Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 24. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Adliswil
Sozialberatung, Mehmet Yildirim
Albisstrasse 3, Postfach 577,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war vom 1. September 2001 bis 31. März 2004 beim Restaurant K.___, als Officemitarbeiterin/Küchenhilfe angestellt (Urk. 7/11). Am 26. November 2001 war sie als Beifahrerin bei einer Auffahrkollision beteiligt. In der Folge war sie während rund eineinhalb Monaten zu 100 % und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/10/8). Der Unfallversicherer (L.___) lehnte unter Hinweis darauf, dass X.___ gemäss den durchgeführten Abklärungen keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung für die Folgen des Ereignisses vom 26. November 2001 habe, mit Verfügung vom 29. April 2003 seine Leistungspflicht rückwirkend ab (Urk. 7/18/5-6). Am 3. März 2004 meldete sich die Versicherte wegen Rücken-, Schulter- und Kopfschmerzen erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/5). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 7/7), erkundigte sich bei der Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/11) und bei der Arbeitslosenkasse nach dem Taggeldbezug (Urk. 7/16), zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/18-20) und holte den Bericht des Hausarztes, Y.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 11. März 2004 ein (Urk. 7/10/1-5, unter Beilage des an ihn gerichteten Berichtes des Spitals F.___ vom 21. August 2003 sowie der je an den Unfallversicherer gerichteten Berichte von Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 2004 und von A.___ vom 12. Januar 2004 [Urk. 7/10/6-14]). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 7/21/3]) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei, mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/22). Die von ihr am 30. November 2004 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 7/23) wies die IV-Stelle nach Beizug einer Stellungnahme ihres RAD (Urk. 7/28) mit Entscheid vom 7. Februar 2005 ab (Urk. 7/30). Dieser Entscheid blieb ungefochten.
2. Am 14. September 2007 meldete sich die Versicherte, nunmehr vertreten durch die Sozialberatung der Stadt Adliswil, wegen Einschränkungen der Konzentration, der Aufmerksamkeit und der Gedächtnisleistungen, Rücken-, Kopf- und Nackenschmerzen sowie wegen Nervosität erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung sowie eine Rente (Urk. 7/35 und Urk. 7/42). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 7/40) und holte den Arztbericht von B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 4. Januar 2008 ein (Urk. 7/44/1-6, unter Beilage des Berichtes des Spitals G.___ an Y.___ vom 1. November 2004 [Urk. 7/44/7-8]). Nach Beizug einer Stellungnahme des RAD (Urk. 7/51/2) gab sie bei C.___, FMH Neurologie, ein neurologisches Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 24. April 2008 erstattet (Urk. 7/50) und dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt (Urk. 7/51/3-4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/52-58) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass unter einer angemessenen schmerztherapeutischen Behandlung eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre, mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab (Urk. 7/59 = Urk. 2).
3. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch die Sozialberatung der Stadt Adliswil, mit Eingabe vom 26. November 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab Juli 2007 eine Rente auszurichten, verbunden mit der Auflage einer Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht betreffend Durchführung der von C.___ angeregten Kopfschmerztherapie. Gleichzeitig ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2009 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin mit Verfügung vom 20. Januar 2009 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.2 Die Beschwerdegegnerin wies das erste Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Rente mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 ab (Urk. 7/22, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 [Urk. 7/30]). Zur Begründung führte sie damals aus, dass gemäss den medizinischen Akten bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Dekonditionierung bestehe. Wesentliche pathologische Befunde von Seiten des Bewegungsapparates und der Psyche seien nicht vorhanden. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/22).
