IV.2008.01239
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 17. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene Y.___ absolvierte eine zweijährige Servicefachlehre und absolvierte einen Pflegefachkurs. Nachdem sie sich während einigen Jahren ausschliesslich der Betreuung ihrer Familie und Kinder gewidmet hatte, arbeitete sie ab 1988 teilzeitlich wieder im Gastgewerbe und im Pflegebereich. Vom 10. Mai 2004 bis Ende Oktober 2006 war sie als Servicefachangestellte bei der Z.___ Restaurationsbetriebe GmbH angestellt und bei der X.___ vorsorgeversichert (Urk. 7/8/1, 7/19).
Nachdem Y.___ ab dem 23. Oktober 2006 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war, bezog sie ab dem 1. August 2007 im Rahmen einer Vermittlungsfähigkeit von 40 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/11/1-6). Sie meldete sich nach einer vom 22. August bis 2. Oktober 2007 dauernden Anstellung als Verkäuferin bei A.___ am 11. Oktober 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu beruflichen Massnahmen und zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/16, 7/4).
Die IV-Stelle führte erwerbliche Abklärungen durch (Urk. 7/11, 7/13, 7/16, 7/19) und zog die Akten der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/15, 7/17-18, 7/27). Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 wies sie das Gesuch um Arbeitsvermittlung unter Hinweis auf ein seit 31. März 2008 laufendes 6-monatiges Beschäftigungsprogramm des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ab (Urk. 7/23). Nachdem die IV-Stelle vom am 6. Juni 2008 erfolgten Abbruch des Programms Kenntnis erhalten hatte (Urk. 7/25-26), stellte der Regionale ärztliche Dienst (RAD) fest, dass trotz diagnostizierter Alkoholabhängigkeit versicherungsmedizinisch ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden anzunehmen sei (Urk. 7/28 S. 3). Dementsprechend stellte die IV-Stelle Y.___ mit Vorbescheid vom 18. August 2008 (Urk. 7/31) eine ab dem 20. November 2007 laufende ganze Invalidenrente in Aussicht.
Unter Hinweis auf das Gutachten ihres Vertrauensarztes, Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2008 sprach sich die X.___ am 16. September 2008 gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und gegen einen Rentenanspruch aus (Urk. 7/35, 7/39-41). Am 3. November 2008 erliess die IV-Stelle indes die angekündigte Rentenverfügung, wobei sie nebst der ganzen Invalidenrente auch eine Kinderrente für den Sohn C.___ festsetzte (Urk. 2 = Urk. 9/43).
2. Gegen die Verfügung vom 3. November 2008 erhob die X.___ am 28. November 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung dieses Entscheids sei der IV-Grad neu festzulegen (Urk. 1). Die IV-Stellte schloss mit Eingabe vom 20. Januar 2009 (Urk. 6) auf Beschwerdeabweisung, worauf Y.___ am 28. Januar 2009 zum Prozess beigeladen wurde und sich dazu mit Eingabe vom 5. Februar 2009 vernehmen liess (Urk. 8, 10). Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 9. Februar 2009 reichte sie am 24. Februar 2009 eine weitere Eingabe ein (Urk. 11-12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5. März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (gültig gewesen bis Ende 2007) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oderwährend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b).
Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen laut Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet.
1.5 Dem BVG-Versicherer steht gemäss BGE 130 V 273 Erw. 3.1 ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Denn nach Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) orientiert sich der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG. Auch wird die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach dem IVG bestimmt (Art. 24 Abs. 1 BVG) und gelten für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Die Vorsorgeeinrichtungen sind daher im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) praxisgemäss an die Feststellungen der IV-Organe hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, der Eröffnung der Wartezeit und der Höhe des Invaliditätsgrades gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint und sofern die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet hat (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich jedoch nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen. Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, Erw. 2.2-2.3).
2. Der IV-Rentenverfügung ist zu entnehmen, dass die Versicherte seit dem 20. November 2006 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, ohne Gesundheitsschaden zu 70 % als Serviceangestellte und zu 30 % im Haushalt tätig wäre und im Erwerbsbereich zu 100 % eingeschränkt ist.
