IV.2008.01241
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, verheiratet und Vater von drei Kindern, geboren 1987, 1989 und 1995, war zuletzt von Juni 1989 bis September 2001 (letzter effektiver Arbeitstag: Januar 1999) als Y.___-Zustellbeamter tätig (Urk. 7/7, Urk. 7/18, Urk. 7/47/38-42 S. 2). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/62 S. 23).
Am 27. August 1997 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2).
Nach erfolgten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. November 1998 ab (Urk. 7/16).
1.2 Am 17. April 2000 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver-sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18).
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/19, Urk. 7/21-22, Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/32) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/35) ein und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/33) bei.
Mit Verfügung vom 9. August 2001 (Urk. 7/40) sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatzrenten für die Ehegattin und Kinderrenten) zu.
1.3 Im Jahre 2006 führte die IV-Stelle im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens medizinische Abklärungen (Urk. 7/51) durch und holte beim Medizinischen Zentrum Z.___ (Z.___) ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/62) ein.
Mit Verfügung vom 15. November 2007 (Urk. 7/65) hob die IV-Stelle die mit Verfügung vom 9. August 2001 zugesprochene ganze Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Januar 2008 Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 7/68/3-7). Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 (Urk. 7/71) hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 15. November 2007 daraufhin wiedererwägungsweise auf und erliess gleichzeitig einen Vorbescheid, datierend ebenfalls vom 11. Februar 2008 (Urk. 7/70). Alsdann schrieb das hiesige Gericht den Prozess infolge Gegenstandslosigkeit mit Verfügung vom 14. Februar 2008 ab (vgl. Urk. 7/74).
Mit Eingabe vom 4. März 2008 (Urk. 7/75/3-11) erhob der Versicherte sodann Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2008. Darauf trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 30. Mai 2008 (Urk. 7/79) nicht ein.
Die IV-Stelle holte sodann eine ergänzende medizinische Stellungnahme ein (vgl. Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 3. November 2008 (Urk. 7/83 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die mit Verfügung vom 9. August 2001 zugesprochene ganze Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
2. Gegen die Verfügung vom 3. November 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2009 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. Januar 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 3. November 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Renten-leistungen eingestellt hat. Dies hängt davon ab, ob sie gestützt auf einen der anerkannten Abänderungstitel (vgl. vorstehend Erw. 1.2 und Erw. 1.3) erfolgt ist. Somit fragt sich, ob entweder eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt oder sich die ursprünglich vorgenommene Invaliditätsbemessung als zweifellos unrichtig erweist. Dabei sind zunächst die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (August 2001) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Verfügung (November 2008) zu vergleichen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass gestützt auf das Z.___-Gutachten davon auszugehen sei, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit weder zum jetzigen noch zu einem früheren Zeitpunkt je ausgewiesen gewesen sei (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe. Die im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorgelegenen Beeinträchtigungen bestünden nach wie vor. Daher seien die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Rente im Revisionsverfahren nicht gegeben. Auch könne selbst gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Z.___-Gutachten nicht von einer offensichtlich unrichtigen ursprünglichen Rentenverfügung ausgegangen werden (Urk. 1 S. 6 f.).
3.
3.1
3.1.1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 9. August 2001, Urk. 7/40) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende medizinische Aktenlage:
3.1.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 19. Mai 2000 (Urk. 7/19) aus, dass der Beschwerdeführer am 16. September 1996 und erneut am 16. Januar 1999 einen Unfall erlitten habe. Da der Beschwerdeführer von anderer Seite ärztlich betreut werde, könne er indessen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (S. 2 Ziff. 4.1).
3.1.3 Dr. med. B.___, FMH für Neurologie, führte im neurologischen Gutachten vom 29. Februar 2000 (Urk. 7/22/3-8 = Urk. 7/33/25-30) aus, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 1999 einen Autounfall erlitten habe. Dabei sei sein Fahrzeug auf einer Kreuzung von einem das Rotlicht nicht beachtenden Fahrzeug gerammt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge vom 18. bis 25. Januar 1999 zur stationären Abklärung im Universitätsspital D.___ befunden (S. 1).
Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4):
- posttraumatische Belastungsstörung mit Spannungskopfschmerzen, un-gerichtetem Schwindel, Schlafstörungen und depressiver Verstimmung
- Analgetika-Abusus (Valoron)
- Status nach Distorsions-/Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne nachweisbare ossären oder Weichteilläsionen am 16. Januar 1999
Der Beschwerdeführer klage ein Jahr nach dem Umfall immer noch über Kopfschmerzen und rezidivierenden Schwindel sowie einen intermittierenden Tinnitus im linken Ohr. Sodann leide er unter Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Irritierbarkeit, einer Konzentrationsschwäche und Nervosität (S. 2 Ziff. 2).
Weiter führte Dr. B.___ aus, dass es wahrscheinlich sei, dass sowohl die posttraumatische Belastungsstörung als auch der Analgetikaabusus auf das Distorsionstrauma der HWS vom 16. Januar 1999 zurückzuführen seien (S. 4 Ziff. 6). Zur vollen Wiedereingliederung in die Arbeitswelt seien weitere ärztliche und insbesondere psychologische Behandlungen nötig (S. 5 Ziff. 8). Eine Medikamentenentziehungsbehandlung sei nötigenfalls stationär durchzuführen (S. 5 Ziff. 9).
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. B.___ keine Angaben.
3.1.4 Dr. med. C.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte im Bericht vom 7. September 2000 (Urk. 7/22/1-2) ein chronisches Zervikozephalsyndrom bei Status nach Autounfall (S. 1 Ziff. 3).
Sodann führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer wegen persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen regelmässig die Medikamente Valoron und Codicontin benötige. Diese Schmerzen seien belastungsabhängig (S. 1 lit. a).
In der angestammten Tätigkeit als Y.___-Zustellbeamter sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.5). Es sei von einer bleibenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 2 lit. e).
3.1.5 Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals D.___ (D.___), Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, und med. pract. F.___, Assistenzärztin, führten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2001 (Urk. 7/28) aus, dass der Gesundheitsschaden seit dem 16. Januar 1999 bestehe (S. 1 Ziff. 1.2).
Die Ärzte diagnostizierten ein Abhängigkeitssyndrom, wobei bei einem Status nach Autounfall vom 16. Januar 1999 und seither fortdauernd bestehenden Kopf- und Nackenschmerzen ein ständiger Substanzgebrauch von Valoron bestehe. Zudem liege eine psychosoziale Belastungssituation vor (S. 2 Ziff. 3). Ferner hielten die Ärzte fest, dass für Januar 2001 ein stationärer Entzug von Valoron in der neurologischen Klinik vorgesehen sei (S. 2 Ziff. 1.6).
In der angestammten Tätigkeit als Y.___-Zustellbeamter erachteten die Ärzte den Beschwerdeführer als seit Januar 1999 und bis auf Weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.5).
In einem weiteren Bericht vom 14. Februar 2001 (Urk. 7/30) führten die Ärzte sodann aus, dass der Beschwerdeführer die ambulante psychiatrische Behandlung am 23. Januar 2001 abgebrochen habe.
3.1.6 Sodann lag ein Bericht von Dr. med. G.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der SUVA, vom 20. Februar 2001 (Urk. 7/33/2-5) vor, worin dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung über Kopf- und Nackenschmerzen geklagt habe (S. 1).
Dr. G.___ führte ferner aus, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass es ihm gelungen sei, die Dosis des Medikamentes Valoron auf etwa viermal fünfzehn Tropfen pro Tag zu reduzieren. Daneben nehme er zwei Voltaren, Antra und Motilium ein (S. 1).
Die Wirbelsäule sei leicht skoliotisch, S-förmig. Die Sagittalkrümmungen seien nicht sehr ausgeprägt. Die Schultern stünden auf gleicher Höhe. Die Inklination des Oberkörpers sei bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 22 cm, die Reklination bis 30 Grad, das Seitneigen bis je 40 Grad möglich. Eine Rotation gelinge nach beiden Seiten gut. Es ergebe sich ein maximaler respektive minimaler Jugulum-Kinn-Abstand von 13 respektive 3 cm. Das Seitneigen des Kopfes sei bis je 20 Grad, eine Rotation in Mittelstellung bis 60-0-50 Grad möglich. Die Nuchalmuskulatur sei nicht besonders verspannt. Über der Linea nuchae bestehe eine mässige Druckdolenz (S. 2).