Auf die Neuanmeldung vom 14. September 2007 (Urk. 7/35) trat die Beschwerdegegnerin ein und klärte die anspruchsbegründenden Voraussetzungen neu ab, wobei sie mitunter den Bericht von B.___ vom 4. Januar 2008 (Urk. 7/44/1-6), das neurologische Gutachten von C.___ vom 24. April 2004 (Urk. 7/50) sowie Stellungnahmen des RAD (Urk. 7/51/2-5) beizog. Dieser kam zum Schluss, es sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, da keine prinzipiell zumutbare Behandlung erfolgt sei. Bei den von C.___ diagnostizierten chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp handle es sich um eine vorübergehende Störung, bei welcher unter adäquaten Therapiebedingungen innerhalb weniger Monate eine volle Arbeitsfähigkeit erreichbar gewesen wäre (Urk. 7/51/3-4). Mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2008 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin dementsprechend einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin wiederum.
2.3 Zu prüfen ist demnach, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass des Einspracheentscheides vom 7. Februar 2005 (Urk. 7/30) und der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2008 (Urk. 2) verändert hat und ob die allenfalls festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die ärztlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit - bezogen auf die derzeit nicht adäquat behandelten Kopfschmerzen - lediglich vorübergehend nachvollziehbar sei. Nach einer Schmerztherapie und Rekonditionierung kämen aus versicherungsmedizinischer Sicht alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in Frage. Die letzte Tätigkeit würde demnach bereits einer leidenangepassten beruflichen Betätigung entsprechen. Unter einer angemessenen schmerztherapeutischen Behandlung wäre eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 2 Seite 1).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, das neurologische Gutachten von C.___ vom 24. April 2008 bestätige die von B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2006. Die erfreuliche Prognose von C.___, wonach die Arbeitsfähigkeit nach mehrmonatiger Therapie theoretisch erlangt werden könnte, ändere nichts daran, dass eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 ATSG vorliege. Dies ergebe sich nicht nur dadurch, dass die Prognose mit einer eher weitläufigen Zeitangabe verbunden sei, sondern auch daraus, dass die Arbeitsunfähigkeit nunmehr seit Juli 2006 andauere (Urk. 1 Seite 2).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Schmerzen im Bereich des Nackens und des Rückens sowie unter Kopfschmerzen litt, welche sich durch den Auffahrunfall vom 26. November 2001 noch verstärkt hatten (Urk. 7/10/5, Urk. 7/10/9 und Urk. 7/44/7). Die vom damaligen Hausarzt, Y.___, am Unfalltag durchgeführte klinische Untersuchung ergab keine Normabweichungen, und in den Röntgenaufnahmen zeigten sich keine traumatischen knöchernen Läsionen. Es wurde eine Halswirbelsäulen-Distorsion diagnostiziert. Therapeutisch wurde zur Schonung geraten und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. Dezember 2001 bescheinigt (Urk. 7/50/2). In der Folge traten bei der Beschwerdeführerin vermehrt Nacken- sowie tieflumbale Dauerschmerzen auf (Urk. 7/10/6). Am 16. Juni 2003 wurden in der Rheumaklinik des Spitals F.___ mitunter Röntgenuntersuchungen der Hals- und Lendenwirbelsäule durchgeführt, wobei sich keine Hinweise auf degenerative Veränderungen fanden. Auch ergaben sich anlässlich der dortigen klinischen Untersuchung vom 19. August 2003 keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reizsymptomatik (Urk. 7/10/6-7). Am 8. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Unfallversicherers von A.___ von der Sanacons vertrauensärztlich untersucht (Urk. 7/10/12-14). Ebenfalls im Auftrag des Unfallversicherers nahm sodann Z.___ am 16. Februar 2004 eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vor (Urk. 7/10/8). Am 1. November 2004 suchte sie wegen Kopfschmerzen notfallmässig die Medizinische Klinik des Spitals G.___ auf. Dort wurden tempero-frontale Kopfschmerzen (Differential-Diagnose Migräne, cervical), ein dolenter Hartspann der Nackenmuskulatur sowie rezidivierend subfebrile Temperaturen unklarer Genese (Differential-Diagnose: viral, hormonell) erhoben. Da die Symptome nach Verabreichung von Dafalgan 500 Milligramm (mg) kombiniert mit Aspégic 1000mg und einer Ampulle Primperan regredient waren, wurde die Beschwerdeführerin gleichentags wieder entlassen (Urk. 7/44/7-9). Seit Juli 2006 stand sie in hausärztlicher Behandlung bei B.___ (Urk. 7/44/3).