Der von der IV-Stelle auf den 20. November 2006 angesetzte Beginn des Wartejahres liegt ausserhalb der bis Ende Oktober 2006 dauernden versicherten Anstellung. Die beschwerdeführende Pensionskasse ist von dieser Feststellung jedoch insofern betroffen, als der Arbeitnehmer laut Art. 10 Abs. 3 BVG für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert ist, es sei denn, es habe wieder ein neues Arbeitsverhältnis begonnen. Da letzteres vorliegend nicht der Fall war, ist die Beschwerdelegitimation der X.___ ohne weiteres zu bejahen und ist nachfolgend in materieller Hinsicht die von ihr aufgeworfene Frage nach dem Stellenwert der Alkoholabhängigkeit im Zusammenhang mit den bei der Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen zu prüfen.
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, erklärte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2007 (Urk. 7/15/7), er habe die Versicherte von 1996 bis 2006 hausärztlich betreut. Alkoholüberkonsum sei immer schon ein Problem gewesen. Schliesslich habe sie im Oktober 2006 aufgrund einer Dekompensation im Spital E.___ hospitalisiert werden müssen und sei dann im Zentrum F.___ nachbetreut worden.
3.1.2 Im Spital E.___, wo sich die Versicherte vom 23. Oktober bis 1. November 2006 aufgehalten hatte, waren laut Bericht des Austrittstages (Urk. 7/15/8) ein chronischer C2-Abusus und thorakale Schmerzen diagnostiziert und war als Differentialdiagnose eine Gastritis bei Alkohol gestellt worden. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass für den stationären Alkoholentzug nur kurzzeitig eine medikamentöse Unterstützung nötig gewesen sei und die Patientin kaum unter körperlichem Entzug gelitten habe. Bereits bei Eintritt habe sie über retrosternale, in den Hals ziehende Thoraxschmerzen geklagt. Diese seien zunächst als gastritisch bei Alkoholkonsum interpretiert worden. Dach habe sich unter PPI-Einnahme keine Besserung gezeigt und in der klinischen Untersuchung herausgestellt, dass die Schmerzen manuell auslösbar waren. Die Patientin habe angegeben, momentan sehr angespannt zu sein und aufgrund dessen vermehrt auf ihren Körper zu achten. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine pneumologische Genese der Beschwerden, die manuelle Untersuchung der Brust sei unauffällig gewesen und habe die Angst der Patientin vor Brustkrebs lindern könne. Das zum Ausschluss einer kardialen Genese durchgeführte EKG sei vollkommen unauffällig gewesen.
3.1.3 Dr. med. G.___, Oberarzt und Leiter der Tagesklinik und Assistenzarzt med. pract. H.___, beide vom Zentrum F.___, wo die Versicherte seit dem 20. November 2006 ambulant behandelt wird, stellten im Bericht vom 20. Dezember 2007 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung mit somatischen Syndromen, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.11), Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gelegentlichem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26) und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7). Dazu hielten sie fest, dass bei der somatischen Untersuchung vom 21. November 2007 seit zirka vier Jahren bestehende, symmetrische, ziehende, bei Bewegung sich bessernde Schmerzen in den Vorderarmen und thorakal im Vordergrund gestanden seien. Diese hätten unter der aktuellen Medikation deutlich gebessert und würden nun als weniger einschränkend erlebt. Bei der neuropsychologischen Testung hätten sich keine Hinweise auf frontale Einbussen ergeben, viele Leistungen hätten im für die Altersgruppe durchschnittlichen Bereich und auch das Langzeitgedächtnis habe im Bereich der Norm gelegen. Beim Lernen der Rey-Figuren habe die Versicherte Schwierigkeiten gehabt, und es hätten sich einige leichte qualitative Veränderungen im visuell räumlichen Gedächtnis gezeigt. Die Laborbefunde hätten keine wesentlichen Auffälligkeiten ergeben. Seit dem Alter von 15 Jahren konsumiere die Versicherte 1 Päckchen Zigaretten pro Tag. Alkohol habe sie erstmals mit 17 Jahren zu sich genommen. Zwischen 2001 und 2006 habe sie 7 bis 10 dl Wein pro Tag, auch morgens, getrunken. Seit November 2006 sei sie nahezu abstinent (Urk. 7/18 S. 1 ff.).