Die unfalltechnische Analyse des Autounfalles vom 16. Januar 1999 habe eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von weniger als 20 km/h ergeben. Die Krafteinwirkung auf den Beschwerdeführer sei in Fahrtrichtung mit einer geringfügigen Torsionskomponente im Gegenuhrzeigersinn erfolgt. Aufgrund dieser Kollisionsintensität lasse sich aus biomechanischer Sicht eine erhebliche Verletzung nur schwer erklären (S. 2).
Ferner hielt Dr. G.___ fest, der Beschwerdeführer neige zu protrahierten Rekonvaleszenzen. Dies habe sich im Jahre 1996 gezeigt. Damals sei der Beschwerdeführer gestürzt und habe sich dabei ein Lumbovertebralsyndrom zugezogen. Von diesem habe er sich nur langsam erholt. Die Behandlung habe erst nach etwa fünfzehn Monaten abgeschlossen werden können (S. 3 Mitte).
Zusammenfassend liege ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, dass sich medizinisch nicht erklären lasse (S. 3 unten).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. G.___ aus, dass keine medizinischen Befunde vorliegen würden, die eine definitive Arbeitsunfähigkeit begründeten (S. 4).
3.1.7 Ferner führte Dr. C.___ in einem weiteren Bericht vom 6. März 2001 (Urk. 7/32/1) ergänzend aus, dass die Medikamentenentziehungskur erfolglos abgebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei einer Reduktion des Medikamentes Valoron mehr Schmerzen bekommen und die eingenommenen Psychopharmaka hätten zu einer einschränkenden Müdigkeit geführt.
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit als Y.___-Zustellbeamter als auch in jeder anderen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Wegen zunehmender Schmerzen hätten mehrere Arbeitsversuche jeweils abgebrochen werden müssen. Zudem sei eine vernünftige Arbeitsfähigkeit unter der jetzigen Medikation kaum zu erreichen.
3.1.8 Gestützt auf diese medizinischen Akten ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 7/34, Urk. 7/38, Urk. 7/40).
3.2
3.2.1 Im Rahmen der im Jahre 2006 eingeleiteten Rentenrevision waren die folgenden medizinischen Unterlagen massgebend:
3.2.2 Die Ärzte der Gutachtenstelle H.___ (H.___) nannten in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 15. April 2004 (Urk. 7/47/2-14) folgende Unfalldiagnosen (S. 7 Ziff. 3.1):
- HWS-Distorsionstrauma 16. Januar 1999 im Rahmen einer schräg-fron-talen Autokollision
- Status nach Rückenkontusion zirka 1996
- Status nach Augenverletzung links 1987
Sodann stellten die Gutachter folgende funktionelle Diagnosen (S. 7 Ziff. 3.2):
- langanhaltende Anpassungsstörung
- Kopfschmerzen
- Zervikalsyndrom vom musculotendinotischen Typ
- Skoliose, Haltungsschwäche
- Schmerzmittelabhängigkeit
- leichte neuropsychologische Funktionsstörung
Im rheumatologischen Teilgutachten führt Dr. med. I.___, FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, dass der Beschwerdeführer über ständig vorhandene Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen geklagt habe. Die Schmerzen würden sich unter grosser Hitze oder Belastungen verschlimmern. Insgesamt hätten sich die seit dem Unfall vom 16. Januar 1999 bestehenden Beschwerden zwischenzeitlich zwar gebessert, aber es würden immer wieder Schmerzschübe auftreten. Er traue sich den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt nicht zu (Urk. 7/47/17-21 S. 2 oben).