4.2
4.2.1 Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals F.___ hatten in ihrem Bericht vom 21. August 2003 die von der Beschwerdeführerin geklagten (Nacken- und tieflumbalen) Beschwerden im Rahmen eines panvertebralen Syndroms bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance sowie allgemeiner Dekonditionierung beurteilt. Aufgrund der Dekonditionierung könne die Beschwerdeführerin derzeit keine schweren Arbeiten durchführen. Dagegen könne für leichte bis mittelschwere Arbeiten (Küchenhilfe) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Sie würden eine stufenweise durchgeführte Rekonditionierung im Rahmen einer Einzelphysiotherapie und später eine medizinische Trainingstherapie empfehlen (Urk. 7/10/7).
4.2.2 A.___ von der Sanacons hatte in seinem vertrauensärztlichen Bericht an den Unfallversicherer vom 12. Januar 2004 eine depressive Grunderkrankung mit Somatisierungstendenz, einen Zustand nach Halswirbelsäulendistorsion im November 2001 sowie ein cephalo-cervicales Schmerzsyndrom mit Zeichen einer Polymyalgie diagnostiziert. Eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei seinerseits nicht möglich. Bei der von ihm durchgeführten Untersuchung habe sich ihm der Eindruck einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Untersuchungsdatum ergeben (Urk. 7/10/13).
4.2.3 Z.___ hatte in seinem Bericht an den Unfallversicherer vom 21. Februar 2004 ausgeführt, eine eigenständige psychiatrische Diagnose dränge sich nicht auf. Es handle sich um ein panvertebrales Syndrom, cervico- und lumbovertebral betont. Differentialdiagnostisch käme eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) in Frage, wenn man dann den somatischen Befunden keinerlei Relevanz beimässe. Die Beschwerdeführerin sei zu mindestens 50 % arbeitsfähig als Office-Mitarbeiterin. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit halte er aktuell nicht für möglich, da die Bemühungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in eine ganz andere Richtung gingen, nämlich in Richtung Berentung (Urk. 7/10/10). Es sei vor allem eine konsequente psychagogische Begleitung notwendig. Eine volle IV-Berentung sei keinesfalls angezeigt (Urk. 7/10/11).
4.2.4 Y.___ hatte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 11. März 2004 ein panvertebrales Syndrom cervico-lumbovertebral betont, eine erhöhte Blutkörperchensenkungsreaktion (BSR, Erhöhung auf 30 Millimeter bei normaler Imunoelektrophorese), eine depressive Symptomatik mit Tendenz zur Somatisierung seit November 1999 sowie eine Auffahrkollision mit Halswirbelsäulen-Distorsion im November 2001 diagnostiziert. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. Oktober 2002 zu 50 % arbeitsunfähig (gewesen). In der Folge habe nur noch kurzzeitig eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 7/10/5).
4.2.5 B.___ erhob in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2008 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" ein cervicobrachial-cephales Syndrom beidseits bei/mit Schleudertrauma 2002, zunehmend, bestehend seit 2002, sowie rezidivierende Kopfschmerzen (Differentialdiagnose: Migräne), bestehend seit Jahren, und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, eine Varikosis sowie eine erhöhte Blutsenkung unklarer Genese, je bestehend seit 2006 (Urk. 7/44/2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 7/44/4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei sie seit Juli 2006 bis jetzt zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/44/2). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar (Urk. 7/44/6).