Ab Beginn der Behandlung im Zentrum F.___ legten die dortigen Ärzte die Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juli 2007 auf 100 %, danach auf 60 % und hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit auf 50 % fest (Urk. 7/18 S. 1, 4 f.). Es wurde darauf hingewiesen, dass der am 1. August 2007 unternommene Arbeitsversuch bei A.___ im Verkauf mit einem Pensum von 40 % wegen kognitiver und emotionaler Überforderung gescheitert sei. Insgesamt bestehe eine verminderte psychophysische Spannkraft und es lägen auch punktuelle kognitive Einschränkungen vor. Zudem würden muskuloskelettale Beschwerden die motorischen Fähigkeiten leichtgradig einschränken. Das Alkoholabhängigkeitssyndrom könne teilweise als Selbstmedikation verstanden werden, indem die Versicherte durch Alkoholkonsum Angst- und Spannungsgefühle erheblich reduzieren könne. Die therapeutischen Bemühungen der letzten Jahre hätten jedoch ihr Problembewusstsein in dieser Hinsicht gestärkt. Zuletzt sei sie praktisch abstinent gewesen. Regelmässig und mit grosser Zuverlässigkeit nehme sie am Wochenprogramm der Tagesklinik teil. Auch bezüglich der verordneten stimmungsstabilisierenden und antidepressiven Medikation zeige sie sich compliant (Urk. 7/18 S. 3 ff.).
Des weiteren erklärten die behandelnden Ärzte, insbesondere wenn sich die Versicherte unter Druck fühle, leide sie unter Konzentrationsschwierigkeiten und könne Aufträge nicht aufnehmen und behalten. Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur mit grosser Unsicherheit und erlebter Hilflosigkeit falle es ihr schwer, nachzufragen oder Wünsche und Probleme anzusprechen, womit sich Druck und Verunsicherung steigerten. Diese Muster hätten in den vergangenen Anstellungen schnell in eine Negativspirale geführt. Die Versicherte sei stressempfindlich und benötige viel Zusprache sowie ein sehr wertschätzendes, wohlwollendes Klima, um ihre Ressourcen nutzen zu können. Ein 40 %-Pensum könne sie unter Anstrengung leisten. Doch seien damit ihre Energiereserven erschöpft. In diesem Rahmen sei sie gegenwärtig beim RAV angemeldet (Urk. 7/18 S. 3).
3.1.4 Im Bericht vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/27) bestätigten die Ärzte des Zentrums F.___ ihre bisherigen Diagnosen. Sie hielten fest, dass unter der Medikation und der Einzel- und Gruppenpsychotherapie hinsichtlich der Stimmung und Schmerzstörung zwar Fortschritte erzielt worden seien, die Reintegration auf dem Arbeitsmarkt aber von wiederholten Rückschlägen gekennzeichnet sei. In der Gärtnerei I.___, wo die Versicherte im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms zwischen Ende März und 6. Juni 2008 beschäftigt gewesen sei, habe sie auf den Arbeitgeber trotz grossen Engagements unkonzentriert und nervös gewirkt und habe Anweisungen nicht richtig umsetzen können. Schliesslich sei der Einsatz aufgrund mangelnder Arbeitsqualität abgebrochen worden. Schon während des Projektes hätten sich bei der Patientin erneut vermehrt depressive Symptome mit Rat- und Hoffnungslosigkeit gezeigt. Ebenso sei sie im formalen Denken stark eingeengt, es komme zu Gedankenabbrüchen und vermehrtem Grübeln. Sie wirke überfordert, unflexibel, starr und zeige Rückzugstendenzen. Alkoholkonsum spiele dabei praktisch keine Rolle. Seit dem 19. Juni 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der beschriebenen Entwicklung sei von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich und im Haushaltsbereich auszugehen. Insbesondere bei administrativen Fragestellungen sei sie zum Teil überfordert und auf externe Hilfe angewiesen.