Ferner hielt Dr. I.___ fest, dass ein Zervikalsyndrom mit multiplen Tendoperiostosen bestehe. Die Beweglichkeit der HWS sei leicht eingeschränkt. Ferner bestehe eine Skoliose und eine schlechte Körperhaltung sowie eine sehr diskrete Zunahme der degenerativen Veränderungen am Segment C1/2 und C5/6 (Urk. 7/47/17-21 S. 3).
Dr. I.___ gab sodann an, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er täglich 100 Tropfen Valoron einnehme. Ferner verabreiche er sich Motilium und zweimal 600 mg Brufen abwechselnd mit Vioxx oder Voltaren. Hinzu komme die Einnahme von Antra oder Nexium, Tryptizol und Seropram (Urk. 7/47/17-21 S. 3).
Schliesslich führte Dr. I.___ aus, dass die Medikamentenabhängigkeit und die dadurch eingetretene Wesensveränderung (Verlangsamung) sowie die Depression gegenüber des diagnostizierten Zervikalsyndroms im Vordergrund stünden (Urk. 7/47/17-21 S. 5 Ziff. 6).
Zusammenfassend erwog Dr. I.___, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichtere Tätigkeit mit Wechselbelastung vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 7/47/17-21 S. 4).
Der Gutachter Dr. med. J.___, FMH für Neurologie, führte zusammengefasst aus, dass sich klinisch neurologisch weder Hinweise auf eine Verletzung des Gehirns oder des Rückenmarks noch der Nervenwurzeln oder der peripheren Nerven ergeben habe (Urk. 7/47/2-14 S. 13 Ziff. 7).
Im neuropsychologischen Teilgutachten führte Dr. phil. K.___ aus, beim Beschwerdeführer liege eine massive generelle Verlangsamung vor. Die erhobenen Befunde würden auf eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung hinweisen. Eine solche könne zwar bei HWS-Traumen vorkommen, aber wegen der schmerzbedingten und depressiven Überlagerung sei eine sichere Zuordnung nicht möglich (Urk. 7/47/38-42 S. 3 und S. 4 f.). Es sei insgesamt eher von einer depressiven Leistungshemmung auszugehen (Urk. 7/47/2-14 S. 6 oben).
Zusammenfassend machte Dr. K.___ geltend, aus neuropsychologischer Sicht sei aufgrund der kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers eine Teilarbeitsfähigkeit als Y.___-Zustellbeamter möglich. Jedenfalls sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit zumutbar, in welcher Pausen möglich seien, um allfällige Konzentrationsschwankungen auszugleichen und Fehler zu korrigieren. Sie könne sich jedoch nicht vorstellen, bei welcher Arbeit die vorhandene massive generelle Verlangsamung (zwei- bis dreifache Verarbeitungszeit) toleriert würde (Urk. 7/47/38-42 S. 5).
Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. L.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass der Beschwerdeführer drei gravierende Unfälle erlitten habe. Der erste Unfall habe sich im Alter von siebzehn Jahren ereignet. Damals habe der Beschwerdeführer eine Lehre als Autospengler in einer Carrosseriefirma gemacht. Er habe am Trittbrett eines Oldtimers gehämmert. Dabei sei ihm ein Metallsplitter in das linke Auge geraten. Dieser Arbeitsunfall habe einen halbjährigen Spitalaufenthalt in Rückenlage, einen massiven Sehverlust auf dem linken Auge und den Lehrabbruch zur Folge gehabt, und der Beschwerdeführer habe wegen ausserordentlich starken Schmerzen keinen Sport mehr treiben können (Urk. 7/47/22-37 S. 7 unten, S. 8 und S. 14). Beim zweiten Unfall sei der Beschwerdeführer ausgeglitten. Dabei habe er sich eine Kompression der Lendenwirbel L4/L5 zugezogen. Dieser Arbeitsunfall habe einen achtwöchigen Spitalaufenthalt nach sich gezogen. Danach habe sich ein protrahierter Heilungsverlauf gezeigt (Urk. 7/47/22-37 S. 8 und S. 14). Beim dritten Unfall handle es sich um den Autounfall vom 16. Januar 1999. Dabei sei dem Beschwerdeführer von einem Polizeifahrzeug der Weg abgeschnitten worden und es sei zu einer Kollision gekommen (Urk. 7/47/22-37 S. 6).