4.2.6 C.___ führte in seinem - im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten - neurologischen Gutachten vom 24. April 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp (Differentialdiagnose: Kopfschmerz durch Analgetikaübergebrauch) und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen uncharakteristischen Attackenschwindel (Verdacht auf Kreislaufdysregulation) an (Urk. 7/50/10). Bei den von der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 26. November 2001 geklagten Beschwerden habe es sich um WAD (Whiplash-associated disorders) Grad I mit charakteristischerweise günstiger Prognose gehandelt. Der weitere Verlauf sei jedoch nicht verletzungskonform gewesen. So sei es zu einer Chronifizierung von Nacken- und Kopfschmerzen und im weiteren Verlauf zu einer Symptomausweitung gekommen. Infolge der chronischen Schmerzen sei keine kontinuierliche und adäquate Behandlung erfolgt (Urk. 7/50/9). Vielmehr sei es zu einer unsachgemässen Behandlung mit freikäuflichen Analgetika und darüber hinaus zu einer regelmässigen Einnahme des rezeptpflichtigen Imigram gekommen (Urk. 10/50/9-10). Hierbei handle es sich um ein Migränemedikament aus der Gruppe der Triptane, das bestimmungsgemäss nur bei einer echten Migräne einzusetzen sei. Eine solche liege aufgrund der symptomatologischen Präsentation bei der Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht vor. Vielmehr handle es sich um einen Kopfschmerz vom Spannungstyp. Pathologische Befunde hätten sich bei der aktuellen neurologischen Untersuchung nicht ergeben. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht eingeschränkt gewesen, und es hätten keine akuten Wurzelkompressionszeichen bestanden. Auch in psychischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin nicht merklich alteriert und insbesondere nicht höhergradig depressiv gewirkt (Urk. 7/50/10). Aufgrund des bislang nicht adäquat behandelten chronischen Spannungskopfschmerzes sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht arbeitsfähig in der letzten Tätigkeit als Küchenhilfe und auch für alle anderen in Frage kommenden Tätigkeiten. Durch eine entsprechende Behandlung sei jedoch erfahrungsgemäss innerhalb weniger Monate mit einer deutlichen Besserung und Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Nach einer Schmerztherapie und Rekonditionierung kämen prinzipiell alle leichten und mittelschweren ungelernten Tätigkeiten, welche keine besonderen Deutschkenntnisse erforderten, in Frage. Die letzte Tätigkeit als Küchenhilfe entspreche demnach bereits einer leidensangepassten beruflichen Betätigung. Schwere körperliche Arbeit (Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 20 Kilogramm) könnte kopfschmerzverstärkend wirken und sei daher nicht mehr zumutbar. Aus fachlicher Sicht sei eine angemessene schmerztherapeutische Behandlung vorzuschlagen. Zunächst wäre ein stationärer Entzug durchzuführen, um danach unter flankierenden psychoedukativen Massnahmen eine geeignete medikamentöse Kopfschmerzprophylaxe zu erreichen. Hierunter wäre erfahrungsgemäss nach mehrmonatiger Therapiedauer und ambulanter ärztlicher Weiterbehandlung volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 7/50/11).
4.3 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren einerseits unter Beschwerden im Bereich des Nackens und des Rückens und anderseits unter Kopfschmerzen leidet. Sodann bestehen seit dem Unfall im November 2001 zeitweise Schwindelbeschwerden (Urk. 7/50/5).
4.4
4.4.1 Die Beschwerden im Bereich des Nackens und des Rückens waren von den Ärzten der Rheumaklinik des Spitals F.___ im Bericht vom 21. August 2003, wie erwähnt, im Rahmen eines panvertebralen Syndroms bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance und allgemeiner Dekonditionierung beurteilt worden (Urk. 7/10/7). Diese Beurteilung stand mit den damals erhobenen (weitgehend unauffälligen) klinischen Befunden und den Ergebnissen der im Juni 2003 durchgeführten (unauffälligen) konventionell-radiologischen Untersuchungen (Urk. 10/7/6) in Einklang, ebenso auch ihre Einschätzung, wonach für leichte bis mittelschwere Arbeiten (Küchenhilfe) keine Arbeitsunfähigkeit vorlag (Urk. 7/10/7).