3.2 Während die Ärztin des RAD und die IV-Stelle anhand dieser Berichte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft für nachvollziehbar hielten (Urk. 7/28 S. 3), machte der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, der Psychiater Dr. B.___, in seinem Aktengutachten vom 13. Oktober 2008 (Urk. 7/40) den Alkoholkonsum für das Versagen, die Ratlosigkeit, das Grübeln und Gedankenkreisen verantwortlich. Zudem wies er darauf hin, dass die zweifellos gegebenen psychosozialen Faktoren, die schwierige, konflikthafte Beziehung zum Lebenspartner und zum Sohn sowie die finanziellen Schwierigkeiten, weder von den behandelnden Ärzten noch von der RAD-Ärztin gewürdigt worden seien. Auch bagatellisiere der behandelnde Psychiater den weiterhin anhaltenden Alkoholkonsum; er stütze sich dazu allein auf die Aussage seiner Patientin, Alkoholtests oder regelmässige Blutkontrollen seien nicht durchgeführt worden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit konsumiere die Versicherte immer noch erheblich Alkohol. Dieser sei die Ursache und nicht Folge der psychischen Krankheit. Eine Hirnschädigung durch den chronischen Alkoholkonsum könne aufgrund der praktisch normalen neuropsychologischen Befunde indes ausgeschlossen werden. Es sei anzunehmen, dass die vom behandelnden Arzt lediglich als leicht eingestufte länger dauernde depressive Störung durch die belastenden Lebensumstände verursacht worden sei. Sie begründe keine Arbeitsunfähigkeit, sondern höchstens eine leichte Leistungsminderung. Auch die seit dem Erwachsenenalter bestehende abhängige Persönlichkeitsstruktur bedinge keine Arbeitsunfähigkeit, sondern erfordere höchstens eine angepasste Tätigkeit in einem Arbeitsumfeld, in dem die Versicherte wenig Kolleginnenkontakt habe und eigenständig arbeiten könne.
Wie Dr. B.___s Bericht vom 19. November 2008 (Urk. 7/45 S. 7 ff.) zu entnehmen ist, gab die Versicherte anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 11. November 2008 an, nur noch einmal pro Woche in die Tagesklinik zu gehen. Ansonsten verkaufe sie für einen Bauern jeweils an drei Tagen pro Woche während sechs Stunden auf dem J.___-Markt in L.___ Blumen. Daneben fertige sie selber Sträusse und Adventskränze an und male. Jeweils am Mittwoch verkaufe sie von 12 bis 18 Uhr ihre eigenen Sachen auf dem Markt in K.___. Wenn sie sich blockiert fühle, sage sie sich, sie müsse sich zusammen nehmen. Seit ihr Sohn ausgezogen sei, komme es weniger zu Konflikten zwischen ihm und ihrem Freund. Für diesen brauche sie viel Energie, weil er wegen des Alkohols seinen Job verloren habe. Sie selber habe sich diesbezüglich gebessert, sie trinke kontrolliert, das heisst am Wochenende zwei bis drei Fläschchen, also zwei- bis dreimal sieben Deziliter. Man habe ihr immer gesagt, sie sei eine Alkoholikerin, doch sage sie sich, sie sei eine Geniesserin, müsse allerdings aufpassen, damit sie nicht zu viel trinke. Sie arbeite gerne allein, in Gruppen könne sie sich nicht durchsetzen. Wegen des Stresses sei die Arbeit im Service nichts mehr für sie. Wenn es sein müsste, könnte sie an einer Kasse arbeiten. Am liebsten würde sie aber ihr Hobby zu ihrem Beruf machen. Ferner gab die Versicherte dem Vertrauensarzt an, in der Woche zuvor habe sie, nachdem sie nicht wegen des Trinkens, sondern wegen Angstzuständen umgefallen sei, die Notfallstation des Spitals E.___ aufgesucht (Urk. 7/45 S. 9).
Nach Dr. B.___s Feststellungen im Bericht vom 19. November 2008 war die Orientierung auf allen vier Ebenen gegeben. Die Versicherte sei durchschnittlich intelligent, könne sich gut konzentrieren, Aufmerksamkeit, Frisch- und Altgedächtnis seien gut. Die Laboruntersuchungen habe Werte im Normbereich ergeben und im Blut habe sich kein Aethylalkohol nachweisen lasen. Dem von ihm beigezogenen Bericht des Spitals E.___ vom 4. November 2008 entnahm er, dass die Versicherte von der Suchtberatung bei Dyspnoe und akutem Abdomen überwiesen worden war, sie auf der dortigen Notfallstation angegeben hatte, vier Tage zuvor in alkoholisiertem Zustand beim Aussteigen aus dem Auto gestürzt zu sein. Laut Dr. B.___s Angaben ist des weiteren von einem chronischen C2-Abusus mit Trinken von etwa einem halben Liter saurem Most täglich und regelmässigen Alkoholexzessen sowie von einer zusätzlichen depressiven Erkrankung mit schlechter Compliance bezüglich der Medikamenteneinnahme die Rede.