Als Reaktion auf den dritten Unfall habe sich eine langanhaltende Anpassungsstörung mit Angst und mit depressiven Symptomen entwickelt (Urk. 7/47/22-37 S. 15 Ziff. 4.1).
Zum Psychostatus führte Dr. L.___ aus, dass beim Beschwerdeführer keine kognitiven Einschränkungen bemerkbar seien. Es bestünden keine Auffassungs- oder Konzentrationsstörungen. Zu Beginn des Gespräches habe der Beschwerdeführer einen gehemmten und wehleidigen Ausdruck gehabt, der gegen Ende des Gesprächs etwas gewichen sei. Die Grundstimmung sei depressiv, namentlich freud-, hilf-, hoffnungs- und kraftlos, langsam, unbeholfen und traurig (Urk. 7/47/22-37 S. 9).
Ferner führte Dr. L.___ aus, dass sowohl beim ersten als auch beim zweiten Unfall jegliche Hinweise auf eine adäquate Unfallverarbeitung fehlen würden (Urk. 7/47/22-37 S. 14). Der dritte Unfall habe vermutlich eine Retraumatisierung ausgelöst, die zur Folge gehabt habe, dass der Beschwerdeführer jeden Rehabilitationsaufenthalt mit allen Mitteln zu verhindern versuche (Urk. 7/47/22-37 S. 13 unten).
Zusammenfassend hielt Dr. L.___ fest, dass aus psychischen Gründen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/47/22-37 S. 15 Ziff. 4.2).
Insgesamt hielten die Gutachter fest, dass keine organische Genese der Beschwerden mehr bestehe. Es liege eine psychische Funktionsstörung im Sinne einer protrahierten Anpassungsstörung vor. Diese sei auf eine fehlende adäquate Bewältigungsstrategie zurückzuführen. Bisher sei keine Psychotherapie erfolgt, obschon eine solche indiziert sei (Urk. 7/47/2-14 S. 8 Ziff. 1.2, Ziff. 4 und S. 9 Ziff. 7). Gesamthaft bestehe von Seiten des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weil nicht eine körperliche, sondern die psychische Störung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers limitiere. Auch aufgrund der neuropsychologischen Funktionsstörungen sei wahrscheinlich eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Da die Anpassungsstörung und somit eine psychische Störung die Arbeitsfähigkeit limitiere, bestehe unabhängig von der Art der Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/47/2-14 S. 10 Ziff. 8.2 und Ziff. 9.2).
3.2.3 Dr. med. M.___, FMH für Radiologie, Klinik Hirslanden, führte im Bericht vom 7. März 2006 (Urk. 7/51/2) über die CT-Untersuchung vom selben Tag aus, dass eine leicht nach caudal verlagerte Diskushernie L4/5 mediolateral links vorliege und eine Kompression der Wurzeltasche L5 links am Recessuseingang erfolge. Generell bestehe eine leichte lumbale Degeneration, betont L5/S1.
3.2.4 Dr. C.___ führte im Verlaufsbericht vom 27. März 2006 (Urk. 7/51/1) aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert, da das lumboradikuläre Syndrom wieder aufgeflackert sei. Diesbezüglich erhalte der Beschwerdeführer einerseits Physiotherapie und andererseits Medikamente.
Dr. C.___ führte ferner aus, dass betreffend Kopf- und Nackenschmerzen ein konstanter Befund vorliege. Hinsichtlich der zervikozephalen Symptomatik sei die Behandlung der Wahl die medikamentöse. Der Beschwerdeführer benötige regelmässig das Medikament Valoron.
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. C.___ keine Angaben.