Diese Beurteilung erscheint - auch retrospektiv betrachtet noch - überzeugend. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht gilt dies umso mehr, als das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Leidenszustände - wie das bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte panvertebrale Syndrom - die Ausübung zumindest leichterer Tätigkeiten nicht ausschliessen (BGE 130 V 352 und 396, BGE 131 V 9 und BGE 132 V 65). Im Weiteren können muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung - in der Regel - durch entsprechendes Training behoben werden und sind daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. März 2006 in Sachen M., I 884/05, Erwägung 2.2).
4.4.2 Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich die Schmerzproblematik im Bereich des Rückens sowie des Nackens seit der in der Rheumaklinik des Spitals F.___ vorgenommenen Beurteilung bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 28. Oktober 2008 (Urk. 2) massgeblich verschlechtert haben könnte, liegen nicht vor.
Der Neurologe C.___ stellte in seinem neurologischen Gutachten vom 24. April 2008 - ebenfalls - fest, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule nicht eingeschränkt sei und keine akuten Wurzelkompressionszeichen bestünden (Urk. 7/50/10).
B.___ führte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2008 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" zwar an, das (seit 2002 bestehende) cervicobrachial-cephale Syndrom beidseits sei zunehmend (Urk. 7/44/2). Sie wies aber ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anamnestisch bereits im Jahre 2002 ausführlich abgeklärt worden sei, weshalb sie keine neue Untersuchung veranlasst habe (Urk. 7/44/3). Die Feststellung von B.___, wonach das cervicobrachial-cephale Syndrom zunehmend sei, basiert demnach ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Ebenso verhält es sich bei ihrer - sowohl das cervicobrachial-cephale Syndrom beidseits als auch die rezidivierenden Kopfschmerzen berücksichtigenden - Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Objektiv-eigene Befunde, welche es erlauben würden, ihre Einschätzung (100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2006) prüfend nachzuvollziehen, hat sie jedenfalls nicht geliefert. Ausserdem sind nach der Rechtsprechung Berichte der behandelnden Ärzte auf Grund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin grundsätzlich ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc S. 353). Auf die von B.___ in ihrem Bericht vom 4. Januar 2008 vorgenommene Beurteilung kann deshalb nicht abgestellt werden.
Gegen eine massgebliche Verschlechterung der Schmerzproblematik im Bereich des Rückens spricht im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben von B.___ im Bericht vom 4. Januar 2008 "im letzten Jahr" mit der Physiotherapie pausierte (Urk. 7/44/4). Im Weiteren gab B.___ zwar an, die Beschwerdeführerin nehme regelmässig NSER (richtig: NSAR [Nichtsteroidale Antirheumatika]) ein (Urk. 7/44/3). Im Zeitpunkt der neurologischen Untersuchung (April 2008) war dies aber offenbar nicht (mehr) der Fall (Urk. 7/50/6).
4.4.3 Nach dem Gesagten kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Schmerzproblematik im Bereich des Rückens sowie des Nackens der vollzeitlichen Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nach wie vor nicht entgegensteht.
4.5
4.5.1 Zur Beurteilung der Kopfschmerzen und der Schwindelattacken sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit holte die Beschwerdegegnerin - wie erwähnt - das neurologische Gutachten von C.___ vom 24. April 2008 ein (Urk. 7/50).