Dr. B.___ diagnostizierte schliesslich Alkoholabhängigkeit und -missbrauch mit ständigem Substanzgebrauch bei rezidivierender depressiver Störung, derzeit in Remission, und abhängiger Persönlichkeit (ICD-10 F10.26 F33.4 - F60.7). Er hielt fest, entgegen der Beurteilung des behandelnden Psychiaters habe er die Versicherte nicht als depressiv erlebt, sie habe sich in Remission befunden, habe allerdings wenig lebendig gewirkt, doch mit viel Hoffnung und auch Zukunftsperspektiven. Den Alkoholkonsum habe sie offenbar nicht unter Kontrolle. Aufgrund ihrer abhängigen Persönlichkeit lasse sie sich oft durch andere leiten, könne sich selber wenig durchsetzen und sei nicht gern allein. Dies bedinge ein besonderes Arbeitsumfeld mit einer Arbeit, die sie für sich allein erledigen könne. In einem Gastronomiebetrieb mit vielen Kunden und Kollegen sei sie nicht gut aufgehoben. Wegen dieser Persönlichkeitsstörung sei sie in ihrem bisherigen Beruf als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig. Doch könnte sie in einer angepassten Tätigkeit ein volles Pensum erbringen, wobei sie aufgrund der langen Arbeitslosigkeit vorerst mit 50 % beginnen und das Pensum dann steigern sollte.
3.3 Die von Dr. B.___ festgehaltenen Angaben der Versicherten zu ihren beruflichen Aktivitäten und ihrem Alkoholkonsum anlässlich der Untersuchung vom 11. November 2008 und der von ihm erwähnte Bericht des Spitals E.___ über die Notfallbehandlung vom 4. November 2008 erfolgten zwar nach der Rentenverfügung vom 3. November 2008. Doch lassen diese Unterlagen durchaus Rückschlüsse auf den massgeblichen Sachverhalt zu (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Sie werfen denn auch die Frage auf, ob die behandelnden Ärzte den Stellenwert des Alkoholmissbrauchs richtig eingeschätzt haben oder ob sie sich bei dessen Beurteilung von ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu Gunsten ihrer Patientin leiten liessen, wie dies in Zweifelsfällen bei Berichten von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnden Ärzten und Ärztinnen erfahrungsgemäss zuweilen der Fall sein kann (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Die genannten Berichte des Zentrums F.___ stellen daher keine genügende Grundlage dar, um das Bestehen einer vollständigen Invalidität im erwerblichen Bereich nach Ablauf des Wartejahres durchgehend als erwiesen anzunehmen. Aber auch Dr. B.___ macht zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keine genauen Angaben. Da auch er im letzten Bericht von einer abhängigen Persönlichkeit ausgeht, ist zudem unklar, ob er an seiner zuvor vertretenen Auffassung, dass der Alkoholmissbrauch die Ursache und nicht die Folge der psychischen Krankheit darstelle, noch festhält. Somit bilden auch die Berichte von Dr. B.___ keine ausreichende Entscheidungsgrundlage.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein umfassendes psychiatrisches Gutachten einhole, das - im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.2) - Aufschluss zu den genauen Diagnosen, zum Stellenwert der psychosozialen Faktoren und des Alkoholmissbrauchs in der aktuellen Situation wie auch im bisherigen Verlauf und zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit seit der Entlassung aus dem Spital E.___ Ende Oktober 2006 zu geben hat, und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Bei dieser Gelegenheit wird sie auch die von der Versicherten in der Eingabe vom 24. Februar 2009 (Urk. 12) aufgeworfenen Fragen zu prüfen haben.
4. Da die Beigeladene keinen prozessualen Antrag gestellt hat, hat ausschliesslich die unterliegende Beschwerdegegnerin für das gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtige Verfahren aufzukommen.
Zu Recht hat die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, für den Fall ihres Obsiegens eine Prozessentschädigung zu beantragen. Denn im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen, zu denen auch Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zählen, keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis, 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2008 betreffend Invalidenrente an Y.___ aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).