3.2.5 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ (Z.___) stellten in ihrem Gutachten vom 3. Oktober 2007 (Urk. 7/62) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 4).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 4):
- Opiatabhängigkeit
- leichte depressive Episode
- chronifiziertes Schmerzsyndrom mit/bei:
- tendomyotischem Zervikalsyndrom und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom ohne entsprechende strukturelle Pathologie
- allgemeiner Dekonditionierung
- radiologisch Residuen eines Morbus Scheuermanns thorakolumbal
- Adipositas Grad II nach WHO mit BMI von 35.6 kg/m2
- Status nach Splitterverletzung am linken Auge 1998 mit/bei:
- Restvisus unkorrigiert von weniger als 10%
- Strabismus divergens
Im rheumatologischen Teil des Gutachtens hielt Dr. med. N.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, dass der Beschwerdeführer über parietale Kopfschmerzen linksbetont, zervikooccipitale Schmerzen sowie lumbale Schmerzen mit wechselnder Ausstrahlung lateral in den Oberschenkel und zeitweise auch in den Unterschenkel jeweils links geklagt habe (S. 18).
Zum rheumatologischen Untersuchungsbefund hielt Dr. N.___ ferner fest, dass eine Lendenlordose habe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer gebe Endphasenbewegungsschmerzen lumbal in alle Richtungen an. Es sei keine segmental lokalisierte Funktionsstörung von Relevanz reproduzierbar. Palpatorisch hätten sich Tendomyosen und Irritationszonen diffus im Occiput- und Nackenbereich gezeigt. Auch im Beckenkammbereich bestünden mässige Tendomyosen (S. 19).
Ingesamt liessen sich die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden auf kein strukturelles Korrelat zurückführen. Die einzige, bereits seit Jahren dokumentierte Pathologie sei eine kleine, mediolaterale Diskusherniation L4/5. Diesbezüglich liesse sich jedoch keine objektivierbare Pathologie finden, da weder eine radikuläre Irritation noch Kompression nachweisbar sei. Es liege eine muskuläre Dekonditionierung und eine Adipositas vor (S. 20).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Y.___-Zustellbeamter als auch für leidensangepasste Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 20).
Dr. med. O.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er zusammen mit seiner Ehefrau, den Kindern und den Schwiegereltern in der eigenen Doppelhaushälfte wohne. Die familiäre Situation sei unproblematisch und stabil. Seinen Alltag verbringe er mit kleinen Spaziergängen, Fernsehen, Gesprächen innerhalb der Familie und gelegentlichen Treffen mit Bekannten. Manchmal helfe er ein wenig im Haushalt. Er mache sich oft Sorgen um seine Töchter und fürchte, dass ihnen etwas zustossen könnte. Er sei sich im Bewusstsein darüber, dass er von Valoron abhängig sei (S. 23).
Zum Psychostatus führte Dr. O.___ aus, dass sowohl die Konzentrationsfähigkeit als auch die Gedächtnisleistung diskret beeinträchtigt seien. Das formale Denken sei geordnet und kohärent, inhaltlich auf die aktuelle Situation eingeengt. Es bestünden keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ausser einer besorgten Haltung sowohl um die eigene Gesundheit als auch um das Wohl der Familie bestünden keine inadäquaten Ängste. Es liege eine Störung der Vitalgefühle und eine leicht gedrückte Stimmung vor. Psychomotorisch habe sich eine diskrete Verlangsamung in der Sprache und in den Bewegungsabläufen bei reduzierter Mimik und Gestik gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sodann über Schlafstörungen und eine Libidominderung geklagt (S. 24).
Dr. O.___ hielt zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer unter chronischen Schmerzen leide und eine iatrogene Schmerzmittelabhängigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer habe eine passive und resignative Haltung angenommen, verfüge über keine Kondition mehr und habe sich in die Krankenrolle zurückgezogen. Seine Medikamentensucht erkläre die diskrete Beeinträchtigung der Gedächtnisleistungen, der kognitiven Fähigkeiten sowie die psychomotorischen Verlangsamung. Zusätzlich bestehe eine leichte depressive Episode (S. 24 f.).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Y.___-Zustellbeamter als auch in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 25).
Insgesamt hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Y.___-Zustellbeamter und in vergleichbaren Verweistätigkeiten in vollem Umfang arbeitsfähig sei (S. 29 unten).