4.5.2 Dieses Gutachten basiert auf einer einlässlichen neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Ausserdem hat er die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation grundsätzlich einleuchtend dargelegt. Der Gutachter stellte insbesondere fest, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen angesichts der symptomatologischen Präsentation nicht um echte Migräne-Anfälle, sondern um Kopfschmerzen vom Spannungstyp handelt und dass diesen keine pathologischen Befunde zugrunde liegen (Urk. 7/50/10). Diese Feststellung steht sowohl mit den Vorakten (vgl. Erwägungen 4.1 und 4.1) als auch mit dem von ihm erhobenen, vollständig unauffälligen neurologischen Untersuchungsbefund (Urk. 7/50/7-8) in Einklang und erscheint überzeugend. Gleiches gilt für seine Beurteilung, wonach sich die von der Beschwerdeführerin geklagten, zeitweilig auftretenden und nach einer Minute wieder verschwindenden Schwindelbeschwerden (Urk. 7/50/5) nicht (dauerhaft) auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 7/50/10).
4.5.3 Zum Grad der Arbeitsunfähigkeit führte der Gutachter, wie erwähnt, an, die Beschwerdeführerin sei - aufgrund des bislang nicht adäquat behandelten chronischen Spannungskopfschmerzes - aktuell nicht arbeitsfähig in der letzten Tätigkeit als Küchenhilfe und auch für alle anderen in Frage kommenden Tätigkeiten. Durch eine entsprechende Behandlung sei jedoch erfahrungsgemäss innerhalb weniger Monate mit einer deutlichen Besserung und Wiedererlangung einer vollen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/50/11).
Auf diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann nicht abgestellt werden, und zwar aus folgenden Gründen:
Zunächst ist zu bemerken, dass der Gutachter bei dieser Einschätzung auf diejenige von B.___ in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2008 (Urk. 7/44/2) Bezug nahm mit dem Bemerken, dass die von ihr attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich vorübergehend und bezogen auf die nicht adäquat behandelten Kopfschmerzen nachvollziehbar sei (Urk. 7/50/12). Dabei übersah der Gutachter, dass die von B.___ vorgenommene Einschätzung (100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2006) in keiner Weise nachvollziehbar ist (vgl. Erwägung 4.4.2). Der Gutachter hätte sie deshalb nicht unbesehen übernehmen dürfen.
Sodann ist insbesondere zu beachten, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz "(Selbst-)Eingliederung vor Rente" gilt. Nach diesem aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht des Versicherten fliessenden Grundsatz hat die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Kann die versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Voraussetzung für jegliche Leistung der Invalidenversicherung - auch Eingliederungsmassnahmen - fehlt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. Juni 2006 in Sachen N., I 816/05, Erw. 2.2, mit Hinweisen).
Gemäss den von der Beschwerdeführerin - im November 2004 - gegenüber den Ärzten des Spitals G.___ gemachten Angaben hatte sie schon als junge Frau und insbesondere seit ca. 2001 unter chronischen Kopfschmerzen gelitten und deswegen ca. einmal pro Monat ihren Hausarzt konsultiert. Der Schmerzcharakter sei immer derselbe; es handle sich um Schmerzen, welche vom Nacken her in beide Schläfen strahlten (Urk. 7/44/7). In den Berichten der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 21. August 2003 (Urk. 7/10/6-7) sowie des ehemaligen Hausarztes, Y.___, an die Beschwerdegegnerin vom 11. März 2004 fanden allfällige Kopfschmerzen zwar keine Erwähnung, wohl aber im Bericht von A.___ vom 12. Januar 2004 (Urk. 7/10/13). B.___ hielt in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2008, wie erwähnt, fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter rezidivierenden - also nicht ständigen, sondern in Abständen wiederkehrenden - Kopfschmerzen leidet (Urk. 7/44/2). Laut den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter war sie seit dem Unfall nie mehr kopfschmerzfrei. Der Schmerz verstärke sich wellenförmig, er sei wie ein Druck, von der Lokalisation her nicht seitenbetont und eher haubenartig. Von der Intensität her gab sie den Schmerz auf einer visuellen Analogskala (VAS) bis maximal 100 % an drei bis vier Tagen pro Monat an; an den Tagen mit geringerer Schmerzintensität liege der Wert auf einer VAS bei 50 %. Sie nehme diesbezüglich seit mehreren Jahren mehrmals wöchentlich Schmerzmittel ein (Urk. 10/50/5). Ihren Tagesablauf schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter dahingehend, dass sie um 7.00 Uhr aufstehe, das gemeinsame Frühstück vorbereite und dann den weiteren Haushalt erledige. Zum Teil gehe sie mit ihrem Ehemann spazieren. Grössere Einkäufe erledige sie mit ihm zusammen. Ansonsten besuche sie befreundete türkische Familien. Eigentliche Hobbys habe sie nicht (Urk. 10/50/6).
