihm in allen medizinischen Teilgebieten grundsätzlich voller Beweiswert zukommt. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 und 7) nichts zu ändern. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vom 24. Juli bis zum 29. Juli 2008 wegen Selbst- und Fremdgefährdung im Psychiatrie-Zentrum I.___ hospitalisiert war (Urk. 8/76 und 8/78), lässt sich nichts ableiten. Denn bereits im Aufnahmebericht wurden Suizidalität, Fremdgefährlichkeit, Fluchtgefahr, sowie Unruhe und Agitation verneint (Urk. 2 S. 2 in Verbindung mit Urk. 8/78/2).
4.4.2   Die Schlussfolgerung der begutachtenden Ärzte des A.___ vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Privatgutachten des Psychiaters Dr. med. B.___ vom 20. November 2008 (Urk. 3/7) sowie des Neurospychologen Dr. phil. C.___ vom 27. Januar 2009 (Urk. 12/2) nicht zu entkräften.
         Der Psychiater Dr. B.___ hatte in seinem Bericht vom 20. November 2008 (Urk. 3/7) zunächst den bisher von allen beteiligten Ärzten, einschliesslich derjenigen des A.___, gestellten Diagnosen zugestimmt (Urk. 3/7 S. 1 f.), war jedoch von einer psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Versicherten ausgegangen und aufgrund der zweistündigen Untersuchung am 17. November 2008 zum Schluss gekommen, sämtliche bislang gestellten Diagnosen würden sich sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wobei das Ausmass der Arbeitsfähigkeit primär mit dem Anforderungsprofil zusammenhänge (Urk. 3/8). Von dieser Beurteilung rückte indes Dr. B.___ ab, nachdem er den Bericht von Dr. C.___ vom 2. Februar 2009 (Urk. 12/2) über die neuropsychologische Abklärung vom 9. Januar 2009 zur Kenntnis genommen hatte. Denn Dr. C.___ hatte den Beschwerdeführer im Rahmen einer vierstündigen Abklärung verschiedene Testverfahren durchlaufen lassen (Urk. 12/2 S. 3 f.). Neben zahlreichen unauffälligen erhob der Neuropsychologe auch zahlreiche unterdurchschnittliche Funktionen: Beeinträchtigt seien beim Beschwerdeführer insbesondere das sprachliche Gedächtnis und das Sprachverständnis, indem er schriftliche Informationen verlangsamt, oder nur beschränkt verstehe. Im Rahmen der exekutiven Funktionen bleibe der Beschwerdeführer an Vorhergehendem hängen (Perseverationstendenz). Zusammenhänge und das Wesentliche würden nicht sofort erkannt oder durchschaut und es falle ihm schwer, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Daraus resultiere eine verlangsamte Arbeitsweise bei unauffälligem Grundtempo. Die Visuo-Graphomotorik sei sowohl in qualitativer als auch tempomässig beeinträchtigt. Dabei spiele auch der Übungsmangel der ungeübten rechten Hand eine grosse Rolle. Hinsichtlich der Lese-, Schreib-, Rechtschreib- und der Rechenfähigkeit war der Beschwerdeführer verlangsamt, aber in qualitativer Hinsicht im Wesentlichen unauffällig. Im Vergleich zu den früheren neuropsychologischen Abklärungen des L.___spitals vom 11. April 2005 (Urk. 8/7 S. 3 f.) ergebe sich ein übereinstimmendes Bild. Unterschiedlich sei einzig die Beurteilung des Lernens von figuraler Information, die sich in der Vorabklärung als reduziert und jetzt als unauffällig präsentiert habe. Keine Divergenzen erwähnte Dr. C.___ gegenüber der neuropsychologischen Untersuchung des A.___, dies unter Vorbehalt der unterschiedlichen Abklärungsmethoden. Sodann gelangte Dr. C.___ zum Schluss, dass die neuropsychologischen Beeinträchtigungen einer leichten bis mittelschweren Störung entsprächen. Je nach Tätigkeit wirkten sich nicht sämtliche festgestellten neuropsychologischen Defizite auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus neuropsychologischer Sicht seien eng eingegrenzte, klar vorstrukturierte, gleich bleibende, also eher repetitive Tätigkeiten, die geringe Anforderungen an die mündliche und schriftliche Informationsaufnahme und an die Feinmotorik stellten, indiziert. In qualitativer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit klar vermindert und einzig in einem optimal zugeschnittenen Nischenarbeitsplatz gegeben. Zeitlich sei ein 100%-Pensum möglich.