In der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten Ergänzung zum Gutachten hielt Dr. med. P.___, FMH für Innere Medizin, in einer Stellungnahme vom 2. September 2008 (Urk. 7/81) fest, dass die von den H.___-Gutachtern diagnostizierte langanhaltende Anpassungsstörung definitionsgemäss zeitlich limitiert sei. Im Begutachtungszeitpunkt habe eine solche nicht mehr festgestellt werden können. Hingegen sei die Opiatabhängigkeit erklärend für diverse Symptome. Dem Bericht von Dr. C.___ vom 18. Februar 2008 (Urk. 7/75/35-38) sei demgegenüber entgegenzuhalten, dass die einzige Pathologie eine kleine Diskusherniation L4/L5 sei. Es bestehe kein klinisches Korrelat, weshalb keine klinische Relevanz gegeben sei. Es bestehe von Seiten des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Demzufolge werde an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festgehalten. Dem Beschwerdeführer sei eine vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit zumutbar.
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass die Ärzte - wie im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst (vgl. hierzu Urk. 7/62 S. 23 unten) - übereinstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer Opiatabhängigkeit leidet. Zudem liegen diverse weitere Diagnosen sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht vor (Urk. 7/47/2-14 S. 7 Ziff. 3.1, Urk. 7/51/1, Urk. 7/62 S. 25 Ziff. 4). Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sich der körperliche oder psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in revisionsrelevanter Weise verändert hat.
4.2 In körperlicher Hinsicht diagnostizierte Dr. C.___ im Jahre 2000 ein chronisches Zervikalsyndrom, welches - da die Schmerzen belastungsabhängig seien - eine vollumfängliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit bewirke (vgl. Urk. 7/22/1-2). Dr. G.___ ging im Jahre 2001 demgegen-über von einem chronifizierten Schmerzsyndrom aus, welches sich medizinisch nicht erklären lasse und keine definitive Arbeitsunfähigkeit begründe (vgl. Urk. 7/33/2-5 S. 3 unten).
Im Rahmen der Rentenrevision diagnostizierten die H.___-Gutachter ein Zervikalsyndrom, wobei sie ausführten, dass aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichtere Tätigkeit mit Wechselbelastung vollumfänglich zumutbar sei (vgl. Urk. 7/47/17-21 S. 4). Der Beschwerdeführer selbst ging von einer Verbesserung der Schmerzsituation - verglichen mit der anfänglichen Situation nach dem Autounfall - aus (vgl. Urk. 7/47/17-21 S. 2 oben).
Der behandelnde Arzt, Dr. C.___, machte im Bericht vom 27. März 2006 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/51/1). In seinem Bericht vom 18. Februar 2008 führte Dr. C.___ sodann sinngemäss aus, dass eine Schmerzmittelreduktion nicht möglich sei, da ansonsten vermehrt Schmerzen auftreten würden. Diese Schmerzen seien körperlich bedingt. Daher habe er Bedenken, ob der Beschwerdeführer je wieder „vernünftig“ in die Arbeitswelt integriert werden könne (vgl. Urk. 7/75/35-38 S. 4).
Die Z.___-Gutachter diagnostizierten ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei einem tendomyotischen Zervikalsyndrom und einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ohne entsprechende strukturelle Pathologie, wobei aus rheumatologischer Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Y.___-Zustellbeamter als auch für leidensangepasste Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 7/62 S. 25 Ziff. 4).
Damit steht fest, dass sowohl die H.___-Gutachter als auch die Z.___-Gutachter im Rahmen der Rentenrevision übereinstimmend und überzeugend davon ausgingen, dass nunmehr aus körperlicher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Dies namentlich unter dem Hinweis auf eine verbesserte Schmerzsymptomatik. Dies erscheint als schlüssig.
