IV.2008.01244

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1984, war während und nach seiner Lehre im Detailhandel an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab 1. Februar bis 26. April 2007 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der Y.___ GmbH (Urk. 10/2, Urk. 10/5-6, Urk. 10/10/7).
         Aufgrund psychischer Leiden meldete er sich am 28. Juni 2007 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie für berufliche Massnahmen an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Am 28. August 2007 (Urk. 10/15-17) und 31. Oktober 2008 (Urk. 9/1) ersuchte die Stadt Z.___, Sozialberatung, die IV-Stelle beziehungsweise die Ausgleichskasse um Verrechnung von im Zeitraum vom 6. August 2007 bis 23. Oktober 2008 als öffentliche Fürsorgestelle geleisteten Vorschussleistungen im Betrag von Fr. 30'790.50 mit den Rentennachzahlungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/33-34, Urk. 10/37-40) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2008 (Urk. 10/49) für die Zeit ab 1. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente zu. Gleichzeitig verfügte sie die Drittauszahlung der Nachzahlung im Betrag von Fr. 30'790.50 an die Stadt Z.___, Sozialberatung, infolge Verrechnung mit für den Zeitraum vom 6. August 2007 bis 23. Oktober 2008 geleisteten Vorschussleistungen (Urk. 10/49/2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 21. November 2008 Beschwerde mit dem Antrag, die zur Drittauszahlung vorgesehene Summe sei ihm auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 6. und 9. Februar 2009 (Urk. 7-8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuiert ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungsverbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern und sieht in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), sowie an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), vor.
         Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV: sogenannter Grundsatz der zeitlichen Kongruenz; vgl. dazu BGE 135 V 12 Erw. 8, 121 V 24 f. Erw. 4a-c).
1.2     § 19 des zürcherischen Sozialhilfegesetzes (SHG) in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung lautet:
         Die Leistung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist (Abs. 1).
         Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden (Abs. 2).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist einzig die in der angefochtenen Verfügung (Urk. 10/49) im Umfang von Fr. 30'790.50 vorgenommene Drittauszahlung an die Stadt Z.___, Sozialberatung. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit dieser Drittauszahlung in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe im Kanton Zürich keine gesetzliche Rückerstattungspflicht.
         § 19 Abs. 2 SHG in der seit 1. Januar 2003 geltenden, vorliegend anwendbaren  Fassung räumt den Sozialbehörden nicht mehr nur Ansprüche gegen den Unterstützten sondern neu direkt solche gegen Sozial- und Privatversicherungen ein. Diese Bestimmung räumt den zürcherischen Fürsorgebehörden von Gesetzes wegen ein Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV ein. Demnach handelt es sich bei den von der Stadt Z.___, Sozialberatung, dem Beschwerdeführer ausgerichteten Sozialhilfeleistungen um Vorschussleistungen einer öffentlichen Fürsorgestelle im Sinne von Art. 85bis IVV. Gemäss den Akten sind daher die Voraussetzungen dafür, dass die Rentennachzahlungen mit den Vorschussleistungen der Stadt Z.___, Sozialberatung, im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 und 2 IVV zu verrechnen sind, grundsätzlich erfüllt. Insoweit erweist sich die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers als unbegründet.
2.2     Was den Umfang der im Betrag von Fr. 30'790.50 vorgenommenen Drittauszahlung betrifft, lässt sich indes der angefochtenen Verfügung (Urk. 10/49/2) weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine nachvollziehbare und damit rechtsgenügliche Begründung entnehmen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG; BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd). Denn es geht daraus nicht hervor, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin im Einzelnen leiten liess. Dies gilt umso mehr, als der Verrechnungsantrag der Stadt Z.___, Sozialberatung, vom 31. Oktober 2008 mit dem zugehörigen Kontoauszug (Urk. 9/1), auf welche sich die verfügte Drittauszahlung stützt, dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht bekanntgegeben wurde. Der Hinweis der Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2009 (Urk. 8), wonach sich der Verrechnungsbetrag im Hinblick auf eine periodengerechte Verrechnung auf neu Fr. 26'665.35 belaufe, ist mangels einer näheren Begründung ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie hinsichtlich des Umfangs der Drittauszahlung eine nachvollziehbare Verfügung erlässt. Dabei wird auch der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz (Erw. 1.1) zu beachten sein. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass aus dem Kontoauszug der Stadt Z.___, Sozialberatung, vom 31. Oktober 2008 (Urk. 9/1) nicht hervorgeht, für welchen Zeitraum dem Beschwerdeführer zu Beginn Unterstützungsleistungen erbracht wurden. Insbesondere ist aufgrund der im Kontoauszug aufgeführten Buchungstexte (wie: "kk-abr.,30.06.07") nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer bereits für den Zeitraum vor dem 1. August 2007 Sozialhilfebeiträge geleistet wurden. Die Beschwerdegegnerin wird somit vor der zu erlassenden Verfügung auch die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen zu tätigen haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann von einer Beiladung der Stadt Z.___, Sozialberatung, abgesehen werden.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2008 hinsichtlich der Drittauszahlung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und darüber neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Stadt Z.___, Sozialberatung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).