        
         Angesichts dieser neuropsychologischen Beurteilung gelangte Dr. B.___ im Bericht vom 2. Februar 2009 (Urk. 12/3) zum Schluss, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers rein aus neuropsychologischen und nicht aus psychiatrischen Gründen beeinträchtigt sei.
         Wenn Dr. H.___ als begutachtender Psychiater in seinem Teilgutachten vom 20. März 2008 (Urk. 8/67/34) zum Ergebnis gelangt war, es liege aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperliche Tätigkeiten vor, bei welchen weder Lesen noch Schreiben im Vordergrund stünden (Urk. 8/67/39), so deckt sich seine Einschätzung - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte (Urk. 2 S. 2) - nicht nur mit dem Zeugnis des Psychiaters Dr. K.___ vom 4. November 2005, in welchem festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei in seinen früheren Tätigkeiten als Plattenleger oder Lieferwagenchauffeur von der Psyche her minim eingeschränkt und einzig wo es um komplexere Lese- und Schreibfertigkeiten gehe, sei er überfordert (Urk. 8/22/21-24), sondern gerade auch mit den Ausführungen von Dr. B.___. Dieser hatte nämlich bereits in seinem ersten Bericht vom 20. November 2008 (Urk. 3/7) darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe nach der Einstellung der Taggelder wieder damit begonnen, Occasions-Drucker zu Reparaturzwecken zu sammeln und diese an entsprechende Reparaturwerkstätten zu liefern. Diese Aufgabe mache ihm wie die frühere Arbeit mit den Occasions-PC's Freude. Er könne sie aber nur in beschränktem Mass ausführen, weil ihm die administrativen Möglichkeiten fehlten, um das Geschäft weiter auszubauen. Hingegen mache ihm das Fahren/Chauffieren durchaus wieder Spass und er sei dementsprechend auch psychisch aktuell in sehr guter Verfassung. In diesem Tätigkeitsbereich ohne anspruchsvolle geistige Anforderungen sei der Versicherte durchaus voll arbeitsfähig, wie dies bereits Dr. H.___ in seinem A.___-Gutachten ausgeführt habe.
         Zusammenfassend steht fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers allein aus neuropsychologischer Sicht beeinträchtigt ist und sich diesbezüglich keine wesentlichen Veränderungen seit der Beurteilung im Rahmen des ersten Prozessverfahrens ergeben haben.
5.       Es ist unbestritten und steht aufgrund der medizinischen Akten auch fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Fähigkeiten und seiner Persönlichkeitsstruktur für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht geeignet ist (Urk. 8/67/45 und Urk. 3/7 S. 6). Hinsichtlich der Ausübung von Arbeiten, welche er rein mechanisch, routinemässig erbringen kann, bei denen er möglichst nicht gestört oder abgelenkt wird, die keine allzu hohen Anforderungen an Eigeninitiative, Nachdenken und Kreativität stellen und keine komplexen Vorgänge wie Multitasking oder Planung voraussetzen, ist er nach der überzeugenden Auffassung der begutachtenden Mediziner des A.___ uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 8/67/46).
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich mit Bezug auf die gesundheitlichen Verhältnisse seit der ersten Beurteilung durch das Gericht gemäss dem Urteil vom 28. April 2006 keine neuen Befunde ergeben haben. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer rein körperlichen Tätigkeit, die dem vom A.___ beschriebenen, mit den Angaben von Dr. C.___ übereinstimmenden Vorgabenprofil entspricht, uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Dafür spricht auch die aktenkundige Tatsache, dass der Beschwerdeführer inzwischen seine früher ausgeübte Beschäftigung als Fahrer/Chauffeur, wofür ihn auch Dr. B.___ als voll arbeitsfähig erachtete (Urk. 3/7 S. 5), wieder aufgenommen hat. Soweit Dr. C.___ von einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spricht, ist dies in gesamter Würdigung der medizinischen Akten dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner kognitiven Defizite für eine Tätigkeit als Selbständigerwerbender nicht geeignet ist. Doch vermag eine solche Einschränkung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht noch keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen, wie dies das Bundesgericht im Urteil vom 25. Mai 2007 erwogen hat. 
         Aufgrund der medizinischen Aktenlage liegt kein invalidenversicherungsrechtlichrelevanter Gesundheitsschaden vor.
         Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint; die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen.
         Da die vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ nach dem Gesagten im Hinblick auf die Entscheidfindung entbehrlich waren (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 14. April 2010, 9C_178/2010 sowie Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 i.S. S., U 414/05, Erw. 6 mit Hinweisen, u.a. auf RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f. Erw. 3), sind die Kosten nicht von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).