Demgegenüber kann insbesondere auf die Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. C.___, nicht abgestellt werden. Denn einerseits liegen schlüssige Expertisen zur Arbeitsfähigkeit aus körperlicher Sicht vor und es kann mit Blick auf die Verschiedenheit von Gutachtens- und Behandlungsauftrag daher nicht unbesehen auf allfällig abweichende Angaben der therapeutisch tätigen Spezialärzte abgestellt werden. Die Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit aus körperlicher Sicht trotz Schmerzen wird von beiden Gutachten in grösserem Ausmass bejaht als von Dr. C.___. Sein Bericht erweckt den Eindruck, dass massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wurde (vgl. hierzu Urk. 7/75/35-38 S. 1 Ziff. 2). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. C.___ anstelle von einer Entzugsbehandlung nach wie vor eine Schmerztherapie empfiehlt (vgl. hierzu ebenfalls Urk. 7/75/35-38 S. 2 Ziff. 3b) und sich zum Abbruch der Entzugsbehandlung gänzlich unkritisch äusserte.
4.3 In psychischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert. Im Jahre 2000 diagnostizierte Dr. B.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Urk. 7/33/25-30 S. 4 Ziff. 4). Im Jahre 2004 gingen die H.___-Gutachter von einer langanhaltenden Anpassungsstörung aus (Urk. 7/47/2-14 S. 7 Ziff. 3.2) und die Z.___-Gutachter konnten im Jahre 2007 einzig noch eine leichte depressive Episode erkennen (Urk. 7/62 S. 25 Ziff. 4).
Die Diagnose einer „Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Syptomen“ ist im Lichte der offiziellen ICD-klassifikatorischen Umschreibung im Grenzbereich dessen zu situieren, was noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 5. Auflage, Bern 2005, S. 172; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 28. Juli 2008, 9C_636/2007, Erw. 3.3.2). Nachdem die H.___-Gutachter im Jahre 2004 eine langanhaltende Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen diagnostiziert und aufgrund dieser psychischen Störung keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für jedwelche Tätigkeit als gegeben erachtet hatten, konnten die Z.___-Gutachter im Jahre 2007 einzig noch eine leichte depressive Episode erkennen und gingen von einer zumutbaren vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Y.___-Zustellbeamter als auch in jeder vergleichbaren Verweistätigkeit aus. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass zwischen den beiden Begutachtungszeitpunkten mehrere Jahre vergangen sind, erweist sich das Z.___-Gutachten als überzeugend.
4.4 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die seit Jahren bestehende Medikamentensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet. Vielmehr wird sie invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt, oder wenn die Medikamentenabhängigkeit eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5. März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2).
Vorliegend handelt es sich um eine iatrogene Medikamentenabhängigkeit, die Folge des durch den Autounfall vom 16. Januar 1999 entstandenen Gesundheitsschadens ist (vgl. Urk. 7/22/3-8 S. 4 Ziff. 6, Urk. 7/62 S. 24 f.). Hierbei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Zusammenhang mit dem zweiten Arbeitsunfall mit dem Medikament Tramal aus der Gruppe der Opioide behandelt wurde (vgl. hierzu Urk. 7/6 S 3 Mitte). Dem Gesundheitsschaden kommt indessen kein Krankheitswert mehr zu, ist dem Beschwerdeführer doch nunmehr sowohl aus körperlicher als auch aus psychischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit als Y.___-Zustellbeamter und in jeder vergleichbaren Verweistätigkeit zumutbar.
Auch hat die Medikamentensucht keine Krankheit bewirkt, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist.
Gestützt auf das Z.___-Gutachter ist sodann trotz Opiatabhängigkeit von einer zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Damit hat es sein Bewenden. Sodann bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin unbenommen bleibt, jederzeit eine stationäre Entzugsbehandlung in Angriff zu nehmen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, es liege spätestens seit dem Z.___-Begutachtungszeitpunkt kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor. Dem Beschwerdeführer ist bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht trotz seiner suchtbedingten, psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Y.___-Zustellbeamter und in jeder anderen vergleichbaren Verweistätigkeit vollumfänglich zumutbar. Damit ist eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - namentlich in psychischer Hinsicht - ausgewiesen. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente sind gegeben, zumal selbst bei gleich gebliebener Diagnose einzig relevant ist, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen V. vom 5. Februar 2007, I 817/05, Erw. 7.2.2).
5. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVG die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2008 folgenden Monats verfügt. Die Verfügung ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).