Obwohl die Beschwerdeführerin schon seit Jahren unter Kopfschmerzen leidet, hat sie sich gemäss ihren eigenen Angaben bislang darauf beschränkt, bei Auftreten der Schmerzen ein Schmerzmittel einzunehmen. Sie hat demnach blosse Symptombekämpfung betrieben. Aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht wäre sie aber schon längst gehalten gewesen, sich wegen der Kopfschmerzen regelmässig und adäquat, allenfalls auch mit einer medizinischen Kopfschmerzprophylaxe und/oder in einem stationären Rahmen, behandeln zu lassen. Solche Behandlungen wurden vom Gutachter ausdrücklich empfohlen (Urk. 7/50/11) und erscheinen ohne Weiteres zumutbar.
Ausserdem ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin wegen der Kopfschmerzen überhaupt je über eine längere Zeit hinweg ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sein soll. Zum einen steht aufgrund der insoweit überzeugenden gutachterlichen Erhebungen fest, dass diesen Schmerzen keine pathologischen Befunde zugrunde liegen. Sodann lassen auch ihre Angaben zur Schmerzintensität sowie zum Tagesablauf (Urk. 7/50/5) nicht darauf schliessen, dass sie dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich und dauerhaft eingeschränkt (gewesen) sein könnte. Zumindest bei Einnahme eines Schmerzmittels scheinen die Kopfschmerzen sie nämlich nicht daran zu hindern, eine normale Tagesstruktur aufrecht zu erhalten, den Haushalt zu führen und soziale Kontakte zu pflegen.
4.5.4 Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht standen resp. stehen somit die Kopfschmerzen der vollzeitlichen Ausübung zumindest einer körperlich leichten bis mittelschweren und damit auch ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe (vgl. Urk. 7/10/7 und Urk. 7/50/11) nicht längerdauernd entgegen.
4.6 Eine allfällige psychische Problematik im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere (vgl. Erwägung 1.1) ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7/50/10) und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Kriterien, welche gemäss der eingangs zitierten Rechtsprechung (vgl. Erwägung 1.1.) die Annahme einer durch das panvertebrale Syndrom resp. die Kopfschmerzen vom Spannungstyp bedingten Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rechtfertigen würden, erfüllt sein könnten.
4.7 Aufgrund der vorliegenden Akten kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 Seite 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 230 Erw. 3c S. 233, 117 V 275 Erw. 2.b S. 278, 394 Erw.4b Seite 400, je mit Hinweisen; AHI 2001 Seite 282 f. Erw. 5/a/aa) zuzumuten (gewesen) ist, vollzeitlich ihrer bisherigen oder einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachzugehen.
5. Bei Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit kann nicht von einer relevanten Erwerbseinbusse ausgegangen werden. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, einen Einkommensvergleich (vgl. Erwägung 1.3) durchzuführen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Juli 2005 in Sachen K., I 122/05, Erw. 2.2).
6. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Bei der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nach § 84 des Gesetzes über den Zivilprozess (ZPO) erfüllt (Urk. 3/1 und Urk. 9), weshalb ihr, ihrem Gesuch vom 26. November 2008 entsprechend (Urk. 1 Seite 2), die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.
8. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichten kann, wenn sie künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (vgl. § 92 ZPO).
Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Adliswil
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).